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   LAG Düsseldorf, 23.06.2020 - 3 TaBV 65/19   

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LAG Düsseldorf, 23.06.2020 - 3 TaBV 65/19 (https://dejure.org/2020,15812)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.06.2020 - 3 TaBV 65/19 (https://dejure.org/2020,15812)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. Juni 2020 - 3 TaBV 65/19 (https://dejure.org/2020,15812)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Elektronische Personalakte; Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats; Einsichtsrecht des Betriebsrats; Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer

  • IWW

    § 3 BetrVG, § ... 77 Abs. 1 BetrVG, § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BetrVG, § 83 BetrVG, Art. 1, 2 GG, § 83 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG, § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, § 80 Abs. 1 Nr. 2a BetrVG, § 80 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, § 80 Abs. 1 BetrVG, Art. 4 Ziffer 7 DSGVO, § 87 Abs. 1 ArbGG, §§ 89 Abs. 2, 87 Abs. 2, § 66 Abs. 1 ArbGG, § 75 Abs. 2 BetrVG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, § 83 Abs. 3 ArbGG, § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 50 Abs. 1 BetrVG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG, § 50 Abs. 2 BetrVG, § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, Art. 1 Abs. 1 GG, Anlage 2 zur GBV, § 80 Abs. 1 Nr. 2a oder Nr. 6 BetrVG, § 80 Abs. 2 BetrVG, § 80 BetrVG, § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BetrVG, § 26 Abs. 4 BDSG, §§ 80, 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, § 2 Abs. 1 BetrVG, § 80 Abs. 2 Satz 1 und 2 BetrVG, § 139 BGB, § 92 Abs. 1 ArbGG, § 72 Abs. 2 ArbGG, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Kein permanenter Zugriff des Betriebsrats auf elektronische Personalakten

  • LAG Düsseldorf PDF

    Art. 1, 2 GG; § 75 Abs. 2 BetrVG; §§ 50 Abs. 1, 77 Abs. 1 Satz 1, 80, 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
    Elektronische Personalakte; Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats; Einsichtsrecht des Betriebsrats; Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Keine Einsicht des Betriebsrats in die elektronische Personalakte ohne Zustimmung der Arbeitnehmer

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Keine Einsicht des Betriebsrats in die elektronische Personalakte ohne Zustimmung der Arbeitnehmer

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Betriebsrat darf nicht ohne Zustimmung des Arbeitnehmers Einsicht in elektronische Personalakte nehmen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Einsicht des Betriebsrats in elektronische Personalakte ohne Zustimmung der Arbeitnehmer ...

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Betriebsvereinbarung als rechtswidrig gekippt - Betriebsrat darf elektronische Personalakten nur mit Zustimmung der Arbeitnehmer lesen

  • datev.de (Kurzinformation)

    Keine Einsicht des Betriebsrats in die elektronische Personalakte ohne Zustimmung der Arbeitnehmer

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Hat der Betriebsrat ein Recht zur Einsicht in digitale Personalakten?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Hat der Betriebsrat ein Recht zur Einsicht in digitale Personalakten?

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine Einsicht für Betriebsrat in elektronische Personalakte ohne Arbeitnehmer-Zustimmung

  • etl-rechtsanwaelte.de (Auszüge)

    Betriebsrat steht ohne Zustimmung der Arbeitnehmer kein Einsichtsrecht in die elektronische Personalakte zu!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kann der Betriebsrat dauerhaft Einsicht in die Personalakten verlangen?

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Betriebsrat kann Personalakten nur mit Zustimmung der Arbeitnehmer einsehen

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Betriebsrat kann Personalakten nur mit Zustimmung der Arbeitnehmer einsehen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (27)

  • BAG, 11.12.2018 - 1 ABR 12/17

    Betriebsvereinbarung - allgemeines Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 23.06.2020 - 3 TaBV 65/19
    § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist auf das Beschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge entsprechend anwendbar (BAG vom 11.12.2018 - 1 ABR 12/17, juris, Rz. 13; BAG vom 09.07.2013 - 1 ABR 17/12, juris, Rz. 14; BAG vom 16.08.2011 - 1 ABR 22/10, juris, Rz. 14).

