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   OLG Hamburg, 11.08.2011 - 3 U 145/09   

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OLG Hamburg, 11.08.2011 - 3 U 145/09 (https://dejure.org/2011,803)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.08.2011 - 3 U 145/09 (https://dejure.org/2011,803)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 11. August 2011 - 3 U 145/09 (https://dejure.org/2011,803)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Hamburg

    Lotto guter Tipp

    § 3 UWG, § 4 Nr 11 UWG, § 8 Abs 3 Nr 2 UWG, § 8 Abs 4 UWG, § 5 Abs 1 GlSpielWStVtr
    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassunganspruch: Rechtsmissbrauch wegen Nichtinanspruchnahme eigener Mitgliedsunternehmen; Glücksspielwerbung auf Bussen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerbswidrigkeit auf Linienbussen des öffentlichen Personennahverkehrs angebrachter Werbeslogans für das Lottospiel; Rechtsmissbräuchlichkeit der Verfolgung von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen durch einen Verband privater Unternehmen der ...

  • Betriebs-Berater

    Lotto-Werbung auf Linienbussen untersagt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbswidrigkeit auf Linienbussen des öffentlichen Personennahverkehrs angebrachter Werbeslogans für das Lottospiel; Rechtsmissbräuchlichkeit der Verfolgung von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen durch einen Verband privater Unternehmen der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    § 5 Abs. 1, Abs. 2 GlüStV
    Lotto-Werbung auf Linienbussen ist verboten

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Lotto-Werbung auf Linienbussen verboten - Werbekampagne verstößt gegen Glücksspielstaatsvertrag

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Lotto-Werbung auf Linienbussen verboten - Werbekampagne verstößt gegen Glücksspielstaatsvertrag

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Im Vorbeifahren nicht lesbar

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Lotto-Werbung auf Bussen

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Wettbewerbswidrige Werbekampagne auf Hamburger Linienbussen

  • ra-dr-graf.de (Kurzmitteilung)

    Lotto-Werbung auf Linienbussen unzulässig - Verstoß gegen Sachlichkeitsgebot

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Lottowerbung auf Linienbussen: Formulierung darf keine "gute Idee" vermitteln

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Lottowerbung auf Linienbussen: Formulierung darf keine "gute Idee" vermitteln

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Lotto-Werbung auf Linienbussen untersagt

  • Glücksspiel & Recht (Zusammenfassung)

    Glücksspielwidrige Lotto-Werbung mit blickfangmäßigen Angaben

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Lotto-Werbung auf Linien rechtswidrig

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Glücksspielwerbung auf Linienbussen verboten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Lotto-Werbung auf Linienbussen untersagt - Werbekampagne verstößt gegen Glücksspielstaatsvertrag

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2012, 21
  • BB 2011, 2562
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (28)

  • BGH, 16.11.2006 - I ZR 218/03

    Sammelmitgliedschaft V

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.08.2011 - 3 U 145/09
    Vielmehr reicht es aus, wenn die Waren sich so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz des einen Wettbewerbers durch ein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann und "eine nicht gänzlich unbedeutende potenzielle Beeinträchtigung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann", etwa bei Zugehörigkeit zur selben Branche (BGH GRUR 2007, 610, 611 - Sammelmitgliedschaft V).

    Ausreichend ist, wenn Mitbewerber aus dem relevanten Markt nach Anzahl, Größe oder Marktbedeutung so vertreten sind, dass ein missbräuchliches Vergehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann (BGH GRUR 2007, 610, 611 - Sammelmitgliedschaft V; vgl. auch zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a. F.: BGH GRUR 1997, 145, 146 - Preisrätselgewinnauslobung IV).

    Dazu kann auch eine geringe Zahl entsprechend tätiger Mitglieder genügen, wenn nicht nur Individualinteressen einzelner wahrgenommen werden (BGH GRUR 2007, 610, 611 - Sammelmitgliedschaft V).

    Berücksichtigt werden können sowohl mittelbare als auch unmittelbare Mitglieder (BGH GRUR 2007, 610, 611 - Sammelmitgliedschaft V).

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 15.09

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.08.2011 - 3 U 145/09
    Mit dem Glücksspielstaatsvertrag ist Werbung nicht zu vereinbaren, die die Teilnahme am Glücksspiel als aussichtsreiche Möglichkeit materiellen Zugewinns, als positiv bewertete Unterhaltung oder gar als wünschenswertes, sozialadäquates oder sozial verantwortliches Handeln aufwertet (BVerwG, Urteil v. 24.11.2010 Az. 8 C 15/09, GewArch 2011, 222 Tz. 46 u. 51; so zum GlStV 2004 bereits BVerfG, Urteil v. 28.03.2006, Az. 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276, 318 Tz. 136).

    Deshalb ist zwar nicht die Verwendung einer Dachmarke, wohl aber jede Form der Image- oder Sympathiewerbung unzulässig, die über den Hinweis auf die Legalität der Monopolangebote hinaus Sympathien für das Glücksspiel selbst weckt (BVerwG, Urteil v. 24.11.2010 Az. 8 C 15/09, GewArch 2011, 222 Tz. 52).

    Für die Beantwortung der Frage, ob eine Werbung den Anforderungen des § 5 Abs. 1 GlüStV entspricht, ist nicht zwischen sachlichem Gehalt einerseits und werblicher Umrahmung andererseits zu unterscheiden, sondern allein darauf abzustellen, ob Text und Aufmachung von einem noch nicht zum Glücksspiel entschlossenen durchschnittlichen Empfänger als Motivierung zum Glücksspiel zu verstehen sind (BVerwG Urteil v. 24.11.2010, Az. 8 C 15/09, GewArch 2011, 222 Tz. 48f. gegen VGH München, Urteil v. 18.12.2008, Az. 10 BV 07.558, ZfWG 2009, 27, juris-Tz. 82 ff.).

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 13.09

    Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung; Dienstleistungsfreiheit; Einnahmen;

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.08.2011 - 3 U 145/09
    Mit dem Glücksspielstaatsvertrag ist Werbung nicht zu vereinbaren, die die Teilnahme am Glücksspiel als aussichtsreiche Möglichkeit materiellen Zugewinns, als positiv bewertete Unterhaltung oder gar als wünschenswertes, sozialadäquates oder sozial verantwortliches Handeln aufwertet (BVerwG, Urteil v. 24.11.2010 Az. 8 C 15/09, GewArch 2011, 222 Tz. 46 u. 51; so zum GlStV 2004 bereits BVerfG, Urteil v. 28.03.2006, Az. 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276, 318 Tz. 136).

    Deshalb ist zwar nicht die Verwendung einer Dachmarke, wohl aber jede Form der Image- oder Sympathiewerbung unzulässig, die über den Hinweis auf die Legalität der Monopolangebote hinaus Sympathien für das Glücksspiel selbst weckt (BVerwG, Urteil v. 24.11.2010 Az. 8 C 15/09, GewArch 2011, 222 Tz. 52).

    Für die Beantwortung der Frage, ob eine Werbung den Anforderungen des § 5 Abs. 1 GlüStV entspricht, ist nicht zwischen sachlichem Gehalt einerseits und werblicher Umrahmung andererseits zu unterscheiden, sondern allein darauf abzustellen, ob Text und Aufmachung von einem noch nicht zum Glücksspiel entschlossenen durchschnittlichen Empfänger als Motivierung zum Glücksspiel zu verstehen sind (BVerwG Urteil v. 24.11.2010, Az. 8 C 15/09, GewArch 2011, 222 Tz. 48f. gegen VGH München, Urteil v. 18.12.2008, Az. 10 BV 07.558, ZfWG 2009, 27, juris-Tz. 82 ff.).

