Rechtsprechung
LAG Baden-Württemberg, 26.03.2004 - 3 Ta 56/04 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- IWW
BRAGO § 13 Abs. 1 BRAGO § 31 BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO § 32 Abs. 2 ArbGG § 12a Abs. 1 Satz 1
EBRAGO, ArbGG - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beschwerde gegen Entscheidung eines Arbeitsgerichts über Ablehnung der Festsetzung einer zusätzlichen Prozessgebühr; Anspruch auf Gewährung der zusätzlichen halben Prozessgebühr bei einem Prozessvergleichüber die Übernahme auch von außergerichtlichen Kosten; ...
- Judicialis
BRAGO § 13 Abs. 1; ; BRAGO § 31; ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1; ; BRAGO § 32 Abs. 2; ; ArbGG § 12a Abs. 1 Satz 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Keine zusätzliche Prozessgebühr für Vergleichsabschluss
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Stuttgart, 20.02.2004 - 21 Ca 12337/03
- LAG Baden-Württemberg, 26.03.2004 - 3 Ta 56/04
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- OLG München, 18.01.2000 - 11 W 3382/99
Rechtsanwaltsvergütung: Erörterungs- und Differenzprozessgebühr im …
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 26.03.2004 - 3 Ta 56/04
Diese Auffassung wird etwa geteilt vom OLG München (Beschluss vom 18. Januar 2000 - 11 W 3382/99 - Rpfleger 2000, 240 f.), wenn es unter Berufung auf Mümmler (JurBüro 1981, 179 ff.; vgl. auch insoweit seine Anmerkung zu OLG Hamburg, Beschluss vom 30. Januar 1984 - 8 W 2/84, JurBüro 1984, 1026 f.) ausführt, dass "§ 32 Abs. 2 BRAGO vom Gesetzgeber nur eingeführt wurde, um dem Rechtsanwalt, der für in den Vergleich einbezogene, nicht rechtshängige Ansprüche keinen Prozessauftrag hatte, "wenigstens" eine halbe Prozessgebühr zukommen zu lassen, nicht aber sollte er neben einer bereits verdienten Prozessgebühr eine zusätzliche Gebühr erhalten". - OLG Hamburg, 30.01.1984 - 8 W 2/84
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 26.03.2004 - 3 Ta 56/04
Diese Auffassung wird etwa geteilt vom OLG München (Beschluss vom 18. Januar 2000 - 11 W 3382/99 - Rpfleger 2000, 240 f.), wenn es unter Berufung auf Mümmler (JurBüro 1981, 179 ff.; vgl. auch insoweit seine Anmerkung zu OLG Hamburg, Beschluss vom 30. Januar 1984 - 8 W 2/84, JurBüro 1984, 1026 f.) ausführt, dass "§ 32 Abs. 2 BRAGO vom Gesetzgeber nur eingeführt wurde, um dem Rechtsanwalt, der für in den Vergleich einbezogene, nicht rechtshängige Ansprüche keinen Prozessauftrag hatte, "wenigstens" eine halbe Prozessgebühr zukommen zu lassen, nicht aber sollte er neben einer bereits verdienten Prozessgebühr eine zusätzliche Gebühr erhalten". - LAG Baden-Württemberg, 24.08.2000 - 1 Ta 57/00
Die Übernahme der Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts im ersten Rechtszug …
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 26.03.2004 - 3 Ta 56/04
Bei diesem Ergebnis ist auch nicht von Belang, ob der Vergleichswortlaut ausreichend eindeutig eine Abweichung von der Regelung des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG enthält (vgl. hierzu LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. August 2000 - 1 Ta 57/00 - www.lagbw.de/Ta/1ta5700.htm), wobei allerdings insoweit Übereinstimmung zwischen den Parteien über die entsprechende Auslegung zu bestehen scheint. - OLG Zweibrücken, 06.01.2003 - 2 WF 135/02
Rechtsanwaltsgebühren bei Prozessvergleich unter Einbeziehung von Ansprüchen aus …
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 26.03.2004 - 3 Ta 56/04
Wie etwa das OLG Zweibrücken (Beschluss vom 06. Januar 2003 - 2 WF 135/02 - Rpfleger 2003, 323 f.) zu Recht ausführt, billigt § 32 Abs. 2 BRAGO "einem Rechtsanwalt, der lediglich beantragt, eine Einigung der Parteien zu Protokoll zu nehmen, neben der Vergleichsgebühr auch eine halbe Prozessgebühr zu.