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   OLG Hamm, 17.02.2010 - I-3 U 106/09   

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OLG Hamm, 17.02.2010 - I-3 U 106/09 (https://dejure.org/2010,1462)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.02.2010 - I-3 U 106/09 (https://dejure.org/2010,1462)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. Februar 2010 - I-3 U 106/09 (https://dejure.org/2010,1462)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB; § 767 ZPO; Artt. 5 Abs. 3, 1 Abs. 1 GG; § 79 Abs. 2 BVerfGG

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung des postmodernen Persönlichkeitsrechts durch die Aufführung eines Bühnenstücks; Berücksichtigung geänderter verfassungsrechtlicher Vorgaben für die Rechtsprechung der Zivilgerichte in Verfahren der Vollstreckungsgegenklage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des postmodernen Persönlichkeitsrechts durch die Aufführung eines Bühnenstücks; Berücksichtigung geänderter verfassungsrechtlicher Vorgaben für die Rechtsprechung der Zivilgerichte in Verfahren der Vollstreckungsgegenklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB; § 767 ZPO; Art. 1, 5 Abs. 3 GG; § 79 BVerfGG
    Keine Zwangsvollstreckung aus Urteilstitel, wenn zu Grunde liegender Verstoß vom BVerfG verneint wird

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Bühnenstück "Ehrensache" darf auch in Hagen aufgeführt werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Theaterstück "Ehrensache" darf auch in Hagen aufgeführt werden - Kunstfreiheit genießt Vorrang

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZUM 2010, 453
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • LG Hagen, 10.01.2007 - 8 O 212/06

    Rechtliche Ausgestaltung des Unterlassungsanspruchs bzgl. der Aufführung des

    Auszug aus OLG Hamm, 17.02.2010 - 3 U 106/09
    Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 10.01.2007 (8 O 212/06) wird für unzulässig erklärt.

    Die Klägerin ist durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Hagen vom 10.01.2007 verpflichtet worden, es zu unterlassen, in (ihren) städtischen Bühnen das Stück "F" des Autors J aufzuführen (8 O 212/06).

    Das sodann im Hauptsacheverfahren am 10.01.2007 zur Geschäftsnummer 8 O 212/06 durch das Landgericht Hagen ergangene Unterlassungsurteil begründete das darin ausgesprochene Aufführungsverbot des Stückes "F" auf den städtischen Bühnen der jetzigen Klägerin damit, dass das postmortale Persönlichkeitsrecht der Ende Mai 2004 im Alter von 14 Jahren durch eine Straftat zu Tode gekommenen Tochter der Beklagten durch das Bühnenstück verletzt werde; dieses vermittele seinen Betrachtern aus dem Umfeld ihres Bekanntenkreises ein entstellendes Persönlichkeitsbild von der Verstorbenen und breite deren Intimsphäre vor der Öffentlichkeit aus.

    Das Urteil vom 10.01.2007 - wegen dessen Einzelheiten auf die beigezogenen Prozessakte 8 O 212/06 des LG Hagen (dort: GA 271 ff.) verwiesen wird - wurde rechtskräftig, nachdem die seinerzeit unterlegene jetzige Klägerin kein Rechtsmittel eingelegt hatte.

    Das Landgericht hat es - unter Aufhebung der seinerzeitigen einstweiligen Verbotsverfügung vom 05.04.2006 und deren Bestätigung vom 09.05.2006 - mit dem angefochtenen Urteil abgelehnt, die weitere Vollstreckung des Verbotsurteils vom 10.01.2007 zur Geschäftsnummer 8 O 212/06 zugunsten der Klägerin - wie beantragt - für unzulässig zu erklären.

    Die Klägerin beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Hagen vom 13.05.2009 die Zwangsvollstreckung aus dem zwischen den Parteien ergangenen Urteil des Landgerichts Hagen vom 10.10.2007 - 8 O 212/06 - für unzulässig zu erklären.

    Der Senat hat die Prozessakten LG Hagen - 8 O 212/06 und 4 O 82/06 informationshalber beigezogen.

