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   OLG Hamburg, 11.10.2007 - 3 U 127/06   

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OLG Hamburg, 11.10.2007 - 3 U 127/06 (https://dejure.org/2007,6633)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.10.2007 - 3 U 127/06 (https://dejure.org/2007,6633)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 11. Oktober 2007 - 3 U 127/06 (https://dejure.org/2007,6633)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bedeutung der Formulierung "Herstellung im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs" i.S.d. § 21 Abs. 2 Nr. 1 Arzneimittelgesetz (AMG); Herstellung von Arzneimitteln i.R.e. üblichen Apothekenbetriebes; Zulässigkeit des Arzneimittelversandhandels durch Apotheken; Vertrieb von ...

  • Judicialis

    UWG § 3; ; UWG § 4 Nr. 11; ; AMG § 21; ; AMG § 21 Abs. 2 Nr. 1; ; HWG § 3a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung der Formulierung "Herstellung im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs" im Sinne des AMG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2008, 455 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Regensburg, 21.04.2004 - RO 5 S 04.646

    Rechtmäßigkeit eines Verbots des Herstellens und Versendens von homöopathischen

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.10.2007 - 3 U 127/06
    (bb) Zu Unrecht stützt der Beklagte sich schließlich auf Entscheidungen des VG Regensburg (Beschluss vom 21.4.2004, RO 5 S 04.646) und des OVG Niedersachsen (Urt. vom 16.5.2006, 11 LC 265/05).
  • LG Hamburg, 02.02.2006 - 315 O 347/05
    Auszug aus OLG Hamburg, 11.10.2007 - 3 U 127/06
    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15 vom 2. Februar 2006 (315 O 347/05), wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Beklagten im Tenor zu I. a) verboten wird, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs das Arzneimittel "GT", mit der Zusammensetzung wie in der Gebrauchsinformation (Anl. K 2) beschrieben, ohne dass der Hauptbestandteil des Präparats Macrogol vom Beklagten in seiner Apotheke selbst synthetisiert wird, zur Verbreitung außerhalb des Versorgungsbereichs der Stadt Kiel ohne Zulassung gemäß § 21 I AMG in den Verkehr zu bringen.
  • BGH, 23.06.2005 - I ZR 194/02

    Atemtest

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.10.2007 - 3 U 127/06
    Dementsprechend geht auch der BGH davon aus, dass der Gesetzgeber die Ausnahme des § 21 II Nr. 1 AMG "ersichtlich auf die traditionelle "verlängerte Rezeptur´ beschränken und die industrielle Fertigung ausschließen wollte (GRUR 2005, 778, 779 - Atemtest).
  • OVG Niedersachsen, 16.05.2006 - 11 LC 265/05

    Gewerbliche Herstellung von Arzneimittelblistern in der Apotheke als Teil des

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.10.2007 - 3 U 127/06
    (bb) Zu Unrecht stützt der Beklagte sich schließlich auf Entscheidungen des VG Regensburg (Beschluss vom 21.4.2004, RO 5 S 04.646) und des OVG Niedersachsen (Urt. vom 16.5.2006, 11 LC 265/05).
  • OLG Hamburg, 23.11.2006 - 3 U 43/05

    Arzneimittelwerbung: Angaben zur Indikation und/oder die Gebrauchsinformation

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.10.2007 - 3 U 127/06
    Eine heilmittelrechtlich relevante Werbung sind alle informationsvermittelnden oder meinungsbildenden Aussagen, die darauf abzielen, die Aufmerksamkeit des Adressaten zu erwecken und deren Entschlüsse mit dem Ziel der Förderung des Warenabsatzes zu beeinflussen (vgl. u.a. Urt. v. 23.11.2006, 3 U 43/05; Doepner, Heilmittelwerbegesetz, 2. Auflage, § 1 HWG, Rz. 9-11 m. w. Nw.).
  • BGH, 14.04.2011 - I ZR 129/09

    Injektionslösung - UWG § 4 Nr. 11; AMG § 21 Abs. 2 Nr. 1, § 43 Abs. 1 Satz 1;