    Die Prüfung, welche Maßnahmen der Schuldner vorzunehmen oder zu unterlassen hat, darf grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden (BAG vom 11.12.2018 - 1 ABR 12/17, juris, Rz. 13; BAG vom 09.07.2013 - 1 ABR 17/12, juris, Rz. 14; BAG vom 22.05.2012 - 1 ABR 11/11, juris, Rz. 15; BAG vom 16.08.2011 - 1 ABR 22/10, juris, Rz. 14).

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst insbesondere die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfG vom 19.09.2018 - 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15, juris, Rz. 219; BVerfG vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83, juris, Rz. 146 ff.; BAG vom 11.12.2018 - 1 ABR 12/17, juris, Rz. 19).

    Der Gesetzgeber genügt insoweit seiner Pflicht, die Arbeitnehmer als Grundrechtsträger vor einer unverhältnismäßigen Beschränkung ihrer Grundrechte durch Kollektivvereinbarungen zu bewahren, indem er die Betriebsparteien in § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verpflichtet, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen (BAG vom 11.12.2018 - 1 ABR 12/17, juris, Rz. 19; BAG vom 15.04.2014 - 1 ABR 2/13 (B), juris, Rz. 40).

    Eine Regelung ist verhältnismäßig im engeren Sinn, wenn die Schwere des Eingriffs bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe steht (BAG vom 11.12.2018 - 1 ABR 12/17, juris, Rz. 20; BAG vom 25.04.2017 - 1 ABR 46/15, juris, Rz. 21; BAG vom 15.04.2014 - 1 ABR 2/13 (B), juris, Rz. 41).

    Erforderlich ist eine Regelung dann, wenn zur Zielerreichung keine anderen, gleich wirksamen und das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer weniger einschränkende Mittel zur Verfügung stehen (BAG vom 11.12.2018 - 1 ABR 12/17, juris, Rz. 20; BAG vom 25.04.2017 - 1 ABR 46/15, juris, Rz. 21; BAG vom 15.04.2014 - 1 ABR 2/13 (B), juris, Rz. 41).

    Unverhältnismäßig im engeren Sinne ist eine Regelung, wenn die Schwere des Eingriffs bei einer Gesamtabwägung außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe steht (BAG vom 11.12.2018 - 1 ABR 12/17, juris, Rz. 20; BAG vom 25.04.2017 - 1 ABR 46/15, juris, Rz. 21; BAG vom 15.04.2014 - 1 ABR 2/13 (B), juris, Rz. 41).

    Erteilen diese nun aber dem Betriebsrat nicht die Zustimmung zur Einsichtnahme in ihre Personalakten, erschließt sich nicht, wessen Schutz dann noch eine gleichwohl und gegen oder ohne den Willen der Betroffenen erfolgende Einsichtnahme in deren persönliche Daten dienen soll (vgl. insoweit auch BAG vom 11.12.2018 - 1 ABR 12/17, juris, Rz. 29).

    Die Prüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG setzt allerdings ebenso wie die Regelung des § 26 Abs. 4 BDSG das Vorhandensein einer entsprechenden, wirksamen Kollektivvereinbarung voraus und diese Wirksamkeitsprüfung ist weiterhin auch nach nationalem Recht und damit am Maßstab des § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vorzunehmen (BAG vom 11.12.2018 - 1 ABR 12/17, juris, Rz. 18 ff.; BAG vom 25.04.2017 - 1 ABR 46/15, juris, Rz. 13 ff.; Thüsing/Traut in: Schwartmann u.a., DS-GVO/BDSG, Art. 88 DS-GVO Rn. 52; BeckOK Datenschutzrecht/Wolff/Brink, 33. Ed. (Stand: 01.08.2020), § 26 BDSG Rn. 55).

