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Rechtsprechung
   OLG Rostock, 28.04.2006 - 3 U 106/05   

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OLG Rostock, 28.04.2006 - 3 U 106/05 (https://dejure.org/2006,2851)
OLG Rostock, Entscheidung vom 28.04.2006 - 3 U 106/05 (https://dejure.org/2006,2851)
OLG Rostock, Entscheidung vom 28. April 2006 - 3 U 106/05 (https://dejure.org/2006,2851)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung eines Zuschauers eine vom Deutschen Fußball Bund-Sportgericht auferlegte Strafe wegen unzureichender Sicherheitsvorkehrungen zu ersetzen; Anspruch auf Schadensersatz wegen Betreten des Spielfelds eines Stadions; Umfang der Haftung eines Zuschauers; ...

  • Judicialis

    BGB § 280 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280
    Inanspruchnahme eines störenden Zuschauers für den Ersatz von vom Sportgericht verhängter Strafen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Fußball WM 2006 - Die zivilrechtliche Haftung des Stadionflitzers

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Stadion-Flitzer: Fußballfans müssen die vom DFB auferlegten Strafzahlungen an Verein erstatten - Verein kann nicht für Vertragswidrigkeiten durch Fehlverhalten der Zuschauer haftbar gemacht werden

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 1819
  • MDR 2007, 34
  • SpuRt 2006, 249
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 05.11.1996 - VI ZR 275/95

    Schmerzensgeldmindernde Berücksichtigung der Teilnahme am Straßenverkehr;

    Auszug aus OLG Rostock, 28.04.2006 - 3 U 106/05
    Sind sowohl die haftungsbegründende Handlung als auch die Vorbelastung des Geschädigten kausal für den Schaden, so können sie sich zu einer Gesamtursache verbinden, auch wenn der Schaden ohne die Vorbelastung nicht oder nicht in der letztlich eingetretenen Höhe entstanden wäre (vgl. RGZ 69, 57; BGH NJW 2002, 504; NJW 1990, 2882; VersR 1997, 122; VersR 1998, 200; VersR 1999, 862; OLG Koblenz VRS 1972, 404 [sogenannter Bluterfall]).
  • BGH, 10.05.1990 - IX ZR 113/89

    Zurechenbarkeit eines Schadens bei Verursachung durch mehrere Personen; Haftung

    Auszug aus OLG Rostock, 28.04.2006 - 3 U 106/05
    Sind sowohl die haftungsbegründende Handlung als auch die Vorbelastung des Geschädigten kausal für den Schaden, so können sie sich zu einer Gesamtursache verbinden, auch wenn der Schaden ohne die Vorbelastung nicht oder nicht in der letztlich eingetretenen Höhe entstanden wäre (vgl. RGZ 69, 57; BGH NJW 2002, 504; NJW 1990, 2882; VersR 1997, 122; VersR 1998, 200; VersR 1999, 862; OLG Koblenz VRS 1972, 404 [sogenannter Bluterfall]).
  • BGH, 11.11.1997 - VI ZR 146/96

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus OLG Rostock, 28.04.2006 - 3 U 106/05
    Sind sowohl die haftungsbegründende Handlung als auch die Vorbelastung des Geschädigten kausal für den Schaden, so können sie sich zu einer Gesamtursache verbinden, auch wenn der Schaden ohne die Vorbelastung nicht oder nicht in der letztlich eingetretenen Höhe entstanden wäre (vgl. RGZ 69, 57; BGH NJW 2002, 504; NJW 1990, 2882; VersR 1997, 122; VersR 1998, 200; VersR 1999, 862; OLG Koblenz VRS 1972, 404 [sogenannter Bluterfall]).
  • BGH, 20.11.2001 - VI ZR 77/00

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung bzw. Haftungsverteilung für die

    Auszug aus OLG Rostock, 28.04.2006 - 3 U 106/05
    Sind sowohl die haftungsbegründende Handlung als auch die Vorbelastung des Geschädigten kausal für den Schaden, so können sie sich zu einer Gesamtursache verbinden, auch wenn der Schaden ohne die Vorbelastung nicht oder nicht in der letztlich eingetretenen Höhe entstanden wäre (vgl. RGZ 69, 57; BGH NJW 2002, 504; NJW 1990, 2882; VersR 1997, 122; VersR 1998, 200; VersR 1999, 862; OLG Koblenz VRS 1972, 404 [sogenannter Bluterfall]).
  • BGH, 16.02.1972 - VI ZR 128/70

