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OLG Hamburg, 30.03.2006 - 3 U 133/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vertragsstrafe hinsichtlich der Werbung für ein Kombinationsangebot bei Verpflichtung zur Unterlassung eines Vertreibens; Verstoß gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung; Auslegung eines Prozessvergleichs
- Wolters Kluwer
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 133 § 145 § 339
Vertragsstrafe bei untersagtem Vertrieb eines Produktes allein wegen Schaltung einer Anzeige noch nicht verwirkt - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 29.04.2005 - 406 O 13/05
- OLG Hamburg, 30.03.2006 - 3 U 133/05
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- LSG Bayern, 19.02.2008 - L 3 U 102/05
Anspruch auf Anerkennung einer Teilruptur der Subscapularissehne an der linken …
Auszug aus OLG Hamburg, 30.03.2006 - 3 U 133/05
Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt, das Berufungsverfahren ist noch beim Senat anhängig (Beiakte OLG Hamburg 3 U 102/05).Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Beiakte Landgericht Hamburg 406 O 139/04 = OLG Hamburg 3 U 102/05 Bezug genommen.
- OLG Frankfurt, 07.01.2019 - 8 U 168/17
Vertragsstrafenregelung und Wettbewerbsverbot in Kooperationsvertrag
Durch diese Regelungen wird der Vertragsverstoß sprachlich deutlich auf den vorvertraglichen Bereich erweitert (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 30.03.2006 - 3 U 133/05, juris; BGH, Urteil vom 01.06.1983, I ZR 78/81, NJW 1984, 919).