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   OLG Hamburg, 30.03.2017 - 3 U 150/15   

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OLG Hamburg, 30.03.2017 - 3 U 150/15 (https://dejure.org/2017,18376)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.03.2017 - 3 U 150/15 (https://dejure.org/2017,18376)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 30. März 2017 - 3 U 150/15 (https://dejure.org/2017,18376)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Rechtserhaltende Markenbenutzung für "Bekleidungsstücke"

    § 26 Abs 1 MarkenG, § 49 Abs 1 S 1 MarkenG, § 322 Abs 1 ZPO
    Markenlöschung: Rechtserhaltende Benutzung einer für Bekleidungsstücke eingetragenen Marke

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitgegenstand einer Löschungsklage wegen Verfalls nach §§ 49 Abs. 1, 55 Abs. 1 MarkenG; Begriff der Ernsthaftigkeit einer Benutzung i.S. von § 26 Abs. 1 MarkenG; Umfang der Rechtskraft eines in einem Vorprozess ergangenen Urteils; Anforderungen an die Benutzung einer Marke

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechtserhaltende Benutzung einer Marke auf dem Bekleidungssektor bei Order von Poloshirts als Kommissionsware

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 13.09.2007 - C-234/06

    Il Ponte Finanziaria / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Eintragung der

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.03.2017 - 3 U 150/15
    Sie ist der Ansicht, das Landgericht habe verkannt, dass die Marke I. im Streitfall allenfalls zur Besitzstandswahrung, nicht aber - wie nach der Rechtsprechung erforderlich (EuGH, GRUR 2008, 343 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM [BAINBRIDGE]) - dazu benutzt worden sei, "tatsächlich, stetig und mit stabilem Erscheinungsbild am Markt präsent" zu sein.

    Dazu gehören insbesondere eine Nutzung, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen wird, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder hinzuzugewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (vgl. EuGH, GRUR 2008, 343 (346), Rn. 72 - Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]; GRUR 2006, 582, Rn. 70 - The Sunrider Corp./HABM, VITAFRUIT; BGH, GRUR 2010, 729, Rn. 15 - MIXI; GRUR 2012, 832, Rn. 49 - ZAPPA; GRUR 2013, 725, Rn. 38 - Duff Beer).

    Die Frage, ob eine Benutzung mengenmäßig hinreichend ist, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder hinzuzugewinnen, hängt somit von mehreren Faktoren und einer Einzelfallbeurteilung ab (vgl. EuGH, GRUR 2008, 343 (346), Rn. 73 - Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]; GRUR 2006, 582, Rn. 71 - The Sunrider Corp./HABM, VITAFRUIT; BGH, GRUR 2012, 832, Rn. 49 - ZAPPA; GRUR 2013, 725, Rn. 38 - Duff Beer).

    Nach der EuGH-Rechtsprechung können der Schutz der Marke und die Wirkungen, die aufgrund ihrer Eintragung Dritten entgegengehalten werden können, nicht fortdauern, wenn die Marke ihren geschäftlichen Sinn und Zweck verliert, der darin besteht, dass für Waren oder Dienstleistungen, die mit dem die Marke bildenden Zeichen versehen sind, gegenüber Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen ein Absatzmarkt erschlossen oder gesichert wird (EuGH, GRUR 2008, 343, Rn. 73 - BAINBRIDGE).

  • BGH, 05.12.2012 - I ZR 135/11

    Duff Beer

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.03.2017 - 3 U 150/15
    Für die Frage der Ernsthaftigkeit einer Benutzung ist aber eine Gesamtbetrachtung aller relevanten Tatsachen und Umstände des Einzelfalls, die eine wirtschaftliche Verwendung der Marke im Geschäftsverkehr belegen, erforderlich, wozu die Besonderheiten der betroffenen Waren/DL, des Ortes, der Dauer und des Umfanges der Benutzung sowie das wirtschaftliche Umfeld und der Zuschnitt des Unternehmens des Markeninhabers rechnen (Ströbele/Hacker, a.a.O., Rn. 8 zu § 26 MarkenG m.w.Nw. zur Rechtsprechung des EuGH und des BGH; BGH, GRUR 2013, 725, Rn. 38 - Duff Beer).

