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   OLG Stuttgart, 23.08.2006 - 3 U 103/05   

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OLG Stuttgart, 23.08.2006 - 3 U 103/05 (https://dejure.org/2006,4951)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.08.2006 - 3 U 103/05 (https://dejure.org/2006,4951)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23. August 2006 - 3 U 103/05 (https://dejure.org/2006,4951)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Schadensersatz wegen Nichterfüllung; Bauvertrag: Anspruch des Auftraggebers im Zusammenhang mit der Vergabe von Bauleistungen, deren Erfüllung mangels Vertragsschlusses abgelehnt wurde

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung im Zusammenhang mit der Vergabe von Bauleistungen; Annahme eines Sondervorschlags als Voraussetzung; Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Sondervorschlags; Zwingender Ausschluss eines Angebots bei fehlenden Angaben im ...

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Judicialis

    VOB/A § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3; ; VOB/A § 25 Nr. 1 Abs. 1b; ; VOB/A § 25 Nr. 5; ; BGB § 133; ; BGB § 150 Abs. 2; ; BGB § 242

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zum Ausschluss des Sondervorschlags eines Bieters von der Wertung im Vergabeverfahren - fehlende Annahmefähigkeit eines Angebotes - Schadensersatzanspruch gegen Bieter wegen Nichterfüllung?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Muss sich Bieter an seinem Angebot festhalten lassen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Anspruch auf Ausschluss bei Kalkulationsirrtum! (IBR 2007, 445)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfBR 2007, 518 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 18.02.2003 - X ZB 43/02

    Zulässigkeit einer Vorlage; Anfechtbarkeit der Aufhebung einer Ausschreibung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.08.2006 - 3 U 103/05
    Vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.02.2003 (BGHZ 154, 32) sei auch unabhängig von der Regelung in Ziff. 4.5 der Bewerbungsbedingungen ein Ausschluss wegen Unvollständigkeit des Angebots nach der damals herrschenden Meinung nicht geboten gewesen.

    In Rechtsprechung und Literatur wird übereinstimmend vertreten, der Formulierung des § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A sei zu entnehmen, dass die Angebote die Preise und die geforderten Erklärungen enthalten müssen (vgl. Ingenstau/Korbion, § 21 VOB/A Rn. 8; Heiermann/Riedel/Rusam, § 21 VOB/A Rn. 7, § 25 VOB/A Rn. 125; BGHZ 154, 32; VergabR 2005, 617; BayObLG VergabeR 2002, 75).

    Dem gegenüber hat der BGH (BGHZ 154, 32; VergabeR 2005, 617; bereits auch schon NJW 1998, 3634; ebenso BayObLG, VergabeR 2002, 252; OLG Hamburg, IBR 2004, 502; OLG Düsseldorf, IBR 2001, 75) entschieden, dass nach dem Wortlaut des § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A der öffentliche Auftraggeber bei Vorliegen der dort aufgestellten Voraussetzungen kein Recht zu einer wie auch immer gearteten großzügigen Handhabe hat, sondern gezwungen ist, das betreffende Angebot aus der Wertung zu nehmen.

    Dies erfordert, dass hinsichtlich jeder Position der Leistungsbeschreibung alle zur Kennzeichnung der insoweit angebotenen Leistung geeigneten Parameter bekannt sind, deren Angabe den Bieter nicht unzumutbar belasten, aber ausweislich der Ausschreibungsunterlagen gefordert war, so dass sie als Umstände ausgewiesen sind, die für die Vergabeentscheidung relevant sein sollen (vgl. BGHZ 154, 32; VergabeR 2005, 617; BauR 2005, 1620).

  • BGH, 08.09.1998 - X ZR 85/97

    Ausschluß eines Angebots wegen Änderung der Verdingungsunterlagen; Aufbürdung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.08.2006 - 3 U 103/05
    Dem gegenüber hat der BGH (BGHZ 154, 32; VergabeR 2005, 617; bereits auch schon NJW 1998, 3634; ebenso BayObLG, VergabeR 2002, 252; OLG Hamburg, IBR 2004, 502; OLG Düsseldorf, IBR 2001, 75) entschieden, dass nach dem Wortlaut des § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A der öffentliche Auftraggeber bei Vorliegen der dort aufgestellten Voraussetzungen kein Recht zu einer wie auch immer gearteten großzügigen Handhabe hat, sondern gezwungen ist, das betreffende Angebot aus der Wertung zu nehmen.