  • KG, 12.08.2009 - 24 U 40/09

    Zur Zulässigkeit von Gewinnspielwerbung

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.08.2011 - 3 U 145/09
    Denn es geht angesichts der erheblichen Bedeutung der mit dem Glücksspielstaatsvertrag verfolgten öffentlichen Interessen nicht an, das Verhalten der inländischen Glücksspielveranstalter unter Hinweis auf etwaig rechtswidriges Verhalten aus dem Ausland agierender Anbieter von wettbewerbsrechtlicher Kontrolle freizustellen; es handelt sich hierbei letztlich um eine Erscheinungsform des "unclean-hands-Einwands", der anerkanntermaßen jedenfalls dann keinen Erfolg haben kann, wenn die Rechtsverfolgung zugleich der Wahrung öffentlicher Interessen dient (vgl. BGH GRUR 1977, 494, 497 - DERMATEX; BGH GRUR 1997, 537, 538 - Lifting-Creme; BGH GRUR 1997, 681, 683 - Produktwerbung; siehe auch KG. GRUR-RR 2010, 31, 32).

    Verboten sind danach aber insbesondere unangemessene und unsachliche Werbungen, insbesondere mit einer unmittelbaren, gezielten Appellfunktion zur Spielteilnahme (KG GRUR-RR 2010, 31, 33 - LOTTO-Trainer).

    Die in diesen Worten liegende Aufforderung ist - da sie sich auf einem Bus befindet, der sich im öffentlichen Verkehr bewegt - vornehmlich an Personen gerichtet, die nicht bereits eine Spielabsicht haben, sondern noch auf die Idee einer Spielteilnahme gebracht werden sollen (vgl. KG GRUR-RR 2010, 31, 33 - LOTTO-Trainer).

  • BGH, 23.01.1997 - I ZR 29/94

    Produktwerbung

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.08.2011 - 3 U 145/09
    Die Auswahl eines von mehreren Anspruchsgegnern kann also rechtsmissbräuchlich sein, wenn sie auf sachfremden Erwägungen beruht; weil es aber dem Verletzten freisteht, auch bei vergleichbaren Verletzungen nur gegen einen oder einzelne von mehreren Verletzern vorzugehen, ist die selektive Verfolgung des Anspruchs als solche nicht rechtsmissbräuchlich (zu § 13 Abs. 5 UWG a.F.: BGH GRUR 1999, 515, 516 - Bonusmeilen; BGH GRUR 1997, 537, 538 - Lifting-Creme; BGH GRUR 1997, 681, 683 - Produktwerbung).

    Ob das planmäßige Dulden von Rechtsverstößen der Verbandsmitglieder vor diesem Hintergrund ein valides Kriterium für die Annahme von Rechtsmissbrauch sein kann, wie der Bundesgerichtshof es in der Entscheidung "Produktwerbung" (GRUR 1997, 681, 683) zumindest erwogen hat, stellt Professor Dr. K. in seinem für den Kläger erstatteten Rechtsgutachten vom 11.9.2009 (Anlage K 48) mit beachtlichen Gründen in Frage.

    Denn es geht angesichts der erheblichen Bedeutung der mit dem Glücksspielstaatsvertrag verfolgten öffentlichen Interessen nicht an, das Verhalten der inländischen Glücksspielveranstalter unter Hinweis auf etwaig rechtswidriges Verhalten aus dem Ausland agierender Anbieter von wettbewerbsrechtlicher Kontrolle freizustellen; es handelt sich hierbei letztlich um eine Erscheinungsform des "unclean-hands-Einwands", der anerkanntermaßen jedenfalls dann keinen Erfolg haben kann, wenn die Rechtsverfolgung zugleich der Wahrung öffentlicher Interessen dient (vgl. BGH GRUR 1977, 494, 497 - DERMATEX; BGH GRUR 1997, 537, 538 - Lifting-Creme; BGH GRUR 1997, 681, 683 - Produktwerbung; siehe auch KG. GRUR-RR 2010, 31, 32).

  • LG Hamburg, 22.10.2009 - 327 O 144/09

    Wettbewerbsverstoß durch Glücksspielwerbung einer staatlichen

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.08.2011 - 3 U 145/09
    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.10.2009, Az. 327 O 144/09, abgeändert:.

    Das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 27, hat mit Urteil vom 22.10.2009, Az. 327 O 144/09, die Klage als unzulässig abgewiesen.

    die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.10.2009 (Az. 327 O 144/09) zurückzuweisen.

  • OLG München, 22.04.2008 - 29 W 1211/08

    Unlauterer Wettbewerb: Verstoß gegen den Glücksspielstaatsvertrag durch

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.08.2011 - 3 U 145/09
    Die Vorschriften in § 5 Abs. 1 und 2 des Glücksspielstaatsvertrags, der in Hamburg am 19.12.2007 in Kraft getreten ist (HmbGVBl. 2007, 441), sind dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (§ 4 Nr. 11 UWG), denn sie dienen dem Schutz der Spieler und Spielinteressenten vor Glücksspielsucht und setzen zu diesem Zweck der Werbung von Anbietern öffentlichen Glückspiels auf dem Markt Grenzen (BGH GRUR 2011, 440, 442, Tz. 18 - Spiel mit; KG GRUR-RR 2010, 22, 26; OLG München, GRUR-RR 2008, 310, 311; OLG Oldenburg, GRUR-RR 2009, 67 f.).

    Besteht allerdings in der werblichen Darstellung ein Missverhältnis zwischen der Herausstellung des Höchstgewinns und der Erwähnung der Warnhinweise nach § 5 Abs. 2 S. 3 GlüStV (Jugendschutz und Suchtgefahren) bzw. Nr. 2 des Anhangs zum GlüStV (Gewinnwahrscheinlichkeit), das dazu führt, dass die Warnhinweise kaum in Erscheinung treten und zu übersehen zu werden drohen, so ist die Werbung nach § 5 Abs. 2 GlüStV unzulässig (OLG München, GRUR-RR 2008, 310, 311; KG GRUR-RR 2010, 22, 27).

  • KG, 30.03.2009 - 24 U 145/08

    Wettbewerbsverstöße einer staatlichen Lotteriegesellschaft: Antragsbefugnis

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.08.2011 - 3 U 145/09
    Die Vorschriften in § 5 Abs. 1 und 2 des Glücksspielstaatsvertrags, der in Hamburg am 19.12.2007 in Kraft getreten ist (HmbGVBl. 2007, 441), sind dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (§ 4 Nr. 11 UWG), denn sie dienen dem Schutz der Spieler und Spielinteressenten vor Glücksspielsucht und setzen zu diesem Zweck der Werbung von Anbietern öffentlichen Glückspiels auf dem Markt Grenzen (BGH GRUR 2011, 440, 442, Tz. 18 - Spiel mit; KG GRUR-RR 2010, 22, 26; OLG München, GRUR-RR 2008, 310, 311; OLG Oldenburg, GRUR-RR 2009, 67 f.).

    Besteht allerdings in der werblichen Darstellung ein Missverhältnis zwischen der Herausstellung des Höchstgewinns und der Erwähnung der Warnhinweise nach § 5 Abs. 2 S. 3 GlüStV (Jugendschutz und Suchtgefahren) bzw. Nr. 2 des Anhangs zum GlüStV (Gewinnwahrscheinlichkeit), das dazu führt, dass die Warnhinweise kaum in Erscheinung treten und zu übersehen zu werden drohen, so ist die Werbung nach § 5 Abs. 2 GlüStV unzulässig (OLG München, GRUR-RR 2008, 310, 311; KG GRUR-RR 2010, 22, 27).

  • BGH, 16.12.2010 - I ZR 149/08

    Spiel mit

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.08.2011 - 3 U 145/09
    Die Vorschriften in § 5 Abs. 1 und 2 des Glücksspielstaatsvertrags, der in Hamburg am 19.12.2007 in Kraft getreten ist (HmbGVBl. 2007, 441), sind dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (§ 4 Nr. 11 UWG), denn sie dienen dem Schutz der Spieler und Spielinteressenten vor Glücksspielsucht und setzen zu diesem Zweck der Werbung von Anbietern öffentlichen Glückspiels auf dem Markt Grenzen (BGH GRUR 2011, 440, 442, Tz. 18 - Spiel mit; KG GRUR-RR 2010, 22, 26; OLG München, GRUR-RR 2008, 310, 311; OLG Oldenburg, GRUR-RR 2009, 67 f.).

