Rechtsprechung
LAG Baden-Württemberg, 17.11.2005 - 3 Ta 203/05 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Umschulungsverhältnis - Streitwert
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berechnung des Gebührenstreitwertes einer Feststellungsklage wegen Kündigung eines öffentlich geförderten Umschulungsverhältnisses; Zulässigkeit der Addition der Klageanträge; Anwendbarkeit der arbeitsrechtlichen Vorschriften auf Ausbildungsverhältnisse; Beurteilung der ...
- Judicialis
GKG § 39 Abs. 1; ; GKG § ... 42 Abs. 3; ; GKG § 42 Abs. 4; ; GKG § 42 Abs. 4 Satz 1; ; GKG § 45; ; GKG § 48 Abs. 1; ; GKG § 63 Abs. 2; ; GKG § 63 Abs. 3; ; GKG § 68 Abs. 1 Satz 1; ; KSchG § 4; ; ZPO § 3; ; ZPO § 5; ; ZPO § 253 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 256 Abs. 1; ; BBiG § 1 Abs. 5; ; BBiG § 58 n.F.; ; BBiG § 59 n.F.; ; BBiG § 60 n.F.; ; BBiG § 61 n.F.; ; BBiG § 62 n.F.; ; BBiG § 63 n.F.; ; BBiG § 10 Abs. 2 n.F.; ; ArbGG § 5 Abs. 1; ; ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 1; ; ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 2; ; BGB § 615
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Streitwertaddition bei Kündigung eines Umschulungsverhältnisses - Einrechnung staatlicher Umschulungsbeihilfe - kein Vergleichsmehrwert wegen nicht anhängiger Schadensersatzansprüche - Wert des Beschäftigungsantrags
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Karlsruhe, 23.08.2005 - 7 Ca 132/05
- LAG Baden-Württemberg, 17.11.2005 - 3 Ta 203/05
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BAG, 20.01.1967 - 2 AZR 232/65
Streitwert: Kündigung - Vergleich - Dreimonatsvergütung - Höchstgrenze
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 17.11.2005 - 3 Ta 203/05
Damit ist es auch bereits ausgeschlossen, nicht anhängige Vergütungs- oder Schadensersatzansprüche, die von der Begründetheit der Bestandsschutzklage abhängen, als Vergleichsmehrwert zu berücksichtigen (vgl. so schon für Entgeltansprüche: BAG, Urteil vom 20. Januar 1967 - 2 AZR 232/65 - AP Nr. 16 zu § 12 ArbGG 1953). - BAG, 24.09.2002 - 5 AZB 12/02
Umschulungsverhältnis - Zulässigkeit des Rechtswegs
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 17.11.2005 - 3 Ta 203/05
Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 oder 2 ArbGG bei Umschülern bejaht, obwohl es sich nicht um ein Berufsausbildungsverhältnis handelt, sofern die Umschulung in einem Betrieb stattfindet, der einem eigenen wirtschaftlichen Interesse folgt und nicht lediglich ausschließlich der Berufsbildung dient, wenn dabei die Ausbildung auf einem privatrechtlichen Vertrag zwischen dem Umschüler und der Bildungseinrichtung beruht und es sich nicht um schulische Berufsbildung handelt (vgl. BAG, Beschluss vom 24. September 2002 - 5 AZB 12/02 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 56 - …und Beschluss vom 21. Mai 1997 - 5 AZB 30/96 - AP aaO. Nr. 32). - BAG, 21.05.1997 - 5 AZB 30/96
Rechtsweg - Umschüler in "sonstigen Berufsbildungseinrichtungen"
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 17.11.2005 - 3 Ta 203/05
Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 oder 2 ArbGG bei Umschülern bejaht, obwohl es sich nicht um ein Berufsausbildungsverhältnis handelt, sofern die Umschulung in einem Betrieb stattfindet, der einem eigenen wirtschaftlichen Interesse folgt und nicht lediglich ausschließlich der Berufsbildung dient, wenn dabei die Ausbildung auf einem privatrechtlichen Vertrag zwischen dem Umschüler und der Bildungseinrichtung beruht und es sich nicht um schulische Berufsbildung handelt (vgl. BAG, Beschluss vom 24. September 2002 - 5 AZB 12/02 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 56 - und Beschluss vom 21. Mai 1997 - 5 AZB 30/96 - AP aaO. Nr. 32). - BAG, 22.05.1984 - 2 AZB 25/82
Vorliegen einer vermögensrechtlichen Streitigkeit
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 17.11.2005 - 3 Ta 203/05
Bei vergleichbaren Rechtsstreitigkeiten in anderen Gerichtsbarkeiten, z. B. über die Zulassung zum Studium, über das Bestehen von Prüfungen oder den Zugang zu einem Beruf, kommt man zu ungleich höheren Werten, u. a. deshalb, weil auf die Bezüge eines Berufsanfängers abgestellt wird (vgl. Lappe, Anm. zu BAG, AP ArbGG § 12 1979 Nr. 7).