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   OLG Celle, 25.03.2022 - 3 U 130/21   

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OLG Celle, 25.03.2022 - 3 U 130/21 (https://dejure.org/2022,7135)
OLG Celle, Entscheidung vom 25.03.2022 - 3 U 130/21 (https://dejure.org/2022,7135)
OLG Celle, Entscheidung vom 25. März 2022 - 3 U 130/21 (https://dejure.org/2022,7135)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 242 BGB; § ... 295 BGB; § 355 BGB; § 356b Abs. 2 BGB; § 357 Abs. 4 BGB; § 357 Abs. 7 BGB; § 358 Abs. 4 BGB; § 361 BGB; § 492 BGB; § 494 BGB; Art. 247 § 3 Abs. 1 BGBEG; Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 BGBEG; Art. 247 § 7 BGBEG; Art. 10 Abs. 2 RL 48/2008/EG; Art. 23 RL 48/2008/EG; § 92 Abs. 1 ZPO
    Wirksamkeit des Widerrufs einer auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung; Unvollständige Widerrufsbelehrung; Weiternutzung eines finanzierten Fahrzeugs nach Widerruf; Verwirkung eines Widerrufsrechts (vorliegend verneint)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 92 Abs. 1
    Wirksamkeit des Widerrufs einer auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung; Unvollständige Widerrufsbelehrung; Weiternutzung eines finanzierten Fahrzeugs nach Widerruf; Verwirkung eines Widerrufsrechts (vorliegend verneint)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wideruf des Autofinanzierungsvertrages - und die Weiternutzung des Fahrzeugs

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erledigung einer Feststellungsklage - und die einseitige Erledigungserklärung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Autofinanzierung - und der widerrufene Darlehensvertrag

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Autofinanzierung - und die Widerrufsfrist für den Darlehensvertrag

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Verbraucherwiderruf eines Darlehensvertrags zur Finanzierung des Erwerbs eines Kfz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2022, 1260
  • MDR 2022, 969
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 09.09.2021 - C-33/20

    Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus OLG Celle, 25.03.2022 - 3 U 130/21
    Hierzu hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Entscheidung vom 9. September 2021 (Az. C-33/20, C-155/20, C-187/20) unter Rn. 95 (zitiert nach juris) ausgeführt:.

    "Daher ist auf die erste Frage in den Rechtssachen C-33/20 und C-155/20 und die dritte Frage in der Rechtssache C-187/20 zu antworten, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes anzugeben und der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu beschreiben ist.

    "Nach alledem ist auf die sechste Frage in der Rechtssache C-187/20 zu antworten, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass im Kreditvertrag die wesentlichen Informationen über alle dem Verbraucher zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit diesen Verfahren verbundenen Kosten, darüber, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf per Post oder elektronisch einzureichen ist, über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und über die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt, anzugeben sind.

    "Daher ist auf die erste Frage in der Rechtssache C-187/20 zu antworten, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. a, c und e der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass im Kreditvertrag gegebenenfalls in klarer, prägnanter Form angegeben werden muss, dass es sich um einen "verbundenen Kreditvertrag" im Sinne von Art. 3 Buchst. n dieser Richtlinie handelt und dass dieser Vertrag als befristeter Vertrag geschlossen worden ist.".

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sieht die Verbraucherkreditrichtlinie keine zeitliche Beschränkung der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher für den Fall vor, dass ihm diese Informationen nicht erteilt wurden, so dass eine solche Beschränkung mithin auch nicht in einem Mitgliedstaat durch die nationalen Rechtsvorschriften auferlegt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021, a.a.O., Rn. 117).

    Es ist dem Kreditgeber daher verwehrt, sich gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts gemäß Art. 14 der Verbraucherkreditrichtlinie durch den Verbraucher auf den Einwand der Verwirkung zu berufen, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte, ohne dass er diese Unkenntnis zu vertreten hat (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021, a.a.O., Rn. 118).