    Zwar stellt die sachliche Information über Art und Höhe der ausgelobten Preise eine zulässige Information über die Möglichkeit zum Glücksspiel gemäß § 5 Abs. 1 GlüStV dar, deren unvermeidliche Anreizwirkung zur Wahrung des ebenfalls verfolgten Schutzzwecks des GlüStV, den Spieltrieb zu kanalisieren, hingenommen werden muss, wenn der Anreizwirkung durch die nach dem GlüStV vorgesehenen Warnhinweise in hinreichender Weise entgegengewirkt wird (BGH GRUR 2011, 440 Tz. 111 14 - Spiel mit).

  • BGH, 12.12.1996 - I ZR 7/94

    Lifting-Creme - LMBG - Irreführung

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.08.2011 - 3 U 145/09
    Die Auswahl eines von mehreren Anspruchsgegnern kann also rechtsmissbräuchlich sein, wenn sie auf sachfremden Erwägungen beruht; weil es aber dem Verletzten freisteht, auch bei vergleichbaren Verletzungen nur gegen einen oder einzelne von mehreren Verletzern vorzugehen, ist die selektive Verfolgung des Anspruchs als solche nicht rechtsmissbräuchlich (zu § 13 Abs. 5 UWG a.F.: BGH GRUR 1999, 515, 516 - Bonusmeilen; BGH GRUR 1997, 537, 538 - Lifting-Creme; BGH GRUR 1997, 681, 683 - Produktwerbung).

    Denn es geht angesichts der erheblichen Bedeutung der mit dem Glücksspielstaatsvertrag verfolgten öffentlichen Interessen nicht an, das Verhalten der inländischen Glücksspielveranstalter unter Hinweis auf etwaig rechtswidriges Verhalten aus dem Ausland agierender Anbieter von wettbewerbsrechtlicher Kontrolle freizustellen; es handelt sich hierbei letztlich um eine Erscheinungsform des "unclean-hands-Einwands", der anerkanntermaßen jedenfalls dann keinen Erfolg haben kann, wenn die Rechtsverfolgung zugleich der Wahrung öffentlicher Interessen dient (vgl. BGH GRUR 1977, 494, 497 - DERMATEX; BGH GRUR 1997, 537, 538 - Lifting-Creme; BGH GRUR 1997, 681, 683 - Produktwerbung; siehe auch KG. GRUR-RR 2010, 31, 32).

  • OLG Koblenz, 04.11.2009 - 9 U 889/09

    Rechtswidirgkeit der Werbung für das Glücksspielangebot "Goldene 7"

  • OLG Frankfurt, 05.11.2009 - 6 U 133/09

    Werbung für Sonderverlosung durch staatliche Lotteriegesellschaft

  • BGH, 11.07.1996 - I ZR 183/93

    Preisrätselgewinnauslobung IV - Getarnte Werbung; Mitgliederzahl

  • VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.558

    Staatliches Sportwettenmonopol in Bayern rechtmäßig

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

  • BGH, 26.11.1976 - I ZR 86/75

    Schutzfilme und Tauchmassen, die dazu dienen, Fleisch und Fleischwaren länger

  • OLG Frankfurt, 04.03.2010 - 6 U 171/09

    Öffentliches Glücksspiel: Grenzen der nach den gesetzlichen Vorschriften

  • OLG Koblenz, 01.12.2010 - 9 U 258/10

    Staatliche Lotteriegesellschaft muss Verkauf von Rubbellosen an Minderjährige

  • OLG Hamm, 13.07.2010 - 4 U 21/10

    Anforderungen an die finanzielle Ausstattung eines Wettbewerbsverbandes

  • BGH, 24.02.2005 - I ZR 101/02

    Vitamin-Zell-Komplex

  • BGH, 23.10.2008 - I ZR 197/06

    Sammelmitgliedschaft VI

  • OLG Saarbrücken, 23.06.2010 - 1 U 365/09

    Wettbewerbsverstoß: Missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang

  • OLG Naumburg, 18.06.2010 - 10 U 61/09

    Wettbewerbsstreitigkeit: Bestimmungskriterium für den Streitgegenstand;

  • OLG Oldenburg, 18.09.2008 - 1 W 66/08

    Vorliegen einer Aufforderungswerbung durch den Aufruf "vor Beginn der Urlaubszeit

  • BGH, 05.10.2000 - I ZR 224/98

    Verbandsklage gegen Vielfachabmahner - Unbillige Behinderung; mißbräuchliche

  • BGH, 11.07.1996 - I ZR 79/94

    Preisrätselgewinnauslobung III - Getarnte Werbung; Mitgliederzahl

  • BGH, 22.04.2009 - I ZR 14/07

    0,00 Grundgebühr - Wettbewerbswidrigkeit von fehlerhaften Preisangaben,

  • BGH, 17.09.1998 - I ZR 117/96

    Bonusmeilen - Verbotene Nebenleistung

  • OLG Stuttgart, 27.02.2020 - 2 U 257/19

    Reifensofortverkauf - Verstoß gegen Datenschutzgrundverordnung mit Inserat auf

    Ob auch das "planmäßige Dulden des unlauteren Wettbewerbs" als sachfremde Erwägung anzusehen wäre (hierzu tendierend BGH, Urteil vom 23. Januar 1997 - I ZR 29/94, juris Rn. 34; hinterfragend OLG Hamburg, Urteil vom 11. August 2011 - 3 U 145/09 juris Rn. 69), kann dahinstehen.
  • LG München I, 13.08.2021 - 33 O 16380/18

    Werbung, Zulassung, Unterlassungsanspruch, Verbraucher, Unterlassung, Anlage,

    Denn unabhängig davon, dass eine Prozessführung als "Retourkutsche" als solches nicht notwendigerweise rechtsmissbräuchlich ist (für Abmahnung als Reaktion auf eine vorausgegangene Abmahnung: OLG Frankfurt MMR 2009, 564; OLG Köln WRP, 1385; OLG München WRP 2014, 591), und ungeachtet dessen, dass beim Angriff von Werbemaßnahmen durch einen etwaigen Mitbewerber typischerweise ein berechtigtes Interesse der Rechtsverfolgung gegeben ist (Feddersen, in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage, § 8c, Rn. 31), trägt der Einwand des Rechtsmissbrauchs hier auch deshalb nicht, weil die Rechtsverfolgung nicht nur die Interessen des Mittbewerbers, sondern auch die Interessen Dritter und der Allgemeinheit berührt, da eine Kontrolle von Werbemaßnahmen staatlicher Glückspielanbieter durch die staatlichen Lotteriegesellschaften selbst nicht stattfindet (OLG Hamburg GRUR-RR 2012, 21; BGH GRUR 2012, 411).

    Schließlich ist auch der Umstand, dass das Angebot des Wettbewerbers ggf. selbst nicht rechtmäßig sein mag, unbeachtlich (OLG Hamburg GRUR-RR 2012, 21).

    Erfasst ist jedenfalls jede Form der Image- und Aufmerksamkeitswerbung, die über den Hinweis auf die Legalität der Monopolangebote hinaus Sympathien für das Glückspiel weckt (KG GRUR-RR 2010, 31; OLG Hamburg GRUR-RR 2012, 21), wie etwa in dem streitgegenständlichen Video, in welchem neben der Warnung vor Schwarzlotterien auf die Verwendung der Lottogelder zur Förderung von "Projekten, Sozialem, Breiten- und Spitzensport" auch in der konkreten Höhe (423 Mio. Lottogelder im Staatshaushalt, davon 50 Mio. in die Sportförderung) verwiesen wird, wobei mit dem O-Ton der Präsidentin der LOTTO Bayern "Also ich glaub" das ist eminent wichtig.

    Die mitgeteilten, sicherlich z. T. auch sachlichen Informationen, werden somit im Ergebnis in einer zum Spiel anreizenden Weise übersteigert (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2012, 21), was den Vorgaben des GlüStV zuwiderläuft.

