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   LAG Düsseldorf, 09.01.2018 - 3 TaBVGa 6/17   

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LAG Düsseldorf, 09.01.2018 - 3 TaBVGa 6/17 (https://dejure.org/2018,61)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.01.2018 - 3 TaBVGa 6/17 (https://dejure.org/2018,61)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. Januar 2018 - 3 TaBVGa 6/17 (https://dejure.org/2018,61)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Desk Sharing; einstweilige Verfügung; Unterlassungsanspruch; Verfügungsanspruch; Verfügungsgrund; Durchführung einer Betriebsvereinbarung; Sicherungsverfügung

  • IWW

    § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, § ... 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, § 3 ArbSchG, § 91 BetrVG, § 111 BetrVG, § 85 Abs. 2 ArbGG, § 87 Abs. 1 ArbGG, §§ 89 Abs. 2, 87 Abs. 2, § 66 Abs. 1 ArbGG, § 87 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BetrVG, §§ 935, 940 ZPO, §§ 87 Abs. 1 Nr. 6, 7 BetrVG, § 3a Abs. 1 Satz 1 ArbStättV, § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG, §§ 3a Abs. 1 Satz 1 ArbStättV, 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG, § 5 ArbSchG, § 4 Abs. 2 ArbStättV, §§ 111, 112 Abs. 2, 3 BetrVG, § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 938 ZPO, § 308 ZPO, § 938 Abs. 1 ZPO, § 85 ArbGG, § 85 Abs. 1 ArbGG, § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 945 ZPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 77 Abs. 4 BetrVG, § 85 Abs. 1 Satz 1 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Sicherung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats hinsichtlich der Anordnung von Desk Sharing im Wege einstweiliger Verfügung

  • LAG Düsseldorf PDF

    § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG; § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG; § 85 ArbGG; §§ 935, 938, 940 ZPO, § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG
    Desk Sharing; einstweilige Verfügung; Unterlassungsanspruch; Verfügungsanspruch; Verfügungsgrund; Durchführung einer Betriebsvereinbarung; Sicherungsverfügung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Sicherung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats hinsichtlich der Anordnung von Desk Sharing im Wege einstweiliger Verfügung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    "Desk sharing" - Kein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats

  • efarbeitsrecht.net (Kurzinformation)

    Desk Sharing und die Mitbestimmung des Betriebsrats

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Betriebsrat kann Desk Sharing nicht verbieten

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2018, 368
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (23)

  • BAG, 03.05.1994 - 1 ABR 24/93

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Verletzung von

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 09.01.2018 - 3 TaBVGa 6/17
    Bei der wegen ihrer Erfüllungswirkung nur ausnahmsweise zugelassenen Leistungsverfügung indiziert selbst der - unterstellt - gegebene Verfügungsanspruch nicht bereits den Verfügungsgrund (BAG vom 03.05.1994 - 1 ABR 24/93, juris, Rz. 44; LAG Düsseldorf vom 12.12.2007 - 12 TaBVGa 8/07, juris, Rz. 27).

    Erforderlich ist vielmehr eine umfassende Interessenabwägung, bei der das Gewicht der drohenden Verletzung von Mitbestimmungsrechten und die Bedeutung der umstrittenen Maßnahme für den Arbeitgeber einerseits und für die Belegschaft andererseits angemessen zu berücksichtigen sind (BAG vom 03.05.1994 - 1 ABR 24/93, juris, Rz. 44; Hess. LAG vom 15.11.2012 - 5 TaBVGa 257/12, juris, Rz. 25; LAG Düsseldorf vom 12.12.2007 - 12 TaBVGa 8/07, juris, Rz. 27; generell zu den erhöhten Anforderungen an die Begründung des Verfügungsgrundes bei Leistungsverfügungen Zöller/G.Vollkommer, ZPO, 32. Auflage, § 940 Rn. 6 ff. m.w.N.).

    Im Rahmen eines Unterlassungsbegehrens aufgeworfene mitbestimmungsrechtliche Streitigkeiten sind regelmäßig im Rahmen eines normalen Hauptsacheverfahrens zu klären und sollen nur im Ausnahmefall Gegenstand einer einstweiligen, auch Sicherungs-Verfügung sein (BAG vom 03.05.1994 - 1 ABR 24/93, juris, Rz. 44; LAG Hamm vom 06.09.2013 - 13 TaBVGa 8/13, juris, Rz. 3/4).