    Dazu gehören insbesondere eine Nutzung, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen wird, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder hinzuzugewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (vgl. EuGH, GRUR 2008, 343 (346), Rn. 72 - Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]; GRUR 2006, 582, Rn. 70 - The Sunrider Corp./HABM, VITAFRUIT; BGH, GRUR 2010, 729, Rn. 15 - MIXI; GRUR 2012, 832, Rn. 49 - ZAPPA; GRUR 2013, 725, Rn. 38 - Duff Beer).

    Die Frage, ob eine Benutzung mengenmäßig hinreichend ist, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder hinzuzugewinnen, hängt somit von mehreren Faktoren und einer Einzelfallbeurteilung ab (vgl. EuGH, GRUR 2008, 343 (346), Rn. 73 - Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]; GRUR 2006, 582, Rn. 71 - The Sunrider Corp./HABM, VITAFRUIT; BGH, GRUR 2012, 832, Rn. 49 - ZAPPA; GRUR 2013, 725, Rn. 38 - Duff Beer).

    Nach der Rechtsprechung des BGH gelten keine anderen Grundsätze (vgl. BGH, GRUR 2012, 832, Rn. 49 - ZAPPA; GRUR 2013, 725, Rn. 38 - Duff Beer; GRUR 2010, 729, Rn. 15 - MIXI).

  • EuGH, 11.05.2006 - C-416/04

    Sunrider / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.03.2017 - 3 U 150/15
    Dazu gehören insbesondere eine Nutzung, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen wird, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder hinzuzugewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (vgl. EuGH, GRUR 2008, 343 (346), Rn. 72 - Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]; GRUR 2006, 582, Rn. 70 - The Sunrider Corp./HABM, VITAFRUIT; BGH, GRUR 2010, 729, Rn. 15 - MIXI; GRUR 2012, 832, Rn. 49 - ZAPPA; GRUR 2013, 725, Rn. 38 - Duff Beer).

    Die Frage, ob eine Benutzung mengenmäßig hinreichend ist, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder hinzuzugewinnen, hängt somit von mehreren Faktoren und einer Einzelfallbeurteilung ab (vgl. EuGH, GRUR 2008, 343 (346), Rn. 73 - Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]; GRUR 2006, 582, Rn. 71 - The Sunrider Corp./HABM, VITAFRUIT; BGH, GRUR 2012, 832, Rn. 49 - ZAPPA; GRUR 2013, 725, Rn. 38 - Duff Beer).

    Daher kann eine selbst geringfügige Benutzung, wenn sie wirtschaftlich tatsächlich gerechtfertigt ist, als ausreichend angesehen werden, um das Vorliegen der Ernsthaftigkeit zu belegen (EuGH, GRUR 2006, 582, Rn. 72 - The Sunrider Corp./HABM, VITAFRUIT).

  • BGH, 31.05.2012 - I ZR 135/10

    ZAPPA

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.03.2017 - 3 U 150/15
    Dazu gehören insbesondere eine Nutzung, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen wird, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder hinzuzugewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (vgl. EuGH, GRUR 2008, 343 (346), Rn. 72 - Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]; GRUR 2006, 582, Rn. 70 - The Sunrider Corp./HABM, VITAFRUIT; BGH, GRUR 2010, 729, Rn. 15 - MIXI; GRUR 2012, 832, Rn. 49 - ZAPPA; GRUR 2013, 725, Rn. 38 - Duff Beer).

    Die Frage, ob eine Benutzung mengenmäßig hinreichend ist, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder hinzuzugewinnen, hängt somit von mehreren Faktoren und einer Einzelfallbeurteilung ab (vgl. EuGH, GRUR 2008, 343 (346), Rn. 73 - Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]; GRUR 2006, 582, Rn. 71 - The Sunrider Corp./HABM, VITAFRUIT; BGH, GRUR 2012, 832, Rn. 49 - ZAPPA; GRUR 2013, 725, Rn. 38 - Duff Beer).