  • BAG, 18.05.2010 - 1 ABR 6/09

    Anspruch auf Durchführung einer Betriebsvereinbarung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 23.06.2020 - 3 TaBV 65/19
    Damit macht er geltend, selbst Träger des streitbefangenen Rechts zu sein, was zur Annahme der Antragsbefugnis genügt, denn der Durchführungsanspruch hinsichtlich einer - wie hier - in originärer Zuständigkeit nach § 50 Abs. 1 BetrVG abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung kann dem Gesamtbetriebsrat zustehen (vgl. BAG vom 18.05.2010 - 1 ABR 6/09, juris, Rz. 14, 18 f.).

    Diese Vorschrift grenzt nicht nur die Kompetenzen der Betriebspartner zueinander ab, indem sie dem Arbeitgeber die alleinige Führung des Betriebs überlässt und einseitige Eingriffe des Betriebsrats in die Betriebsführung verbietet, sondern sie verpflichtet auch den Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat, solche Vereinbarungen ihrem Inhalt entsprechend im Betrieb bzw. - bei Gesamtbetriebsvereinbarungen - im Unternehmen anzuwenden (BAG vom 18.05.2010 - 1 ABR 6/09, juris, Rz. 16).

    Der Betriebsrat kann daher vom Arbeitgeber aus der betreffenden Betriebsvereinbarung in Verbindung mit § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auch deren Durchführung verlangen (BAG vom 18.05.2010 - 1 ABR 6/09, juris, Rz. 16; BAG vom 24.01.2006 - 1 ABR 60/04, juris, Rz. 30; Fitting, BetrVG, 30. Auflage, § 77 Rn. 7 m.w.N.).

    Die mit dem Arbeitgeber erzielte Einigung über den Inhalt der Betriebsvereinbarung in Verbindung mit § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gestaltet das Rechtsverhältnis der Betriebsparteien und verleiht dem Betriebsrat damit das Recht, von diesem die Durchführung gemeinsam vereinbarter Normen verlangen zu können (BAG vom 18.05.2010 - 1 ABR 6/09, juris, Rz. 17).

    Dieser besitzt in Bezug auf solche Betriebsvereinbarungen nicht die durch die Einigung auf einen bestimmten Norminhalt vermittelte Rechtsposition, die dazu berechtigt, vom Arbeitgeber als gemeinsamen Normgeber die Durchführung der vereinbarten Regelungen verlangen zu können (BAG vom 18.05.2010 - 1 ABR 6/09, juris, Rz. 18; Fitting, BetrVG, 30. Auflage, § 77 Rn. 7b m.w.N.).

    Etwas anderes gilt, wenn die Betriebsvereinbarung einem nicht an deren Abschluss beteiligten Betriebsrat ausdrücklich eigene Durchführungsrechte einräumt oder sie durch den Gesamtbetriebsrat in Auftragszuständigkeit nach § 50 Abs. 2 BetrVG abgeschlossen wurde (BAG vom 18.05.2010 - 1 ABR 6/09, juris, Rz. 19).

  • BAG, 15.04.2014 - 1 ABR 2/13

    Fehlerhafte Ladung zu einer Betriebsratssitzung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 23.06.2020 - 3 TaBV 65/19
    Der Gesetzgeber genügt insoweit seiner Pflicht, die Arbeitnehmer als Grundrechtsträger vor einer unverhältnismäßigen Beschränkung ihrer Grundrechte durch Kollektivvereinbarungen zu bewahren, indem er die Betriebsparteien in § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verpflichtet, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen (BAG vom 11.12.2018 - 1 ABR 12/17, juris, Rz. 19; BAG vom 15.04.2014 - 1 ABR 2/13 (B), juris, Rz. 40).

    Eine Regelung ist verhältnismäßig im engeren Sinn, wenn die Schwere des Eingriffs bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe steht (BAG vom 11.12.2018 - 1 ABR 12/17, juris, Rz. 20; BAG vom 25.04.2017 - 1 ABR 46/15, juris, Rz. 21; BAG vom 15.04.2014 - 1 ABR 2/13 (B), juris, Rz. 41).

