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   LAG Düsseldorf, 20.05.1997 - 3 TaBV 89/96   

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https://dejure.org/1997,4630
LAG Düsseldorf, 20.05.1997 - 3 TaBV 89/96 (https://dejure.org/1997,4630)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.05.1997 - 3 TaBV 89/96 (https://dejure.org/1997,4630)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 20. Mai 1997 - 3 TaBV 89/96 (https://dejure.org/1997,4630)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Freiwillige Betriebsvereinbarung; Beendigung der vereinbartenNachwirkung durch erzwingbares Einigungsstellenverfahren

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 77 Abs. 6,76 Abs. 6, 87 Abs. 2,102 Abs. 6 BetrVG
    Freiwillige Betriebsvereinbarung; Beendigung der vereinbartenNachwirkung durch erzwingbares Einigungsstellenverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachwirkungen von freiwilligen Betriebsvereinbarungen für den Kündigungsfall; Beendigung der vereinbarten Nachwirkung durch erzwingbares Einigungsstellenverfahren; Gleichzeitige Vereinbarung von Kündigungsmöglichkeit und Nachwirkung

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BetrVG § 77 Abs. 6 § 87 Abs. 2 § 102 Abs. 6
    Betriebsvereinbarung: Nachwirkung - Einigungsstellenverfahren

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • LAG Düsseldorf, 23.02.1988 - 16 TaBV 13/88

    Betriebsvereinbarung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 20.05.1997 - 3 TaBV 89/96
    In Ermangelung sonstiger Anhaltspunkte für einen abweichenden Parteiwillen ist eine solche gleichzeitige Vereinbarung von Kündi gungsmöglichkeit und Nachwirkung bei einer freiwilli gen Betriebsver einbarung regelmäßig dahin zu verstehen, daß die Parteien die Be triebsver einbarung hinsichtlich Beendigungsmöglichkeit und anschlie ßendem Übergangszeitraum der erzwingbaren Betriebsvereinbarung gleichstellen wollen, der freiwilligen Betriebsverein barung hinsichtlich der Nachwirkung mithin kein größeres Gewicht verschaffen wollen als der erzwingbaren (im Anschluß an LAG Düsseldorf, Beschluß vom 23.02.1988, NZA 1988, 813).

    Zweck der Aufnahme einer solchen Nachwirkungsvereinbarung in die freiwillige Betriebsvereinbarung ist es, eine vorübergehende Verstetigung ihrer Vereinbarung für den Kündigungsfall herbeizuführen (vgl. auch LAG Düsseldorf vom 23.02.1988, NZA 1988, 813; Hessisches LAG vom 02.02.1995, 5 TaBV 59/94; Hessisches LAG vom 05.05.1994, ARST 95, 79; Etzel BetrVG, 5. Aufl., Rz. 1173; Fitting/Auffahrth/Kaiser/Heither, BetrVG 17. Aufl., § 77 Anmerkung 46 a; Stege/Weinspach, BetrVG 7. Aufl., § 77 Rz. 44; a. A. GK-Kreutz BetrVG, 4. Aufl., § 77 Rz. 340 m. w. N.).

    Tatsächlich ist jedoch in Ermangelung sonstiger konkreter Anhaltspunkte eine derartige Vereinbarung in ihrer Gesamtheit allein dahin zu verstehen, daß die Betriebsparteien die Betriebsvereinbarung hinsichtlich Beendigungsmöglichkeit und anschließendem Übergangszeitraum der erzwingbaren Betriebsvereinbarung gleichstellen wollten, der freiwilligen Betriebsvereinbarung mithin im Nachwirkungsbereich allerdings auch nicht ein ungleich größeres Gewicht verschaffen wollten als der erzwingbaren (vgl. hierzu auch LAG Düsseldorf vom 23.02.1988, NZA 1988, 813 zu II 2 a der Gründe; Hessisches LAG vom 05.05.1994, ARST 95, 79; vgl. auch die Erwägungen in BAG vom 18.01.1994 - 1 ABR 44/93 - n. v.).

