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   LAG Rheinland-Pfalz, 13.10.2009 - 3 Ta 160/09   

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https://dejure.org/2009,22474
LAG Rheinland-Pfalz, 13.10.2009 - 3 Ta 160/09 (https://dejure.org/2009,22474)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 13.10.2009 - 3 Ta 160/09 (https://dejure.org/2009,22474)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 13. Oktober 2009 - 3 Ta 160/09 (https://dejure.org/2009,22474)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aussetzung bei Verdacht einer Straftat; Ermessenwidrige Aussetzung eines Schadensersatzprozesses mit mehreren Einzelstreitwerten bei fehlenden Feststellungen zum Erkenntnisgewinn eines Strafverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aussetzung bei Verdacht einer Straftat; ermessenwidrige Aussetzung eines Schadensersatzprozesses mit mehreren Einzelstreitwerten bei fehlenden Feststellungen zum Erkenntnisgewinn eines Strafverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.07.2009 - 6 Ta 145/09

    Aussetzung bei Verdacht einer Straftat

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 13.10.2009 - 3 Ta 160/09
    Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. Zöller/Greger 27. Aufl. ZPO § 252 Rz 3; LAG Rheinland-Pfalz v. 17.07.2009 - 6 Ta 145/09 -).
  • BAG, 19.02.1998 - 8 AZR 645/96

    Haftung des Prokuristen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 13.10.2009 - 3 Ta 160/09
    Schließlich erscheint es nicht völlig ausgeschlossen, dass sich im arbeitsgerichtlichen Erkenntnisverfahren möglicherweise schuldrechtliche Haftungsfragen stellen können, die als solche ohnehin nicht Gegenstand des Strafverfahrens sind (vgl. §§ 280, 823 und 830 BGB; BAG v. 19.02.1998 - 8 AZR 645/96 -).
  • LAG Hessen, 25.06.2012 - 17 Sa 1644/11

    Kollusives Zusammenwirken des Arbeitnehmers mit einem unternehmensfremden Dritten

    Insbesondere besteht kein Grund für eine Aussetzung, wenn aufgrund des zivilprozessualen Beibringungsgrundsatzes der Rechtsstreit entscheidungsreif ist, es damit weiterer im Strafverfahren stattfindender Sachverhaltsaufklärung für den konkreten Rechtsstreit nicht bedarf und eine Aussetzung vielmehr das Interesse des Gegners an effektivem Rechtsschutz beeinträchtigen würde (LAG Rheinland-Pfalz 13. Oktober 2009 - 3 Ta 160/09 - nv., juris) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 26.04.2010 - 10 Ta 399/10

    Aussetzung; Strafverfahren

    Dies ergibt sich aus dem der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 1 EGZPO zugrunde liegenden Rechtsgrundsatz (vgl. dazu auch LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. Oktober 2009 - 3 Ta 160/09): Strafgerichtliche Urteile haben hiernach nicht ohne weiteres bindende Kraft für die Gerichte für Arbeitssachen.
  • OLG Saarbrücken, 21.06.2010 - 5 W 155/10

    Rechtsstreit: Verfahrensaussetzung bei Bedeutungslosigkeit der Straftat für die

    Gerade solches steht aber vorliegend jedenfalls mit Blick auf den Zahlungsantrag im Raum, so dass die insgesamt erfolgte Aussetzung den Anforderungen des § 149 Abs. 1 ZPO nicht Rechnung trägt (zu diesem Aspekt bei einer Aussetzung wegen eines anhängigen Strafverfahrens, obwohl einzelne Teile des Streitgegenstands unstreitig waren, LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 13.10.2009 - 3 Ta 160/09 -).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.01.2014 - 5 Sa 388/13

    Keine Bindung der Gerichte für Arbeitssachen an Urteile aus Strafverfahren

    Diese haben vielmehr - wie auch der Zivilrichter - ihre Überzeugungen grundsätzlich selbst zu bilden und sind daher regelmäßig nicht an Feststellungen in anderen Urteilen gebunden, auch nicht an die eines - sei es verurteilenden, sei es freisprechenden - Strafurteils (siehe auch: LAG Rheinland-Pfalz 13.10.2009 - 3 Ta 160/09 - Juris, mwN).
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