Rechtsprechung
   OLG Celle, 29.09.2004 - 3 U 130/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,3588
OLG Celle, 29.09.2004 - 3 U 130/04 (https://dejure.org/2004,3588)
OLG Celle, Entscheidung vom 29.09.2004 - 3 U 130/04 (https://dejure.org/2004,3588)
OLG Celle, Entscheidung vom 29. September 2004 - 3 U 130/04 (https://dejure.org/2004,3588)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Anwendbarkeit des § 498 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf die Kündigung eines Verbraucherdarlehens; Erfordernis eines verbundenen Geschäfts für eine Kündigung nach den besonderen Voraussetzungen des § 498 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Vorliegen eines verbunden Geschäfts trotz ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendbarkeit des § 498 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf die Kündigung eines Verbraucherdarlehens; Erfordernis eines verbundenen Geschäfts für eine Kündigung nach den besonderen Voraussetzungen des § 498 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Vorliegen eines verbunden Geschäfts trotz ...

  • Judicialis

    BGB § 498

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 498
    Teilzahlungsdarlehen, Kündigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 498
    Kündigung eines Verbraucherdarlehens bei Verbund zwischen Darlehensvertrag und Lebensversicherung

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung eines durch Lebensversicherung abgesicherten Darlehens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2005, 438
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 03.04.1990 - XI ZR 261/89

    Ermittlung der Gesamtbelastung bei Vereinbarung eines Festkredits mit

    Auszug aus OLG Celle, 29.09.2004 - 3 U 130/04
    Allerdings gilt dies, worauf die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung zutreffend hingewiesen hat, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 111, 117 ff, 120 f) nur dann, wenn der gewährte Kredit und die Kapitallebensversicherung in der Weise verknüpft sind, dass das kreditgewährende Institut bei Abschluss des Kreditvertrages auf dem gleichzeitigen Abschluss einer Lebensversicherung und die Abtretung der Ansprüche aus jener Versicherung gedrungen hat, es sich also aus Sicht des Verbrauchers bei Kredit und Lebensversicherungsvertrag um verbundene Geschäfte handelt.
  • OLG Hamm, 13.02.2002 - 3 U 139/01
    Auszug aus OLG Celle, 29.09.2004 - 3 U 130/04
    Die von der Klägerin vertretene Auffassung, dass unabhängig von der Frage des Zahlungsverzuges auch eine Kündigung des Darlehens nach § 26 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen Verschlechterung der Vermögenslage des Kreditnehmers zulässig ist, entspricht allerdings der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil des Senats vom 5.12.2001 - 3 U 139/01 - unveröffentlicht).
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 02.02.2006 - 3 U 130/04   

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https://dejure.org/2006,5859
OLG Hamburg, 02.02.2006 - 3 U 130/04 (https://dejure.org/2006,5859)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.02.2006 - 3 U 130/04 (https://dejure.org/2006,5859)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02. Februar 2006 - 3 U 130/04 (https://dejure.org/2006,5859)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Markenrechtsverletzung; Antrag auf Berichtigung des Passivrubrums der formellen Berufungsschrift wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers; Umfang der Kennzeichnungskraft des Wortes ...

  • Judicialis

    MarkenG § 14; ; MarkenG § 24; ; MarkenG § 25

  • rechtsportal.de

    MarkenG § 14 § 24 § 25
    Kennzeichnungskraft und rechtserhaltende Benutzung von Klagemarken für Jeanshosen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2007, 241 (Ls.)
  • GRUR-RR 2009, 328 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.02.2006 - 3 U 130/04
    So kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Klagemarke ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR 1998, 387 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 506 - Attaché/Tisserand m. w. Nw.).
  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.02.2006 - 3 U 130/04
    Die Relevanz einer Verwechslungsgefahr nach dem Kauf ("post-sale") ist im Markenrecht grundsätzlich anzuerkennen (EuGH GRUR Int. 2003.229 - Arsenal), auch insoweit ist die Herkunftsfunktion der Marke berührt und zu schützen (EuGH EuZW 1998, 702 - Canon).
  • BGH, 05.04.2001 - I ZR 168/98