    Im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung sind zu berücksichtigen das Gewicht des drohenden Verstoßes gegen Mitbestimmungsrechte und die Bedeutung der umstrittenen Maßnahme für die Arbeitgeberin einerseits und für die Belegschaft andererseits (BAG vom 03.05.1994 - 1 ABR 24/93, juris, Rz. 44).

    Er begegnet so, wie er hier im einstweiligen Verfügungsverfahren verfolgt wird, schon aufgrund der Globalantragstellung (vgl. hierzu BAG vom 17.09.2013 - 1 ABR 37/12, juris, Rz. 19; BAG vom 13.12.2011 - 1 ABR 2/10, juris, Rz. 16; BAG vom 20.04.2010 - 1 ABR 78/08, juris, Rz. 14; BAG vom 03.06.2003 - 1 ABR 19/02, juris, Rz. 27; BAG vom 03.05.1994 - 1 ABR 24/93, juris, Rz. 46) Bedenken, was auch Gegenstand der Erörterungen in der mündlichen Anhörung war.

  • ArbG Düsseldorf, 26.10.2017 - 7 BV 137/17
    Auszug aus LAG Düsseldorf, 09.01.2018 - 3 TaBVGa 6/17
    I.Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 19.10.2017 - Az.: 7 BVGa 17/17 - teilweise abgeändert und der Beteiligten zu 2.) im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, ab sofort bis zu einer rechtskräftigten Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren 7 BV 137/17 (Arbeitsgericht Düsseldorf) bzw. 3 TaBV 77/17 (LAG Düsseldorf) ein Buchungsterminal im Gebäude "Am T. 3" in E. bereitzustellen, an dem die Mitarbeiter des Innendienstes des Field Service West den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit buchen können.

    Mit Antragsschrift vom 20.07.2017 hat der Antragsteller bereits ein Hauptsacheverfahren vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf eingeleitet, das dort unter dem Aktenzeichen 7 BV 137/17 geführt worden ist.

    2.der Beteiligten zu 2.) im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, ab sofort bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren 7 BV 137/17 des Arbeitsgerichts Düsseldorf (3 TaBV 77/17 LAG Düsseldorf) ein Buchungsterminal am Eingang des Konzernhauses "Am T. 3" in E. bereitzustellen, an dem die Mitarbeiter des Innendienstes des Field Service West den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit buchen können;.

    Der Verfügungsanspruch besteht allerdings, wie das Arbeitsgericht auch im Beschluss vom 26.10.2017 in dem Hauptsacheverfahren 7 BV 137/17 bereits vollkommen zutreffend erkannt hat, nicht hinsichtlich der Bereitstellung eines Buchungsterminals "am Eingang des Gebäudes.

    Denn der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26.10.2017 (7 BV 137/17) ist nicht rechtskräftig und die dort tenorierte Verpflichtung der Beteiligten zu 2.) mithin noch nicht vollstreckbar, § 85 Abs. 1 Satz 1 ArbGG.

  • LAG Hessen, 15.11.2012 - 5 TaBVGa 257/12

    Keine Verdrängung der Einigungsstelle durch eine in einer Betriebsvereinbarung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 09.01.2018 - 3 TaBVGa 6/17
    (1) Die von dem Antragsteller hier begehrte einstweilige Unterlassungsverfügung ist, da der Antrag im Kern mit dem im Hauptsacheverfahren verfolgten und dort lediglich noch etwas weiter differenzierten Unterlassungsanspruch identisch ist und auch - im Unterschied zu dem Antrag Ziffer 2 - keine Befristung auf den rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens enthält, auf die Erfüllung des geltend gemachten Verfügungsanspruchs und nicht lediglich auf seine vorläufige Sicherung gerichtet (vgl. für solche Antragskonstellationen auch Hess. LAG vom 15.11.2012 - 5 TaBVGa 257/12, juris, Rz. 22).

    Erforderlich ist vielmehr eine umfassende Interessenabwägung, bei der das Gewicht der drohenden Verletzung von Mitbestimmungsrechten und die Bedeutung der umstrittenen Maßnahme für den Arbeitgeber einerseits und für die Belegschaft andererseits angemessen zu berücksichtigen sind (BAG vom 03.05.1994 - 1 ABR 24/93, juris, Rz. 44; Hess. LAG vom 15.11.2012 - 5 TaBVGa 257/12, juris, Rz. 25; LAG Düsseldorf vom 12.12.2007 - 12 TaBVGa 8/07, juris, Rz. 27; generell zu den erhöhten Anforderungen an die Begründung des Verfügungsgrundes bei Leistungsverfügungen Zöller/G.Vollkommer, ZPO, 32. Auflage, § 940 Rn. 6 ff. m.w.N.).

