Weitere Entscheidung unten: OLG Brandenburg, 06.08.2019

Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 20.06.2019 - 3 U 137/17   

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https://dejure.org/2019,23146
OLG Hamburg, 20.06.2019 - 3 U 137/17 (https://dejure.org/2019,23146)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.06.2019 - 3 U 137/17 (https://dejure.org/2019,23146)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 20. Juni 2019 - 3 U 137/17 (https://dejure.org/2019,23146)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Gute Wirksamkeit

    § 3 Nr 1 UWG, § 3a UWG, § 5 UWG, § 3 HeilMWerbG, § 286 ZPO
    Wettbewerbswidrige Arzneimittelwerbung in einer Fachzeitschrift für Ärzte: Maßgebliches Verkehrsverständnis des engeren Kreises der angesprochenen Fachärzte; Erläuterung mehrdeutiger Werbeangaben durch Auflistung verschiedener Informationen; Hinweis auf eine klinische ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 3 S. 1
    Unterlassung heilmittelrechtlicher Werbung

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Irreführende Arzneimittel-Reklame? - Ob eine Werbeaussage irreführend ist, hängt vom Verständnis der Adressaten ab

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 1378
  • GRUR-RR 2020, 220
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • LG Hamburg, 26.07.2016 - 416 HKO 26/16

    Wettbewerbsverstoß: Irreführung durch Äußerungen in einem an Kunden gerichteten

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.06.2019 - 3 U 137/17
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26.07.2016, Az. 416 HKO 26/16, abgeändert.

    Der Tenor des Urteils des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 20.06.2019 wird in Ziffer 1. dahingehend berichtigt, dass es anstelle "Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26.07.2016, Az. 416 HKO 26/16" richtig heißt: "Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27.06.2016, Az. 312 O 4/16".

  • BGH, 28.11.2013 - I ZR 34/13

    Wettbewerbsverstoß durch irreführende Werbung: Werbung eines Edelmetallankäufers

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.06.2019 - 3 U 137/17
    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn gesetzlich vorgeschriebene Eigenschaften oder zum Wesen der angebotenen Ware oder Leistung gehörende Umstände besonders hervorgehoben werden, so dass die Werbeadressaten davon ausgehen, es werde mit einem Vorzug gegenüber anderen Waren gleicher Gattung oder Konkurrenzangeboten geworben, obwohl es sich tatsächlich um Merkmale handelt, die das Leistungsangebot des Werbenden gegenüber anderen Angeboten nicht auszeichnen (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 34/13, GRUR 2014, 498, Rn. 13; Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 5, Rn. 1.113, mwN).
  • BGH, 21.09.2017 - I ZR 53/16

    Wettbewerbsverstoß im Internet: Irreführende Blickfangangabe bei wirtschaftlich

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.06.2019 - 3 U 137/17
    Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 53/16, GRUR 2018, 320, Rn. 18 - Festzins Plus).
  • OLG Hamburg, 02.03.2017 - 3 U 122/14

    Reuegeld - Wettbewerbsverstoß im Internet: Irreführende Angaben zum Wertersatz

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.06.2019 - 3 U 137/17
    (1) Ob eine Werbung irreführend ist, richtet sich maßgeblich danach, wie der angesprochene Verkehr diese Werbung auf Grund ihres Gesamteindrucks versteht (Senat, Urteil vom 2. März 2017 - 3 U 122/14, MMR 2017, 539, Rn. 34).
  • OLG Hamburg, 16.02.2017 - 3 U 194/15

    HSA frei - Irreführende Bewerbung eines Impfstoffs: Widerlegung der

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.06.2019 - 3 U 137/17
    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Beurteilung des Verkehrsverständnisses von Ärzten durch die Mitglieder des Gerichts jedenfalls dann möglich, wenn der Erkenntnisstand der Wissenschaft im Hinblick auf den maßgebenden Sachverhalt vorgetragen wurde und außerdem - wie hier - keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der angesprochene Arzt die deutsche Sprache anders verstehen könnte als jemand, der ebenfalls ein wissenschaftliches Studium absolviert hat (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 21. Dezember 2006 - 3 U 77/06, PharmR 2007, 204, 206; Urteil vom 16. Februar 2017 - 3 U 194/15, GRUR-RR 2018, 27, Rn. 45 - HSA frei; Urteil vom 26. April 2018 - 3 U 96/17, GRUR-RR 2018, 479, Rn. 54).
  • OLG Hamburg, 26.04.2018 - 3 U 96/17

    kausale Therapie - Arzneimittelwerbung: Irreführung durch Verwendung des Begriffs

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.06.2019 - 3 U 137/17
    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Beurteilung des Verkehrsverständnisses von Ärzten durch die Mitglieder des Gerichts jedenfalls dann möglich, wenn der Erkenntnisstand der Wissenschaft im Hinblick auf den maßgebenden Sachverhalt vorgetragen wurde und außerdem - wie hier - keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der angesprochene Arzt die deutsche Sprache anders verstehen könnte als jemand, der ebenfalls ein wissenschaftliches Studium absolviert hat (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 21. Dezember 2006 - 3 U 77/06, PharmR 2007, 204, 206; Urteil vom 16. Februar 2017 - 3 U 194/15, GRUR-RR 2018, 27, Rn. 45 - HSA frei; Urteil vom 26. April 2018 - 3 U 96/17, GRUR-RR 2018, 479, Rn. 54).
  • OLG Hamburg, 21.12.2006 - 3 U 77/06