    Marlboro-Dach; Beurteilung des Gesamteindrucks bei Überlagerung eines verwendeten

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.02.2006 - 3 U 130/04
    Hierbei ist die Seitenverkehrtheit nicht besonders auffällig, maßgeblich ist insoweit das "Red Tab" als solches, die Ausrichtung (linke oder rechte Außennaht) spielt für das Erinnerungsbild nicht die prägende Rolle (vgl. dazu BGH GRUR 2002, 171 - Marlboro-Dach).
  • BGH, 13.01.2000 - I ZR 223/97

    ATTACHÉ/TISSERAND; Verwechslungsgefahr aufgrund des Gesamteindrucks einer Marke

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.02.2006 - 3 U 130/04
    So kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Klagemarke ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR 1998, 387 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 506 - Attaché/Tisserand m. w. Nw.).
  • BGH, 05.11.2008 - I ZR 39/06

    Stofffähnchen

    Auf die Berufung der Beklagten (nachfolgend Beklagte) hat das Berufungsgericht die Verurteilung nach den Klageanträgen zu 3 und 4 zeitlich beschränkt und im Übrigen die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (OLG Hamburg OLG-Rep 2007, 372).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 25.05.2005 - 3 U 130/04   

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https://dejure.org/2005,14657
OLG Brandenburg, 25.05.2005 - 3 U 130/04 (https://dejure.org/2005,14657)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25.05.2005 - 3 U 130/04 (https://dejure.org/2005,14657)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25. Mai 2005 - 3 U 130/04 (https://dejure.org/2005,14657)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer Pfandrechtsbestellung; Verpfändung eines Wertpapierdepots durch die Ehefrau zur Sicherung eines Darlehens für die vom Ehemann betriebene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR); Möglichkeit des Widerrufs der Pfandrechtsbestellung; Geltung der ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    BGB § 138 Abs. 1; ; BGB § 312; ; BGB § 312 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 312 Abs. 1 Nr. 1; ; BGB § 355; ; BGB § 355 Abs. 3

  • rechtsportal.de

    Haustürgeschäft - Schuldrechtliche Verpflichtung zur Bestellung eines dinglichen Pfandrechts

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 17.03.1998 - C-45/96

    UMWELT UND VERBRAUCHER

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.05.2005 - 3 U 130/04
    aa) Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH, Urt. v. 17.03.1998 - C-45/96, WM 1998, 649 = NJW 1998, 1295) und des Bundesgerichtshofes (BGHZ 139, 21) fällt ein Bürgschaftsvertrag, der von einer außerhalb des Rahmens einer Erwerbstätigkeit handelnden Personen geschlossen wird, nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 85/577/EWG beziehungsweise des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften, wenn er die Rückzahlung einer Schuld absichert, die der Hauptschuldner bei seiner Erwerbstätigkeit begründet hat (vgl. hierzu auch Mackenthun in Rösler/ Mackenthun/Pohl, Handbuch Kreditgeschäft, 6. Aufl., S. 755).

    Dass unter die Richtlinie 85/577/EWG lediglich eine Bürgschaft für eine Verbindlichkeit fallen kann, die ein Verbraucher im Rahmen eines Haustürgeschäfts gegenüber einem Gewerbetreibenden als Gegenleistung für Waren und Dienstleistungen eingegangen ist, hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aus dem Wortlaut der Richtlinie 85/577/EWG und aus dem akzessorischen Charakter dieses Sicherungsmittels geschlossen (EuGH, Urt. v. 17.03.1998 - C-45/96, WM 1998, 649 = NJW 1998, 1295, Tz 22; vgl. dazu Nobbe, Bankrecht - Aktuelle höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung, Rdn. 879).

    Hier kommt es darauf an, ob die schuldrechtliche Verpflichtung, zur Absicherung eines Geschäftskredits ein dingliches Pfandrecht zu bestellen, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH, Urt. v. 17.03.1998 - C-45/96, WM 1998, 649 = NJW 1998, 1295) und des Bundesgerichtshofes (BGHZ 139, 21) in den Anwendungsbereich des § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB fällt.