    Die Neufassung der Vorschrift durch das Vierzehnte Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes, wonach das Arzneimittel nicht mehr zur Abgabe "in dieser Apotheke", sondern "im Rahmen der Apothekenbetriebserlaubnis" bestimmt sein müsse, habe allein der geänderten Gesetzeslage Rechnung tragen sollen; da nunmehr mit einer einzigen Apothekenbetriebserlaubnis bis zu vier Apotheken betrieben werden dürften, solle die Abgabe der in der Hauptapotheke hergestellten Defekturarzneimittel auch in den Filialapotheken  aber eben nur dort  erlaubt werden (OLG Hamburg, PharmR 2008, 448, 453; APR 2009, 132, 135).

    b) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass sich eine statische Betrachtungsweise auch nicht mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung rechtfertigen lässt (vgl. Guttmann in Prütting aaO § 21 AMG Rn. 16; Cyran/Rotta, Apothekenbetriebsordnung, Stand April 2010, § 17 Rn. 364; Saalfrank/Wesser, A&R 2008, 168, 171 bis 174; Beyerlein, APR 2008, 141, 143; Kieser, PharmR 2008, 413, 416 f.; aA OLG Hamburg, PharmR 2008, 448, 453; APR 2009, 132, 135).

    Dementsprechend habe der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung "Atemtest" (Urteil vom 23. Juni 2005 - I ZR 194/02, BGHZ 163, 265, 272) angenommen, dass der Gesetzgeber die Ausnahme des § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG ersichtlich auf die traditionell verlängerte Rezeptur habe beschränken und die industrielle Fertigung habe ausschließen wollen (OLG Hamburg, PharmR 2008, 448, 453; APR 2009, 132, 135).

    c) Der vom Berufungsgericht vorgenommenen Gesetzesauslegung stehen auch keine gesetzessystematischen oder teleologischen Gründe entgegen (vgl. Guttmann in Prütting aaO § 21 AMG Rn. 15; Saalfrank/Wesser, A&R 2008, 168, 174 bis 176; Kieser, PharmR 2008, 413, 415 bis 417; aA OLG Hamburg, PharmR 2008, 448, 453; APR 2009, 132, 135 f.).

    Er rechne den Versand daher offenbar nicht dem üblichen Apothekenbetrieb zu (OLG Hamburg, PharmR 2008, 448, 453; APR 2009, 132, 135 f.).

    cc) Die in § 11a Satz 1 Nr. 1 ApoG enthaltene Formulierung, der Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln aus einer öffentlichen Apotheke erfolge zusätzlich zu dem üblichen Apothekenbetrieb, lässt gleichfalls nicht darauf schließen, dass der Versand von Arzneimitteln nicht zum üblichen Apothekenbetrieb gehört (aA OLG Hamburg, PharmR 2008, 448, 453 f.; APR 2009, 132, 136).

  • BGH, 10.12.2009 - I ZR 189/07

    Golly Telly

    Das Berufungsgericht hat die Hauptanträge als begründet angesehen (OLG Hamburg MD 2008, 650 = PharmR 2008, 448).
  • BGH, 16.04.2015 - I ZR 130/13

    Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Richtlinie über die Schaffung eines

    Nicht zweifelsfrei ist dagegen, ob der Sinn und Zweck der Zulassungspflicht, also der wirksame Schutz der öffentlichen Gesundheit (vgl. Erwägungsgrund 2 der Richtlinie sowie OLG Hamburg, PharmR 2008, 448, 453 mwN), ebenfalls eine enge Auslegung des Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2001/83/EG nahelegt.
  • OLG München, 02.07.2009 - 6 U 2328/08

    Wettbewerbsverstoß bei Arzneimittelabgabe: Bundesweiter Versand eines

    Darüber hinaus habe das Landgericht - in Abweichung von den überzeugenden Darlegungen des OLG Hamburg in dessen Entscheidung vom 11. Oktober 2007, Az. 3 U 127/06 - verkannt, dass § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG die Abgabe von Defektur-Arzneimitteln nur "im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs", d. h. ausschließlich im üblichen - nämlich im herkömmlichen - Einzugs- und Versorgungsbereich der Apotheke gestatte.

