Rechtsprechung
LAG Köln, 10.02.1992 - 3 TaBV 65/91 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,6623) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BetrVG §§ 7 19
Betriebsratswahl: Wahlberechtigung von studentischen Abrufkräften - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Aachen, 04.09.1991 - 3 BV 142/90
- LAG Köln, 10.02.1992 - 3 TaBV 65/91
Papierfundstellen
- afp 1992, 200
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BAG, 17.10.1990 - 7 ABR 66/89
Begründung der Arbeitnehmereigenschaft und Wahlberechtigung nach § 7 …
Auszug aus LAG Köln, 10.02.1992 - 3 TaBV 65/91
Bei der Beurteilung der Frage, ob die studentischen Abrufkräfte wahlberechtigte Arbeitnehmer im Sinne des § 7 BetrVG waren, folgt das Beschwerdegericht den Grundsätzen, von denen das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 17.10.1990 (7 ABR 66/89) ausgegangen ist.
- LAG Köln, 07.07.1993 - 2 Sa 342/93
Rahmenvertrag mit studentischen Hilfskräften
Nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts Aachen und des Landesarbeitsgerichts Köln in den beiden Parteien bekannten Entscheidungen vom 10.2.1992 - 3 TaBV 65/91 - (LAG Köln), vom 29.7.1992 - 2 TaBV 38/92 - (LAG Köln), vom 7.7.1992 - 6 BV 5/92 - (Arbeitsgericht Aachen) und vom 9.4.1991 - 4 Ca 2148/90 (Arbeitsgericht Aachen) kamen die Arbeitseinsätze wie folgt zustande:.Daß es auch beim Kläger so gewesen ist, geht aus seiner Aussage vom 10.2.1992 im Verfahren 3 TaBV 65/91 hervor.
Damit bleibt die Kammer bei ihrer Bewertung, die auch dem Beschluß vom 29.7.1992 - 2 TaBV 38/92 - zugrunde liegt und mit der Bewertung der 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln im Beschluß vom 10.2.1992 - 3 TaBV 65/91 - und mit der Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts im Beschluß vom 17.10.1990 - 7 ABR 66/89 - übereinstimmt.
- LAG München, 18.01.2007 - 4 TaBV 94/06
Betriebsratswahlanfechtung
Ein Arbeitsvertrag kommt deshalb erst später zustande, wenn auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung ein - hier grundsätzlich auf einen Arbeitstag/eine Schicht - befristeter Einzelarbeitsarbeitsvertrag geschlossen wird (vgl. näher nur BAG, U. v. 31.07.2002, AP Nr. 2 zu § 4 TzBfG; U. v. 20.10.1993, RzK I 9 a Nr. 81; U. v. 17.10.1990, 7 ABR 66/89, vorgelegt von der Arbeitgeberin als Anl. ASt 17, Bl. 69 f d. A. - dokumentiert auch juris - siehe auch LAG Köln, B. v. 10.02.1992, 3 TaBV 65/91, AfP 1992, S. 200 f - ebenfalls dokumentiert in juris -).