    Bei einer in höherem Maße zweifelhaften Rechtslage kann regelmäßig keine einstweilige Verfügung ergehen (LAG Köln vom 21.08.2013 - 11 Ta 87/13, juris, Rz. 31; Hess. LAG vom 15.11.2012 - 5 TaBVGa 257/12, juris, Rz. 25; Walker in: Schwab/Weth, ArbGG, 5. Auflage, § 85 Rn. 65).

    Das durch eine Unterlassungsverfügung zu sichernde Beteiligungsrecht des Betriebsrats ist kein subjektives, absolutes Recht, sondern eine Berechtigung, zum Schutz der Arbeitnehmer bei bestimmten, der Mitbestimmung unterworfenen Themen mitgestaltend tätig zu werden (GMP/Spinner, ArbGG, 9. Auflage, § 85 Rn. 37; ebenso Hess. LAG vom 15.11.2012 - 5 TaBVGa 257/12, juris, Rz. 25).

  • LAG Köln, 21.08.2013 - 11 Ta 87/13

    Frühes Verlangen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 09.01.2018 - 3 TaBVGa 6/17
    Selbst wenn der Antragsteller die hier begehrte Unterlassungsverfügung auf den rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens befristet und damit eine Sicherungsverfügung beantragt hätte oder man annimmt, die Sicherungsverfügung sei als "Minus in der Leistungsverfügung enthalten, so dass sie unter Teilzurückweisung des Antrages und ohne Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO zugesprochen werden könnte - wofür hier insbesondere wegen § 938 ZPO einiges spricht (zum Verhältnis von § 938 ZPO zu § 308 ZPO vgl. Zöller/G.Vollkommer, ZPO, 32. Auflage, § 938 Rn. 2 m.w.N.) -, würde dadurch die umfassende Interessenabwägung nicht überflüssig (ebenso LAG Köln vom 21.08.2013 - 11 Ta 87/13, juris, Rz. 31; GMP/Spinner, ArbGG, 9. Auflage, § 85 Rn. 37; HWK/Bepler/Treber, 7. Auflage, § 85 ArbGG Rn. 13; Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, 3. Auflage, Rn. K112; ausdrücklich offen gelassen durch LAG Berlin-Brandenburg vom 12.07.2016 - 7 TaBVGa 520/16, juris, Rz. 34/35).

    Bei einer in höherem Maße zweifelhaften Rechtslage kann regelmäßig keine einstweilige Verfügung ergehen (LAG Köln vom 21.08.2013 - 11 Ta 87/13, juris, Rz. 31; Hess. LAG vom 15.11.2012 - 5 TaBVGa 257/12, juris, Rz. 25; Walker in: Schwab/Weth, ArbGG, 5. Auflage, § 85 Rn. 65).

  • LAG Köln, 12.06.2012 - 12 Ta 95/12

    Durchführung einer Betriebsvereinbarung; Einstweilige Verfügung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 09.01.2018 - 3 TaBVGa 6/17
    Der Betriebsrat hat einen eigenen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch aus § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auf Durchführung abgeschlossener Betriebsvereinbarungen (vgl. BAG vom 10.07.2013 - 7 ABR 22/12, juris, 15/16; LAG Köln vom 12.06.2012 - 12 Ta 95/12, juris, Rz. 47; GK-BetrVG/Kreutz, 11. Auflage, § 77 Rn. 24).

    Dieser kann durch einstweilige Verfügung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens gesichert werden (LAG Köln vom 12.06.2012 - 12 Ta 95/12, juris, Rz. 46; GK-BetrVG/Kreutz, 11. Auflage, § 77 Rn. 27).

  • LAG Düsseldorf, 12.12.2007 - 12 TaBVGa 8/07

    Unterlassungsverfügung - "Koppelungsgeschäft" - Wegfall des Verfügungsgrundes

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 09.01.2018 - 3 TaBVGa 6/17
    Bei der wegen ihrer Erfüllungswirkung nur ausnahmsweise zugelassenen Leistungsverfügung indiziert selbst der - unterstellt - gegebene Verfügungsanspruch nicht bereits den Verfügungsgrund (BAG vom 03.05.1994 - 1 ABR 24/93, juris, Rz. 44; LAG Düsseldorf vom 12.12.2007 - 12 TaBVGa 8/07, juris, Rz. 27).