    Ersatzfähigkeit von Schäden durch Umfahren der Unfallstelle

    Auszug aus OLG Rostock, 28.04.2006 - 3 U 106/05
    Eine solche Begrenzung der Haftung durch den Schutzzweck der verletzten Norm (vgl. dazu BGHZ 58, 162) ist vorliegend nicht geboten.
  • BGH, 15.05.1959 - VI ZR 109/58

    Capuzol - Produzentenhaftung; § 328 BGB, Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

    Auszug aus OLG Rostock, 28.04.2006 - 3 U 106/05
    Bei einem solchen Vertrag steht der Anspruch auf die geschuldeten Hauptleistungen (hier Betreten des Stadions und Verweilen während des Fußballspiels gegen Zahlung des Eintrittgeldes) allein den Vertragspartnern zu, der in die Durchführung dieses Vertrages einbezogene Dritte ist jedoch in der Weise in die vertragliche Sorgfalts- und Obhutspflicht eingebunden, dass er bei deren Verletzung vertragliche Schadenersatzansprüche geltend machen kann (BGHZ 49, 353; NJW 1959, 1676).
  • LG Rostock, 16.06.2005 - 9 O 328/04
    Auszug aus OLG Rostock, 28.04.2006 - 3 U 106/05
    Die Berufung des Beklagten zu 3) gegen das am 16.06.2005 verkündete Urteil des Landgerichtes Rostock (Az.: 9 O 328/04) wird zurückgewiesen.
  • BGH, 26.01.1999 - VI ZR 374/97

    Einstandspflicht des zusammen mit anderen kausal gewordenen Schädigers

    Auszug aus OLG Rostock, 28.04.2006 - 3 U 106/05
    Sind sowohl die haftungsbegründende Handlung als auch die Vorbelastung des Geschädigten kausal für den Schaden, so können sie sich zu einer Gesamtursache verbinden, auch wenn der Schaden ohne die Vorbelastung nicht oder nicht in der letztlich eingetretenen Höhe entstanden wäre (vgl. RGZ 69, 57; BGH NJW 2002, 504; NJW 1990, 2882; VersR 1997, 122; VersR 1998, 200; VersR 1999, 862; OLG Koblenz VRS 1972, 404 [sogenannter Bluterfall]).
  • RG, 28.02.1908 - VII 214/07

    Ursächlicher Zusammenhang. Konkurrierendes Verschulden.

    Auszug aus OLG Rostock, 28.04.2006 - 3 U 106/05
    Sind sowohl die haftungsbegründende Handlung als auch die Vorbelastung des Geschädigten kausal für den Schaden, so können sie sich zu einer Gesamtursache verbinden, auch wenn der Schaden ohne die Vorbelastung nicht oder nicht in der letztlich eingetretenen Höhe entstanden wäre (vgl. RGZ 69, 57; BGH NJW 2002, 504; NJW 1990, 2882; VersR 1997, 122; VersR 1998, 200; VersR 1999, 862; OLG Koblenz VRS 1972, 404 [sogenannter Bluterfall]).
  • BGH, 13.07.1976 - VI ZR 78/75

    Schadensersatzanspruch des Leasingnehmers bei Zerstörung des geleasten

    Auszug aus OLG Rostock, 28.04.2006 - 3 U 106/05
    Schuldrechtliche Verpflichtungen des Geschädigten, die durch einen Schadensfall erst ausgelöst werden, wirken sich voll auf den Umfang der Ersatzpflicht aus (BGH JZ 1976, 643 [betr. sofortige Fälligkeit aller Leasingraten bei Zerstörung der Sache]).
  • BGH, 22.09.2016 - VII ZR 14/16

    Schadensersatzpflicht eines Zuschauers gegenüber dem Verein für das Zünden eines

    Diese Pflichten ergeben sich nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sowohl aus der wirksam in den Vertrag einbezogenen Stadionordnung als auch unabhängig hiervon gemäß § 241 Abs. 2 BGB allgemein aus dem Zuschauervertrag (vgl. etwa OLG Rostock, NJW 2006, 1819 = SpuRt 2006, 249).
  • LG Köln, 08.04.2015 - 7 O 231/14

    Fußballspiel, Zündung, Böller, Schadensersatz

    Entgegen der Ansicht des Beklagten liegt es nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass ein Fußballverein bzw. dessen Tochtergesellschaften (im Folgenden insgesamt "Verein" genannt) infolge von Störungen durch Zuschauer mit einer Verbandstrafe belegt werden (OLG Rostock, Urteil vom 28.04.2006 - 3 U 106/05; AG Brakel, Urteil vom 15.06.1988 - 7 O 680/87).