  • BAG, 17.01.1995 - 1 ABR 29/94

    Jährliche Betriebsvereinbarung über Weihnachtsgratifikation - Kündigung und

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 20.05.1997 - 3 TaBV 89/96
    Sieht § 77 Abs. 6 BetrVG ausdrücklich eine Nachwirkung nur für erzwingbare Betriebsvereinbarungen vor, so kommt der streitgegenständlichen freiwilligen Vereinbarung mithin eine Nachwirkung kraft Gesetzes nicht zu (vgl. BAG vom 12.08.1982, AP Nr. 5 zu § 77 BetrVG 1972; BAG vom 09.02.1989, AP Nr. 40 zu § 77 BetrVG 1972; BAG vom 24.06.1990, DB 90, 1871; BAG vom 17.01.1995, BB 95, 1643; vgl. im einzelnen hierzu auch Loritz, RdA 1991, 65).
  • LAG Hessen, 02.02.1995 - 5 TaBV 59/94

    Betriebsvereinbarung: Nachwirkung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 20.05.1997 - 3 TaBV 89/96
    Zweck der Aufnahme einer solchen Nachwirkungsvereinbarung in die freiwillige Betriebsvereinbarung ist es, eine vorübergehende Verstetigung ihrer Vereinbarung für den Kündigungsfall herbeizuführen (vgl. auch LAG Düsseldorf vom 23.02.1988, NZA 1988, 813; Hessisches LAG vom 02.02.1995, 5 TaBV 59/94; Hessisches LAG vom 05.05.1994, ARST 95, 79; Etzel BetrVG, 5. Aufl., Rz. 1173; Fitting/Auffahrth/Kaiser/Heither, BetrVG 17. Aufl., § 77 Anmerkung 46 a; Stege/Weinspach, BetrVG 7. Aufl., § 77 Rz. 44; a. A. GK-Kreutz BetrVG, 4. Aufl., § 77 Rz. 340 m. w. N.).
  • BAG, 18.01.1994 - 1 ABR 44/93

    Einigungsstelle: Wirksamkeit des Spruchs

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 20.05.1997 - 3 TaBV 89/96
    Tatsächlich ist jedoch in Ermangelung sonstiger konkreter Anhaltspunkte eine derartige Vereinbarung in ihrer Gesamtheit allein dahin zu verstehen, daß die Betriebsparteien die Betriebsvereinbarung hinsichtlich Beendigungsmöglichkeit und anschließendem Übergangszeitraum der erzwingbaren Betriebsvereinbarung gleichstellen wollten, der freiwilligen Betriebsvereinbarung mithin im Nachwirkungsbereich allerdings auch nicht ein ungleich größeres Gewicht verschaffen wollten als der erzwingbaren (vgl. hierzu auch LAG Düsseldorf vom 23.02.1988, NZA 1988, 813 zu II 2 a der Gründe; Hessisches LAG vom 05.05.1994, ARST 95, 79; vgl. auch die Erwägungen in BAG vom 18.01.1994 - 1 ABR 44/93 - n. v.).
  • BAG, 26.04.1990 - 6 AZR 278/88

    Kündigung einer Betriebsvereinbarung - Nachwirkung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 20.05.1997 - 3 TaBV 89/96
    Sieht § 77 Abs. 6 BetrVG ausdrücklich eine Nachwirkung nur für erzwingbare Betriebsvereinbarungen vor, so kommt der streitgegenständlichen freiwilligen Vereinbarung mithin eine Nachwirkung kraft Gesetzes nicht zu (vgl. BAG vom 12.08.1982, AP Nr. 5 zu § 77 BetrVG 1972; BAG vom 09.02.1989, AP Nr. 40 zu § 77 BetrVG 1972; BAG vom 24.06.1990, DB 90, 1871; BAG vom 17.01.1995, BB 95, 1643; vgl. im einzelnen hierzu auch Loritz, RdA 1991, 65).
  • BAG, 28.04.1998 - 1 ABR 43/97

    Vereinbarte Nachwirkung einer freiwilligen Betriebsvereinbarung

    Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 3 TaBV 89/96 - Beschluß vom 20. Mai 1997.

    Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats und die Anschlußrechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 1997 - 3 TaBV 89/96 - werden zurückgewiesen.

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