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   LAG Rheinland-Pfalz, 28.08.2007 - 3 TaBV 23/07   

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https://dejure.org/2007,13244
LAG Rheinland-Pfalz, 28.08.2007 - 3 TaBV 23/07 (https://dejure.org/2007,13244)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28.08.2007 - 3 TaBV 23/07 (https://dejure.org/2007,13244)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28. August 2007 - 3 TaBV 23/07 (https://dejure.org/2007,13244)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit eines Zustimmungsersetzungsantrags eines Arbeitgebers hinsichtlich der Zustimmung des Betriebsrates zu einer Einstellung; Bestimmung einer Frist zur Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens durch das Gesetz; Vorliegen der tatbestandlichen ...

  • Judicialis

    ArbGG § 69 Abs. 2; ; KSchG § 15; ; KSchG § 15 Abs. 5; ; KSchG § 15 Abs. 5 S. 1; ; BetrVG § 78 S. 2; ; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 3; ; BetrVG § 99 Abs. 4; ; BetrVG § 102 Abs. 5 S. 1; ; BGB § 242

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zustimmungsersetzung bei Einstellung - keine Frist zur Einleitung des Verfahrens - kein zeitlicher Zusammenhang zwischen Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes und Neueinstellung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 20.04.1999 - 1 ABR 13/98

    Vergangenheitsbezogener Antrag, Kosten im Beschlußverfahren

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 28.08.2007 - 3 TaBV 23/07
    dd) Im Rahmen des (entscheidungsreifen) Verfahrens über den Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin ist der Betriebsrat lediglich "Antragsgegner" (- soweit es diesen Begriff in Beschlussverfahren überhaupt gibt; vgl. dazu Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge 5. Aufl. ArbGG § 83 Rz 7 und 15; BAG v. 20.04.1999 - 1 ABR 13/98 - dort unter Ziffer II.).
  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 28.08.2007 - 3 TaBV 23/07
    Darauf beschränken sich die Rechtsnormen und Rechtsgrundsätze, die einen Übernahmeanspruch im Sinne des § 15 Abs. 5 S. 1 KSchG und einen Anspruch auf (vorläufige) Weiterbeschäftigung im Sinne des § 102 Abs. 5 S. 1 BetrVG bzw. im Sinne der Entscheidung des Großen Senats des BAG vom 27.02.1985 - GS 1/84 - begründen.
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