    Entgegen der Auffassung des Beklagten ist es einem von einem Sportgericht bestraften Fußballverein auch nicht grundsätzlich verwehrt, von dem störenden Zuschauer in vollem Umfang Ersatz für geleistete Geldstrafen zu verlangen, wenn und soweit sein Verhalten für diese ursächlich war (OLG Rostock, Urteil vom 28.04.2006 - 3 U 106/05; LG Karlsruhe, Urteil vom 29.05.2012 - 8 O 78/12; LG Düsseldorf, Urteil vom 25.08.2011 - 11 O 339/10; LG Rostock, Urteil vom 16.06.2005 - 9 O 328/04; AG Lichtenberg, Urteil vom 08.02.2010 - 3 C 156/09; AG Lingen, Urteil vom 17.02.2010 - 4 C 1222/09; AG Brakel, Urteil vom 15.06.1988 - 7 O 680/87).

    Insbesondere kann der Ansicht des Beklagten nicht gefolgt werden, dass es der Klägerin wegen des Strafcharakters der gegen sie verhängten Strafe nach Treu und Glauben verwehrt sei, diese Strafe auf ihre Zuschauer abzuwälzen (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 28.04.2006 - 3 U 106/05; LG Karlsruhe, Urteil vom 29.05.2012 - 8 O 78/12).

    Entgegen der Ansicht des Beklagten verstößt die Rückforderung der Geldstrafe vom Beklagten auch nicht gegen den Schutzzweck der vom Beklagten verletzten Normen (OLG Rostock, Urteil vom 28.04.2006 - 3 U 106/05; LG Karlsruhe, Urteil vom 29.05.2012 - 8 O 78/12; AG Brakel, Urteil vom 15.06.1988 - 7 C 680/87).

    Eine Haftungsbegrenzung dahingehend, dass der Geschädigte besonders hohe Schäden selbst zu tragen hat, ist § 280 Abs. 1 BGB nicht zu entnehmen (zum Ganzen: OLG Rostock, Urteil vom 28.04.2006 - 3 U 106/05).

    Auch in solchen Fällen gilt, dass eine Schadensersatzpflicht gerade nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass ggf. mehrere Ursachen schadensbegründend zusammengewirkt haben (OLG Rostock, Urteil vom 28.04.2006 - 3 U 106/05; LG Rostock, Urteil vom 16.06.2005 - 9 O 328/04; AG Lichtenberg, Urteil vom 08.02.2010 - 3 C 156/09).

    Auch durch den Schutzzweck der verletzten Norm ist hier eine diesbezügliche Begrenzung der Haftung nicht geboten (OLG Rostock, Urteil vom 28.04.2006 - 3 U 106/05; LG Rostock, Urteil vom 16.06.2005 - 9 O 328/04).

    Es ergibt sich dies entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht aus dem Urteil des OLG Rostock vom 28.04.2006 (3 U 106/05).

    Dies gilt umso mehr, als die Pflichtverletzung des Beklagten nach den gegebenen unstreitigen Umständen - "Hineinschmuggeln", Zünden und Werfen des Knallkörpers - zur Überzeugung der Kammer nur vorsätzlich und planvoll erfolgt sein kann, und daher auch vor diesem Hintergrund ein etwaiges bloß fahrlässiges Mitverschulden der Klägerin hinter dem Verschulden des Beklagten zurückstehen muss (OLG Rostock, Urteil vom 28.04.2006 - 3 U 106/05; LG Rostock, Urteil vom 16.06.2005 - 9 O 328/04).

  • OLG Köln, 17.12.2015 - 7 U 54/15

    Schadensersatzansprüche eines Fußballbundesligavereins gegen einen Zuschauer

    Dabei hat das Landgericht insbesondere auch auf das Urteil des 3. Zivilsenats des OLG Rostock vom 28.04.2006 (Az: 3 U 106/05) Bezug genommen.

    Der Senat verkennt nicht, dass in der weiteren Rechtsprechung überwiegend eine Haftung des störenden Zuschauers für dem betroffenen Verein vom DFB auferlegte Strafen bejaht (vgl. OLG Rostock, 3 U 106/05, Urteil vom 28.04.2006; LG Düsseldorf, 11 O 339/10, Urteil vom 25.08.2011; LG Karlsruhe, 8 O 78/12, Urteil vom 29.05.2012; AG Brakel, 7 C 680/87, Urteil vom 15.06.1988; AG Lichtenberg, 3 C 156/09, Urteil vom 08.02.2010; AG Lingen, 4 C 1222/09, Urteil vom 17.02.2010) und nur ausnahmsweise eine solche abgelehnt wird (vgl. LG Hannover, 2 O 289/14, Urteil vom 26.05.2015).

