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LAG Rheinland-Pfalz, 31.08.2000 - 3 Ta 918/00 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Streitwert im Beschlussverfahren auf Zustimmung des Betriebsrats zu einer Eingruppierung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NZA-RR 2001, 325
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- LAG Düsseldorf, 16.02.1981 - 7 Ta 229/80
Beschlußverfahren; Eingruppierung
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 31.08.2000 - 3 Ta 918/00
Für den Wert solcher Streitigkeiten hat der Gesetzgeber in § 12 , VII ArbGG eine Entscheidung getroffen, die auch im Beschlussverfahren zu berücksichtigen ist (vgl. LAG Düsseldorf, 16.02.1981 - 7 Ta 229/80 - EZA Nr. 3 zu § 8 BRAGO ).
- LAG Rheinland-Pfalz, 15.10.2007 - 1 Ta 232/07
Zum Gegenstandswert bei beantragter Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur …
Zur Begründung tragen die Beschwerdeführer unter Verweis auf einen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 31.08.2000 - 3 Ta 918/00 - vor, hinsichtlich der Umgruppierung sei der festzusetzende Wert nach § 42 Abs. 3 GKG zu berechnen.Sofern in der Vergangenheit andere Kammern des LAG Rheinland-Pfalz bei der Anwendung des § 42 Abs. 4 S. 2 GKG von einem ungekürzten sechsunddreißigfachen Differenzbetrag ausgegangen sind (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.08.2000 - 3 Ta 918/00; Beschluss vom 08.07.2005 - 9 Ta 121/05), hält die nunmehr insoweit ausschließlich zuständige 1. Kammer daran nicht mehr fest.
- LAG Rheinland-Pfalz, 03.06.2003 - 3 Ta 715/03
Im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG orientiert sich der …
Eine vermögensrechtliche Streitigkeit liegt stets vor, wenn das Ziel des Rechtsstreit auf Geld oder eine geldwerte Leistung gerichtet ist, oder wenn mit der Klage in erheblichem Umfang wirtschaftliche Zwecke verfolgt werden (vgl. etwa BAG, 28.09.1989, EZA Nr. 28 zu § 64 ArbGG 1969 m. Anm. Schneider; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.09.1999 - 3 Ta 159/99 - LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.08.2000 - 3 Ta 918/00 -, NZA RR 2001, 325 f).Es folgt damit der Auffassung des erkennenden Gerichts in seiner Entscheidung vom 31.08.2000 (3 Ta 918/00).