    Nach der Rechtsprechung des BGH gelten keine anderen Grundsätze (vgl. BGH, GRUR 2012, 832, Rn. 49 - ZAPPA; GRUR 2013, 725, Rn. 38 - Duff Beer; GRUR 2010, 729, Rn. 15 - MIXI).

  • BGH, 07.07.1993 - VIII ZR 103/92

    Präklusion von Tatsachen bei Abrechnung eines gekündigten Factoringvertrags

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.03.2017 - 3 U 150/15
    Das rechtfertigt es, von unterschiedlichen Streitgegenständen beider Löschungsverfahren auszugehen, weil die notwendige Gesamtbetrachtung auch einzelner Nutzungshandlungen angesichts der weit überwiegend auseinanderfallenden Zeiträume einen anderen Lebenssachverhalt, aus dem die Klägerin die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH, NJW 1993, 2684 (2685), juris Rn. 9), betrifft.

    Das gebietet die der Rechtskraft innewohnende Präklusionswirkung (st.Rspr.; BGHZ 98, 353 (358); BGH, NJW 1993, 2684 (2685), juris Rn. 10; NJW-RR 1996, 826 (827), juris Rn. 19; NJW 2004, 294 (295f.), juris-Rn. 23; NJW 2004, 1252 (1253), juris Rn. 12; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl.; vor § 322 Rn. 70 - sog. Tatsachenpräklusion).

    Wurde dem Kläger ein Recht zugesprochen, das nur einer Person zustehen kann, ist damit zugleich festgestellt, dass der Beklagte nicht Inhaber des Rechts ist (BGH, NJW 1993, 2684 (2685), juris Rn. 8) und umgekehrt (BGH, NJW 1983, 2032 (Ls.)).

  • BGH, 10.04.2008 - I ZR 167/05

    LOTTOCARD

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.03.2017 - 3 U 150/15
    In die Prüfung ist auch der Zeitraum nach der Klagerhebung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung einzubeziehen (BGH, GRUR 2009, 60, Rn. 18 m.w.Nw. - LOTTOCARD).

    aa) Zwar obliegt es dem Löschungskläger, die Voraussetzungen des Löschungsgrundes des Verfalls im Einzelnen vorzutragen, wenn der Markeninhaber seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen ist (BGH, GRUR 2009, 60, Rn. 39 - LOTTOCARD).

    Es ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Marke in üblicher und wirtschaftlich sinnvoller Weise für die Ware oder Dienstleistung verwendet wird, für die sie eingetragen ist (vgl. BGH, GRUR 2009, 60, Rn. 22 - LOTTOCARD; GRUR 1999, 995 (997) - HONKA; GRUR 2002, 1072 (1073) - SYLT-Kuh).

  • BGH, 19.11.2009 - I ZR 142/07

    MIXI

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.03.2017 - 3 U 150/15
    Dazu gehören insbesondere eine Nutzung, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen wird, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder hinzuzugewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (vgl. EuGH, GRUR 2008, 343 (346), Rn. 72 - Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]; GRUR 2006, 582, Rn. 70 - The Sunrider Corp./HABM, VITAFRUIT; BGH, GRUR 2010, 729, Rn. 15 - MIXI; GRUR 2012, 832, Rn. 49 - ZAPPA; GRUR 2013, 725, Rn. 38 - Duff Beer).

    Nach der Rechtsprechung des BGH gelten keine anderen Grundsätze (vgl. BGH, GRUR 2012, 832, Rn. 49 - ZAPPA; GRUR 2013, 725, Rn. 38 - Duff Beer; GRUR 2010, 729, Rn. 15 - MIXI).

  • OLG Hamburg, 21.04.1988 - 3 U 229/87
    Auszug aus OLG Hamburg, 30.03.2017 - 3 U 150/15
    Ein schwebendes Löschungsverfahren rechtfertigt die Nichtbenutzung der Streitmarke insbesondere dann nicht, wenn der nach § 49 Abs. 1 Satz 1 MarkenG maßgebliche Benutzungszeitraum erst im Verlaufe des Rechtsstreits endet (Bestätigung der Senatsrechtsprechung: Urt. v. 21.04.1988, 3 U 229/87, GRUR 1988, 914 - Lip-Kiss).