  • LG Karlsruhe, 29.05.2012 - 8 O 78/12

    Zum SEA eines Fussballvereins gegen einen Zuschauer, der während des

    Wie das OLG Rostock (Urt. v. 28.04.2006 - 3 U 106/05, NJW 2006, 1819) in einem vergleichbaren Fall entschieden hat, umfasst der von dem störenden Zuschauer zu ersetzende Schaden auch die von dem Sportgericht auferlegte Geldbuße, wenn und soweit das Verhalten des Zuschauers hierfür ursächlich war.
  • AG Berlin-Lichtenberg, 08.02.2010 - 3 C 156/09

    Schadenersatz wegen Störung eines Fußballspiels: Ersatzanspruch des gastgebenden

    So hat etwa das Oberlandesgericht Rostock in einem ähnlichen Fall darauf abgestellt, dass das dortige Sportgericht für zwei zeitlich getrennte Spielstörungen Einzelstrafen festgesetzt hatte, die dann zu einem Gesamtstrafenausspruch führten (OLG Rostock NJW 2006, 1819).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 01.02.2006 - 3 U 106/05   

Zitiervorschläge
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OLG Stuttgart, 01.02.2006 - 3 U 106/05 (https://dejure.org/2006,24931)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.02.2006 - 3 U 106/05 (https://dejure.org/2006,24931)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01. Februar 2006 - 3 U 106/05 (https://dejure.org/2006,24931)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • autokaufrecht.info

    Schadensersatz trotz erklärter Minderung

  • openjur.de

    Rückabwicklung eines Neuwagenkaufvertrages: Wechsel des Käufers vom Minderungs- zu Schadensersatzanspruch bei fehlender Werksgarantie

  • Wolters Kluwer

    Herausgabe und Rückübereignung eines Kraftfahrzeugs; Unverwertbarkeit eines Kaufgegenstandes aus den persönlichen Verhältnissen des Minderungsberechtigten; Geltendmachung von Schadensersatz statt der ganzen Leistung; Ansprch auf Ersatz der entstandenen Reparaturkosten

  • ra.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 09.05.2018 - VIII ZR 26/17

    Rückabwicklung eines Kaufvertrages im Wege des "großen Schadensersatzes" nach

    Dies habe das Oberlandesgericht Stuttgart bereits in einer früheren Entscheidung (ZGS 2008, 479) unter Bezugnahme auf eine in der Literatur vertretene Auffassung (Derleder, NJW 2003, 998) bejaht.

    aa) Das Berufungsgericht hat sich dabei die Ausführungen in einer früheren Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (ZGS 2008, 479) und einer dort mehrfach zitierten Literaturstimme (Derleder, NJW 2003, 998) zu Eigen gemacht.

    Diese Auffassung will zwar nicht in Frage stellen, dass es sich bei Minderung und Rücktritt (§ 437 Nr. 2, §§ 441, 323 BGB) um nach ihrer Ausübung grundsätzlich unwiderrufliche Gestaltungsrechte handelt (Derleder, aaO S. 1000 f.; OLG Stuttgart, ZGS 2008, 479, 480).

  • BGH, 15.06.2016 - VIII ZR 134/15

    Sachmangel beim Autokauf im Falle des Fehlens der Herstellergarantie

    d) Denn bereits auf der Grundlage der oben (unter II 1 a) genannten neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt das Bestehen einer Herstellergarantie in der Regel ein Beschaffenheitsmerkmal der Kaufsache nach § 434 Abs. 1 BGB dar, dessen Fehlen - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift - einen Sachmangel begründet (so im Ergebnis auch OLG Schleswig, DAR 2012, 581 Rn. 22; OLG Stuttgart, ZGS 2008, 479 Rn. 21; aA OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. November 2011 - I-1 U 141/07, juris Rn. 37).
  • BGH, 19.01.2017 - VII ZR 235/15

    Bauvertrag: Geltendmachung von Mängelrechten vor Abnahme der Werkleistung nach

    Teilweise wird angenommen, dass die Minderung der Vergütung es nicht ausschließt, wegen desselben Mangels Schadensersatz statt der Leistung nach § 634 Nr. 4, § 281 Abs. 1 Satz 1, § 280 Abs. 1 BGB zu verlangen (vgl. Derleder, NJW 2003, 998, 1002; Staudinger/Peters/Jacoby, 2014, BGB, § 634 Rn. 122; Vygen/Joussen, Bauvertragsrecht nach VOB und BGB, 5. Aufl., Rn. 1476; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 325 Rn. 1; zum Kaufrecht: OLG Stuttgart, ZGS 2008, 479 f., juris Rn. 20 ff.; Berscheid, ZGS 2009, 17, 19; für kleinen Schadensersatz bejahend: PWW/Leupertz/Halfmeier, BGB, 11. Aufl., § 634 Rn. 6; Genius in jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 638 Rn. 11).
  • BGH, 05.11.2010 - V ZR 228/09