    Der gegenteiligen Auffassung des OLG Hamburg in seiner Entscheidung Az. 3 U 127/06, wonach ein empirisches Moment im Sinne der Herkömmlichkeit, des bislang Üblichen, auch in die Auslegung des letztgenannten Elements einfließen müsse bzw. wonach mit der Formulierung "Herstellung im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs" auch zum Ausdruck gebracht werde, dass die Produktion nur für ein regional begrenztes Gebiet, nämlich für den üblichen Versorgungs- und Einzugsbereich einer Apotheke gelte, vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

    Im Hinblick auf die von dem der Entscheidung des OLG Hamburg, Az. 3 U 127/06 zugrunde gelegten Verständnis abweichende Auslegung des § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG war nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen.

  • BGH, 11.05.2010 - I ZR 189/07

    Korrektur eines Beschlusses

    5 Das Berufungsgericht hat die Hauptanträge als begründet angesehen (OLG Hamburg MD 2008, 650 = PharmR 2008, 448).
  • OLG Hamburg, 11.06.2009 - 3 U 195/08

    Wettbewerbsverstoß durch Werbung für ein nicht zugelassenes Arzneimittel:

    Nach der bislang herrschenden Meinung wird mit der Formulierung "Herstellung im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs" i.S. des § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG zum Ausdruck gebracht, dass die Ausnahmeregelung für ein regional begrenztes Gebiet, nämlich für den üblichen Versorgungs- und Einzugsbereich einer Apotheke, gilt (Kloesel/Cyran, AMG, § 21 Anm. 31; Rehmann, AMG, § 21 Rn. 4; dem hat sich die Rechtsprechung angeschlossen, vgl. LG Hamburg, Urt. v. 14.2.02, Az. 315 O 402/01 - 13-C-Harnstoff; LG Koblenz, Urt. v. 28.6.02, Az. 8 O 254/01; OLG Hamburg, Urt. v. 13.09.2007, Az. 3 U 127/06; OLG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2007, Az. 3 W 148/07).
  • LG München I, 31.01.2008 - 7 O 11242/07

    Wettbewerbsverstoß eines Apothekers: Reichweite einer Apothekenbetriebserlaubnis;

    Das OLG Hamburg geht in dem von der Klägerin mit Schriftsatz vom 28.1.2008 vorgelegten Urteil vom 11.10.2007 - 3 U 127/06 (der Beklagte war auch dort offensichtlich der Beklagte) davon aus, dass der Inhaber einer Versandhandelserlaubnis im Wege der Defektur hergestellte Arzneimittel auch versenden könne, schränkt dies allerdings auf den herkömmlichen Versorgungs- und Einzugsbereich ein, da der Begriff der "Herstellung im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs" nicht normativ im Sinne des nunmehr gesetzlich Zulässigen auszulegen sei.
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 28.02.2007 - 3 U 127/06   

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https://dejure.org/2007,37425
OLG Brandenburg, 28.02.2007 - 3 U 127/06 (https://dejure.org/2007,37425)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.02.2007 - 3 U 127/06 (https://dejure.org/2007,37425)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28. Februar 2007 - 3 U 127/06 (https://dejure.org/2007,37425)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.04.1988 - VIII ZR 274/87

    Beweiswirkung einer Privaturkunde bei bestrittener Echtheit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.02.2007 - 3 U 127/06
    Erklärungen in Privaturkunden, deren Abgabe durch den Aussteller (formell) bewiesen sind, können - je nach ihrem Inhalt - allein oder im Zusammenhang mit weiteren Umständen die Überzeugung verschaffen, dass die in der urkundlichen Erklärung bezeugten Tatsachen oder Vorgänge der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.1998 - VIII ZR 274/87 = NJW 1988, 2741).

