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   OLG Nürnberg, 26.01.2016 - 3 U 1548/15   

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OLG Nürnberg, 26.01.2016 - 3 U 1548/15 (https://dejure.org/2016,64772)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 26.01.2016 - 3 U 1548/15 (https://dejure.org/2016,64772)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 26. Januar 2016 - 3 U 1548/15 (https://dejure.org/2016,64772)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Zum Merkmal des "Ausrichtens" gemäß Art. 15 Abs. 1 c) des Luganer Übereinkommens vom 30.10.2007

  • ra.de

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • LG Ansbach, 01.07.2015 - 2 O 478/14

    Kein Schadensersatz aus Anwaltshaftung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 26.01.2016 - 3 U 1548/15
    Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Ansbach vom 01.07.2015, Az. 2 O 478/14 Rae, wird zurückgewiesen.

    Unter Abänderung des am 01.07.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Ansbach, Az. 2 O 478/14 Rae werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 35.821,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen;.

    Unter Abänderung des am 01.07.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Ansbach, Az. 2 O 478/14 Rae wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 1.369,78 EUR eigene außergerichtliche Kosten und 613, 50 EUR Gerichtskosten zu ersetzen.

  • BGH, 15.01.2015 - I ZR 88/14

    Internationale und örtliche Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine

    Auszug aus OLG Nürnberg, 26.01.2016 - 3 U 1548/15
    Deshalb ist im Fall eines Vertrages zwischen einem Gewerbetreibenden und einem bestimmten Verbraucher zu ermitteln, ob vor dem Vertragsschluss mit diesem Verbraucher Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, dass der Gewerbetreibende Geschäfte mit Verbrauchern in dem anderen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der fragliche Verbraucher seinen Wohnsitz hat, tätigen wollte (BGH NJW 2015, 2339 Rn. 14; EuGH, Urteil vom 07.12.2010 -C-585/08, NJW 2011, Rn. 75 f) .

    Es ist allerdings weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass die Zusammenarbeit in einer Weise erfolgt ist, die über das bloße "Doing-Business" hinaus ein "gezieltes" (vgl. hierzu insb. BGH NJW 2015, 2339 Rn. 13) auf Deutschland ausgerichtetes Marketing erkennen lässt.

  • EuGH, 07.12.2010 - C-585/08

    Unionsrechtliche Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit für

    Auszug aus OLG Nürnberg, 26.01.2016 - 3 U 1548/15
    Deshalb ist im Fall eines Vertrages zwischen einem Gewerbetreibenden und einem bestimmten Verbraucher zu ermitteln, ob vor dem Vertragsschluss mit diesem Verbraucher Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, dass der Gewerbetreibende Geschäfte mit Verbrauchern in dem anderen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der fragliche Verbraucher seinen Wohnsitz hat, tätigen wollte (BGH NJW 2015, 2339 Rn. 14; EuGH, Urteil vom 07.12.2010 -C-585/08, NJW 2011, Rn. 75 f) .
  • LG Dortmund, 07.06.2013 - 3 O 664/11

    Falschberatung über eine Fondsbeteiligung wegen unterlassener Aufklärung über die

    Auszug aus OLG Nürnberg, 26.01.2016 - 3 U 1548/15
    Die Klage unter dem Aktenzeichen 3 O 664/11 Fin wurde nach Klagerücknahme gegen eine der Beklagten im Übrigen durch Teilurteil vom 17.12.2013 (Anlage K 1) abgewiesen.
  • OLG Stuttgart, 22.12.2015 - 12 U 91/15
    Auszug aus OLG Nürnberg, 26.01.2016 - 3 U 1548/15
    Insofern folgt der Senat der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart in einem Parallelverfahren (Urteil vom 22.12.2015, Az.: 12 U 91/15, Anlage BB 7), wonach ein Werben und Ausrichten nur dann gegeben ist, wenn der Vertragspartner "allgemein Kunden ansprechen" möchte und nicht nur "gezielt bestimmte Einzelpersonen", wie vorliegend.
  • BGH, 20.12.2011 - VI ZR 14/11

    Grenzüberschreitende Insolvenz: Unterbrechung des inländischen Zivilverfahrens

    Auszug aus OLG Nürnberg, 26.01.2016 - 3 U 1548/15
    Dies ergebe sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH VI ZR 14/11) aber schon daraus, dass die Klägerin nicht durch die berufliche Tätigkeit der Beklagten zum Vertragsschluss zumindest motiviert worden sei.
  • OLG München, 16.03.2016 - 15 U 2341/15

    Ansprüche aus Anwaltshaftung gegen in der Schweiz ansässige Rechtsanwälte und

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird teilweise für ein Werben und Ausrichten auch gefordert, dass der Vertragspartner "allgemein Kunden ansprechen" möchte und nicht nur "gezielt bestimmte Einzelpersonen" (OLG Nürnberg, Urt. v. 26.01.2016 - 3 U 1548/15, Anl. BB 4 zu Bl. 286/291; OLG Stuttgart, Urt. v. 22.12.2015 - 12 U 91/15, auszugsweise wiedergegeben in Anl. BB 4, dort S. 8 f.), einer Kommentarmeinung folgend (Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., EuGVVO aF Art. 15 Rn. 8, bei Fn. 51), die sich auf ältere obergerichtliche Entscheidungen zu Art. 13, 14 EuGVÜ beruft, denen sich aber ein solcher Grundsatz - auch schon zur alten Rechtslage - nicht entnehmen lässt (OLG München, Urt. v. 21.01.1992 - 25 U 2987/91, NJW-RR 1993, 701; OLG Köln, Urt. v. 09.07.2003 - 13 U 135/02, WM 2004, 1324 = BeckRS 2004, 02971).