    Die Vorschrift dient dem Schutz vor Glücksspielsucht und setzt zu diesem Zweck der Werbung von Anbietern öffentlichen Glücksspiels Grenzen (OLG Köln Urteil v. 10.5.2019 - 6 U 196/18, BeckRS 2019, 24908 Rn. 31; OLG Hamburg, GRUR-RR 2012, 21 - LOTTO Guter Tipp; BGH GRUR 2011, 440 - Spiel mit; OLG München, GRUR-RR 2008, 310 - Jackpot-Werbung; für Sportwetten BGH GRUR 2012, 193 - Sportwetten im Internet II).

    Die mitgeteilte Information (insbesondere zur Höhe des Jackpots) wird damit in einer zum Spiel anreizenden Weise massiv übersteigert (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2012, 21 - LOTTO guter Tipp), was den Vorgaben des GlüStV zuwiderläuft.

  • OLG Frankfurt, 04.02.2021 - 6 U 269/19

    Unzulässige Gesamtpreisangabe für Fitnessstudio-Verträge ohne Einbeziehung einer

    Daher ist auch in solchen Fällen zu fragen, ob der Verband überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (ebenso OLG Hamburg GRUR-RR 2012, 21, 24).
  • BGH, 28.11.2019 - I ZR 23/19

    Pflichten des Batterieherstellers - Verbot des Vertriebs von Batterien ohne

    Es reicht daher nicht aus, dass der (frühere) Mitbewerber in einem solchen Fall immerhin noch als mindestens potentieller Wettbewerber auf dem Markt anzusehen ist (aA OLG Hamburg, GRUR-RR 2012, 21, 23 [juris Rn. 65]; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 8 Rn. 3.29).
  • OLG Saarbrücken, 19.12.2018 - 1 U 41/18

    Salzgrotte Maritim Air - Wettbewerbsverstoß im Internet: Gesundheitsbezogene

    Die Beteiligten müssen nicht derselben Wirtschafts- oder Handelsstufe angehören (vgl. BGH, Urteil vom 11.7.1996 - I ZR 79/94, GRUR 1996, 804 - Preisrätselgewinnauslobung III; OLG Hamburg, Urteil vom 11.08.2011 - 3 U 145/09; Goldmann in Harte/Henning, aaO, § 8 Rn. 22).
  • OLG Hamburg, 06.09.2018 - 3 U 219/17

    Mitbewerberschaft bei bevorstehendem Markteintritt und Informationen über

    Als Mitbewerber ist nicht nur derjenige anzusehen, der bereits in einem tatsächlichen Wettbewerbsverhältnis zum werbenden Unternehmen steht, sondern auch derjenige, der in einem potentiellen Wettbewerbsverhältnis zum Werbenden steht (Anschluss an BGH, GRUR 2002, 828, 829 Lottoschein, Festhaltung an OLG Hamburg, GRUR-RR 2012, 21, 23).

    Der Senat geht mit der überwiegend vertretenen Meinung davon aus, dass als Mitbewerber nicht nur derjenige anzusehen ist, der bereits in einem tatsächlichen Wettbewerbsverhältnis zum werbenden Unternehmen steht, sondern auch derjenige sein kann, der in einem potentiellen Wettbewerbsverhältnis zum Werbenden steht (BGH, NJW 1993, 1991, 1992 - Maschinenbeseitigung; BGH, GRUR 2002, 828, 829 - Lottoschein; KG, GRUR 2007, 254; OLG Brandenburg, GRUR-RR 2006, 167, 168; OLG Braunschweig, MMR 2010, 252; Hanseatisches Oberlandesgericht, GRUR-RR 2012, 21, 23; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 36. Auflage, 2018, § 2 Rn. 104).

    Die Stellung von Anträgen bzgl. der Genehmigung von Lotteriespielen hat das Hanseatische Oberlandesgericht hingegen im Hinblick auf einen potentiellen Wettbewerb schon vor Erteilung der Genehmigungen ausreichen lassen (Hanseatisches Oberlandesgericht, GRUR-RR 2012, 21, 23 - Lotteriewerbung auf Linienbussen).

  • LG Münster, 12.01.2017 - 22 O 93/16

    Unterlassungsanspruch bzgl. Durchführung der Lieferungen von Getränken an

    Daher ist auch in solchen Fällen zu fragen, ob der Verband überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (ebenso OLG Hamburg, GRUR-RR 2012, 21, 24).
  • LG Hamburg, 21.12.2018 - 315 O 257/17

    Sponsored Content - Schleichwerbung durch Influencer-Marketing und "Sponsored

    Deshalb liegt in solchen Fällen ein Rechtsmissbrauch nur vor, wenn der Kläger überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (OLG Hamburg GRUR-RR 2012, 21, 24).
  • LG Bielefeld, 30.03.2017 - 12 O 120/16

    Verpflichtung zu Spielersperren in Spielhallen in NRW besteht nicht

    Die Bestimmungen der §§ 4 IV, 5 I - III GlüStV wurden mit näherer Begründung als Marktverhaltensregeln angesehen (BGH, Beschl. v. 24.01.2013 - I ZR 171/10; BGH, Urteil v. 04.03.2008 - KZR 36/09; BGH, Urteil v. 28.09.2011 - I ZR 92/09 Sportwetten im Internet II.; OLG Koblenz, Urteil v. 04.11.2009 - 9 U 889/09 GOLDENE SIEBEN; KG, Urteil v. 30.03.2009 - 24 U 168/08 HOROSKOP/SPIELSCHEINE; OLG Hamburg, Urteil v. 11.08.2011 - 3 U 145/09 LOTTO guter Tipp).
  • KG, 04.05.2021 - 5 U 126/19

    Arthrose-Gel - Unterlassungsprozess wegen wettbewerbswidriger

    Verbreitet wird angenommen, auch in diesen Fällen sei danach zu fragen, ob der Verband überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (so etwa OLG Hamburg, Urt. v. 11.08.2011 - 3 U 145/09, GRUR-RR 2012, 21, 24; Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, § 8c Rn. 38).
  • LG Hamburg, 23.03.2018 - 315 O 458/16

    Wettbewerbsverstoß durch irreführende Internet-Werbung: Sachlich relevanter Markt

  • OLG Stuttgart, 12.12.2019 - 2 U 23/19

    Low Carb-Spaghetti - Zulässigkeit einer Werbung für Spaghetti mit "Low Carb" -

  • OLG Hamm, 17.05.2022 - 4 U 84/21
  • OLG Köln, 14.07.2017 - 6 U 194/15

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Produkten ohne Angaben zum Grundpreis

  • OLG Stuttgart, 04.12.2014 - 2 U 158/12

    Wettbewerbsverstöße von Lotterieveranstaltern und Lottoannahmestellen:

  • BGH, 10.12.2012 - I ZR 74/11
  • LG Hamburg, 23.08.2019 - 408 HKO 1/19

    Low Carb - Wettbewerbsverstoß: Bezeichnung "Low Carb" auf Lebensmittel als

  • OLG Hamm, 24.05.2022 - 4 U 21/22
  • LG Hamburg, 18.07.2017 - 312 O 39/17

    Wettbewerbsverstoß: Potentielles Wettbewerbsverhältnis bei bevorstehendem

  • LG Köln, 08.05.2018 - 31 O 381/17
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 08.12.2010 - 3 U 145/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,12245
OLG Brandenburg, 08.12.2010 - 3 U 145/09 (https://dejure.org/2010,12245)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.12.2010 - 3 U 145/09 (https://dejure.org/2010,12245)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08. Dezember 2010 - 3 U 145/09 (https://dejure.org/2010,12245)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Schadenersatz wegen des Ausbaus von Einrichtungen einer Arztpraxis, § 823 BGB

  • rechtsportal.de

    Schadensersatzansprüche des Erwerbers in der Zwangsversteigerung wegen des Ausbaus von Einrichtungen aus einem Ärztehaus

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zum Umfang des Eigentumserwerbs nach dem ZVG

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 07.11.2006 - VI ZR 206/05

    Kein unbedingter Vertrauensschutz des Chefarztes bei Delegation der Aufklärung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.12.2010 - 3 U 145/09
    Sie kann zum anderen aber auch auf einer Fehlvorstellung über einen Rechtfertigungsgrund liefernde Tatsachen beruhen, die als Erlaubnistatbestandirrtum entsprechend § 16 StGB zu beurteilen ist (s. zusammenfassend OLG Düsseldorf, Urt. v. 5.8.2009, I-15 U 100/08, zit. n. Juris, dort Rn. 30ff mit Nachw.; vgl. auch OLG Schleswig OLGR 2008, 730; im Ergebnis auch BGH, NJW-RR 2007, 310).