    Erforderlich ist vielmehr eine umfassende Interessenabwägung, bei der das Gewicht der drohenden Verletzung von Mitbestimmungsrechten und die Bedeutung der umstrittenen Maßnahme für den Arbeitgeber einerseits und für die Belegschaft andererseits angemessen zu berücksichtigen sind (BAG vom 03.05.1994 - 1 ABR 24/93, juris, Rz. 44; Hess. LAG vom 15.11.2012 - 5 TaBVGa 257/12, juris, Rz. 25; LAG Düsseldorf vom 12.12.2007 - 12 TaBVGa 8/07, juris, Rz. 27; generell zu den erhöhten Anforderungen an die Begründung des Verfügungsgrundes bei Leistungsverfügungen Zöller/G.Vollkommer, ZPO, 32. Auflage, § 940 Rn. 6 ff. m.w.N.).

  • ArbG Düsseldorf, 19.10.2017 - 7 BVGa 17/17

    Untersagungsanspruch des Betriebsrats hinsichtlich der Einführung des sog. "desk

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 09.01.2018 - 3 TaBVGa 6/17
    I.Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 19.10.2017 - Az.: 7 BVGa 17/17 - teilweise abgeändert und der Beteiligten zu 2.) im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, ab sofort bis zu einer rechtskräftigten Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren 7 BV 137/17 (Arbeitsgericht Düsseldorf) bzw. 3 TaBV 77/17 (LAG Düsseldorf) ein Buchungsterminal im Gebäude "Am T. 3" in E. bereitzustellen, an dem die Mitarbeiter des Innendienstes des Field Service West den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit buchen können.

    Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 19.10.2017 - Az.: 7 BVGa 17/17 - abzuändern und.

  • BAG, 18.07.2017 - 1 ABR 59/15

    Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für Gesundheitsschutz

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 09.01.2018 - 3 TaBVGa 6/17
    Zwar ist die in § 3a Abs. 1 Satz 1 ArbStättV festgelegte und hier primär einschlägige Verpflichtung der Arbeitgeberin, ihre Arbeitsstätte so einzurichten und zu betreiben, dass Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden bzw. gering gehalten werden, ebenso wie auch die in § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG allgemein normierte arbeitsschutzrechtliche Grundpflicht eine ausfüllungsbedürftige, die Mitbestimmung des Betriebsrats auslösende Rahmenvorschrift im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (BAG vom 18.07.2017 - 1 ABR 59/15, juris, Rz. 16; BAG vom 28.03.2017 - 1 ABR 25/15, juris, Rz. 27).

    Denn Voraussetzung für das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG i.V.m. §§ 3a Abs. 1 Satz 1 ArbStättV, 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG ist eine vorliegende oder im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG festgestellte konkrete Gefährdung der Mitarbeiter (BAG vom 18.07.2017 - 1 ABR 59/15, juris, Rz. 16; BAG vom 28.03.2017 - 1 ABR 25/15, juris, Rz. 22 ff.).

  • BAG, 28.03.2017 - 1 ABR 25/15

    Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz - Einigungsstelle - Vorliegen einer

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 09.01.2018 - 3 TaBVGa 6/17
    Zwar ist die in § 3a Abs. 1 Satz 1 ArbStättV festgelegte und hier primär einschlägige Verpflichtung der Arbeitgeberin, ihre Arbeitsstätte so einzurichten und zu betreiben, dass Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden bzw. gering gehalten werden, ebenso wie auch die in § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG allgemein normierte arbeitsschutzrechtliche Grundpflicht eine ausfüllungsbedürftige, die Mitbestimmung des Betriebsrats auslösende Rahmenvorschrift im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (BAG vom 18.07.2017 - 1 ABR 59/15, juris, Rz. 16; BAG vom 28.03.2017 - 1 ABR 25/15, juris, Rz. 27).

    Denn Voraussetzung für das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG i.V.m. §§ 3a Abs. 1 Satz 1 ArbStättV, 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG ist eine vorliegende oder im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG festgestellte konkrete Gefährdung der Mitarbeiter (BAG vom 18.07.2017 - 1 ABR 59/15, juris, Rz. 16; BAG vom 28.03.2017 - 1 ABR 25/15, juris, Rz. 22 ff.).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.07.2016 - 7 TaBVGa 520/16