  • BGH, 26.10.2021 - XI ZR 608/20

    Die Rechtsfolgen des Widerrufs eines mit einem Kaufvertrag verbundenen

    Auszug aus OLG Celle, 25.03.2022 - 3 U 130/21
    aa) Die Rechtsfolgen des Widerrufs, insbesondere im Hinblick auf die Vorleistungspflicht des Darlehensnehmers bei der Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs und seine diesbezügliche Wertersatzpflicht, ergeben sich aus dem nationalen Recht, dessen Auslegung nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften, der Gesetzgebungsgeschichte und der Systematik der aufeinander bezogenen Normen eindeutig ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, Rn. 22 ff., 29 ff. juris; Urteil vom 26. Oktober 2021 - XI ZR 608/20, Rn. 19, juris).

    Die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im Auslegungswege findet ihre Grenzen an dem nach der innerstaatlichen Rechtstradition methodisch Erlaubten (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2017 - IV ZR 440/14 -, Rn. 24, juris; BGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 a.a.O. Rn. 20; BVerfG a.a.O.).

    Folge der fehlenden Erfüllung der Vorleistungspflicht ist insoweit die Abweisung der Klage als derzeit unbegründet (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2021, a.a.O., Rn. 14, 16).

    Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass der Kläger die von ihm selbst aus dem Rückgewährschuldverhältnis geschuldete Leistung der Beklagten vor Einschaltung der späteren Bevollmächtigten in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 a.a.O. Rn. 18), was nach den obigen Ausführungen nicht der Fall ist.

  • BGH, 27.10.2020 - XI ZR 498/19

    Autokreditwiderruf mittels Widerrufsjoker

    Auszug aus OLG Celle, 25.03.2022 - 3 U 130/21
    aa) Die Rechtsfolgen des Widerrufs, insbesondere im Hinblick auf die Vorleistungspflicht des Darlehensnehmers bei der Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs und seine diesbezügliche Wertersatzpflicht, ergeben sich aus dem nationalen Recht, dessen Auslegung nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften, der Gesetzgebungsgeschichte und der Systematik der aufeinander bezogenen Normen eindeutig ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, Rn. 22 ff., 29 ff. juris; Urteil vom 26. Oktober 2021 - XI ZR 608/20, Rn. 19, juris).

    Eine andere Auslegung käme daher selbst dann nicht in Betracht, wenn der nationale Gesetzgeber mit seinem Regelungskonzept zulasten des Darlehensnehmers hinter den Anforderungen der Verbraucherkreditrichtlinie, die allerdings keine konkreten Vorgaben zu den Rechtsfolgen des Widerrufs eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags enthält (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020, a.a.O., Rn. 39), zurückgeblieben wäre.

    Dies ist bei einem - wie hier - Vertrag über die Lieferung einer Ware die Vorschrift des § 357 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 a.a.O. Rn. 22).

  • BGH, 28.07.2020 - XI ZR 288/19

    Verlust des Anspruchs eines Darlehensgebers auf eine Vorfälligkeitsentschädigung

    Auszug aus OLG Celle, 25.03.2022 - 3 U 130/21
    Die Beklagte hat die Höchstgrenzen auf Seite 1 des Darlehensvertrags als fixe Größen dargestellt, ohne klarzustellen, dass es sich um Höchstwerte handelt, die nur dann zum Tragen kommen, wenn die zu berechnende angemessene Vorfälligkeitsentschädigung diese übersteigt (vgl. dazu bereits BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19 - Rn. 24, juris).

    Denn außer den Regelungen zur Vorfälligkeitsentschädigung, die bereits wegen ihres Verstoßes gegen § 502 Abs. 1, Abs. 3 BGB gemäß § 512 BGB in Verbindung mit § 134 BGB nichtig sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19, BGHZ 226, 310-321 Rn. 24), unterfallen keine der weiteren unzureichenden Pflichtangaben dem Anwendungsbereich des § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB oder sind anderweitig hinreichend sanktioniert.

