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   LAG Hamburg, 06.05.1994 - 3 TaBV 8/93   

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https://dejure.org/1994,13771
LAG Hamburg, 06.05.1994 - 3 TaBV 8/93 (https://dejure.org/1994,13771)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 06.05.1994 - 3 TaBV 8/93 (https://dejure.org/1994,13771)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 06. Mai 1994 - 3 TaBV 8/93 (https://dejure.org/1994,13771)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erweiterung des Beteiligungsrechtes des Betriebsrates; Beteiligungsrecht des Betriebsrates bei Einstellungen; Bestreiten des Fortbestandes einer titulierten Forderung; Doppelnatur des gerichtlichen Vergleiches; Gerichtlicher Vergleich als beendende Prozesshandlung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • LAG Hessen, 14.09.2006 - 9 TaBV 80/06

    Keine Zwangsvollstreckung bei Kündigung einer in einem gerichtlichen Vergleich

    Die Betriebsvereinbarung kann als Normenvertrag auch normative Regelung über betriebsverfassungsrechtliche Fragen treffen (LAG Hamburg Beschluss vom 6. Mai 1994 - 3 TaBV 8/93 - LAGE § 77 BetrVG 1972 Nr. 20; Fitting, BetrVG, 23. Aufl., § 77 Rz. 45; DKK-Berg, 10. Aufl., § 77 Rz. 37, 40 a; GK-BetrVG/Kreutz, 8. Aufl., § 77 Rz. 210).

    Das Kündigungsrecht des § 77 Abs. 5 BetrVG gilt für beide Gestaltungen (BAG Beschluss vom 23. Juni 1992 - 1 ABR 53/91 - EzA § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 50; LAG Hamburg Beschluss vom 6. Mai 1994 - 3 TaBV 8/93 - LAGE § 77 BetrVG 1972 Nr. 2; Richardi, BetrVG, § 77 Rz. 232).

  • LAG Hamburg, 09.03.2005 - 3 Ta 28/04

    Gegenstandswert für Streit um Person des Vorsitzenden und Anzahl der Beisitzer

    Die 3. und die 4. Kammer des LAG Schleswig-Holstein haben in mehreren Beschlüssen die Auffassung vertreten, die geringe Bedeutung einer Entscheidung nach § 76 BetrVG und das summarische Verfahren nach § 98 ArbGG rechtfertigten eine deutliche Herabsetzung des Streitwerts unter den Regelwert des § 8 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BRAGO dergestalt, dass beim Streit um die Anzahl der Beisitzer ein Sechstel dieses Wertes, beim Streit um die Person des Vorsitzenden ein weiteres Sechstel und beim Streit um die Zuständigkeit der Einigungsstelle abermals ein Sechstel, insgesamt also höchstens drei Sechstel des so genannten Regelwerts als anwaltlicher Gebührenwert festzusetzen sei (Beschluss vom 31. August 1998 - 3 Ta 57 b/98 - AR-Blattei ES 160.13 Nr. 211; Beschluss vom 09. März 1993 - 4 Ta 13/93 - LAGE § 8 BRAGO Nr. 19; Beschluss vom 14. Oktober 1993 - 3 TaBV 8/93 - AnwBl. 1994, 246 f.; Beschluss vom 29. September 1995 - 4 Ta 105/95 - NZA-RR 1995, 307).
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