    Mitbestimmungspflicht für Essensverbot am Arbeitsplatz - Unterlassungsanspruch

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 09.01.2018 - 3 TaBVGa 6/17
    Selbst wenn der Antragsteller die hier begehrte Unterlassungsverfügung auf den rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens befristet und damit eine Sicherungsverfügung beantragt hätte oder man annimmt, die Sicherungsverfügung sei als "Minus in der Leistungsverfügung enthalten, so dass sie unter Teilzurückweisung des Antrages und ohne Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO zugesprochen werden könnte - wofür hier insbesondere wegen § 938 ZPO einiges spricht (zum Verhältnis von § 938 ZPO zu § 308 ZPO vgl. Zöller/G.Vollkommer, ZPO, 32. Auflage, § 938 Rn. 2 m.w.N.) -, würde dadurch die umfassende Interessenabwägung nicht überflüssig (ebenso LAG Köln vom 21.08.2013 - 11 Ta 87/13, juris, Rz. 31; GMP/Spinner, ArbGG, 9. Auflage, § 85 Rn. 37; HWK/Bepler/Treber, 7. Auflage, § 85 ArbGG Rn. 13; Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, 3. Auflage, Rn. K112; ausdrücklich offen gelassen durch LAG Berlin-Brandenburg vom 12.07.2016 - 7 TaBVGa 520/16, juris, Rz. 34/35).
  • ArbG Würzburg, 08.06.2016 - 12 BV 25/15

    Abgrenzung von mitbestimmungsfreiem Arbeitsverhalten und mitbestimmtem

  • LAG Hamm, 06.09.2013 - 13 TaBVGa 8/13

    Unterlassungsanspruch und einstweilige Verfügung

  • BAG, 17.09.2013 - 1 ABR 37/12

    Mitbestimmung der Personalvertretung des fliegenden Personals bei der Anpassung

  • BAG, 10.07.2013 - 7 ABR 22/12

    Zeiterfassung - freigestellte Betriebsratsmitglieder

  • BAG, 22.01.2013 - 1 ABR 92/11

    Durchführung eines angefochtenen Einigungsstellenspruchs

  • BAG, 25.09.2012 - 1 ABR 50/11

    Mitbestimmung bei der Verwendung von Laufzetteln

  • BAG, 13.12.2011 - 1 ABR 2/10

    Mitbestimmung bei Versetzungen - arbeitskampfbedingte Versetzung

  • BAG, 20.04.2010 - 1 ABR 78/08

    Betriebsrat - Tendenzträger - Anzeigenredakteur

  • BAG, 03.06.2003 - 1 ABR 19/02

    Arbeitnehmerdatenschutz - Arbeitszeitschutz

  • ArbG Frankfurt/Main, 08.01.2003 - 2 BVGa 587/02

    Anspruch eines Betriebsrat gegen die Arbeitgeberin auf Unterlassung der

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.10.2016 - 2 TaBVGa 1/16

    Keine einstweilige Verfügung des Betriebsrats zur Verhinderung von Erstgesprächen

  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.12.2008 - 9 Sa 427/08

    Anspruch auf regelmäßige Reinigung eines Büros

  • BAG, 16.06.1998 - 1 ABR 68/97

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Maßnahmen der Unfallverhütung

  • ArbG Wesel, 24.04.2020 - 2 BVGa 4/20

    Unterlassungsverfügung gegen die Nutzung von Kameraaufnahmen zum Zwecke der

    Dieser kann durch einstweilige Verfügung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens gesichert werden (vgl. nur LAG Düsseldorf, Beschl. v. 09.01.2018, 3 TaBVGa 6/17, NZA-RR 2018, 368 Rn. 64; GK-BetrVG/ Kreutz , 11. Aufl. 2018, § 77 Rn. 27, jew. mwN).

    Im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens ist bei der Prüfung, ob ein Verfügungsgrund vorliegt, einerseits zu berücksichtigen, dass die Zwangsvollstreckung eines Beschlusses nach § 85 Abs. 1 ArbGG, sofern es sich nicht gemäß § 85 Abs. 1 Satz 2 1. HS ArbGG um einen Beschluss in vermögensrechtlichen Angelegenheiten handelt, erst nach Rechtskraft möglich ist (dazu LAG Düsseldorf, Beschl. v. 09.01.2018, 3 TaBVGa 6/17, NZA-RR 2018, 368 Rn. 49; LAG Nürnberg, Beschl. v. 25.02.2016, 7 TaBVGa 4/15, BeckRS 2016, 69603 Rn. 34; LAG Berlin, Beschl. v. 12.11.2003, 3 Ta 2142/03, BeckRS 2003, 30454064; GK-ArbGG/ Vossen , Lfg.