    Dass der Wegfall des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung eine hinreichende Sanktion für die unzureichende Erteilung der entsprechenden Pflichtangabe darstellt (so noch BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 a.a.O. Rn. 25), ist im Lichte der zitierten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zweifelhaft, kann aber wegen der nachstehend näher auszuführenden fehlenden Sanktionierung der weiteren unzureichenden Pflichtangaben im Ergebnis offen bleiben.

  • OLG Celle, 02.02.2022 - 3 U 51/21

    Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Widerruf; Unzureichende

    Auszug aus OLG Celle, 25.03.2022 - 3 U 130/21
    (2) Folge der fehlerhaften Pflichtangaben ist, dass die Widerrufsfrist gem. § 356b Abs. 2 BGB vorliegend nicht zu laufen begonnen hat (vgl. dazu bereits Senatsurteil vom 2. Februar 2022 - 3 U 51/21 -, juris).

    Selbst wenn man eine andere Auslegung für zutreffend hielte, verblieben jedoch aus den o. a. Gründen Zweifel, die gem. § 305 c Abs. 2 BGB bei der Auslegung hier gegebener, aus anderen Verfahren (z. B. 3 U 51/21) senatsbekannter Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten der Beklagten gingen.

  • BGH, 31.01.2022 - XI ZR 113/21

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über

    Auszug aus OLG Celle, 25.03.2022 - 3 U 130/21
    Zwar hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 31. Januar 2022 (Az. XI ZR 113/21) dem Gerichtshof der Europäischen Union erneut die Frage vorgelegt, ob Art. 14 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie dahin auszulegen ist, dass es den nationalen Gerichten nicht verwehrt ist, im Einzelfall bei Vorliegen besonderer, über den bloßen Zeitablauf hinausgehender Umstände die Berufung des Verbrauchers auf sein wirksam ausgeübtes Widerrufsrecht als missbräuchlich oder betrügerisch zu bewerten mit der Folge, dass ihm die vorteilhaften Rechtsfolgen des Widerrufs versagt werden können.

    Dies ergibt sich auch draus, dass sämtlichen unter dem Aktenzeichen XI ZR 113/21 durch den Bundesgerichtshof zusammengeführten Fällen gemein ist, dass die Berufungsgerichte einen Rechtsmissbrauch nur bejaht haben, wenn der jeweilige Kläger das Fahrzeug nach dem Widerruf weiter nutzt und gleichzeitig seine Pflicht zum Wertersatz negiert.

  • BGH, 25.01.2022 - XI ZR 559/20

    Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten

    Auszug aus OLG Celle, 25.03.2022 - 3 U 130/21
    Aufgrund dessen ist es im Hinblick auf die Vorleistungspflicht des Käufers, die auch dazu dient, dem Unternehmer die Bemessung seines Wertersatzanspruchs zu ermöglichen, sachgerecht und in dessen berechtigtem Interesse, dass dem Unternehmer oder - im Fall des Verbundgeschäfts - dem Darlehensgeber das Leistungsverweigerungsrecht aus § 357 Abs. 4 S. 1 BGB entsprechend auch gegenüber dem Bereicherungsanspruch des Käufers und Darlehensnehmers auf Rückzahlung der nach Widerruf geleisteten Zins- und Tilgungsraten zusteht (BGH, Urteil vom 25. Januar 2022 - XI ZR 559/20, Rn. 17, juris).
  • OLG Stuttgart, 02.11.2021 - 6 U 32/19