    Eine Haftung wegen Fahrlässigkeit entfällt nur dann, wenn der Tatsachenirrtum unvermeidlich war (vgl. BGH, NJW-RR 2007, S. 310; OLG Düsseldorf, aaO; OLG Schleswig, aaO).

  • OLG Köln, 05.02.2002 - 3 U 135/01

    Transportrecht: Amtshaftung der Bundesrepublik Deutschland aus § 839 BGB nach dem

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.12.2010 - 3 U 145/09
    Ob dieser Nutzung ein unter dem 1.4.1998 abgeschlossener Mietvertrag, der im Rubrum die Ärztehaus-GbR als Vermieterin und den Beklagten zu 1 als Mieter aufführt und im Unterschriftenbereich für beide Seiten einen Namenszug des Beklagten zu 1 trägt (im Original als Anlage bei der Akte zu dem vor dem Senat geführten Verfahren 3 U 135/01) zugrundelag, ist zwischen den Parteien streitig.

    Selbst wenn man insoweit ein Schreiben vom 7.10.1998, das sich als Bl. 126 bei der Akte zum Verfahren 3 U 135/01 befindet, zu Gunsten des Beklagten zu 1 berücksichtigen wollte, so ergäbe dies nichts für dessen Rechtsstandpunkt.

  • BGH, 17.06.1993 - IX ZR 206/92

    Anwaltshaftung wegen unterlassener Verjährungsunterbrechung - Verjährung und

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.12.2010 - 3 U 145/09
    Die Vorschrift über die kurze Verjährung umfasst zudem - über vertragliche Ersatzansprüche hinaus - konkurrierende Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, etwa aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung (st. Rspr., s. BGH, NJW 1968, S. 694, 695; MDR 1993, S. 1126, 1127; NJW-RR 2004, S. 1566, 1568; NJW 2006, S. 2399) einschließlich der Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (vgl. BGH, NZM 2001, S. 668, 669).

    Die streitige Frage, ob § 548 Abs. 1 BGB im hier gegebenen Fall der vorsätzlichen Schädigung ausscheidet (offengelassen in BGH, MDR 1993, S. 1126, 1127), kann offenbleiben.

  • BGH, 12.12.2000 - VI ZR 345/99

    Selbständige Prüfung der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen ein

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.12.2010 - 3 U 145/09
    Die Verjährung beginnt erst dann, wenn dem Berechtigten neben der Person des Schuldners auch dessen Anschrift bekannt ist (BGH, NJW 1998, S. 988, 989; MDR 2001, S. 506), weil die Kenntnis dieses Umstandes Voraussetzung für die erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs ist.
  • BGH, 10.07.1984 - VI ZR 222/82

    Begriff des Vorsatzes in bezug auf die Voraussetzungen des GSB

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.12.2010 - 3 U 145/09
    aa) Die Fehlannahme, in fremdes Eigentum eingreifen zu dürfen, kann zum einen auf der fehlerhaften rechtlichen Würdigung zutreffend erkannter Tatsachen beruhen; dann liegt ein Verbotsirrtum vor, der entsprechend § 17 StGB zu behandeln ist, den Schädiger also nur im Falle der Unvermeidbarkeit entlastet (s. zu den Folgen dieser Konstellation für die Annahme eines Vorsatzes BGH, NJW 1985, 134).
  • OLG Düsseldorf, 05.08.2009 - 15 U 100/08

    Haftung des nicht wirksam beauftragten Werkunternehmers für Schäden am Eigentum

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.12.2010 - 3 U 145/09
    Sie kann zum anderen aber auch auf einer Fehlvorstellung über einen Rechtfertigungsgrund liefernde Tatsachen beruhen, die als Erlaubnistatbestandirrtum entsprechend § 16 StGB zu beurteilen ist (s. zusammenfassend OLG Düsseldorf, Urt. v. 5.8.2009, I-15 U 100/08, zit. n. Juris, dort Rn. 30ff mit Nachw.; vgl. auch OLG Schleswig OLGR 2008, 730; im Ergebnis auch BGH, NJW-RR 2007, 310).
  • OLG Schleswig, 06.06.2008 - 1 U 175/06

    Baugeldsicherung: Verwendung für öffentlich-rechtliche Forderungen; analoge

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.12.2010 - 3 U 145/09
    Sie kann zum anderen aber auch auf einer Fehlvorstellung über einen Rechtfertigungsgrund liefernde Tatsachen beruhen, die als Erlaubnistatbestandirrtum entsprechend § 16 StGB zu beurteilen ist (s. zusammenfassend OLG Düsseldorf, Urt. v. 5.8.2009, I-15 U 100/08, zit. n. Juris, dort Rn. 30ff mit Nachw.; vgl. auch OLG Schleswig OLGR 2008, 730; im Ergebnis auch BGH, NJW-RR 2007, 310).
  • BGH, 16.12.1997 - VI ZR 408/96

    Anforderungen an die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.12.2010 - 3 U 145/09
    Die Verjährung beginnt erst dann, wenn dem Berechtigten neben der Person des Schuldners auch dessen Anschrift bekannt ist (BGH, NJW 1998, S. 988, 989; MDR 2001, S. 506), weil die Kenntnis dieses Umstandes Voraussetzung für die erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs ist.
  • BGH, 16.12.1999 - VII ZR 53/97

    Parteiwechsel bei Klage gegen eine Kommanditgesellschaft

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.12.2010 - 3 U 145/09
    Insbesondere bedarf es nicht der Klärung, welche Gegenstände Eigentum des Beklagten zu 1 und des Mitgesellschafters Dr. Je... als Miteigentümer, der Ärztehaus-GbR, der Praxis-GbR oder - nach Ausscheiden des Mitgesellschafters im Wege der Anwachsung (s. für die Beendigung der 2-Mann-GbR BGH, NZG 2000, S. 474) - des Beklagten zu 1 gewesen sind.
  • BGH, 07.02.1968 - VIII ZR 179/65

    Schutzbereich des Miet- oder Leihvertrages

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.12.2010 - 3 U 145/09
    Die Vorschrift über die kurze Verjährung umfasst zudem - über vertragliche Ersatzansprüche hinaus - konkurrierende Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, etwa aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung (st. Rspr., s. BGH, NJW 1968, S. 694, 695; MDR 1993, S. 1126, 1127; NJW-RR 2004, S. 1566, 1568; NJW 2006, S. 2399) einschließlich der Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (vgl. BGH, NZM 2001, S. 668, 669).
  • KG, 26.11.2001 - 24 W 6774/00

    Herausgabe von Kellerräumen an die Wohnungseigentümergemeinschaft

  • BGH, 22.01.1958 - V ZR 27/57

    Spätere Bösgläubigkeit des Besitzers

  • BGH, 13.03.1970 - V ZR 71/67

    Ölheizungsanlage - § 94 Abs. 2 BGB, nachträglicher Einbau

  • OLG Naumburg, 16.11.2004 - 11 U 44/04

    Widerrufsadressat bei einem unter Widerrufsvorbehalt geschlossenen

  • BGH, 27.04.2001 - LwZR 6/00

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Verpächters

  • BGH, 28.07.2004 - XII ZR 153/03

    Anforderungen an den Besitz des Entleihers

  • BGH, 23.05.2006 - VI ZR 259/04

    Verjährung von Ansprüchen des Vermieters aus unerlaubter Handlung wegen

  • OLG Düsseldorf, 10.10.1991 - 10 U 124/90
  • KG, 16.03.2006 - 8 U 158/05

    Mietvertrag: Mietzahlungsverpflichtung des Mieters nach Erwerb der Mietsache von

  • OLG Dresden, 12.12.2019 - 10 U 35/18

    Nicht jeder Rechnungsprüfungsfehler rächt sich!

