Rechtsprechung
LAG München, 06.07.2007 - 3 TaBV 84/07 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Möglichkeit der Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats in einem betriebsratslosen Unternehmen; Genereller Ausschluss des Verfahrens der einstweiligen Verfügung bei der Geltendmachung von Gestaltungsrechten; Möglichkeit eines Eilverfahrens zur Regelung eines ...
- Judicialis
BetrVG § 3; ; BetrVG § 18; ; BetrVG § 19; ; ArbGG § 87; ; ZPO § 940
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BetrVG § 3 Abs. 3 § 18 Abs. 1; ZPO § 935 § 940
Unbegründeter Eilantrag auf Ersetzung des Wahlvorstandes bei Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats in betriebsratslosem Unternehmen - keine Untätigkeit bei fehlerhaftem Wahlausschreiben - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Verfahrensgang
- ArbG München, 06.07.2007 - 37 BVGa 26/07
- LAG München, 06.07.2007 - 3 TaBV 84/07
- LAG München, 31.08.2007 - 3 TaBV 84/07
Rechtsprechung
LAG München, 31.08.2007 - 3 TaBV 84/07 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Antrag auf Ersetzung eines Wahlvorstandes zur Durchführung einer Betriebsratswahl; Erlass einer beantragten einstweiligen Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile durch das Abwarten des Ergebnisses einer unternehmensweiten Abstimmung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG München, 06.07.2007 - 37 BVGa 26/07
- LAG München, 06.07.2007 - 3 TaBV 84/07
- LAG München, 31.08.2007 - 3 TaBV 84/07
Wird zitiert von ...
- LAG Hamm, 31.08.2016 - 7 TaBVGa 3/16
Abbruch der Betriebsratswahl wegen einer unternehmensweiten Abstimmung zur Wahl …
Die Gegenauffassung (Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 31. August 2007 - 3 TaBV 84/07 -, Rn. 5, juris;… Richardi, BetrVG 15.A., § 3 Rdnr. 87;… Gemeinschaftskommentar zum BetrVG -GK-/Franzen, 14. A. § 3 Rdnr. 4) berücksichtigt nicht hinreichend den Sinn und Zweck der Einführung des § 3 Abs. 3 BetrVG durch das BetrVG-Reformgesetz (s.o.) und verkennt darüber hinaus, dass der Gesetzgeber eben nicht formuliert hat "wenn bereits ein Betriebsrat gewählt ist", sondern eine in der Diktion des BetrVG offene Formulierung gewählt hat.