    Auch lässt sich der Kommentierung dort entnehmen, dass die Rechtsprechung, insbesondere auch der erkennende Senat (Urt. v. 21.04.1988, 3 U 229/87, OS - Lip-Kiss), in derartigen Konstellationen keinen berechtigten Grund zur Nichtbenutzung gesehen hat.

  • BGH, 25.04.2012 - I ZR 156/10

    Orion

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.03.2017 - 3 U 150/15
    Ein solches Handeln ist nicht darauf gerichtet, Marktanteile für die mit der Marke gekennzeichneten Waren zu gewinnen oder zu erhalten, sondern dient als Scheinbenutzung allein der Aufrechterhaltung der Markeneintragung (Abgrenzung zu: BGH, Urt. v. 25.04.2012, I ZR 156/10, GRUR 2012, 1261 - Orion).

    Soweit die Beklagte auf Entscheidungen zu anderen Sachverhalten, etwa auf das Urteil des BGH vom 25.04.2012 - I ZR 156/10 - verweist, sind die dortigen Umstände (Vertrieb von 2.316 hochwertigen elektronischen Geräten (Fernsehgeräten)) mit dem Sachverhalt in der vorliegenden Sache nach Ansicht des Senats nicht vergleichbar.

  • LG Hamburg, 13.08.2015 - 327 O 135/15

    Markenlöschungsverfahren: Entgegenstehende Rechtskraft eines Urteils im

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.03.2017 - 3 U 150/15
    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 27, vom 13.08.2015, 327 O 135/15, abgeändert.

    unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 13. August 2015 (Az: 327 O 135/15) die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung ihrer beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 2 007 600 eingetragenen Marke "I." - Darstellung der Marke - einzuwilligen.

  • BGH, 19.11.2003 - VIII ZR 60/03

    Zum Umfang der materiellen Rechtskraft eines Urteils über eine Wandelungsklage

  • BGH, 24.09.2003 - XII ZR 70/02

    Rechtskräftige Feststellung des Fortbestehens eines Mietverhältnisses

  • EuG, 09.07.2003 - T-156/01

    Laboratorios RTB / OHMI - Giorgio Beverly Hills (GIORGIO AIRE)

  • BGH, 13.06.2002 - I ZR 312/99

    "SYLT-Kuh"; Rechtserhaltende Benutzung einer mit der beworbenen Ware identischen

  • BGH, 08.02.1996 - IX ZR 215/94

    Umfang der Feststellung der Schadensersatzpflicht eines Steuerberaters wegen

  • EuGH, 27.01.2004 - C-259/02

    La Mer Technology

  • BGH, 06.05.1999 - I ZB 54/96

    HONKA

  • EuGH, 09.12.2008 - C-442/07

    Verein Radetzky-Orden - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 12 - Verfall - Von

  • BGH, 15.10.1986 - IVb ZR 78/85

    Berücksichtigung von vor Schluß der mündlichen Verhandlung eingetretenen

  • BGH, 05.11.2008 - I ZR 39/06

    Stofffähnchen

  • BGH, 13.09.2012 - I ZR 230/11

    Biomineralwasser

  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 187/98

    ISCO; Klage auf Bewilligung der Eintragung einer Marke vor Abschluß des

  • LG Köln, 02.06.2020 - 31 O 207/18
    Kommt die nicht beweisbelastete Partei der ihr obliegenden sekundären Substantiierungslast nach, ist es Sache der beweisbelasteten Partei, dieses Vorbringen aufzugreifen und zu entkräften (BGH, Urt. v. 21.09.2000, I ZR 135/98, juris, Rn. 42 f. = BGHZ 145, 170; BGH, Urt. v. 18.05.1999, X ZR 158/97, Rn. 21 f.; BGH, Urt. v. 10.04.2008, I ZR 167/05, juris, Rn. 19 f.,39 - LOTTOCARD; BGH, Urt. v. 26.10.2006, I ZR 97/04, juris, Rn. 31 - Regenwaldprojekt; OLG Hamburg, Urt. v. 30.03.2017, 3 U 150/15, juris, Rn. 52; OLG Köln, Urt. v. 30.09.2016, I-6 U 18/16, juris, Rn. 16 - Open-LIMS; LG Hamburg, Urt. v. 13.08.2015, 327 O 135/15, juris, Rn. 29; H.-W. Laumen, Die sekundäre Behauptungslast, MDR 2019, 193, 197).

