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   OLG Rostock, 18.04.2005 - 3 U 139/04   

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https://dejure.org/2005,6973
OLG Rostock, 18.04.2005 - 3 U 139/04 (https://dejure.org/2005,6973)
OLG Rostock, Entscheidung vom 18.04.2005 - 3 U 139/04 (https://dejure.org/2005,6973)
OLG Rostock, Entscheidung vom 18. April 2005 - 3 U 139/04 (https://dejure.org/2005,6973)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufrechnungsmöglichkeiten außerhalb des Insolvenzrechts; Abrechnungssituationen zwischen Anwalt und Mandant; Maßgeblicher Zeitpunkt für eine Anfechtung im Insolvenzverfahren im Zusammenhang mit einer Aufrechnung; Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen Rechtsanwalt und ...

  • Judicialis

    InsO § 94; ; InsO § ... 95; ; InsO § 130; ; InsO § 131; ; InsO § 140 Abs. 3; ; BGB § 288 Abs. 2; ; BGB § 387; ; BGB § 667; ; BORA § 4; ; BRAGO § 18; ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1; ; BRAGO § 37 Nr. 2; ; BRAGO § 118; ; KO § 54; ; HGB § 87; ; HGB § 87a Abs. 1 Satz 1; ; HGB § 286 Abs. 1; ; HGB § 288 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verrechnung eingezogener Gelder mit eigenen Honoraransprüchen des Rechtsanwalts zulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2006, 107
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 01.06.1978 - III ZR 44/77

    Aufrechnung im Vergleichsverfahren

    Auszug aus OLG Rostock, 18.04.2005 - 3 U 139/04
    Der Bundesgerichtshof sieht die Einziehung des Streitgegenstandes und die Verrechnung mit Honorarforderungen des Rechtsanwalts als üblich an (BGHZ 71, 380 = NJW 1978, 1807).

    Demgemäß ist der Rechtsanwalt grundsätzlich nicht gehindert, sich durch Aufrechnung mit Honoraransprüchen aus nicht zweckgebundenen Fremdgeldern zu befriedigen, auch wenn die Vergütungsansprüche nicht gerade den Auftrag betreffen, der zu dem Geldeingang geführt hat (BGHZ 71, 380 = NJW 1978, 1807; BGH NJW 1995, 1425).

    Im Sinne des § 140 Abs. 3 InsO ist indessen bereits die Erteilung des Mandats das Ereignis, das den Honoraranspruch des Rechtsanwalts entstehen lässt (so der BGH zur Rechtslage unter Geltung der Konkursordnung, § 54 KO, BGHZ 71, 380).

    Auch hierzu hat der BGH in seinem Urteil vom 01.06.1978 (BGHZ 71, 380) ausgeführt, dass schon der vor Verfahrenseröffnung abgeschlossene Auftrag die rechtliche Grundlage der Forderung des Mandanten auf Abführung des vom Rechtsanwalt eingezogenen Betrages sei.

  • BGH, 29.06.2004 - IX ZR 195/03

    Zulässigkeit der Aufrechnung im Insolvenz-Eröffnungsverfahren; Anfechtbarkeit der

    Auszug aus OLG Rostock, 18.04.2005 - 3 U 139/04
    In seinem Urteil vom 29.06.2004 (IX ZR 195/03 NJW 2004, 3118 = ZIP 2004, 1558 = MDR 2005, 51) befasst er sich mit der Anwendbarkeit des § 140 Abs. 3 InsO, der gegenüber dem früheren § 54 KO verändert ist, auf die Provisionsforderung eines Handelsvertreters gem. § 87 HGB.
  • BGH, 23.02.1995 - IX ZR 29/94

    Höhe der Gebühren und Pauschalhonorare in Beitreibungssachen

    Auszug aus OLG Rostock, 18.04.2005 - 3 U 139/04
    Demgemäß ist der Rechtsanwalt grundsätzlich nicht gehindert, sich durch Aufrechnung mit Honoraransprüchen aus nicht zweckgebundenen Fremdgeldern zu befriedigen, auch wenn die Vergütungsansprüche nicht gerade den Auftrag betreffen, der zu dem Geldeingang geführt hat (BGHZ 71, 380 = NJW 1978, 1807; BGH NJW 1995, 1425).
  • BGH, 11.11.2004 - IX ZR 237/03

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anfechtung der Aufrechnung von Mietzinsansprüchen

    Auszug aus OLG Rostock, 18.04.2005 - 3 U 139/04
    Hieran anschließend entschied der BGH am 11.11.2004 (ZIP 2005, 181 = ZInsO 2005, 94 = NZI 2005, 164), dass für das Entstehen einer mietvertraglichen Forderung das Eingehen des Mietverhältnisses, der "Abschluss der rechtsbegründenden Tatumstände" sei.
  • BGH, 14.06.2007 - IX ZR 56/06

    Zeitpunkt für die Entstehung einer Aufrechnungslage zwischen dem

    Aus dieser Rechtsprechung kann deshalb nicht abgeleitet werden, dass der maßgebliche Zeitpunkt bei Geschäftsbesorgungsverträgen generell mit der Vereinbarung der vertraglichen Grundlage zusammenfällt, in der die in dieser Beziehung erwachsenden Rechte und Pflichten wurzeln (so aber OLG Rostock NZI 2006, 107).
  • KG, 02.03.2006 - 19 U 35/05

    Insolvenzanfechtung: Unanfechtbarkeit einer Aufrechnung anwaltlicher

    Auch liefe die zeitlich nach hinten verschobene Entstehung des Anspruchs des Mandanten auf Abführung der eingezogenen Gelder dem Zweck des § 140 Abs. 3 sowie der §§ 94, 95 InsO zuwider, vor Verfahrenseröffnung begründete Anwartschaften aufrechenbar zu lassen und das Vertrauen des vorleistenden Gläubigers, hier des Rechtsanwalts, zu schützen, Befriedigung seiner Forderung durch Aufrechnung erlangen zu können (OLG Rostock, OLGR 2005, 682, 683 = Bl. 164 ff. der Akte).
  • OLG Frankfurt, 28.03.2007 - 23 U 297/05

    Insolvenzmasse: Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Zinsen eines

    Nach dem Urteil des OLG Rostock vom 18.4.2005 (NZI 2006, 107) sei wie das Mietverhältnis auch der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen Anwalt und Mandant ein Dauerschuldverhältnis, das - ungeachtet späterer Fälligkeit im Einzelnen - die vertragliche Grundlage für die in dieser Beziehung erwachsenden Rechte und Pflichten bilde.
  • LG Rostock, 26.09.2007 - 4 O 134/07

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der Vereinbarung einer Mietminderung zwischen

    Der maßgebliche Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung hinsichtlich der Honoraransprüche des Rechtsanwaltes ist der Abschluss des Anwaltsvertrages, das heißt die Erteilung des Mandates (vgl. OLG Rostock, Urt. v. 18.04.05 - 3 U 139/04, NZI 2006, 107).
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