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 1533/07

    Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts durch Theaterstück -

    Auszug aus OLG Hamm, 17.02.2010 - 3 U 106/09
    Ihre daraufhin eingelegte Verfassungsbeschwerde zur Geschäftsnummer 1 BvR 1533/07 nahm das Bundesverfassungsgericht nicht an; in seinen Nichtannahmebeschluss vom 19.12.2007 (veröffentlich in GRUR 2008, 206 [richtig: GRUR-RR 2008, 206 - d. Red.] = AfP 2008, 161= NJW 08, 1657) verwies es darauf, dass die wesentlichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits durch seine Beschlüsse vom 24.02.1971 (BVerfGE 30, 173; sog. MEPHISTO-Entscheidung) und vom 13.06.2007 (BVerfGE 119, 1 ; sog. ESRA-Entscheidung) geklärt seien und die Ablehnung des Aufführungsverbotes durch die Gerichte das postmortale Persönlichkeitsrecht der Tochter der Beschwerdeführerin nicht verletze.

    Dass die so im Januar 2007 dem Verbot der Aufführung zugrunde liegende Annahme einer Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechtes durch das literarische Bühnenstück "F" auf einer verfassungswidrigen Normauslegung der Voraussetzungen des zivilrechtlichen Unterlassungsanspruches aus §§ 1004, 823 BGB analog beruhte, steht nach den zwischenzeitlichen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Nichtannahmebeschluss vom 19.12.2007 - 1 BvR 1533/07 - fest.

    a) Ob - wie die Berufung primär anführt - dem Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 19.12.2007 - 1 BvR 1533/07 analog § 79 II BVerfGG ein solcher späterer "maßstabsetzender Charakter" zukam, ist allerdings zweifelhaft - bedarf jedoch letztlich keiner Entscheidung des Senates.

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 1905/02

    Zum Verbot der Vollstreckung unanfechtbarer Entscheidungen, die auf einer vom

    Auszug aus OLG Hamm, 17.02.2010 - 3 U 106/09
    Die zivilrechtliche Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO ist - wie insbesondere das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 06.12.2005 (BVerfGE 115, 51 ff.) grundlegend dargestellt hat - in erweiterter Anwendung des § 79 II BVerfGG auch im Falle geänderter verfassungsgerichtlicher Vorgaben für die Rechtsprechung der Zivilgerichte eröffnet.

    Nach der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 06.12.2005 (BVerfGE 115, 51 ff.) gilt dies jedoch u.a. dann analog , wenn das Bundesverfassungsgericht später eine der vollstreckbaren Gerichtsentscheidung zugrunde liegende Auslegung einer Norm für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder wenn es durch eine spätere verfassungsgerichtliche Entscheidung die Zivilgerichte anhält, bei der Auslegung und Anwendung von Generalklauseln und auslegungsbedürftigen Regelungstatbeständen die einschlägigen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen, sofern es sich um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes handelt, die für die Auslegung des Zivilrechts über den Einzelfall hinausgehende Maßstäbe setzt (vgl. a. Schmidt-Bleibtreu u.a. - Bethge, BVerfGG-Kommentar, Stand: Mai 2009, § 79, Rdnr. 65).

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus OLG Hamm, 17.02.2010 - 3 U 106/09
    Ihre daraufhin eingelegte Verfassungsbeschwerde zur Geschäftsnummer 1 BvR 1533/07 nahm das Bundesverfassungsgericht nicht an; in seinen Nichtannahmebeschluss vom 19.12.2007 (veröffentlich in GRUR 2008, 206 [richtig: GRUR-RR 2008, 206 - d. Red.] = AfP 2008, 161= NJW 08, 1657) verwies es darauf, dass die wesentlichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits durch seine Beschlüsse vom 24.02.1971 (BVerfGE 30, 173; sog. MEPHISTO-Entscheidung) und vom 13.06.2007 (BVerfGE 119, 1 ; sog. ESRA-Entscheidung) geklärt seien und die Ablehnung des Aufführungsverbotes durch die Gerichte das postmortale Persönlichkeitsrecht der Tochter der Beschwerdeführerin nicht verletze.

    Das Landgericht hatte sich dabei auf die "Grundsätze" der bis dahin existierenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfGE 30, 173; sog. MEPHISTO-Entscheidung) und deren Entsprechung in der höchstrichterlichen wie obergerichtlichen Rechtsprechung berufen.