    Pflichtangaben in Verbraucherdarlehensvertrag zu Verzugszinssatz bei

    Auszug aus OLG Celle, 25.03.2022 - 3 U 130/21
    Aber selbst wenn anzunehmen wäre, nicht nur § 494 Abs. 4 Satz 2 BGB, sondern auch § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB gelte für Zinsen und Kosten, fiele der Verzugszins nicht darunter, denn mit Zinsen und Kosten im Sinne des § 494 Abs. 4 Satz 2 BGB sind nur preisbestimmende Faktoren gemeint (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 2. November 2021 - 6 U 32/19 -, Rn. 34, juris; MüKoBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl. 2019, § 494 Rn. 37).
  • OLG Hamm, 27.11.2019 - 31 U 114/18

    Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

    Auszug aus OLG Celle, 25.03.2022 - 3 U 130/21
    Das Feststellungsinteresse fällt fort, wenn der Kläger aufgrund der Umstände vor der Gefährdung zur Inanspruchnahme durch den Gegner endgültig sicher ist (OLG Hamm, Urteil vom 27. November 2019 - 31 U 114/18, Rn. 64, juris; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 256 Rn. 61).
  • BVerfG, 17.11.2017 - 2 BvR 1131/16

    Vertretbare Handhabung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3

    Auszug aus OLG Celle, 25.03.2022 - 3 U 130/21
    Die Entscheidung darüber, ob im Rahmen des nationalen Rechts ein Spielraum für eine richtlinienkonforme Auslegung oder Rechtsfortbildung besteht, obliegt den nationalen Gerichten (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. November 2017 - 2 BvR 1131/16, Rn. 37, juris).
  • BVerfG, 16.06.2016 - 1 BvR 873/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • BGH, 19.02.2019 - XI ZR 225/17

    Rechtsstreit über die Wirksamkeit des Widerrufs einer auf den Abschluss eines

  • BGH, 28.06.2017 - IV ZR 440/14

    Versicherungsvertrag: Wirksamkeit trotz unterlassener Pflichtmitteilungen des

  • BGH, 17.02.1982 - IVb ZR 657/80

    Unterhalt und Versorgungsausgleich für den gleichen Zeitraum

  • BGH, 20.07.2010 - EnZR 23/09

    Stromnetznutzungsentgelt IV

  • OLG Düsseldorf, 04.11.2021 - 16 U 291/20

    1. Der Darlehensgeber kann im Rückabwicklungsschuldverhältnis, das im Falle des

  • OLG Köln, 08.07.2020 - 13 U 20/19

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvL 106/53

    Gleichberechtigung

  • EuGH, 10.06.2021 - C-303/20

    Ultimo Portfolio Investment (Luxemburg) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • BGH, 10.01.2017 - II ZR 10/15

    Genossenschaftlicher Prüfungsverband: Nähere Ausgestaltung des Prüfungsrecht des

  • BGH, 07.06.2001 - I ZR 157/98

    Widerruf der Erledigungserklärung

  • BGH, 19.06.2008 - IX ZR 84/07

    Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters auf Herausgabe einer durch den Schuldner

  • OLG Naumburg, 17.12.2021 - 8 U 54/21

    Erwerb eines Dieselfahrzeugs: Schadensersatz bei Behauptung einer unzulässigen

  • EuGH, 26.03.2020 - C-779/18

    Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny

  • BGH, 27.02.2024 - XI ZR 258/22

    Widerrufsinformationen in mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenem

    Insoweit erfordert die Rechtsprechung des EuGH keinen Hinweis auf die Kostenfreiheit, weil danach nur "gegebenenfalls" die mit dem Schlichtungsverfahren verbundenen Kosten anzugeben sind (vgl. EuGH, Urteile vom 9. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 136, 138 - Volkswagen Bank u.a. und vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 244 - BMW Bank u.a.; OLG Stuttgart, WM 2022, 2168 Rn. 46 ff.; aA OLG Celle, ZIP 2022, 1260, 1262 f.).
  • BGH, 25.10.2022 - XI ZR 44/22

