Weitere Entscheidung unten: OLG Hamburg, 13.09.2001

Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 03.07.2002 - 3 U 101/01   

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https://dejure.org/2002,6718
OLG Brandenburg, 03.07.2002 - 3 U 101/01 (https://dejure.org/2002,6718)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03.07.2002 - 3 U 101/01 (https://dejure.org/2002,6718)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03. Juli 2002 - 3 U 101/01 (https://dejure.org/2002,6718)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mietzins für Gewerberaum; Mithaftung für Pflichten aus dem Mietvertrag; Mithaftender Gesellschafter; Eintragung einer Gesellschaft in das Handelsregister; Vorgründungsgesellschafter

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    AGBG § 3; ; BGB § 284; ; BGB § 286; ; BGB § 288; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mithaftung von Gründungsgesellschaftern einer GmbH für Pflichten aus einem Mietvertrag

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auslegung eines Mietvertrages: Gesamtschuldnerische Mithaftung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2002, 2088
  • NZM 2003, 154
  • NZG 2003, 175
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 05.06.1996 - VIII ZR 151/95

    Anwendbarkeit des VerbrKrG auf den Schuldbeitritt zu einem Kreditvertrag

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.07.2002 - 3 U 101/01
    Die Übernahme der gesamtschuldnerischen Mithaftung für alle Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1. aus dem Mietvertrag vom 30. Juni 1998 ist wirksam, weil sie auf einer ausdrücklichen und gesonderten Erklärung beruht (vgl. BGH NJW 1996, 2156 f. m. w. N.).
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   OLG Hamburg, 13.09.2001 - 3 U 101/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,11086
OLG Hamburg, 13.09.2001 - 3 U 101/01 (https://dejure.org/2001,11086)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.09.2001 - 3 U 101/01 (https://dejure.org/2001,11086)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13. September 2001 - 3 U 101/01 (https://dejure.org/2001,11086)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 02.05.1991 - I ZR 227/89

    Honoraranfrage - Vorsprung durch Rechtsbruch; BGB - Störerhaftung

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.09.2001 - 3 U 101/01
    Denn Störer ist jeder, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, wobei es genügt, dass er das eigenverantwortliche Handeln eines Dritten unterstützt oder ausnutzt, obwohl er rechtlich in der Lage ist, es zu verhindern (BGH GRUR 88, 829, 830 - Verkaufsfahrten II; BGH GRUR 91, 769, 770 - Honoraranfrage; Köhler/Piper, Vor § 13 Rdn. 36).
  • BGH, 07.12.1989 - I ZR 62/88

    "Aufklärungspflicht des Unterwerfungsschuldners"

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.09.2001 - 3 U 101/01
    Damit unterscheidet sich der vorliegende Rechtsstreit maßgeblich von Sachverhaltsgestaltungen, in denen in der Rechtsprechung aufgrund der durch die Abmahnung zwischen Gläubiger und Schuldner entstandenen wettbewerbsrechtlichen Sonderbeziehung in bestimmten Fällen eine Aufklärungspflicht des Abgemahnten angenommen worden ist (etwa: BGH GRUR 90, 542, 543 - Aufklärungspflicht des Unterwerfungsschuldners).
  • BGH, 07.07.1988 - I ZR 36/87

    Verkaufsfahrten II

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.09.2001 - 3 U 101/01
    Denn Störer ist jeder, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, wobei es genügt, dass er das eigenverantwortliche Handeln eines Dritten unterstützt oder ausnutzt, obwohl er rechtlich in der Lage ist, es zu verhindern (BGH GRUR 88, 829, 830 - Verkaufsfahrten II; BGH GRUR 91, 769, 770 - Honoraranfrage; Köhler/Piper, Vor § 13 Rdn. 36).
  • LG Leipzig, 13.11.2003 - 12 S 2595/03

    SPAM.

    Jedoch entspricht es höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass Störer jeder ist, "der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung er rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, wobei es genügt, dass er das eigenverantwortliche Handeln eines Dritten unterstützt oder ausnutzt, obwohl er rechtlich in der Lage ist, es zu verhindern" (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 3 U 101/01, Urteil vom 13.09.2001, m. w. N. insbesondere zur BGH-Rechtsprechung).
  • OLG Hamburg, 31.03.2003 - 5 U 188/02

    Haftung bei Werbung Dritter

    Tut er dies nicht, so haftet er wie für eigenes Verschulden und setzt durch seine Untätigkeit Erstbegehungsgefahr für einen eigenen Verstoß (OLG Hamburg, Urteil vom 13. September 2001, Az. 3 U 101/01, jurisweb "Industrieentfeuchter").
  • OLG Hamburg, 21.08.2003 - 3 U 16/03

    Zur Zurechnung irreführender Werbeanzeigen einer Einkaufsgemeinschaft von vielen

    Tut er dies nicht, so haftet er wie für eigenes Verschulden und setzt durch seine Untätigkeit Erstbegehungsgefahr für einen eigenen Verstoß (Senat, Urteil vom 13. September 2001, Az. 3 U 101/01 "Industrieentfeuchter").
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