    Das Erfordernis, ein Werben und Ausrichten liege nur vor, wenn der Unternehmer "allgemein Kunden ansprechen" möchte und nicht nur "gezielt bestimmte Einzelpersonen" (OLG Nürnberg, Urt. v. 26.01.2016 - 3 U 1548/15, Anl. BB 4 zu Bl. 286/291; OLG Stuttgart, Urt. v. 22.12.2015 - 12 U 91/15, auszugsweise wiedergegeben in Anl. BB 4, dort S. 8 f.; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., EuGVVO aF Art. 15 Rn. 8, bei Fn. 51), ist zur Bestimmung der Ausrichtung im Sinn von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden ungeeignet.

    Während die Oberlandesgerichte Nürnberg und Stuttgart sowie ein namhafter Kommentar zur Zivilprozessordnung dieses Erfordernis aufstellen (OLG Nürnberg, Urt. v. 26.01.2016 - 3 U 1548/15; OLG Stuttgart, Urt. v. 22.12.2015 - 12 U 91/15; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., EuGVVO aF Art. 15 Rn. 8, bei Fn. 51), ist das erkennende Oberlandesgericht mit dem Oberlandesgericht Frankfurt anderer Ansicht (OLG Frankfurt, Urt. v. 05.02.2016 - 2 U 136/15).

  • OLG München, 16.03.2016 - 15 U 2342/15

    Internationale Zuständigkeit beim Verbrauchergerichtsstand

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird teilweise für ein Werben und Ausrichten auch gefordert, dass der Vertragspartner "allgemein Kunden ansprechen" möchte und nicht nur "gezielt bestimmte Einzelpersonen" (OLG Nürnberg, Urt. v. 26.01.2016 - 3 U 1548/15; OLG Stuttgart, Urt. v. 22.12.2015 - 12 U 91/15), einer Kommentarmeinung folgend (Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., EuGVVO aF Art. 15 Rn. 8, bei Fn. 51), die sich auf ältere obergerichtliche Entscheidungen zu Art. 13, 14 EuGVÜ beruft, denen sich aber ein solcher Grundsatz - auch schon zur alten Rechtslage - nicht entnehmen lässt (OLG München, Urt. v. 21.01.1992 - 25 U 2987/91, NJW-RR 1993, 701; OLG Köln, Urt. v. 09.07.2003 - 13 U 135/02, WM 2004, 1324 = BeckRS 2004, 02971).

    Das Erfordernis, ein Werben und Ausrichten liege nur vor, wenn der Unternehmer "allgemein Kunden ansprechen" möchte und nicht nur "gezielt bestimmte Einzelpersonen" (OLG Nürnberg, Urt. v. 26.01.2016 - 3 U 1548/15; OLG Stuttgart, Urt. v. 22.12.2015 - 12 U 91/15; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., EuGVVO aF Art. 15 Rn. 8, bei Fn. 51), ist zur Bestimmung der Ausrichtung im Sinn von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden ungeeignet.

    Während die Oberlandesgerichte Nürnberg und Stuttgart sowie ein namhafter Kommentar zur Zivilprozessordnung dieses Erfordernis aufstellen (OLG Nürnberg, Urt. v. 26.01.2016 - 3 U 1548/15; OLG Stuttgart, Urt. v. 22.12.2015 - 12 U 91/15; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., EuGVVO aF Art. 15 Rn. 8, bei Fn. 51), ist das erkennende Oberlandesgericht mit dem Oberlandesgericht Frankfurt anderer Ansicht (OLG Frankfurt, Urt. v. 05.02.2016 - 2 U 136/15).

  • OLG Hamm, 31.05.2016 - 28 U 99/15

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Klage eines

    Soweit das Oberlandesgericht Nürnberg in seinem einen Parallelfall betreffenden Urteil 3 U 1548/15 vom 26.01.2016 gegen die Annahme eines Ausrichtens auf deutsche Mandanten anführt, die Homepage der Beklagten enthalte die Einschränkung, dass die Rechtsanwälte nur vor Gerichten der Schweiz zugelassen seien und die Anfahrtsskizze zum Kanzleisitz weise auch nicht die Anfahrt aus Deutschland aus, misst der Senat dem keine ausschlaggebende Relevanz bei.

    Diese Auffassung teilen das Oberlandesgericht Nürnberg (Urteil 3 U 1548/15 vom 26.01.2016) und das Thüringer Oberlandesgericht (Urteil 7 U 698/15 vom 03.02.2016).

  • OLG Hamm, 31.05.2016 - 28 U 164/15

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Klage eines

    Soweit das Oberlandesgericht Nürnberg in seinem einen Parallelfall betreffenden Urteil 3 U 1548/15 vom 26.01.2016 gegen die Annahme eines Ausrichtens auf deutsche Mandanten anführt, die Homepage der Beklagten enthalte die Einschränkung, dass die Rechtsanwälte nur vor Gerichten der Schweiz zugelassen seien und die Anfahrtsskizze zum Kanzleisitz weise auch nicht die Anfahrt aus Deutschland aus, misst der Senat dem keine ausschlaggebende Relevanz bei.

    Dieser Auffassung haben sich das Oberlandesgericht Nürnberg (Urteil 3 U 1548/15 vom 26.01.2016) und das Thüringer Oberlandesgericht (Urteil 7 U 698/15 vom 03.02.2016) angeschlossen.

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