    Rückabwicklung eines Kfz-Finanzierungsdarlehens: Berechnung des

    Hingegen findet eine einschränkende Auslegung der Klausel dahin, dass der Verzicht nur gelte, wenn der Lauf der vierzehntägigen Widerrufsfrist mit Aushändigung des Vertrags und der darin enthaltenen Verbraucherinformationen tatsächlich begonnen habe, im Wortlaut keine Stütze (so auch OLG Celle, ZIP 2022, 1260, 1266; OLG Stuttgart, Urteil vom 22. März 2022 - 6 U 326/18, juris Rn. 45, insoweit in ZIP 2022, 790 nicht abgedruckt).
  • BGH, 27.01.2024 - XI ZR 258/22

    Widerrufsinformationen in mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenen

    Insoweit erfordert die Rechtsprechung des EuGH keinen Hinweis auf die Kostenfreiheit, weil danach nur "gegebenenfalls" die mit dem Schlichtungsverfahren verbundenen Kosten anzugeben sind (vgl. EuGH, Urteile vom 9. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 136, 138 - Volkswagen Bank u.a. und vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 244 - BMW Bank u.a.; OLG Stuttgart, WM 2022, 2168 Rn. 46 ff.; aA OLG Celle, ZIP 2022, 1260, 1262 f.).
  • OLG Celle, 03.08.2022 - 3 U 20/22

    Örtliche Zuständigkeit; einheitlicher Erfüllungsort; negative Feststellungsklage;

    Dem genügt die Darstellung im streitgegenständlichen Darlehensvertrag ebenfalls nicht (vgl. bereits Senat, Urteil vom 2. Februar 2022 - 3 U 51/21 -, Rn. 43 ff., juris; Urteil vom 25. März 2022 - 3 U 130/21 -, Rn. 40 ff., juris).

    Eine Entscheidung in dem von der Beklagten gewünschten Sinne kommt demzufolge ebenso wenig in Betracht wie eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens (vgl. auch Senat, Urteil vom 25. März 2022 - 3 U 130/21 -, Rn. 64 ff., juris).

    Selbst wenn man eine andere Auslegung für zutreffend hielte, verblieben jedoch aus den o.a. Gründen Zweifel, die gemäß § 305 c Abs. 2 BGB bei der Auslegung hier gegebener, aus einer Vielzahl anderer Verfahren senatsbekannter Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten der Beklagten gingen (vgl. zu allem Vorstehenden zuletzt: Senat, Urteil vom 25. März 2022 - 3 U 130/21 -, Rn. 95 ff., juris).

  • OLG Saarbrücken, 04.08.2022 - 4 U 44/21

    Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs einer Vertragserklärung zum Abschluss

    Insbesondere ist durch die weitere Bedienung der Darlehensraten keine Erledigung eingetreten (a.A. OLG Celle, Urteil vom 25.03.2022 - 3 U 130/21 -, juris Rn. 70 ff.; OLG Brandenburg Urteil vom 21.04.2021 - 4 U 95/20 -, juris Rn. 35).

    Hinsichtlich der vom Kläger geleisteten Zahlungen ist wegen des hierbei erklärten Vorbehalts zu keinem Zeitpunkt eine die Streitpunkte erledigende Erfüllung eingetreten (anders insoweit OLG Celle, Urteil vom 25.03.2022 - 3 U 130/21 -, juris Rn. 71).

  • OLG Saarbrücken, 04.08.2022 - 4 U 60/21

    Verbraucherdarlehensvertrag zur Finanzierung eines Kraftfahrzeug: Erforderliche

    Insbesondere ist durch die weitere Bedienung der Darlehensraten keine Erledigung eingetreten (a.A. OLG Celle, Urteil vom 25.03.2022 - 3 U 130/21 -, juris Rn. 70 ff.; OLG Brandenburg Urteil vom 21.04.2021 - 4 U 95/20 -, juris Rn. 35).