    Die konkrete Gefahr eines Wettbewerbsnachteils für andere Teilnehmer aufgrund fehlender Vergleichbarkeit der Angebote war damit eröffnet (vgl. BGH, NJW 1998, 3634).

    Der in § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A angeordnete Ausschluss soll darüber hinaus im Sinne eines echten Wettbewerbs vor allem auch den Interessen der unterlegenen Bieter im Hinblick auf eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des erteilten Zuschlags dienen (vgl. BGH, NJW 1998, 3634).

  • BGH, 07.06.2005 - X ZR 19/02

    Schadensersatzansprüche eines zwingend von der Ausschreibung auszuschließenden

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.08.2006 - 3 U 103/05
    Dem gegenüber hat der BGH (BGHZ 154, 32; VergabeR 2005, 617; bereits auch schon NJW 1998, 3634; ebenso BayObLG, VergabeR 2002, 252; OLG Hamburg, IBR 2004, 502; OLG Düsseldorf, IBR 2001, 75) entschieden, dass nach dem Wortlaut des § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A der öffentliche Auftraggeber bei Vorliegen der dort aufgestellten Voraussetzungen kein Recht zu einer wie auch immer gearteten großzügigen Handhabe hat, sondern gezwungen ist, das betreffende Angebot aus der Wertung zu nehmen.

    Dies erfordert, dass hinsichtlich jeder Position der Leistungsbeschreibung alle zur Kennzeichnung der insoweit angebotenen Leistung geeigneten Parameter bekannt sind, deren Angabe den Bieter nicht unzumutbar belasten, aber ausweislich der Ausschreibungsunterlagen gefordert war, so dass sie als Umstände ausgewiesen sind, die für die Vergabeentscheidung relevant sein sollen (vgl. BGHZ 154, 32; VergabeR 2005, 617; BauR 2005, 1620).

  • BGH, 24.05.2005 - X ZR 243/02

    Anforderungen an die Vollständigkeit eines Angebots; Leistungsfähigkeit des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.08.2006 - 3 U 103/05
    Dies erfordert, dass hinsichtlich jeder Position der Leistungsbeschreibung alle zur Kennzeichnung der insoweit angebotenen Leistung geeigneten Parameter bekannt sind, deren Angabe den Bieter nicht unzumutbar belasten, aber ausweislich der Ausschreibungsunterlagen gefordert war, so dass sie als Umstände ausgewiesen sind, die für die Vergabeentscheidung relevant sein sollen (vgl. BGHZ 154, 32; VergabeR 2005, 617; BauR 2005, 1620).

    Damit ein Angebot gewertet werden kann, ist jeder in der Leistungsbeschreibung vorgesehene Preis so wie gefordert vollständig und mit dem Betrag anzugeben, der für die betreffende Leistung beansprucht wird (vgl. BGH BauR 2005, 1620).

  • OLG Köln, 25.11.1982 - 18 U 210/80
    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.08.2006 - 3 U 103/05
    Die Bestimmung des § 25 VOB/A dient vor allem dem Schutz des Auftraggebers und nicht des Bieters, der ein zu niedriges Angebot erstellt hat (vgl. OLG Naumburg, OLGR 2005, 224; OLG Köln, NJW 1985, 1475), so dass dieser sich grundsätzlich nicht darauf berufen kann, sein Angebot hätte zwingend ausgeschlossen werden müssen (vgl. BGH, NJW 1980, 180; OLG Köln, a.a.O.).

    Da sich der Ausschreibende darauf verlassen darf, dass der Bieter nach einer von ihm für zutreffend erachteten Berechnungsweise den Preis ordnungsgemäß kalkuliert hat, trägt der Bieter das alleinige Risiko der Kalkulation (vgl. BGH, NJW 1998, 3192; OLG Nürnberg, NJW-RR 1998, 595; OLG Köln, NJW 1985, 1475; Ingenstau/Korbion, § 19 VOB/A Rnr.27; Heiermann/Riedel/Rusam, § 19 VOB/A Rnr. 14).

  • BayObLG, 19.03.2002 - Verg 2/02

    Unvollständige Angaben im Angebot - Ausschluss des Unternehmens von Wertung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.08.2006 - 3 U 103/05
    Die Argumentation des Bayerischen Obersten Landesgerichts, auf dessen Entscheidung (VergabeR 2002, 252) das Landgericht seine Auffassung stütze, sei rechtlich nicht haltbar.