    Erforderlich ist eine Regelung dann, wenn zur Zielerreichung keine anderen, gleich wirksamen und das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer weniger einschränkende Mittel zur Verfügung stehen (BAG vom 11.12.2018 - 1 ABR 12/17, juris, Rz. 20; BAG vom 25.04.2017 - 1 ABR 46/15, juris, Rz. 21; BAG vom 15.04.2014 - 1 ABR 2/13 (B), juris, Rz. 41).

    Unverhältnismäßig im engeren Sinne ist eine Regelung, wenn die Schwere des Eingriffs bei einer Gesamtabwägung außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe steht (BAG vom 11.12.2018 - 1 ABR 12/17, juris, Rz. 20; BAG vom 25.04.2017 - 1 ABR 46/15, juris, Rz. 21; BAG vom 15.04.2014 - 1 ABR 2/13 (B), juris, Rz. 41).

  • BAG, 25.04.2017 - 1 ABR 46/15

    Technische Überwachungseinrichtung - Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 23.06.2020 - 3 TaBV 65/19
    Eine Regelung ist verhältnismäßig im engeren Sinn, wenn die Schwere des Eingriffs bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe steht (BAG vom 11.12.2018 - 1 ABR 12/17, juris, Rz. 20; BAG vom 25.04.2017 - 1 ABR 46/15, juris, Rz. 21; BAG vom 15.04.2014 - 1 ABR 2/13 (B), juris, Rz. 41).

    Erforderlich ist eine Regelung dann, wenn zur Zielerreichung keine anderen, gleich wirksamen und das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer weniger einschränkende Mittel zur Verfügung stehen (BAG vom 11.12.2018 - 1 ABR 12/17, juris, Rz. 20; BAG vom 25.04.2017 - 1 ABR 46/15, juris, Rz. 21; BAG vom 15.04.2014 - 1 ABR 2/13 (B), juris, Rz. 41).

    Unverhältnismäßig im engeren Sinne ist eine Regelung, wenn die Schwere des Eingriffs bei einer Gesamtabwägung außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe steht (BAG vom 11.12.2018 - 1 ABR 12/17, juris, Rz. 20; BAG vom 25.04.2017 - 1 ABR 46/15, juris, Rz. 21; BAG vom 15.04.2014 - 1 ABR 2/13 (B), juris, Rz. 41).

    Die Prüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG setzt allerdings ebenso wie die Regelung des § 26 Abs. 4 BDSG das Vorhandensein einer entsprechenden, wirksamen Kollektivvereinbarung voraus und diese Wirksamkeitsprüfung ist weiterhin auch nach nationalem Recht und damit am Maßstab des § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vorzunehmen (BAG vom 11.12.2018 - 1 ABR 12/17, juris, Rz. 18 ff.; BAG vom 25.04.2017 - 1 ABR 46/15, juris, Rz. 13 ff.; Thüsing/Traut in: Schwartmann u.a., DS-GVO/BDSG, Art. 88 DS-GVO Rn. 52; BeckOK Datenschutzrecht/Wolff/Brink, 33. Ed. (Stand: 01.08.2020), § 26 BDSG Rn. 55).

  • BAG, 07.05.2019 - 1 ABR 53/17

    Einblicksrecht des Betriebsrats in Bruttoentgeltlisten

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 23.06.2020 - 3 TaBV 65/19
    Sein Verweis in der mündlichen Anhörung auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Einsichtnahme in die Bruttolohnlisten nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BetrVG (vgl. BAG vom 07.05.2019 - 1 ABR 53/17, juris) geht insofern fehl, als zum einen hier nicht die gesetzlichen Aufgaben der örtlichen Betriebsräte nach § 80 BetrVG in Rede stehen, sondern die Wirksamkeit der Regelung einer Gesamtbetriebsvereinbarung.

    Damit geht es zum anderen gerade um die zunächst am Maßstab des § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG erfolgende Wirksamkeitsprüfung der erst im Falle der Feststellung ihrer Wirksamkeit als kollektivrechtliche Rechtsgrundlage zur Begründung von Zugriffsrechten einer Interessenvertretung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG relevanten Regelung der Ziffer 8.3 GBV EFM (vgl. insoweit BAG vom 07.05.2019 - 1 ABR 53/17, juris, Rz. 43).