    Irreführende Arzneimittelwerbung: Gesundheitsbezogene Werbung eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.06.2019 - 3 U 137/17
    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Beurteilung des Verkehrsverständnisses von Ärzten durch die Mitglieder des Gerichts jedenfalls dann möglich, wenn der Erkenntnisstand der Wissenschaft im Hinblick auf den maßgebenden Sachverhalt vorgetragen wurde und außerdem - wie hier - keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der angesprochene Arzt die deutsche Sprache anders verstehen könnte als jemand, der ebenfalls ein wissenschaftliches Studium absolviert hat (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 21. Dezember 2006 - 3 U 77/06, PharmR 2007, 204, 206; Urteil vom 16. Februar 2017 - 3 U 194/15, GRUR-RR 2018, 27, Rn. 45 - HSA frei; Urteil vom 26. April 2018 - 3 U 96/17, GRUR-RR 2018, 479, Rn. 54).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 06.08.2019 - 3 U 137/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,29254
OLG Brandenburg, 06.08.2019 - 3 U 137/17 (https://dejure.org/2019,29254)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.08.2019 - 3 U 137/17 (https://dejure.org/2019,29254)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06. August 2019 - 3 U 137/17 (https://dejure.org/2019,29254)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • RA Kotz

    Rücktritt Wohnwagen-Kaufvertrag bei behebbarem Mangel unterhalb der Erheblichkeitsschwelle

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Rücktritt vom Kaufvertrag über einen Wohnwagen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mangel nur geringfügig?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 26.10.2016 - VIII ZR 240/15

    Abwarten bei sporadisch auftretendem sicherheitsrelevantem Mangel für Käufer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.08.2019 - 3 U 137/17
    In dieser Situation kann die Geringfügigkeit eines Mangels deshalb regelmäßig nur an der von dem Mangelsymptom ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung gemessen werden (BGH, Urteil vom 26.10.2016, VIII ZR 240/15).

    Insofern sind die Umstände auch nicht mit dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 26.10.2016, VIII ZR 240/15 zugrundeliegenden Sachverhalt, auf die der Kläger Bezug nimmt, vergleichbar.

  • BGH, 29.06.2011 - VIII ZR 202/10

    Zum Ausschluss des Rücktrittsrechts bei Unerheblichkeit des Sachmangels

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.08.2019 - 3 U 137/17
    Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung ist von einer Geringfügigkeit des Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB) in der Regel nicht mehr auszugehen, wenn bei einem behebbaren Mangel der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5 % des Kaufpreises übersteigt (BGH, a.a.O., BGH, Urteil vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10 BGH, Urteil vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 140/12, NJW 2013, 1523 Rn. 33).

    Auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung kommt es vielmehr nur dann entscheidend an, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt ist (BGH, Urteil vom 29. Juni 2011, VIII ZR 202/10).

  • BGH, 08.05.2003 - VII ZR 216/02

    Rechtsfolgen von Fristüberschreitungen bei einem Vergleich mit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.08.2019 - 3 U 137/17
    Ob der Gläubiger einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat und die Berufung auf die Fristüberschreitung sich deshalb als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt, kann dabei nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles beurteilt werden (BGH NJW 2003, 2448).
  • BGH, 28.05.2014 - VIII ZR 94/13

    Zum Ausschluss des Rücktritts bei einem unerheblichen Sachmangel

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.08.2019 - 3 U 137/17
    Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28.05.2014, VIII ZR 94/13, NJW 2014, 3229 ist nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB der Rücktritt ausgeschlossen, wenn die in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache liegende Pflichtverletzung unerheblich ist, das heißt, wenn der Mangel geringfügig ist.
  • BGH, 18.10.2017 - VIII ZR 242/16

    Revision im Rückabwicklungsprozess nach Rücktritt vom Kraftfahrzeugkaufvertrag:

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.08.2019 - 3 U 137/17
    Insgesamt handelt es sich bei der Schwelle von 5 % des Kaufpreises um eine nicht starre ("in der Regel"), sondern - entsprechend den Vorstellungen des Gesetzgebers und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - um eine flexible, in eine Interessenabwägung und eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls eingebettete Erheblichkeitsschwelle, die dem Ziel dient, die Interessen der Kaufvertragsparteien zu einem sachgerechten Ausgleich zu bringen (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 242/16).
  • BGH, 23.01.2013 - VIII ZR 140/12

    Montagsauto

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.08.2019 - 3 U 137/17
    Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung ist von einer Geringfügigkeit des Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB) in der Regel nicht mehr auszugehen, wenn bei einem behebbaren Mangel der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5 % des Kaufpreises übersteigt (BGH, a.a.O., BGH, Urteil vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10 BGH, Urteil vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 140/12, NJW 2013, 1523 Rn. 33).
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