    Es besteht ein allgemeines Interesse daran, das Markenregister von lediglich formal existierenden Scheinrechten freizuhalten und damit den übrigen Marktteilnehmern die Möglichkeit zu belassen, die Marke ihrerseits wirtschaftlich zu verwerten (vgl. EuGH, Urt. v. 15.01.2009, C-495/07, juris, Rn. 19 - Werbegeschenke; OLG Hamburg, Urt. v. 30.03.2017, 3 U 150/15, juris, Rn. 55).

    Ihre Beurteilung hängt damit von mehreren Faktoren und einer Einzelfallbetrachtung ab (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 30.03.2017, 3 U 150/15, juris, Rn. 55 m.w.N.).

    Bei der am Verkehrsüblichen und wirtschaftlich Angebrachten zu messenden Bewertung des Benutzungsumfangs sind insbesondere Struktur und Größe des Unternehmens zu berücksichtigen, weil die Ernsthaftigkeit der Benutzung auch danach zu beurteilen ist, ob die jeweiligen Handlungen der normalen wirtschaftlichen Betätigung des Markeninhabers entsprechen (vgl. EuGH, Urt. v. 11.03.2003, C-40/01, Nr. 39 - Ansul/Ajax; OLG Hamburg, Urt. v. 30.03.2017, 3 U 150/15, juris, Rn. 61 ff. m.w.N.).

  • OLG Frankfurt, 20.07.2017 - 6 U 149/16

    Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung einer Bildmarke

    Da die Klägerin die streitgegenständliche Löschungsklage am 17.08.2015 eingereicht hat und diese am 15.09.2015 zugestellt und damit rechtshängig geworden ist (§§ 253 1, 261 I ZPO, zur Maßgeblichkeit der Rechtshängigkeit, vgl. z.B. OLG Hamburg (U.v. 30.03.2017 - 3 U 150/15), juris, Rn. 36; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl. 2010, § 49 Rn. 22), ist vorliegend der Zeitraum von drei Monaten vor dem Löschungsantrag beim DMPA maßgebend.
  • BPatG, 19.07.2021 - 26 W (pat) 567/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "CRYSTAL Smoke (Wort-Bildmarke)/CRISTAL (IR-Marke)" -

    Während bei billigen Produkten des täglichen Bedarfs die Annahme einer ernsthaften Benutzung erhebliche Umsatzzahlen voraussetzt (BGH GRUR 2013, 725 Rdnr. 39 - Duff Beer; OLG Hamburg MarkenR 2017, 358, 367 - Rechtserhaltende Benutzung für Bekleidungsstücke), können bei sehr teuren (BGH GRUR 2002, 59, 63 - ISCO), nur für einen begrenzten Abnehmerkreis bestimmten (BGH GRUR a. a. O. Rdnr. 25 - GALLUP) oder relativ selten benötigten Erzeugnissen (BPatG GRUR 2001, 58, 59 - COBRA CROSS) bereits geringe Mengen als ausreichend anerkannt werden.
  • BPatG, 26.06.2023 - 26 W (pat) 24/18
    Während bei billigen Produkten des täglichen Bedarfs die Annahme einer ernsthaften Benutzung erhebliche Umsatzzahlen voraussetzt (BGH GRUR 2013, 725 Rdnr. 39 - Duff Beer; OLG Hamburg MarkenR 2017, 358, 367 - Rechtserhaltende Benutzung für Bekleidungsstücke), können bei sehr teuren (BGH GRUR 2002, 59, 63 - ISCO), nur für einen begrenzten Abnehmerkreis bestimmten (BGH GRUR a. a. O. Rdnr. 25 - GALLUP) oder relativ selten benötigten Erzeugnissen (BPatG GRUR 2001, 58, 59 - COBRA CROSS) bereits geringe Mengen als ausreichend anerkannt werden.
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