  • LG Hagen, 09.05.2006 - 4 O 82/06
    Auszug aus OLG Hamm, 17.02.2010 - 3 U 106/09
    Vorangegangen war ein unter den Aktenzeichen 4 O 82/06 beim Landgericht Hagen (= 3 W 22/06 - Oberlandesgericht Hamm) geführtes Einstweiliges Verfügungsverfahren, in dem ihr auf Antrag der jetzigen Beklagten bereits im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Aufführung des Bühnenstücks in ihrem Bereich untersagt worden war.

    Der Senat hat die Prozessakten LG Hagen - 8 O 212/06 und 4 O 82/06 informationshalber beigezogen.

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05

    Roman Esra

    Auszug aus OLG Hamm, 17.02.2010 - 3 U 106/09
    Ihre daraufhin eingelegte Verfassungsbeschwerde zur Geschäftsnummer 1 BvR 1533/07 nahm das Bundesverfassungsgericht nicht an; in seinen Nichtannahmebeschluss vom 19.12.2007 (veröffentlich in GRUR 2008, 206 [richtig: GRUR-RR 2008, 206 - d. Red.] = AfP 2008, 161= NJW 08, 1657) verwies es darauf, dass die wesentlichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits durch seine Beschlüsse vom 24.02.1971 (BVerfGE 30, 173; sog. MEPHISTO-Entscheidung) und vom 13.06.2007 (BVerfGE 119, 1 ; sog. ESRA-Entscheidung) geklärt seien und die Ablehnung des Aufführungsverbotes durch die Gerichte das postmortale Persönlichkeitsrecht der Tochter der Beschwerdeführerin nicht verletze.
  • BGH, 11.03.2009 - IV ZR 224/07

    Hemmung der Verjährung eines Anspruchs auf Invaliditätsentschädigung aus einer

    Auszug aus OLG Hamm, 17.02.2010 - 3 U 106/09
    Auf eine Klage des Theater- und Bühnenverlages gegen die jetzige Beklagte stellte der Bundesgerichtshof in einem weiteren Verfahren durch Urteil vom 16.09.2008 -IV ZR 224/07- (NJW 09, 751 = VersR 09, 121) fest, dass das Bühnenstück "F" die Persönlichkeitsrechte der Beklagten und ihrer Tochter nicht verletze.
  • OLG Hamm, 05.04.2006 - 3 W 22/06

    Theaterstück "Ehrensache" wird in Hagen verboten

    Auszug aus OLG Hamm, 17.02.2010 - 3 U 106/09
    Vorangegangen war ein unter den Aktenzeichen 4 O 82/06 beim Landgericht Hagen (= 3 W 22/06 - Oberlandesgericht Hamm) geführtes Einstweiliges Verfügungsverfahren, in dem ihr auf Antrag der jetzigen Beklagten bereits im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Aufführung des Bühnenstücks in ihrem Bereich untersagt worden war.
  • BGH, 16.09.2008 - VI ZR 244/07

    Rechtsschutzbedürfnis und Feststellungsbedürfnis der Klage eines Theaterverlags

    Auszug aus OLG Hamm, 17.02.2010 - 3 U 106/09
    Auf eine Klage des Theater- und Bühnenverlages gegen die jetzige Beklagte stellte der Bundesgerichtshof in einem weiteren Verfahren durch Urteil vom 16.09.2008 -IV ZR 224/07- (NJW 09, 751 = VersR 09, 121) fest, dass das Bühnenstück "F" die Persönlichkeitsrechte der Beklagten und ihrer Tochter nicht verletze.
  • KG, 11.01.2011 - 13 UF 199/10

    Elternunterhalt: Begründung einer Unterhaltspflicht durch Gewährung eines

    Zwar erfasst diese Vorschrift auch Fälle, in denen das Bundesverfassungsgericht später eine der vollstreckbaren Gerichtsentscheidung zugrunde liegende Auslegung einer Norm für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder durch eine spätere verfassungsgerichtliche Entscheidung die Zivilgerichte anhält, bei der Auslegung und Anwendung von Generalklauseln und auslegungsbedürftigen Regelungstatbeständen die einschlägigen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen, sofern es sich um eine Entscheidung handelt, die - wie hier - für die Auslegung des Zivilrechts über den Einzelfall hinausgehende Maßstäbe setzt (BVerfGE 115, 51 ff; vgl. auch OLG Hamm ZUM 2010, 453; Schmidt-Bleibtreu u.a. - Bethge, BVerfGG-Kommentar, Stand: Mai 2009, Rn. 65 zu § 79).
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