    Richtig ist also, dass zwar eine Datenverarbeitung, die nach den Vorschriften des BDSG und der DSGVO zulässig ist, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des von der Datenverarbeitung betroffenen Arbeitnehmers wahrt (BAG vom 07.05.2019 - 1 ABR 53/17, juris, Rz. 49).

  • BAG, 29.04.2004 - 1 ABR 30/02

    Durchführung einer Betriebsvereinbarung über Gleitzeit

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 23.06.2020 - 3 TaBV 65/19
    Einer geltungserhaltenden Reduktion steht entgegen, dass selbst bei Annahme einer unbewussten Regelungslücke durch den Wegfall der unwirksamen Regelung der Ziffer 8.3 GBV EFM der Lückenschluss Sache der Betriebsparteien und nicht der Arbeitsgerichte wäre (vgl. insoweit bereits BAG vom 29.04.2004 - 1 ABR 30/02, juris, Rz. 115).

    Das folgt aus ihrem Normcharakter, der es gebietet, im Interesse der Kontinuität eine einmal gesetzte Ordnung aufrechtzuerhalten, soweit sie ihre Funktion auch ohne den unwirksamen Teil noch entfalten kann (BAG vom 23.01.2018 - 1 AZR 65/17, juris, Rz. 38; BAG vom 16.08.2011 - 1 AZR 314/10, juris, Rz. 20; BAG vom 29.04.2004 - 1 ABR 30/02, juris, Rz. 125; BAG vom 21.01.2003 - 1 ABR 9/02, juris, Rz. 65).

  • BAG, 21.01.2003 - 1 ABR 9/02

    Betriebsvereinbarung über die vorübergehende Veränderung der Dauer der

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 23.06.2020 - 3 TaBV 65/19
    Das folgt aus ihrem Normcharakter, der es gebietet, im Interesse der Kontinuität eine einmal gesetzte Ordnung aufrechtzuerhalten, soweit sie ihre Funktion auch ohne den unwirksamen Teil noch entfalten kann (BAG vom 23.01.2018 - 1 AZR 65/17, juris, Rz. 38; BAG vom 16.08.2011 - 1 AZR 314/10, juris, Rz. 20; BAG vom 29.04.2004 - 1 ABR 30/02, juris, Rz. 125; BAG vom 21.01.2003 - 1 ABR 9/02, juris, Rz. 65).

    Denn stellt sich der verbleibende Teil einer Betriebsvereinbarung als eine weiterhin sinnvolle und anwendbare Regelung dar, kommt es für deren isolierte Weitergeltung auf einen möglicherweise entgegenstehenden Willen der Betriebsparteien nicht an (BAG vom 21.01.2003 - 1 ABR 9/02, juris, Rz. 65), erst recht also nicht auf den entgegenstehenden Willen nur einer Betriebspartei.

  • BAG, 14.11.2006 - 1 ABR 4/06

    Mitbestimmung bei elektronischem Datenverarbeitungssystem

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 23.06.2020 - 3 TaBV 65/19
    Eine technische Notwendigkeit zu einer unternehmenseinheitlichen, betriebsübergreifenden Regelung kann bestehen, wenn im Wege der elektronischen Datenverarbeitung in mehreren Betrieben Daten erhoben und verarbeitet werden, die auch zur Weiterverwendung in anderen Betrieben bestimmt sind (BAG vom 14.11.2006 - 1 ABR 4/06, juris, Rz. 30 m.w.N.).

    In einem solchen Fall ist eine unterschiedliche Ausgestaltung des elektronischen Datenverarbeitungssystems in den einzelnen Betrieben mit dessen einheitlicher Funktion nicht vereinbar (BAG vom 14.11.2006 - 1 ABR 4/06, juris, Rz. 30).