    W., sodass mit Einreichung der Anspruchsbegründung - am 12. März 2008 - Verjährungshemmung eintrat (vgl. zur ex nunc-Wirkung der nachträglichen Individualisierung des Klageanspruchs in Bezug auf die Verjährung, und zwar auch dann, wenn der Mahnbescheid trotz fehlender Individualisierung erlassen worden ist: BGH, Urteil vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07 - NJW 2009, 56, juris Rn. 20; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 8. Dezember 2010 - 3 U 145/09 - juris Rn. 96 Schmidt-Räntsch in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 204 BGB, Rn. 13 m. zahlreichen weiteren Rspr.-Nachweisen).
  • LG Frankfurt/Main, 13.01.2011 - 3 O 340/10

    Teure Abmahnung bei illegalem Filesharing

    Eine Antragsänderung, die die Identität es Anspruchs unberührt lässt, beendet daher die Hemmung nicht (vg!. BGH, NJW-RR 1997, 1217, juris-Rn. 19; OLG Brandenburg, Urteil vom 08.12.2010, Az.: 3 U 145/09, juris-Rn. 96; Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Auf!., § 204 Rn. 13).
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Rechtsprechung
   LSG Berlin-Brandenburg, 25.08.2011 - L 3 U 145/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,7184
LSG Berlin-Brandenburg, 25.08.2011 - L 3 U 145/09 (https://dejure.org/2011,7184)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25.08.2011 - L 3 U 145/09 (https://dejure.org/2011,7184)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25. August 2011 - L 3 U 145/09 (https://dejure.org/2011,7184)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (20)

  • BSG, 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.08.2011 - L 3 U 145/09
    Ein sachlicher Zusammenhang mit der Beschäftigung liegt auch vor, wenn der Versicherte an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung (BSGE 1, 179, 181 ff.; zuletzt BSG Urteile vom 22. September 2009 - B 2 U 27/08 R -, in Juris, 07. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R -, in SozR 4-2700 § 8 Nr. 11, und 09. Dezember 2003 - B 2 U 52/02 R -, in SozR 4-2700 § 8 Nr. 2) oder an Betriebssport (BSG Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R -, a. a. O.; Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 2 U 38/03 R -, in Juris) teilnimmt.

    Diese Arbeiten und Dienste sind versicherte Tätigkeiten (vgl. hierzu BSG Urteil vom 07. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R -, a. a. O.; Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 21. August 1991 - L 2 U 702/91 -, in Breithaupt 1992, 210; Bayerisches LSG Urteil vom 27. September 1989 - L 10 U 44/97 -, in Breithaupt 1990, 388).

    Das BSG hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. BSG Urteile vom 22. September 2009 - B 2 U 27/08 R -, 07. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R -, und 09. Dezember 2003 - B 2 U 52/02 R -, jeweils a. a. O.) die Teilnahme von Beschäftigten etwa an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem Unternehmen zugerechnet und der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt, sofern bestimmte Voraussetzungen vorliegen: Die Zusammenkunft muss der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und dem Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dienen.

    Insbesondere reicht es nicht aus, dass allen Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme an einer für sie und nicht für alle Beschäftigten des Unternehmens oder Unternehmensteils ausgerichteten Veranstaltung offen steht (BSG in ständiger Rechtsprechung, zuletzt Urteile vom 22. September 2009 - B 2 U 27/08 R -, 07. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R - und 09. Dezember 2003 - B 2 U 52/02 R -, jeweils a. a. O.).

    Die Teilnahme an Freizeit- und Erholungsveranstaltungen ist nicht deshalb versichert, weil diese vom Unternehmen organisiert und finanziert werden (BSG Urteil vom 17. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R -, a. a. O.).

    Denn der Unternehmer hat es nicht in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung von sich aus auf sonst unversicherte Tätigkeiten und Aktivitäten auszuweiten (vgl. hierzu u. a. BSG Urteile vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R - und 07. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R -, a. a. O.).

  • BSG, 09.12.2003 - B 2 U 52/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.08.2011 - L 3 U 145/09
    Der erforderliche innere bzw. sachliche Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher nach den gesetzlichen Vorgaben der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (vgl. BSG Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R -, in SozR 4-2700 § 8 Nr. 16, Urteil vom 09. Dezember 2003 - B 2 U 52/02 R -, in SozR 4-2700 § 8 Nr. 2; BSG in SozR 3-2200 § 548 Nr. 84, SozR 3-2700 § 8 Nr. 10).

    Ein sachlicher Zusammenhang mit der Beschäftigung liegt auch vor, wenn der Versicherte an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung (BSGE 1, 179, 181 ff.; zuletzt BSG Urteile vom 22. September 2009 - B 2 U 27/08 R -, in Juris, 07. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R -, in SozR 4-2700 § 8 Nr. 11, und 09. Dezember 2003 - B 2 U 52/02 R -, in SozR 4-2700 § 8 Nr. 2) oder an Betriebssport (BSG Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R -, a. a. O.; Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 2 U 38/03 R -, in Juris) teilnimmt.

    Das BSG hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. BSG Urteile vom 22. September 2009 - B 2 U 27/08 R -, 07. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R -, und 09. Dezember 2003 - B 2 U 52/02 R -, jeweils a. a. O.) die Teilnahme von Beschäftigten etwa an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem Unternehmen zugerechnet und der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt, sofern bestimmte Voraussetzungen vorliegen: Die Zusammenkunft muss der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und dem Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dienen.

    Insbesondere reicht es nicht aus, dass allen Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme an einer für sie und nicht für alle Beschäftigten des Unternehmens oder Unternehmensteils ausgerichteten Veranstaltung offen steht (BSG in ständiger Rechtsprechung, zuletzt Urteile vom 22. September 2009 - B 2 U 27/08 R -, 07. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R - und 09. Dezember 2003 - B 2 U 52/02 R -, jeweils a. a. O.).

  • BSG, 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.08.2011 - L 3 U 145/09
    Der erforderliche innere bzw. sachliche Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher nach den gesetzlichen Vorgaben der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (vgl. BSG Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R -, in SozR 4-2700 § 8 Nr. 16, Urteil vom 09. Dezember 2003 - B 2 U 52/02 R -, in SozR 4-2700 § 8 Nr. 2; BSG in SozR 3-2200 § 548 Nr. 84, SozR 3-2700 § 8 Nr. 10).

    Ein sachlicher Zusammenhang mit der Beschäftigung liegt auch vor, wenn der Versicherte an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung (BSGE 1, 179, 181 ff.; zuletzt BSG Urteile vom 22. September 2009 - B 2 U 27/08 R -, in Juris, 07. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R -, in SozR 4-2700 § 8 Nr. 11, und 09. Dezember 2003 - B 2 U 52/02 R -, in SozR 4-2700 § 8 Nr. 2) oder an Betriebssport (BSG Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R -, a. a. O.; Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 2 U 38/03 R -, in Juris) teilnimmt.

    Denn eine sportliche Betätigung kann als Ausübung von Betriebssport unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nur stehen, wenn der Sport einen Ausgleichs- und nicht einen Wettkampfscharakter hat, er regelmäßig stattfindet, der Teilnehmerkreis sich im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens bzw. der Unternehmen beschränkt, die sich zu einer Betriebssportgemeinschaft zusammengeschlossen haben, die Übungszeit und die Übungsdauer in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und die Übungen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden (vgl. BSG Urteile vom 26. Oktober 2004 - B 2 U 38/03 R - und 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R -, jeweils a. a. O.).

    Denn der Unternehmer hat es nicht in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung von sich aus auf sonst unversicherte Tätigkeiten und Aktivitäten auszuweiten (vgl. hierzu u. a. BSG Urteile vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R - und 07. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R -, a. a. O.).

  • BSG, 22.09.2009 - B 2 U 27/08 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.08.2011 - L 3 U 145/09
    So ist bei den nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Beschäftigten für den sachlichen Zusammenhang maßgebend, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG Urteil vom 22. September 2009 - B 2 U 27/08 R -, in Juris; Urteil vom 10. Oktober 2006 - B 2 U 20/05 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 19).