  • BGH, 14.05.1998 - IX ZR 56/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.05.2005 - 3 U 130/04
    aa) Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH, Urt. v. 17.03.1998 - C-45/96, WM 1998, 649 = NJW 1998, 1295) und des Bundesgerichtshofes (BGHZ 139, 21) fällt ein Bürgschaftsvertrag, der von einer außerhalb des Rahmens einer Erwerbstätigkeit handelnden Personen geschlossen wird, nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 85/577/EWG beziehungsweise des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften, wenn er die Rückzahlung einer Schuld absichert, die der Hauptschuldner bei seiner Erwerbstätigkeit begründet hat (vgl. hierzu auch Mackenthun in Rösler/ Mackenthun/Pohl, Handbuch Kreditgeschäft, 6. Aufl., S. 755).

    Die Frage, ob das deutsche Recht eine Regelung enthält, deren Schutzbereich über diejenige der Richtlinie 85/577/EWG hinausgeht, ist vom Bundesgerichtshof ebenfalls geprüft und verneint worden (vgl. BGHZ 139, 21, 25 f.).

    Hier kommt es darauf an, ob die schuldrechtliche Verpflichtung, zur Absicherung eines Geschäftskredits ein dingliches Pfandrecht zu bestellen, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH, Urt. v. 17.03.1998 - C-45/96, WM 1998, 649 = NJW 1998, 1295) und des Bundesgerichtshofes (BGHZ 139, 21) in den Anwendungsbereich des § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB fällt.

  • BGH, 04.10.2001 - IX ZR 174/99

    Aufgabe von Sicherungsrechten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.05.2005 - 3 U 130/04
    In anderem Zusammenhang wurde von ihm allerdings ausgesprochen, dass das Schutzbedürfnis desjenigen, der eine Grundschuld bestellt oder Vermögenswerte verpfändet, geringer ist als das eines Bürgen, weil der dingliche Sicherungsgeber regelmäßig nur einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens einsetzt und - vor allem - weil er niemals sein künftiges Vermögen verlieren kann (vgl. BGH, Urt. v. 24.06.1997 - XI ZR 288/96, WM 1997, 1615 = NJW 1997, 2677; Beschl. v. 04.10.2001 -IX ZR 174/99, WM 2002, 919 = WuB I F 2 Pfandrechte 2.03).
  • BGH, 19.06.2002 - IV ZR 168/01

    Sittenwidrigkeit einer Sicherungsgrundschuld unter Ehegatten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.05.2005 - 3 U 130/04
    Auch die zur Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft entwickelten Grundsätze sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf die Bestellung einer Sicherungsgrundschuld prinzipiell nicht übertragbar, weil die Vorschrift des § 138 Abs. 1 BGB den Sicherungsgeber nicht davor bewahren will, einen Vermögensgegenstand als Sicherheit zur Verfügung zu stellen, selbst wenn er, was bezüglich der hier allein streitgegenständlichen Wertpapiere ohnehin nicht zutrifft, bei dessen Verwertung neben wirtschaftlichen Nachteilen persönliche - wie beispielsweise den Verlust des langjährig genutzten Eigenheimes - erleidet (vgl. BGHZ 152, 147, 150 f.).
  • BGH, 24.06.1997 - XI ZR 288/96

    Des Sicherungszwecks einer Grundschuld auf alle künftigen Forderungen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.05.2005 - 3 U 130/04
    In anderem Zusammenhang wurde von ihm allerdings ausgesprochen, dass das Schutzbedürfnis desjenigen, der eine Grundschuld bestellt oder Vermögenswerte verpfändet, geringer ist als das eines Bürgen, weil der dingliche Sicherungsgeber regelmäßig nur einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens einsetzt und - vor allem - weil er niemals sein künftiges Vermögen verlieren kann (vgl. BGH, Urt. v. 24.06.1997 - XI ZR 288/96, WM 1997, 1615 = NJW 1997, 2677; Beschl. v. 04.10.2001 -IX ZR 174/99, WM 2002, 919 = WuB I F 2 Pfandrechte 2.03).
  • BGH, 26.09.1995 - XI ZR 199/94