    Dem gegenüber hat der BGH (BGHZ 154, 32; VergabeR 2005, 617; bereits auch schon NJW 1998, 3634; ebenso BayObLG, VergabeR 2002, 252; OLG Hamburg, IBR 2004, 502; OLG Düsseldorf, IBR 2001, 75) entschieden, dass nach dem Wortlaut des § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A der öffentliche Auftraggeber bei Vorliegen der dort aufgestellten Voraussetzungen kein Recht zu einer wie auch immer gearteten großzügigen Handhabe hat, sondern gezwungen ist, das betreffende Angebot aus der Wertung zu nehmen.

  • OLG Naumburg, 22.11.2004 - 1 U 56/04

    Zur Frage der Risikotragung der Fehlkalkulation bei einer öffentlichen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.08.2006 - 3 U 103/05
    Die Bestimmung des § 25 VOB/A dient vor allem dem Schutz des Auftraggebers und nicht des Bieters, der ein zu niedriges Angebot erstellt hat (vgl. OLG Naumburg, OLGR 2005, 224; OLG Köln, NJW 1985, 1475), so dass dieser sich grundsätzlich nicht darauf berufen kann, sein Angebot hätte zwingend ausgeschlossen werden müssen (vgl. BGH, NJW 1980, 180; OLG Köln, a.a.O.).
  • LG Stuttgart, 26.04.2005 - 15 O 491/04
    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.08.2006 - 3 U 103/05
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters des Landgerichts Stuttgart vom 26.04.2005 (Az.: 15 O 491/04) wird zurückgewiesen.
  • OLG Nürnberg, 30.05.1996 - 13 U 3675/95

    Kalkulationsirrtum bei öffentlicher Ausschreibung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.08.2006 - 3 U 103/05
    Da sich der Ausschreibende darauf verlassen darf, dass der Bieter nach einer von ihm für zutreffend erachteten Berechnungsweise den Preis ordnungsgemäß kalkuliert hat, trägt der Bieter das alleinige Risiko der Kalkulation (vgl. BGH, NJW 1998, 3192; OLG Nürnberg, NJW-RR 1998, 595; OLG Köln, NJW 1985, 1475; Ingenstau/Korbion, § 19 VOB/A Rnr.27; Heiermann/Riedel/Rusam, § 19 VOB/A Rnr. 14).
  • LG Frankfurt/Main, 21.04.2003 - 13 O 130/03

    Formularmäßiger Ausschluss von § 768 BGB: Bürgschaft unwirksam?

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.08.2006 - 3 U 103/05
    Dem gegenüber hat der BGH (BGHZ 154, 32; VergabeR 2005, 617; bereits auch schon NJW 1998, 3634; ebenso BayObLG, VergabeR 2002, 252; OLG Hamburg, IBR 2004, 502; OLG Düsseldorf, IBR 2001, 75) entschieden, dass nach dem Wortlaut des § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A der öffentliche Auftraggeber bei Vorliegen der dort aufgestellten Voraussetzungen kein Recht zu einer wie auch immer gearteten großzügigen Handhabe hat, sondern gezwungen ist, das betreffende Angebot aus der Wertung zu nehmen.
  • BGH, 04.10.1979 - VII ZR 11/79

    Risiko einer Fehlkalkulation; Funktion der Schlussrechnung

  • BGH, 07.07.1998 - X ZR 17/97

    Anfechtung einer Willenserklärung wegen eines Kalkulationsirrtums; Hinweispflicht

  • OLG Düsseldorf, 29.11.2000 - Verg 21/00

    Ausschluß von nicht der Leistungsbeschreibung entsprechenden Angeboten

  • VG Köln, 21.11.2013 - 16 K 6287/11

    Kein Widerruf von Zuwendungsbescheid trotz Vergaberechtsverstoß!

    In Rechtsprechung und Literatur wird übereinstimmend vertreten, der Formulierung des § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A sei zu entnehmen, dass die Angebote die Preise und die geforderten Erklärungen enthalten müssen; vgl. Bundesgerichtshof -BGH-, Beschluss vom 18. Februar 2003 - X ZB 43/02 -, BGHZ 154, S. 32 ff; OLG Stuttgart, Urteil vom 23. August 2006 - 3 U 103/05 -, juris; Ingenstau/Korbion, VOB, 15. Auflage 2004, § 21 VOB/A Rn. 8; Heiermann/Riedl/Rusam, Handkommentar zur VOB, Teile A und B, 10. Auflage 2003, § 21 VOB/A a.F. Rn. 7, § 25 a.F. VOB/A Rn. 125.