    Dabei kommt es darauf an, ob die glaubhaft gemachten Gesamtumstände es in Abwägung der beiderseitigen Interessen und Belage zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich erscheinen lassen, eine sofortige Regelung zu treffen (LAG Düsseldorf, Beschl. v. 09.01.2018, 3 TaBVGa 6/17, aaO; LAG Köln, Beschl. v. 20.05.2009, 8 TaBVGa 3/09, juris Rn. 54; Beschl. v. 13.08.2002, 12 Ta 244/02, NZA-RR 2003, 249; ErfK/ Koch , § 85 ArbGG Rn. 5; GK-ArbGG/ Vossen , § 85 Rn. 55).

    Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist von dem Grundsatz auszugehen, dass der Verfügungsgrund nicht bereits durch den Verfügungsanspruch indiziert wird (dazu LAG Düsseldorf, Beschl. v. 09.01.2018, 3 TaBVGa 6/17, aaO Rn. 45 mwN).

    Für die Feststellung eines Verfügungsgrundes kommt es daher nicht darauf an, ob dem Betriebsrat die Ausübung seiner Beteiligungsrechte ganz oder jedenfalls für die Vergangenheit unmöglich gemacht wird, sondern darauf, ob für die Zeit bis zum Inkrafttreten einer mitbestimmten Regelung, der damit bezweckte notwendige Schutz der Arbeitnehmer unwiederbringlich vereitelt wird (LAG Düsseldorf, Beschl. v. 09.01.2018, 3 TaBVGa 6/17, aaO Rn. 52; LAG Hamburg, Beschl. v. 28.01.2010, 7 TaBVGa 2/09, juris Rn. 81; ErfK/ Koch , § 85 ArbGG Rn. 5; GK-ArbGG/ Vossen , § 85 Rn. 56; GMP/ Spinner , § 85 ArbGG Rn. 37).

    Bei einer in höherem Maße zweifelhaften Rechtslage kann regelmäßig keine einstweilige Verfügung ergehen (vgl. dazu LAG Düsseldorf, Beschl. v. 09.01.2018, 3 TaBVGa 6/17, aaO Rn. 50 ff.; LAG Köln, Beschl. v. 21.8.2013, 11 Ta 87/13, BeckRS 2013, 73949 Rn. 31; LAG Hessen, Beschl. v. 15.11.2012, 5 TaBVGa 257/12, BeckRS 2013, 67432, jew. mwN).

    Im Bereich des Gesundheitsschutzes werden im Hinblick auf den sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ergebenden Unterlassungsanspruch des Betriebsrats nach dem Sinn und Zweck des betroffenen Mitbestimmungsrechts Einschränkungen angenommen, soweit die Arbeitgeberin arbeitsschutzrechtlich zum Handeln gezwungen ist und lediglich Umfang und Ausgestaltung von zu ergreifenden Schutzmaßnahmen der Mitbestimmung unterliegen, wenn anderenfalls durch eine Unterlassungsverfügung vorübergehend bis zum Zustandekommen einer mitbestimmten Regelung der Arbeitsschutz schlechter als durch die von der Arbeitgeberin einseitig getroffenen Maßnahmen gewährleistet wäre (in diesem Sinne LAG Düsseldorf, Beschl. v. 09.01.2018, 3 TaBVGa 6/17, aaO; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 18.10.2016, 2 TaBVGa 1/16, BeckRS 2016, 119000 Rn. 55 ff.).

  • ArbG Hamburg, 16.01.2024 - 24 BVGa 1/24

    Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates beim Einsatz von ChatGPT

    Voraussetzung für das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG i.V.m. § 3a Abs. 1 S. 1 ArbStättV; § 3 Abs. 1 S. 1 ArbStättV ist eine vorliegende oder im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG festgestellte konkrete Gefährdung der Mitarbeiter (LAG Düsseldorf vom 09.01.2018 - 3 TaBVGa 6/17).
  • ArbG Berlin, 30.07.2020 - 4 BVGa 9401/20

    Mitbestimmung - "Türsteher" an den Eingängen eines Einzelhandelsgeschäfts

    Dieser kann durch einstweilige Verfügung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens gesichert werden (vgl. nur LAG Düsseldorf, Beschl. v. 09.01.2018, 3 TaBVGa 6/17, NZA-RR 2018, 368 Rn. 64; GK-BetrVG/Kreutz, 11. Aufl. 2018, § 77 Rn. 27, jew. mwN).