    Die so formell bewiesenen Erklärungen sind - je nach ihrem Inhalt - auch geeignet, allein oder im Zusammenhang mit weiteren Umständen die Überzeugung davon zu verschaffen, dass die in der urkundlichen Erklärung bezeugten Tatsachen oder Vorgänge der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.1998 - VIII ZR 274/87 = NJW 1988, 2741).

  • BGH, 11.12.1995 - II ZR 128/94

    Eigenkapitalersetzende Funktion von Gesellschafterbürgschaften; Feststellung der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.02.2007 - 3 U 127/06
    Für eine Umqualifizierung der Verpfändung durch einen Gesellschafter zugunsten der Gesellschaft in Eigenkapitalersatz reicht es aus, dass er die Möglichkeit hat, die Krise der Gesellschaft zu erkennen und darauf nicht durch Abzug seiner Kredithilfe oder durch Liquidation der Gesellschaft, sei es mit oder ohne Durchführung eines Insolvenzverfahrens reagiert hat, wofür ihm, ähnlich dem Geschäftsführer (§ 64 Abs. 1 GmbHG), allenfalls eine Überlegungsfrist von zwei bis drei Wochen zur Verfügung steht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11.12.1995, II ZR 128/94 = NJW 1996, 722 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Vielmehr reicht es aus, dass er die Möglichkeit hat, die Krise der Gesellschaft zu erkennen und darauf nicht durch Abzug seiner Kredithilfe oder durch Liquidation der Gesellschaft, sei es mit oder ohne Durchführung eines Insolvenzverfahrens reagiert hat, wofür ihm, ähnlich dem Geschäftsführer (§ 64 Abs. 1 GmbHG), allenfalls eine Überlegungsfrist von zwei bis drei Wochen zur Verfügung steht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11.12.1995, II ZR 128/94 = NJW 1996, 722 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

  • BGH, 28.02.2005 - II ZR 103/02

    Rückforderung eines von einem von dem GmbH-Gesellschafter beherrschten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.02.2007 - 3 U 127/06
    In den personellen Anwendungsbereich des § 32 a Abs. 2 GmbHG fallen auch Gesellschaften, die durch die Gesellschafter der Gesellschaft beherrscht werden, die das Darlehen in Anspruch nimmt (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.2005 - II ZR 103/02 = NZG 2005, 395, 396; Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl., § 32 a Rn. 24 m.w.N.; Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 5. Aufl., § 32 a Rn. 146 m.w.N.).

    In den personellen Anwendungsbereich des § 32 a Abs. 2 GmbHG fallen auch Gesellschaften, die durch die Gesellschafter der Gesellschaft beherrscht werden, die das Darlehen in Anspruch nimmt (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.2005 - II ZR 103/02 = NZG 2005, 395, 396; Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl., § 32 a Rn. 24 m.w.N.; Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 5. Aufl., § 32 a Rn. 146 m.w.N.).

  • BGH, 21.04.2010 - IV ZR 172/09

    Beweisaufnahme: Erforderlichkeit einer erneuten Zeugenvernehmung durch das

    Gleichwohl begründen derartige formal bewiesene Erklärungen eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die in der urkundlichen Erklärung bezeugten Tatsachen oder Vorgänge der Wirklichkeit entsprechen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 3 U 127/06 - juris unter II 1).
  • OLG Schleswig, 12.03.2020 - 7 U 53/19

    Schmiergeldzahlung oder Darlehensgewährung - Oberlandesgericht konnte sich von

    Derartige formal bewiesene Erklärungen begründen jedoch nur eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die in der urkundlichen Erklärung bezeugten Tatsachen oder Vorgänge der Wirklichkeit entsprechen (BGH, Beschluss vom 21.04.2010, IV ZR 172/09, juris Rn. 7, m.H.a. OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.02.2007 - 3 U 127/06 - juris unter II 1).
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   OLG Brandenburg, 30.04.2007 - 3 U 127/06   

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OLG Brandenburg, 30.04.2007 - 3 U 127/06 (https://dejure.org/2007,29864)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.04.2007 - 3 U 127/06 (https://dejure.org/2007,29864)
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   OLG Brandenburg, 03.05.2008 - 3 U 127/06   

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