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   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 30.01.2017 - 3 TaBVGa 1/17   

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https://dejure.org/2017,6475
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 30.01.2017 - 3 TaBVGa 1/17 (https://dejure.org/2017,6475)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 30.01.2017 - 3 TaBVGa 1/17 (https://dejure.org/2017,6475)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 30. Januar 2017 - 3 TaBVGa 1/17 (https://dejure.org/2017,6475)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 17 Abs 3 BetrVG, § 42 Abs 1 BetrVG, § 20 Abs 1 BetrVG
    Zugangsrecht eines gekündigten Arbeitnehmers nach erhobener Kündigungsschutzklage an einer Betriebsversammlung zum Zweck der Einrichtung eines Wahlvorstandes

  • IWW

    § 20 Abs. 1 BetrVG, § ... 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 17 Abs. 2 BetrVG, § 17 BetrVG, § 84 ArbGG, § 20 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 17 Abs. 3 BetrVG, § 42 Abs. 1 BetrVG, § 20 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, §§ 42 ff BetrVG, § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, §§ 935, 938 Abs. 2, § 940 ZPO, § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, § 85 Abs. 2 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Zutrittsrecht eines gekündigten Arbeitnehmers zu einer Betriebsversammlung

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Gekündigter Arbeitnehmer darf an Betriebsversammlung teilnehmen

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsversammlung; Zugangsrecht; gekündigter Arbeitnehmer; Rechtspflege und Gerichtsverfahrensrecht - Zugangsrecht eines gekündigten Arbeitnehmers nach erhobener Kündigungsschutzklage an einer Betriebsversammlung zum Zweck der Einrichtung eines Wahlvorstandes

  • rechtsportal.de

    Zutrittsrecht eines gekündigten Arbeitnehmers zu einer Betriebsversammlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Gekündigte Arbeitnehmer: Zugangsrecht zu einer Betriebsversammlung zum Zwecke der Einrichtung eines Wahlvorstands?

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Gekündigter Arbeitnehmer darf zur Betriebsversammlung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2017, 247
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • LAG München, 27.01.2011 - 3 TaBVGa 20/10

    Zutrittsrecht des Betriebsratsmitglieds zum Betrieb

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 30.01.2017 - 3 TaBVGa 1/17
    Im Gegensatz zur begehrten dauerhaften Ausübung von Betriebsratstätigkeit durch ein außerordentlich gekündigtes Betriebsratsmitglied nach Einreichung einer Kündigungsschutzklage ohne vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruch (vgl. diesbezüglich LAG München vom 27.01.2011 - 3 TaBVGa 20/10 - juris Rn. 17) ist für die Bejahung eines Zutrittsrechtes eines fristlos gekündigten Arbeitnehmers an einer - einmaligen und zeitlich begrenzten - Betriebsversammlung im Falle - wie hier - einer erhobenen Kündigungsschutzklage nach zutreffender und herrschender Meinung als weitere Anspruchsvoraussetzung die offensichtliche Unwirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung nicht erforderlich (wie hier: Düwell/Tautphäus, BetrVG 4. Auflage Rn. 9 zu § 42; Däubler u.a./Berg, BetrVG 15. Auflage Rn. 15 unter Hinweis auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichtes Hamburg vom 14.07.1977 zum Aktenzeichen 14 GaBV 31/77; GK-BetrVG/Weber 10. Auflage Band I, Rn. 16 m.w.N.; a.A. Richardi/Annuß, BetrVG 15. Auflage Rn. 4).

    Die von der Beteiligten zu 2. zitierten landesarbeitsgerichtlichen Entscheidungen (insbesondere LAG München vom 27.01.2011, a.a.O.) betreffen den vorstehenden erstgenannten Sachverhalt und sind mithin mit der vorliegenden Fallkonstellation nicht vergleichbar und daher nicht einschlägig.

    Dieser Unsicherheitszustand führt nach zutreffender Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes (Urteil vom 14.05.1997 - 7 ABR 26/96 - juris Rn. 17) nicht zum Verlust des aktiven und passiven Wahlrechtes, sondern im Fall der Wahl zum Betriebsrat zur Bejahung eines Verhinderungsfalles hinsichtlich der Mandatsausübung (so zutreffend auch LAG München vom 27.01.2011, a.a.O.).

  • BAG, 14.05.1997 - 7 ABR 26/96

    Wahlanfechtung; Betriebsbegriff; Wählbarkeit gekündigter Arbeitnehmer

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 30.01.2017 - 3 TaBVGa 1/17
    Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 14.05.1997 zum Aktenzeichen 7 ABR 26/96 streite entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichtes nicht für den Beteiligten zu 1. Denn diese Entscheidung beziehe sich auf die Durchführung der Betriebsratswahl selbst und betreffe nicht - wie hier - die Durchführung einer Betriebsversammlung zum Zwecke der Wahl eines Wahlvorstandes.

    Dieser Unsicherheitszustand führt nach zutreffender Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes (Urteil vom 14.05.1997 - 7 ABR 26/96 - juris Rn. 17) nicht zum Verlust des aktiven und passiven Wahlrechtes, sondern im Fall der Wahl zum Betriebsrat zur Bejahung eines Verhinderungsfalles hinsichtlich der Mandatsausübung (so zutreffend auch LAG München vom 27.01.2011, a.a.O.).

  • BAG, 07.05.1986 - 2 AZR 349/85

    Nichtige Wahl des Wahlvorstandes

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 30.01.2017 - 3 TaBVGa 1/17
    Auf die nach § 17 Abs. 3 BetrVG einzuberufende Betriebsversammlung finden die Vorschriften über die Betriebsversammlung nach §§ 42 ff BetrVG Anwendung, soweit sie nicht voraussetzen, dass ein Betriebsrat besteht (BAG vom 07.05.1986 - 2 AZR 349/85 - NZA 1986, Seite 753).
  • BAG, 22.05.2012 - 1 ABR 11/11

    Mitgliederwerbung einer nicht tariffähigen Koalition

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 30.01.2017 - 3 TaBVGa 1/17
    Das diesbezügliche Hausrecht erstreckt sich dabei auf den Versammlungsraum sowie auf die Zugangswege zum Ort der Betriebsversammlung zum Zweck der ordnungsgemäßen Durchführung (BAG vom 22.05.2012 - 1 ABR 11/11 - juris Rn 24 m.w.N.).
  • BAG, 03.05.1994 - 1 ABR 24/93

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Verletzung von

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 30.01.2017 - 3 TaBVGa 1/17
    Bei den Anforderungen, die an den Verfügungsgrund zu stellen sind, sind das Gewicht des drohenden Verstoßes und die Bedeutung der umstrittenen Maßnahme einerseits für den Arbeitgeber und andererseits für die Belegschaft angemessen zu berücksichtigen (BAG, Beschluss vom 03.05.1994, 1 ABR 24/93, juris Rn. 44).
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