    Die Leistungsangaben des Bieters müssen somit den Anforderungen genügen, die die VOB/A im umgekehrten Verhältnis an den Auftraggeber für die Ausarbeitung und Aufstellung einer Leistungsbeschreibung stellt; vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. März 2002 - 11 Verg 3/01 -, NZBau 2002, S. 389; OLG Stuttgart, Urteil vom 23. August 2006 - 3 U 103/05 -, juris; Heiermann/Riedl/Rusam, Handkommentar zur VOB, Teile A und B, 10. Auflage 2003, § 25 VOB/A a.F. Rn. 88 ff.; Kratzenberg, in: Ingenstau/Korbion, VOB, 15. Auflage 2004, vor § 25 VOB/A a.F. Rn. 89; Schalk, Nebenangebote im Bauwesen, Augsburg 2007, S. 219 - 224, jeweils m.w.N.

    VergabeR 2002, S. 252; OLG Stuttgart, Urteil vom 23. August 2006 - 3 U 103/05 -, juris.

  • VG Aachen, 05.11.2010 - 9 K 721/09

    Rücknahme eines Zuwendungsbescheids für den Ersatzneubau eines Altenpflegeheims;

    3. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 21. Juli 2005 - VK 3-61/05 -, juris; Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 23. August 2006 - 3 U 103/05 -, juris.
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Rechtsprechung
   LSG Hessen, 21.11.2006 - L 3 U 103/05   

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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Anerkennung einer Epicondylitis humeri radialis als Berufskrankheit (BK); Voraussetzung für die Feststellung der Erkrankung als Berufskrankheit

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Nichtanerkennung einer Berufskrankheit Nr. 2101 der Anlage zur BKV - Erkrankung der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen und Muskelansätze eines Maurers - Epicondylitis

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • LSG Bayern, 28.11.2003 - L 18 U 181/01

    Anerkennung einer Epicondylitis als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2101 der Anlage

    Auszug aus LSG Hessen, 21.11.2006 - L 3 U 103/05
    In Betracht kommen auch solche repetitiven Arbeitsverrichtungen, bei denen eine wiederholte grobe Kraftanwendung bei hoher Auslenkung des Handgelenks im Sinne einer unphysiologischen Haltung erforderlich ist, wie z.B. beim Drehen, Montieren, Bügeln und Obstpflücken (vgl. hierzu auch LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14. April 2005, NZS 2006, 157 zur Tätigkeit eines Masseurs; Bayerisches LSG, Urteil vom 28. November 2003, L 18 U 181/01 - juris - zur Tätigkeit eines Herrenfrisörs; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl., S. 1238).
  • BSG, 19.03.1986 - 9a RVi 2/84

    Impfopferversorgung - Kriegsopferversorgung - Impfung - Schädigungsfolge -

    Auszug aus LSG Hessen, 21.11.2006 - L 3 U 103/05
    Der ursächliche Zusammenhang ist jedoch nicht schon dann wahrscheinlich, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (BSGE 60, 58, 59).
  • BSG, 20.01.1987 - 2 RU 27/86

    Ungeklärter Unfallverlauf - Innere Ursache - Bedeutung - Anforderungen an

    Auszug aus LSG Hessen, 21.11.2006 - L 3 U 103/05
    Es muss ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit vorliegen, dass alle Umstände des Einzelfalles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon zu begründen (BSGE 45, 285, 287; 61, 127, 128).
  • BSG, 02.02.1978 - 8 RU 66/77

    Relative Fahruntüchtigkeit - Alkohol im Verkehr - WesentlicheUnfallursache -

    Auszug aus LSG Hessen, 21.11.2006 - L 3 U 103/05
    Es muss ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit vorliegen, dass alle Umstände des Einzelfalles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon zu begründen (BSGE 45, 285, 287; 61, 127, 128).
  • LSG Schleswig-Holstein, 14.04.2005 - L 1 U 18/03

    gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit - haftungsausfüllende Kausalität