    Mängel der Kaufsache beim Kauf eines Fabrikgeländes: Schadensersatzanspruch des

    aa) Allerdings ist streitig, ob die Minderung nach § 441 Abs. 1 Satz 1 BGB, die abweichend von dem früheren Recht ein Gestaltungsrecht des Käufers ist (BT-Drucks. 14/6040, S. 234, 235), für diesen in dem Sinne bindend ist, dass er - wenn er einmal die Minderung des Preises erklärt hat - wegen des Mangels von dem Verkäufer nicht mehr Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß § 281 BGB verlangen kann (so Palandt/Weidenkaff, BGB, 69. Aufl., § 441 Rn. 8; PWW/D. Schmidt, BGB, 5. Aufl., § 441 Rn. 6; Staudinger/Matuschke-Beckmann, BGB [2004], § 441 Rn. 1; Lögering, MDR 2009, 664, 666; a.A. für die Zulässigkeit eines Wechsels zum Schadensersatzanspruch: MünchKomm-BGB/H.P. Westermann, 5. Aufl., § 437 Rn. 51; OLG Stuttgart, ZGS 2008, 479, 480; Berscheid, ZGS 2009, 17, 18; Derleder, NJW 2003, 998, 1002; Wertenbruch, JZ 2002, 862, 863; für eine gleichzeitige Geltendmachung von Minderung und sog. kleinem Schadensersatz: Bamberger-Roth/Faust, BGB, 2. Aufl., § 437 Rn. 164; Erman/Grunewald, BGB, 12. Aufl., § 437 Rn. 48; Althammer/Löhnig, AcP 202 [2002], 520, 540).
  • OLG Stuttgart, 26.01.2017 - 19 U 90/16

    Gewährleistung beim Neuwagenkauf: Übergang von einer Minderung auf großen

    Der Übergang von einer Minderung zum "großen" Schadensersatz sei vom 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart in seinem Urteil vom 1. Februar 2006 (3 U 106/05) in analoger Anwendung des § 325 BGB zwar für zulässig erachtet worden.

    Der Berufung ist zwar zuzugeben, dass das Landgericht in dem angefochtenen Urteil etwas "unglücklich" formuliert hat, als es dort ausführte, dass entgegen der Auffassung der Beklagten die höchstrichterliche Rechtsprechung der obergerichtlichen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteil vom 1. Februar 2006, 3 U 106/05, ZGS 2008, 479, zitiert nach juris) nicht entgegenstehe.

  • LG Ingolstadt, 30.10.2014 - 32 O 209/14

    Keine Rückabwicklung eines Autokaufvertrags wegen Nichtbestehen einer

    Der gegenteiligen Rechtsauffassungen des OLG Schleswig in seiner Entscheidung vom 15.03.2012, A. 5 U 103/11, und des OLG Stuttgart in seiner Entscheidung vom 01.02.2006, Az. 3 U 106/05, kann nicht gefolgt werden.
  • OLG Hamm, 10.10.2019 - 22 U 47/18

    Eigentumswohnung - Schadensersatz wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum

    Der Senat vertritt in ständiger Rechtsanwendung die Auffassung, dass im Hinblick auf § 325 BGB, der auf die Minderung entsprechende Anwendung findet, von Minderung auf den kleinen Schadenersatz gewechselt werden kann (so auch jetzt BGH zum Werkvertragsrecht: Urteil vom 19.01.2017 - VII ZR 235/15 und auch - zum Kaufrecht - OLG Stuttgart, Urteil vom 01.02.2006 - 3 U 106/05 -, juris).
  • OLG Frankfurt, 15.10.2019 - 1 U 28/19

    Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag über Schiffsgenerator

    (Urt. v. 1.2.2006 - 3 U 106/05) ist damit durch die obergerichtliche Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, überholt.
  • LG Zweibrücken, 04.11.2016 - 1 O 114/16

    Fehlen der Herstellergarantie als Sachmangel eines Gebrauchtwagens (§ 434 I 1

    Das Fehlen der üblichen Werksgarantie des Herstellers beim Kauf ist damit ein Sachmangel (vgl. OLG Stuttgart, Urt . v. 01.02.2006 - 3 U 106/05, juris; Staudinger/ Matusche-Beckmann, BGB, Neubearb.
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