    Bestellung einer Sicherungsgrundschuld als entgeltliche Leistung;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.05.2005 - 3 U 130/04
    Die Entscheidung BGHZ 131, 1 ff. ist im Übrigen, wie der Senat im Termin der mündlichen Verhandlung mit beiden Seiten erörtert hat, vor dem oben zitierten EuGH-Urteil ergangen; nachfolgend hat sich der Bundesgerichtshof - soweit ersichtlich - zur Geltung des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften für die Verpflichtung zur Bestellung einer Sicherungsgrundschuld betreffend Verbindlichkeiten, die der persönliche Schuldner im Rahmen von beruflicher oder gewerblicher Tätigkeit eingegangen ist, noch nicht geäußert.
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 18.11.2010 - 3 U 130/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,50509
OLG Hamburg, 18.11.2010 - 3 U 130/04 (https://dejure.org/2010,50509)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.11.2010 - 3 U 130/04 (https://dejure.org/2010,50509)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18. November 2010 - 3 U 130/04 (https://dejure.org/2010,50509)
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Wird zitiert von ...

  • LG Hamburg, 05.09.2017 - 312 O 586/15

    Markenrechtlicher Unterlassungsanspruch bei gleichartiger Verwendung einer

    Dies ergibt sich aus den rechtskräftigen Feststellungen des Oberlandesgerichts Hamburg im Urteil vom 18.11.2010 (Az. 3 U 130/04, BeckRS 2012, 00084) und aus dem auch im vorliegenden Rechtsstreit eingereichten IPSOS-Gutachten vom September/Oktober 2009 (Anlage K 21).

    In dem Rechtsstreit 3 U 130/04 wurde die Klagmarke zu 1) EU ... aus dem vorliegenden Rechtsstreit als "Klagmarke 6" geführt, das IPSOS-Gutachten als "demoskopisches Gutachten 2009" bezeichnet.

    (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 18.11.2010 - 3 U 130/04, BeckRS 2012, 00084, beck-online).

    Auch insoweit verweist die Kammer auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts im Urteil vom 18.11.2010 - 3 U 130/04, BeckRS 2012, 00084 und macht sich diese vorliegend zu Eigen:.

    Danach wird der Eindruck von der Klagmarke, an dem der Verkehr sich zu Produktidentifizierung orientieren kann, geprägt durch das Erscheinungsbild eines rechteckigen roten Etiketts aus textilem Material, das oben in den linken Saum der blauen Gesäßtasche einer blauen Hose, einer Shorts oder eines Rocks eingenäht ist, und zwar in einer abstehenden Weise (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 18.11.2010, Az. 3 U 130/04, Ziffer II.6, veröffentlicht bei BeckRS 2012, 00084).

    Denn der Verbraucher wird sich in seinem Erinnerungsbild nicht mehr sicher sein, ob das Fähnchen bei dem eingetragenen Kennzeichen der Klägerin links oder rechts angebracht ist (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 18.11.2010 - 3 U 130/04, BeckRS 2012, 00084, II. 9.a.).

    Das Erinnerungsbild wird sich vielmehr darin erschöpfen, dass es sich um ein rotes, abstehend in die seitliche Naht einer Gesäßtasche eingenähtes rechteckiges Fähnchen handelt, das sich im oberen Bereich der Naht befinden muss (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 18.11.2010 - 3 U 130/04, BeckRS 2012, 00084, II. 9.c).

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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 21.06.2006 - 3 U 130/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,46302
OLG Brandenburg, 21.06.2006 - 3 U 130/04 (https://dejure.org/2006,46302)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.06.2006 - 3 U 130/04 (https://dejure.org/2006,46302)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21. Juni 2006 - 3 U 130/04 (https://dejure.org/2006,46302)
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