    Auszug aus LSG Hessen, 21.11.2006 - L 3 U 103/05
    In Betracht kommen auch solche repetitiven Arbeitsverrichtungen, bei denen eine wiederholte grobe Kraftanwendung bei hoher Auslenkung des Handgelenks im Sinne einer unphysiologischen Haltung erforderlich ist, wie z.B. beim Drehen, Montieren, Bügeln und Obstpflücken (vgl. hierzu auch LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14. April 2005, NZS 2006, 157 zur Tätigkeit eines Masseurs; Bayerisches LSG, Urteil vom 28. November 2003, L 18 U 181/01 - juris - zur Tätigkeit eines Herrenfrisörs; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl., S. 1238).
  • LSG Hessen, 29.10.2013 - L 3 U 28/10

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 2101 -

    Bei einer Epicondylitis und auch den übrigen Diagnosen handelt es sich um im Rahmen der BK-Ziffer 2101 grundsätzlich als BK in Betracht kommende Erkrankungen (dazu: Schönberger, Mehrtens, Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage, S. 1164; ebenso Ärztliches Merkblatt zur BK 2101 unter II 2 - veröffentlicht bei: Mehrtens/Brandenburger, Die Berufskrankheitenverordnung, Kommentar, M 2101 Anm. 4.1 und Lauterbach, Unfallversicherung (SGB VII), § 9, Anh. IV, 2101, Anm. III, 5.; Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 3. September 2002 - Az.: L 9/3 U 409/99 sowie Urteil des Senats vom 21. November 2006 - Az.: L 3 U 103/05).
  • VG Kassel, 10.07.2014 - 1 K 222/12
    Bei einer Epikondylitis handelt es sich zwar um eine im Rahmen der Ziffer 2101 der Anlage 1 BKV grundsätzlich als Berufskrankheit in Betracht kommende Erkrankung (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteile vom 29. Oktober 2013 - L 3 U 28/10 -, juris; vom 21. November 2006 - L 3 U 103/05 -, juris; Landessozialgericht Nds.-Bremen, Urteil vom 3. September 2002 - L 9/3 U 409/99 -, juris).

    Die tägliche Einwirkungsdauer sollte mindestens drei Stunden, die Gesamtbelastungszeit in der Regel fünf Jahre betragen (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteile vom 29. Oktober 2013 - L 3 U 28/10 -, juris; vom 21. November 2006 - L 3 U 103/05 -, juris; Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 14. April 2005 - L 1 U 18/03 -, juris).

  • SG Wiesbaden, 30.09.2016 - S 32 U 39/13
    Für den Ursachenzusammenhang zwischen den berufsbedingten Belastungen und der Erkrankung genügt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, d.h. bei vernünftiger Abwägung aller für und gegen den Zusammenhang sprechenden Umstände müssen die für den Zusammenhang sprechenden Erwägungen so stark überwiegen, dass die dagegen sprechenden billigerweise für die Bildung und Rechtfertigung der richterlichen Überzeugung außer Betracht bleiben können (vgl. HLSG, Urt. v. 29. Oktober 2013 - L 3 U 28/10 -, juris, Rn. 22; Urt. v. 21. November 2006 - L 3 U 103/05 -, juris, Rn. 26).
  • VG Ansbach, 14.03.2019 - AN 1 K 17.00813

    Osteochondrale Veränderung am Ellenbogen - Keine Anerkennung als Berufskrankheit

    Die tägliche Einwirkungsdauer sollte mindestens drei Stunden, die Gesamtbelastungszeit in der Regel fünf Jahre betragen (VG Kassel, U.v. 10.7.2014 - 1 K 222/12.KS -, juris Rn 99 unter Verweis auf HessLSG U.v. 29.10.2013 - L 3 U 28/10 -, juris; U.v. 21.11.2006 - L 3 U 103/05 -, juris; LSG SH, U.v. 14.4.2005 - L 1 U 18/03 -, juris; zur Gesamtbelastungszeit vgl. auch HessLSG, U.v. 29.1.2019 - L 3 U 90/15 -, juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.06.2017 - L 10 VE 56/14
    Die tägliche Einwirkungsdauer sollte mindestens drei Stunden, die Gesamtbelastungszeit in der Regel fünf Jahre betragen (vgl. dazu auch Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. November 2006, Az.: L 3 U 103/05, UV-Recht aktuell 2007, 684).
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   OLG Celle, 28.09.2005 - 3 U 103/05   