    Ein sachlicher Zusammenhang mit der Beschäftigung liegt auch vor, wenn der Versicherte an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung (BSGE 1, 179, 181 ff.; zuletzt BSG Urteile vom 22. September 2009 - B 2 U 27/08 R -, in Juris, 07. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R -, in SozR 4-2700 § 8 Nr. 11, und 09. Dezember 2003 - B 2 U 52/02 R -, in SozR 4-2700 § 8 Nr. 2) oder an Betriebssport (BSG Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R -, a. a. O.; Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 2 U 38/03 R -, in Juris) teilnimmt.

    Das BSG hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. BSG Urteile vom 22. September 2009 - B 2 U 27/08 R -, 07. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R -, und 09. Dezember 2003 - B 2 U 52/02 R -, jeweils a. a. O.) die Teilnahme von Beschäftigten etwa an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem Unternehmen zugerechnet und der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt, sofern bestimmte Voraussetzungen vorliegen: Die Zusammenkunft muss der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und dem Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dienen.

    Insbesondere reicht es nicht aus, dass allen Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme an einer für sie und nicht für alle Beschäftigten des Unternehmens oder Unternehmensteils ausgerichteten Veranstaltung offen steht (BSG in ständiger Rechtsprechung, zuletzt Urteile vom 22. September 2009 - B 2 U 27/08 R -, 07. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R - und 09. Dezember 2003 - B 2 U 52/02 R -, jeweils a. a. O.).

  • BSG, 25.08.1994 - 2 RU 23/93

    Versicherungsschutz - Sportlicher Wettkampf - Motivationsreise

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.08.2011 - L 3 U 145/09
    Im inneren (sachlichen) Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen auch Geschäfts- und Dienstreisen außerhalb des Betriebsortes, die den betrieblichen Interessen des Unternehmens wesentlich zu dienen bestimmt sind (BSG Urteil vom 01. Juli 1997 - 2 RU 36/96 -, in ">SozR 3-2200 § 548 Reichsversicherungsordnung Nr. 32; Urteil vom 25. August 1994 - 2 RU 23/93 -, in ">548%20RVO%20Nr.%2021#0 | " style="color:red" title="');">SozR 3-2200 § 548 RVO Nr. 21, jeweils mit w. N.).

    Der kollegiale Erfahrungsaustausch im Rahmen von Tätigkeiten, die der Unterhaltung und Geselligkeit dienen, begründet auch am Rande von Tagungen oder sonstigen Fortbildungsveranstaltungen in der Regel keinen Versicherungsschutz für diese dem privaten Bereich zuzurechnenden Freizeitaktivitäten (vgl. BSG Urteil vom 25. August 1994 - 2 RU 23/93 -, a. a. O., BSG Urteil vom 04. August 1992 - 2 RU 43/91 -, in SozR 3-2200 § 539 Nr. 17; s. auch LSG Baden-Württemberg Urteil vom 19. November 2010 - L 8 U 2983/10 -, in Juris).

  • BSG, 26.10.2004 - B 2 U 38/03 R

    Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - Betriebssport - Teilnehmerkreis -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.08.2011 - L 3 U 145/09
    Ein sachlicher Zusammenhang mit der Beschäftigung liegt auch vor, wenn der Versicherte an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung (BSGE 1, 179, 181 ff.; zuletzt BSG Urteile vom 22. September 2009 - B 2 U 27/08 R -, in Juris, 07. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R -, in SozR 4-2700 § 8 Nr. 11, und 09. Dezember 2003 - B 2 U 52/02 R -, in SozR 4-2700 § 8 Nr. 2) oder an Betriebssport (BSG Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R -, a. a. O.; Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 2 U 38/03 R -, in Juris) teilnimmt.

    Denn eine sportliche Betätigung kann als Ausübung von Betriebssport unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nur stehen, wenn der Sport einen Ausgleichs- und nicht einen Wettkampfscharakter hat, er regelmäßig stattfindet, der Teilnehmerkreis sich im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens bzw. der Unternehmen beschränkt, die sich zu einer Betriebssportgemeinschaft zusammengeschlossen haben, die Übungszeit und die Übungsdauer in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und die Übungen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden (vgl. BSG Urteile vom 26. Oktober 2004 - B 2 U 38/03 R - und 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R -, jeweils a. a. O.).

  • BSG, 04.08.1992 - 2 RU 43/91

    Abgrenzbare eigenwirtschaftliche Tätigkeit - Wegeunfall

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.08.2011 - L 3 U 145/09
    Der kollegiale Erfahrungsaustausch im Rahmen von Tätigkeiten, die der Unterhaltung und Geselligkeit dienen, begründet auch am Rande von Tagungen oder sonstigen Fortbildungsveranstaltungen in der Regel keinen Versicherungsschutz für diese dem privaten Bereich zuzurechnenden Freizeitaktivitäten (vgl. BSG Urteil vom 25. August 1994 - 2 RU 23/93 -, a. a. O., BSG Urteil vom 04. August 1992 - 2 RU 43/91 -, in SozR 3-2200 § 539 Nr. 17; s. auch LSG Baden-Württemberg Urteil vom 19. November 2010 - L 8 U 2983/10 -, in Juris).
  • BSG, 18.11.2008 - B 2 U 31/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.08.2011 - L 3 U 145/09
    Bei dieser Sachlage kann ein sachlicher Zusammenhang zwischen der grundsätzlich versicherten Tätigkeit des Klägers als Außendienstmitarbeiter und seinem Tischtennisspiel auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer gemischten Tätigkeit begründet werden (vgl. zuletzt: BSG Urteil vom 18. November 2008 - B 2 U 31/07 R -, in Juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 19.11.2010 - L 8 U 2983/10

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.08.2011 - L 3 U 145/09
    Der kollegiale Erfahrungsaustausch im Rahmen von Tätigkeiten, die der Unterhaltung und Geselligkeit dienen, begründet auch am Rande von Tagungen oder sonstigen Fortbildungsveranstaltungen in der Regel keinen Versicherungsschutz für diese dem privaten Bereich zuzurechnenden Freizeitaktivitäten (vgl. BSG Urteil vom 25. August 1994 - 2 RU 23/93 -, a. a. O., BSG Urteil vom 04. August 1992 - 2 RU 43/91 -, in SozR 3-2200 § 539 Nr. 17; s. auch LSG Baden-Württemberg Urteil vom 19. November 2010 - L 8 U 2983/10 -, in Juris).
  • BSG, 18.03.2008 - B 2 U 12/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.08.2011 - L 3 U 145/09
    Handelt der Beschäftigte zur Erfüllung einer sich aus seinem Arbeitsvertrag ergebenden Verpflichtung, ist dies unmittelbar zu bejahen (BSG Urteil vom 18. März 2008 - B 2 U 12/07 R -, in SozR 4-2700 § 135 Nr. 2).
  • BSG, 27.05.1997 - 2 RU 29/96

    Anerkennung eines während einer Dienstreise erlittenen Unfalls als Arbeitsunfall

  • LSG Schleswig-Holstein, 22.06.2005 - L 8 U 120/04

    Arbeitsunfall - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang - Dienstreise - gemischte

  • BSG, 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Dienstreise - mehrtägige

  • BSG, 02.04.2009 - B 2 U 29/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallmechanismus -

  • BSG, 04.09.2007 - B 2 U 28/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • LSG Baden-Württemberg, 21.08.1991 - L 2 U 702/91

    Unfallversicherung; Arbeitsunfall; Zusammenhang; Feuerwehr; Freiwillig;

  • BSG, 04.09.2007 - B 2 U 24/06 R

    Ggesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - innerer Zusammenhang - sachlicher

  • BSG, 01.07.1997 - 2 RU 36/96

    Versicherungsschutz bei Teilnahme an einer Motivationsreise

  • BSG, 04.06.2002 - B 2 U 11/01 R

    Wegeunfall - innerer Zusammenhang - Handlungstendenz - eigensüchtiges Verhalten -

  • BSG, 22.08.1955 - 2 RU 49/54
  • SG Dortmund, 01.02.2018 - S 18 U 211/15

    Unfallversicherungsschutz bei betrieblich veranstaltetem Grillabend

    Auch die Unterstützung der Fortführung des Beisammenseins durch den Arbeitgeber führe nicht zum Fortbestand des Unfallversicherungsschutzes (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.08.2011, AZ: L 3 U 145/09).