    Hinsichtlich der vom Kläger geleisteten Zahlungen ist wegen des hierbei erklärten Vorbehalts zu keinem Zeitpunkt eine die Streitpunkte erledigende Erfüllung eingetreten (anders insoweit OLG Celle, Urteil vom 25.03.2022 - 3 U 130/21 -, juris Rn. 71).

  • OLG Celle, 17.05.2023 - 3 U 67/22

    Negative Feststellungsklage; Vorleistungspflicht; Leistungsverweigerungsrecht;

    Denn gerade um diesen Umstand weiß der Kläger mangels der hinreichenden Information nicht, was ihn von der Durchführung eines entsprechenden Verfahrens abhalten könnte (Senat, Urteile vom 25. März 2022 - 3 U 130/21 - beck-online, Rn. 32 ff. und vom 11. Mai 2022 - 3 U 187/21, n.v.).
  • OLG Braunschweig, 28.06.2022 - 4 W 13/22

    Aussetzungsbeschluss unter Bezugnahme auf EuGH-Vorlage eines fremden Verfahrens -

    Der Bundesgerichtshof und ihm folgend mehrere Instanzgerichte haben in diesem Zusammenhang indes mehrfach klargestellt, dass sich der Darlehensgeber mit der Verneinung der Wirksamkeit des Widerrufs und damit der Entstehung eines Rückgewährschuldverhältnisses nicht zu der konkreten Leistung, mithin der Rückgabe des Fahrzeugs, verhalte (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2021 - XI ZR 149/20 -, Rn. 17 a.E., juris; OLG Celle, Urteil vom 25. März 2022 - 3 U 130/21 -, Rn. 80 - 81, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 22. März 2022 - 6 U 79/19 -, Rn. 34 - 36, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 12. April 2022 - 6 U 522/19 -, Rn. 37, juris).
  • OLG Braunschweig, 20.12.2022 - 4 U 57/21

    Widerruf; Verbraucher; Verbraucherdarlehensvertrag; negative Feststellungsklage;

    Der Bundesgerichtshof und ihm folgend mehrere Instanzgerichte haben in diesem Zusammenhang mehrfach klargestellt, dass sich der Darlehensgeber mit der Verneinung der Wirksamkeit des Widerrufs und damit der Entstehung eines Rückgewährschuldverhältnisses nicht zu der konkreten Leistung, mithin der Rückgabe des Fahrzeugs, verhalte (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2021 - XI ZR 149/20 -, Rn. 17 a. E, juris; OLG Celle, Urteil vom 25. März 2022 - 3 U 130/21 -, Rn. 80 - 81, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 22. März 2022 - 6 U 79/19 -, Rn. 34 - 36, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 12. April 2022 - 6 U 522/19 -, Rn. 37, juris).
  • KG, 21.09.2022 - 8 U 1054/20

    Rückabwicklungsverhältnis nach Widerruf der Vertragserklärung; Zuständigkeit für

    Das Feststellungsinteresse entfällt jedoch, wenn und soweit (zur Teilbarkeit des Interesses an einer negativen Feststellungsklage s. allg. BGH NJW 2020, 148 Rn 16) die Zahlung, die Gegenstand der Berühmung war, bereits erbracht worden ist; in diesem Fall kann die Inanspruchnahme nicht mehr abgewendet werden und ist (ohnehin) eine Leistungsklage auf Rückzahlung notwendig bzw. endet die "Berühmung" (s. BGH, Urt. v. 19.02.2019 -XI ZR 225/17, juris Rn 12; OLG Stuttgart, Urt. v. 24.05.2022 - 6 U 176/21, juris Rn 38; OLG Köln MDR 2019, 433 - juris Rn 17; OLG Celle, Urt. v. 25.03.2022 - 3 U 130/21, juris Rn 69-71).
  • OLG Koblenz, 01.07.2022 - 8 U 841/21

    Kfz-Finanzierungsdarlehen: Treuwidrigkeit eines wirksam ausgeübten Widerrufs

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