    Im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens ist bei der Prüfung, ob ein Verfügungsgrund vorliegt, einerseits zu berücksichtigen, dass die Zwangsvollstreckung eines Beschlusses nach § 85 Abs. 1 ArbGG, sofern es sich nicht gemäß § 85 Abs. 1 Satz 2 1. HS ArbGG um einen Beschluss in vermögensrechtlichen Angelegenheiten handelt, erst nach Rechtskraft möglich ist (dazu LAG Düsseldorf, Beschl. v. 09.01.2018, 3 TaBVGa 6/17, NZA-RR 2018, 368 Rn. 49; LAG Nürnberg, Beschl. v. 25.02.2016, 7 TaBVGa 4/15, BeckRS 2016, 69603 Rn. 34; LAG Berlin, Beschl. v. 12.11.2003, 3 Ta 2142/03, BeckRS 2003, 30454064; GK-ArbGG/Vossen, Lfg.

    Dabei kommt es darauf an, ob die glaubhaft gemachten Gesamtumstände es in Abwägung der beiderseitigen Interessen und Belange zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich erscheinen lassen, eine sofortige Regelung zu treffen (LAG Düsseldorf, Beschl. v. 09.01.2018, 3 TaBVGa 6/17, aaO; LAG Köln, Beschl. v. 20.05.2009, 8 TaBVGa 3/09, juris Rn. 54; Beschl. v. 13.08.2002, 12 Ta 244/02, NZA-RR 2003, 249; ErfK/Koch, § 85 ArbGG Rn. 5; GK-ArbGG/Vossen, § 85 Rn. 55).

    Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist von dem Grundsatz auszugehen, dass der Verfügungsgrund nicht bereits durch den Verfügungsanspruch indiziert wird (dazu LAG Düsseldorf, Beschl. v. 09.01.2018, 3 TaBVGa 6/17, aaO Rn. 45 mwN).

    Für die Feststellung eines Verfügungsgrundes kommt es daher nicht darauf an, ob dem Betriebsrat die Ausübung seiner Beteiligungsrechte ganz oder jedenfalls für die Vergangenheit unmöglich gemacht wird, sondern darauf, ob für die Zeit bis zum Inkrafttreten einer mitbestimmten Regelung, der damit bezweckte notwendige Schutz der Arbeitnehmer unwiederbringlich vereitelt wird (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2018, 3 TaBVGa 6/17, juris Rn. 52; LAG Hamburg, Beschluss vom 28.01.2010, 7 TaBVGa 2/09, juris Rn. 81; ErfK/Koch, § 85 ArbGG Rn. 5; GK-ArbGG/Vossen, § 85 Rn. 56; GMP/Spinner, § 85 ArbGG Rn. 37).

    Bei einer in höherem Maße zweifelhaften Rechtslage kann regelmäßig keine einstweilige Verfügung ergehen (vgl. dazu LAG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2018, 3 TaBVGa 6/17, juris Rn. 50 ff.; LAG Köln, Beschluss vom 21.08.2013, 11 Ta 87/13, juris Rn. 31; LAG Hessen, Beschluss vom 15.11.2012, 5 TaBVGa 257/12, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • ArbG Chemnitz, 16.04.2021 - 3 BVGa 2/21

    Corona-Selbsttest während Arbeitszeit - Mitbestimmungsrecht

    aa) Bei der wegen ihrer Erfüllungswirkung und der damit faktisch eintretenden Vorwegnahme der Hauptsache nur in engen Grenzen zugelassenen Leistungsverfügung indiziert ein - unterstellter - Verfügungsanspruch nicht auch das Bestehen eines Verfügungsgrunds (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2018 - 3 TaBVGa 6/17, Rn. 60, juris; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 12.12.2007 - 12 TaBVGa 8/07, Rn. 27, juris).

    Dabei sind das Gewicht des Verstoßes gegen die Rechte des Betriebsrats und die Bedeutung der streitigen Maßnahme für die Arbeitgeberin und die Belegschaft einander gegenüberzustellen (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2018 - 3 TaBVGa 6/17, Rn. 65, juris).

    Weiter ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass die Zwangsvollstreckung eines Beschlusses im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren - mit Ausnahme vermögensrechtlicher Streitigkeiten - gemäß § 85 Abs. 1 ArbGG erst nach Rechtskraft möglich ist (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2018 - 3 TaBVGa 6/17, Rn. 64, juris; LAG Nürnberg, Beschluss vom 25.02.2016 - 7 TaBVGa 4/15, Rn. 38, juris; LAG Berlin, Beschluss vom 12.11.2003 - 3 Ta 2142/03, Rn. 15, juris) und dass gemäß § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG Schadensersatzansprüche nach § 945 ZPO ausgeschlossen sind.