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 14.03.2003 - V ZR 308/02

    Aufklärungspflicht des Verkäufers über Provisionsverpflichtung gegenüber dem

    Auszug aus OLG Celle, 28.09.2005 - 3 U 103/05
    Zutreffend weist die Beklagte auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. WM 2004, 1221, 1225 [BGH 23.03.2004 - XI ZR 194/02] ; NJW 2003, 1811 f. [BGH 14.03.2003 - V ZR 308/02] ) hin, wonach selbst in Fällen, in denen die Gesamtprovision sich auf nahezu 40 % beläuft, weder der Verkäufer der Immobilie, erst recht nicht die finanzierende Bank gehalten ist, den Käufer über die erfolgten Zahlungen an das mit dem Vertrieb der Wohnung beauftragte Unternehmen aufzuklären.
  • BGH, 03.04.1990 - XI ZR 261/89

    Ermittlung der Gesamtbelastung bei Vereinbarung eines Festkredits mit

    Auszug aus OLG Celle, 28.09.2005 - 3 U 103/05
    So hat etwa der Bundesgerichtshof ( BGH WM 1989, 665 f.; 1990, 918; 2003, 1370) entschieden, von der schutzwürdigen Interessenlage des Kreditnehmers her bedürfe es gegenüber Geschäftsunerfahrenen und nicht besonders rechtskundigen Kreditbewerbern dann einer Rechtfertigung, wenn eine Bank den Kreditwunsch eines Kunden zum Anlass nehme, die Kreditvergabe mit dem Abschluss einer Kapitallebensversicherung zu verknüpfen, obwohl ein Versicherungsbedürfnis nicht bestehe und die Vertragskombination für den Kreditinteressenten wirtschaftlich ungünstiger als ein marktüblicher Ratenkredit sei.
  • BGH, 27.11.1990 - XI ZR 308/89

    Pflicht eines Kreditinstituts zum Hinweis auf wirtschaftliche Risiken eines

    Auszug aus OLG Celle, 28.09.2005 - 3 U 103/05
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( BGH NJW 1988, 1583, 1584 [BGH 21.01.1988 - III ZR 179/86] ; WM 1991, 85 f. [BGH 27.11.1990 - XI ZR 308/89] ) verpflichtet ein solcher Umstand die Bank jedoch nur dann zur Aufklärung gegenüber dem Kunden, wenn hierdurch die Durchführung des Geschäfts insgesamt infrage gestellt wird.
  • BGH, 23.03.2004 - XI ZR 194/02

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank über die Höhe einer Innenprovision

    Auszug aus OLG Celle, 28.09.2005 - 3 U 103/05
    Zutreffend weist die Beklagte auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. WM 2004, 1221, 1225 [BGH 23.03.2004 - XI ZR 194/02] ; NJW 2003, 1811 f. [BGH 14.03.2003 - V ZR 308/02] ) hin, wonach selbst in Fällen, in denen die Gesamtprovision sich auf nahezu 40 % beläuft, weder der Verkäufer der Immobilie, erst recht nicht die finanzierende Bank gehalten ist, den Käufer über die erfolgten Zahlungen an das mit dem Vertrieb der Wohnung beauftragte Unternehmen aufzuklären.
  • BGH, 20.05.2003 - XI ZR 248/02

    Rechtsfolgen unwirksamer Beschränkung der Revisionszulassung; Umfang des

    Auszug aus OLG Celle, 28.09.2005 - 3 U 103/05
    So hat etwa der Bundesgerichtshof ( BGH WM 1989, 665 f.; 1990, 918; 2003, 1370) entschieden, von der schutzwürdigen Interessenlage des Kreditnehmers her bedürfe es gegenüber Geschäftsunerfahrenen und nicht besonders rechtskundigen Kreditbewerbern dann einer Rechtfertigung, wenn eine Bank den Kreditwunsch eines Kunden zum Anlass nehme, die Kreditvergabe mit dem Abschluss einer Kapitallebensversicherung zu verknüpfen, obwohl ein Versicherungsbedürfnis nicht bestehe und die Vertragskombination für den Kreditinteressenten wirtschaftlich ungünstiger als ein marktüblicher Ratenkredit sei.
  • BGH, 09.03.1989 - III ZR 269/87