  • ArbG Düsseldorf, 10.10.2019 - 16 BV 114/18
    Auszug aus LAG Düsseldorf, 23.06.2020 - 3 TaBV 65/19
    I.Die Beschwerde des Antragstellers und Beteiligten zu 1.) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.10.2019 - Az.: 16 BV 114/18 - wird zurückgewiesen.

    Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.10.2019 - 16 BV 114/18 - abzuändern und.

  • BAG, 09.07.2013 - 1 ABR 17/12

    Unbestimmter Leistungsantrag im Beschlussverfahren - Beteiligung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 23.06.2020 - 3 TaBV 65/19
    § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist auf das Beschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge entsprechend anwendbar (BAG vom 11.12.2018 - 1 ABR 12/17, juris, Rz. 13; BAG vom 09.07.2013 - 1 ABR 17/12, juris, Rz. 14; BAG vom 16.08.2011 - 1 ABR 22/10, juris, Rz. 14).

    Die Prüfung, welche Maßnahmen der Schuldner vorzunehmen oder zu unterlassen hat, darf grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden (BAG vom 11.12.2018 - 1 ABR 12/17, juris, Rz. 13; BAG vom 09.07.2013 - 1 ABR 17/12, juris, Rz. 14; BAG vom 22.05.2012 - 1 ABR 11/11, juris, Rz. 15; BAG vom 16.08.2011 - 1 ABR 22/10, juris, Rz. 14).

  • BAG, 16.08.2011 - 1 ABR 22/10

    Betriebsrat - Zuständigkeit - Unterrichtung - Online-Zugriff

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

  • BAG, 18.03.2014 - 3 AZR 952/11

    Beitragsbemessungsgrenze - gespaltene Rentenformel

  • BAG, 23.10.2018 - 1 ABR 10/17

    Betriebsvereinbarung über nicht mitbestimmte Angelegenheit - Nachwirkung

  • BAG, 20.12.1988 - 1 ABR 63/87

    Anschlußrechtsbeschwerde - Betriebsvereinbarung

  • BAG, 22.10.2019 - 1 ABR 17/18

    Unterlassungsanspruch - Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Arbeitszeit

  • LAG Niedersachsen, 22.01.2007 - 11 Sa 614/06

    Mitwirkung von Mitgliedern des Betriebsrates bzw. Personalausschusses an

  • BAG, 21.04.2009 - 3 AZR 471/07

    Außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze - ergänzende Auslegung

  • BAG, 16.08.2011 - 1 AZR 314/10

    Tarifvorrang - Betriebsvereinbarung über Auszahlung der Beträge aus dem

  • BAG, 23.01.2018 - 1 AZR 65/17

    Betriebsvereinbarung - Tarifvorrang - Gesamtzusage

  • BAG, 21.02.2017 - 1 AZR 292/15

    Betriebsvereinbarung - Altersgrenze - Übergangsregelung

  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

  • BAG, 18.03.2020 - 5 AZR 36/19

    Vergütung von Fahrtzeiten - Außendienstmitarbeiter

  • BAG, 10.03.2015 - 3 AZR 56/14

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung einer Gesamtzusage durch eine

  • BAG, 22.05.2012 - 1 ABR 11/11

    Mitgliederwerbung einer nicht tariffähigen Koalition

  • BAG, 18.07.2017 - 1 ABR 59/15

    Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für Gesundheitsschutz

  • BAG, 24.01.2006 - 1 ABR 60/04

    Zumutbare Datenermittlung durch Betriebsrat

  • ArbG Elmshorn, 23.08.2023 - 3 BV 31 e/23

    Eine Vielzahl von Pflichtverstößen kann zur gerichtlichen Auflösung des

    Demnach wäre auch ein permanenter Lesezugriff örtlicher Betriebsräte auf die elektronischen Personalakten der Arbeitnehmer zu Kontrollzwecken i.R.e. Gesamtbetriebsvereinbarung zur Regelung eines elektronischen Ablagesystems für Personalakten unwirksam, da hiermit unverhältnismäßig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer eingegriffen wird (vgl. LAG Düsseldorf, Beschl. v. 23.06.2020 - 3 TaBV 65/19).
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