    Nochmals erhöht sind die Anforderungen an den Erlass einer Leistungsverfügung, wenn nicht ganz eindeutig eine die Rechte des Betriebsrats verletzende Maßnahme des Arbeitgebers vorliegt, sondern die Rechtslage zweifelhaft ist (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2018 - 3 TaBVGa 6/17, Rn. 66, juris; LAG Köln, Beschluss vom 21.08.2013 - 11 Ta 87/13 -, Rn. 31, juris).

    Aufgrund der zweifelhaften Rechtslage und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage ist der gesetzgeberischen Entscheidung in § 85 Abs. 1 ArbGG, dass vor der Durchsetzung des geltend gemachten Rechts die Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens abzuwarten ist, im Rahmen der Interessenabwägung der Vorrang einzuräumen (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2018 - 3 TaBVGa 6/17, Rn. 66, juris).

  • LAG Düsseldorf, 25.03.2020 - 7 TaBVGa 2/20

    Betriebsratswahl bei Lieferdienst darf stattfinden

    Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 85 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 935, 940 ZPO ist sowohl das Bestehen eines Verfügungsanspruchs als auch das Vorliegen eines Verfügungsgrundes zur einstweiligen Sicherung dieses Anspruchs, zur Herbeiführung einer einstweiligen Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis oder im Falle der Leistungsverfügung ausnahmsweise auch zur Erfüllung des Anspruchs (vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2018, 3 TaBVGa 6/17, zitiert nach juris).
  • LAG Düsseldorf, 02.05.2018 - 12 TaBVGa 3/18

    Gerichtlicher Abbruch der Wahl des Gesamtbetriebsrats auf der Grundlage einer

    a)Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 85 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 935, 940 ZPO ist sowohl das Bestehen eines Verfügungsanspruchs als auch das Vorliegen eines Verfügungsgrundes zur einstweiligen Sicherung dieses Anspruchs, zur Herbeiführung einer einstweiligen Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis oder im Falle der Leistungsverfügung ausnahmsweise auch zur Erfüllung des Anspruchs (LAG Düsseldorf 09.01.2018 - 3 TaBVGa 6/17, juris Rn. 50).
  • LAG Düsseldorf, 29.07.2020 - 12 TaBVGa 4/20

    Betriebsratswahl - Einsicht in die Wahlakten - Vollstreckung

    1.Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 85 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 935, 940 ZPO ist sowohl das Bestehen eines Verfügungsanspruchs als auch das Vorliegen eines Verfügungsgrundes zur einstweiligen Sicherung dieses Anspruchs, zur Herbeiführung einer einstweiligen Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis oder im Falle der Leistungsverfügung ausnahmsweise auch zur Erfüllung des Anspruchs (LAG Düsseldorf 09.01.2018 - 3 TaBVGa 6/17, juris Rn. 50).
  • ArbG Düsseldorf, 18.02.2020 - 5 Ga 11/20

    Herausgabe und Nutzung eines Dienstwagens

    Allein das Bestehen eines Verfügungsanspruchs indiziert bei einer Leistungsverfügung - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht bereits den Verfügungsgrund (LAG Düsseldorf 9. Januar 2018 - 3 TaBVGa 6/17 - zu II 2 a cc der Gründe zu § 85 Abs. 2 ArbGG) .
  • ArbG Cottbus, 07.12.2022 - 2 BVGa 7/22

    Einstweilige Anordnung - Betriebsversammlung - Bestellung Wahlvorstand -

    Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 85 Abs. 2 ArbGG i. V. m. §§ § 935, § 940 ZPO ist sowohl das Bestehen eines Verfügungsanspruchs als auch das Vorliegen eines Verfügungsgrundes zur einstweiligen Sicherung dieses Anspruchs, zur Herbeiführung einer einstweiligen Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis oder im Falle der Leistungsverfügung ausnahmsweise auch zur Erfüllung des Anspruchs (vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2018, 3 TaBVGa 6/17, zitiert nach juris).
  • ArbG Cottbus, 13.04.2023 - 3 BVGa 5/23

    Der Wahlvorstand hat gemäß § 2 WO einen - im Wege der einstweiligen Verfügung

    Dabei kann im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht nur die einstweilige Sicherung des Anspruchs oder die einstweilige Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erreicht werden, sondern ausnahmsweise - wie im vorliegenden Fall - mit der Leistungsverfügung auch die Erfüllung des Anspruchs (Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf vom 9. Januar 2018 - 3 TaBVGa 6/17 - juris).
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