    Die Abendveranstaltung wurde (anders als in dem von der Beklagten zitierten Fall des LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 25.08.2011, AZ.: L 3 U 145/09) auch durch die Autorität der Unternehmensleitung getragen: So bestand Anwesenheitspflicht, wurden die Veranstaltung vom Arbeitgeber organisiert, alle Kosten vom Arbeitgeber getragen und waren Vertreter der Unternehmensleitung anwesend.

  • LSG Hessen, 11.03.2019 - L 9 U 118/18

    Bestohlener ohne Unfallversicherungsschutz

    Insbesondere ein geselliges Zusammensein im Hotel nach Abschluss des Veranstaltungsprogramms ist deshalb im Grundsatz nicht mehr der betrieblichen Tätigkeit zuzurechnen (BSG vom 4. August 1992 - 2 RU 43/91; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. August 2011 - L 3 U 145/09).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.10.2016 - L 16/3 U 186/13

    Unfallversicherungsrecht; Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr;

    Auch dort ist ein geselliges Zusammensein im Hotel nach Abschluss des Veranstaltungsprogramms deshalb im Grundsatz nicht mehr der betrieblichen Tätigkeit zuzurechnen ( BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 17; vgl auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. August 2011 - L 3 U 145/09 - juris ).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2015 - L 3 U 252/11

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Die genannten Veranstaltungen verliehen dem Aufenthalt in K. einen Charakter, wie er für betrieblich veranlasste Tagungen, Seminare oder Workshops im Rahmen einer Dienstreise (vgl insoweit etwa LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. August 2011 - L 3 U 145/09 - und Urteil vom 26. Mai 2011 - L 3 U 87/09 - jeweils juris) typisch ist.

    Insbesondere ein geselliges Zusammensein im Hotel nach Abschluss des Veranstaltungsprogramms ist deshalb im Grundsatz nicht mehr der betrieblichen Tätigkeit zuzurechnen (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 17; vgl auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. August 2011 - L 3 U 145/09 - juris).

  • LSG Bayern, 24.05.2016 - L 3 U 175/13

    Kein Arbeitsunfall bei Workshop "Fechten"

    Der Workshop diente vielmehr erkennbar und abgrenzbar vom übrigen Programm der Unterhaltung, Entspannung und Geselligkeit sowie der Auflockerung der Veranstaltung (vgl. auch: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. Mai 2015 - L 5 U 48/12 -, juris zu einem im Tagungsprogramm angekündigten Skifahren; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. August 2011 - L 3 U 145/09 -, juris zu einem Tischtennisspiel am Rande einer Fortbildungsveranstaltung; Hessisches LSG, Urteil vom 15. März 2011 - L 3 U 64/06 -, juris sowie LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2010 - L 2 U 70/10 -, juris, jeweils zu einem im Rahmen einer Dienstreise als Programmpunkt vorgesehenen Fußballspiel; LSG Hamburg, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - L 3 U 24/07 -, juris zu einer Hundeschlittenfahrt im Rahmen einer etwaigen Dienstreise; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Februar 2004 - L 3 U 175/03 -, juris zu einem Snow-Rafting im Rahmen einer Dienstreise; anders: Thüringer LSG, Urteil vom 7. Mai 2008- L 3 U 1062/06 -, juris zu einem im Rahmen einer Dienstreise als Programmpunkt vorgesehenen Fußballspiel).
  • LSG Hessen, 29.03.2021 - L 3 U 157/18

    Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall in der gesetzlichen

    Der Tagungspunkt der "afternoon activity" an den beiden ersten Veranstaltungstagen war erkennbar nicht Teil des inhaltlichen Tagungsprogramms, sondern Begleitprogramm, das - klar abgrenzbar von den inhaltlichen Tagesordnungspunkten - zunächst einmal der Unterhaltung, Entspannung und Geselligkeit sowie der Auflockerung der Veranstaltung diente (vgl. entsprechend auch Bayerisches LSG, Urteil vom 24. Mai 2016 - L 3 U 175/13 - zu einem Fecht-Workshop; HLSG, Urteil vom 15. März 2011 - L 3 U 64/06 - sowie LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2010 - L 2 U 70/10 -, jeweils zu einem im Rahmen einer Dienstreise als Programmpunkt vorgesehenen Fußballspiel; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. Mai 2015 - L 5 U 48/12 - und HLSG, Urteil vom 1. Dezember 2020 - L 3 U 169/17 - zum Skilaufen als Teil des Veranstaltungsprogramms; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. August 2011 - L 3 U 145/09 - zu einem Tischtennisspiel am Rande einer Fortbildungsveranstaltung; LSG Hamburg, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - L 3 U 24/07 - zu einer Hundeschlittenfahrt im Rahmen einer etwaigen Dienstreise; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Februar 2004 - L 3 U 175/03 - zu einem Snow-Rafting im Rahmen einer Dienstreise; anders: Thüringer LSG, Urteil vom 7. Mai 2008- L 3 U 1062/06 -, zu einem im Rahmen einer Dienstreise als Programmpunkt vorgesehenen Fußballspiel; jeweils juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.10.2016 - L 16 3 U 186/13
    Auch dort ist ein geselliges Zusammensein im Hotel nach Abschluss des Veranstaltungsprogramms deshalb im Grundsatz nicht mehr der betrieblichen Tätigkeit zuzurechnen (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 17; vgl auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. August 2011 - L 3 U 145/09 - juris).
  • SG Detmold, 19.03.2015 - S 1 U 14/13

    Anspruch auf die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen

    Handelt der Beschäftigte zur Erfüllung einer sich aus seinem Arbeitsvertrag ergebenden Verpflichtung, ist der sachliche Zusammenhang unmittelbar zu bejahen (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.2013 - L 9 U 2557/10 - sowie Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.08.2011 - L 3 U 145/09 - jeweils unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 18.03.2008 - B 2 U 12/07 R -).
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Rechtsprechung
   LSG Bayern, 07.12.2010 - L 3 U 145/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,28504
LSG Bayern, 07.12.2010 - L 3 U 145/09 (https://dejure.org/2010,28504)
LSG Bayern, Entscheidung vom 07.12.2010 - L 3 U 145/09 (https://dejure.org/2010,28504)
LSG Bayern, Entscheidung vom 07. Dezember 2010 - L 3 U 145/09 (https://dejure.org/2010,28504)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de

    Eine lärmgefährdende Tätigkeit von lediglich 14 Jahren mit einem Dauerschallpegel von 85 dB macht die Entstehung eines arbeitsbedingten Gehörschadens unwahrscheinlich. Erst ab einer Expositionszeit von 18 Jahren ist ein entsprechender Ursachenzusammenhang ...

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Gewährung einer Verletztenrente aus dem Vorliegen einer Berufskrankheit - Tinnitus bei Lärmexposition, Hörminderung und psychische Funktionsstörung

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 27.06.2000 - B 2 U 29/99 R

    Anerkennung der Parkinson-Erkrankung als Berufskrankheit, objektive Beweislast

    Auszug aus LSG Bayern, 07.12.2010 - L 3 U 145/09
    Dabei müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß im Sinne des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden, während für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht grundsätzlich die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit, ausreicht (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.2000 - B 2 U 29/99 R).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.06.2019 - L 3 U 81/16
    Mit der ständigen Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit (vgl zB LSG für das Saarland, Urteil vom 20. Juli 2005 - L 2 U 116/02; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. August 2010 - L 6 U 154/04; Bayerisches LSG, Urteil vom 7. Dezember 2010 - L 3 U 145/09; LSG Hamburg, Urteil vom 28. Februar 2012 - L 3 U 25/09; Thüringer LSG, Urteil vom 8. März 2012 - L 1 U 594/10 und LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Februar 2016 - L 6 U 4089/1; alle juris) und dem aktuellen arbeitsmedizinischen Schrifttum (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl 2017, S 347) ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass eine Lärmschwerhörigkeit grundsätzlich nur vorliegen kann, wenn eine mehrjährige arbeitsbedingte Lärmeinwirkung von 85 dB (A) oder mehr erwiesen ist.
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