    Aufklärungspflicht einer Bank beim Abschluß eines mit einer

    Auszug aus OLG Celle, 28.09.2005 - 3 U 103/05
    So hat etwa der Bundesgerichtshof ( BGH WM 1989, 665 f.; 1990, 918; 2003, 1370) entschieden, von der schutzwürdigen Interessenlage des Kreditnehmers her bedürfe es gegenüber Geschäftsunerfahrenen und nicht besonders rechtskundigen Kreditbewerbern dann einer Rechtfertigung, wenn eine Bank den Kreditwunsch eines Kunden zum Anlass nehme, die Kreditvergabe mit dem Abschluss einer Kapitallebensversicherung zu verknüpfen, obwohl ein Versicherungsbedürfnis nicht bestehe und die Vertragskombination für den Kreditinteressenten wirtschaftlich ungünstiger als ein marktüblicher Ratenkredit sei.
  • BGH, 09.11.2004 - XI ZR 315/03

    Vertretungsbefugnis eines unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz

    Auszug aus OLG Celle, 28.09.2005 - 3 U 103/05
    Das Verwendungsrisiko hat insoweit allein der Darlehensnehmer zu tragen, er kann dies nicht auf die kreditgebende Bank, die mit dem Bonitätsrisiko des Darlehensnehmers belastet ist, abwälzen ( BGH WM 2005, 72 ff. [BGH 09.11.2004 - XI ZR 315/03] ).
  • BGH, 21.01.1988 - III ZR 179/86

    Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstituts im Rahmen eines

    Auszug aus OLG Celle, 28.09.2005 - 3 U 103/05
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( BGH NJW 1988, 1583, 1584 [BGH 21.01.1988 - III ZR 179/86] ; WM 1991, 85 f. [BGH 27.11.1990 - XI ZR 308/89] ) verpflichtet ein solcher Umstand die Bank jedoch nur dann zur Aufklärung gegenüber dem Kunden, wenn hierdurch die Durchführung des Geschäfts insgesamt infrage gestellt wird.
  • LG Frankfurt/Oder, 15.11.2006 - 13 O 604/04
    Nur dann, wenn die Bank einen bestimmten Kredit empfiehlt, hat sie den Kunden ausreichend zu informieren, damit dieser entscheiden kann, ob die angebotene Vertragsgestaltung seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und Vorstellungen entspricht (OLG Celle vom 28. September 2005, Az.: 3 U 103/05, Seite 5 f).

    Eine Aufklärungspflicht könnte sich mithin nur dann ergeben, wenn es zu einer so wesentlichen Verschiebung des Verhältnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrswert der Kapitalanlage kommt, dass die Bank zum Zeitpunkt der Kreditvergabe von einer die Grenze der Sittenwidrigkeit überschreitenden Übervorteilung des Käufers ausgehen musste (OLG Celle vom 28. September 2005, Az.: 3 U 103/05, Seite 8; OLG Naumburg vom 15. September 2005, Az.: 5 U 41/04; OLG Oldenburg vom 29. September 2004, Az.: 5 U 56/04, Seite 9; OLG Celle vom 3. März 2004, Az.: 3 U 275/03, Seite 9).

  • KG, 20.05.2008 - 4 U 123/06

    Schadenersatzansprüche i.R. der Rückabwicklung des kreditfinanzierten Erwerbs

    Er konnte bei normaler und damit zumutbarer Anstrengung die sich nach Vertragsabschluss ergebende monatliche Belastung für ihn aus den ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen unschwer ersehen (vgl. OLG Celle OLGR Celle 2005, 262, 263; OLG Düsseldorf Urteil vom 13. Mai 2005 - I - 17 U 106/04 - Rdnr. 39 nach [...]; OLG Celle Urteil vom 28. September 2005 - 3 U 103/05 -, Anlage E 98 -S. 6 ).
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 10.11.2005 - 3 U 103/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,14526
OLG Hamburg, 10.11.2005 - 3 U 103/05 (https://dejure.org/2005,14526)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.11.2005 - 3 U 103/05 (https://dejure.org/2005,14526)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10. November 2005 - 3 U 103/05 (https://dejure.org/2005,14526)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • nomos.de PDF

    UWG § 5; ZPO § 253
    Werbeaussagen für Kontaktlinsen

  • Wolters Kluwer

    Auslegung einer Werbeaussage mit einem bestimmten Abhängigkeitszusammenhang zwischen zwei Parametern bei einer Vielzahl von Gestaltungen der werblichen Verwendung der Aussage

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