Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 13.01.2010 - 3 U 155/08   

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https://dejure.org/2010,12060
OLG Brandenburg, 13.01.2010 - 3 U 155/08 (https://dejure.org/2010,12060)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13.01.2010 - 3 U 155/08 (https://dejure.org/2010,12060)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13. Januar 2010 - 3 U 155/08 (https://dejure.org/2010,12060)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 362 BGB
    Mangelnde Erfüllung durch Banküberweisung auf ein von der vertraglichen, nicht einseitig widerrufbaren Vereinbarung abweichendes Konto

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vertragskonformität einer gestellten Bürgschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 765 Abs. 1
    Vertragskonformität einer gestellten Bürgschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.03.2004 - VIII ZR 161/03

    Erfüllungswirkung einer Zahlung nach Mitteilung einer geänderten Bankverbindung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.01.2010 - 3 U 155/08
    In solchen geschäftlichen Zusammenhängen, die allein auf konkludentes Verhalten zurückgehen, kann schon die Angabe einer neuen Bankverbindung in einer Rechnung als konkludent erklärter Widerruf des Einverständnisses hinsichtlich eines zuvor benannten Konto aufzufassen sein (BGH NJW-RR 2004, 1281 f.).
  • KG, 18.08.2005 - 8 U 106/04

    Mietvertrag: Schriftformerfordernis bei Vertragsänderungen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.01.2010 - 3 U 155/08
    (vgl. m.w.N. KG NZM 2005, 908 f.).
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Rechtsprechung
   OLG Braunschweig, 02.01.2013 - 3 U 155/08   

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https://dejure.org/2013,52069
OLG Braunschweig, 02.01.2013 - 3 U 155/08 (https://dejure.org/2013,52069)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 02.01.2013 - 3 U 155/08 (https://dejure.org/2013,52069)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 02. Januar 2013 - 3 U 155/08 (https://dejure.org/2013,52069)
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   OLG Braunschweig, 02.06.2010 - 3 U 155/08   

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https://dejure.org/2010,66872
OLG Braunschweig, 02.06.2010 - 3 U 155/08 (https://dejure.org/2010,66872)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 02.06.2010 - 3 U 155/08 (https://dejure.org/2010,66872)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 02. Juni 2010 - 3 U 155/08 (https://dejure.org/2010,66872)
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   OLG Hamm, 16.03.2009 - I-3 U 155/08   

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https://dejure.org/2009,75095
OLG Hamm, 16.03.2009 - I-3 U 155/08 (https://dejure.org/2009,75095)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.03.2009 - I-3 U 155/08 (https://dejure.org/2009,75095)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. März 2009 - I-3 U 155/08 (https://dejure.org/2009,75095)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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  • LG Essen - 1 O 156/05
  • OLG Hamm, 16.03.2009 - I-3 U 155/08
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Oldenburg, 27.02.2008 - 5 U 22/07

    Anwendung des Gewährleistungsrechts eines Werkvertrags für privatversicherten

    Auszug aus OLG Hamm, 16.03.2009 - 3 U 155/08
    Die nach Eingliederung der Prothesen und fruchtlosen Änderungen im Juni 2004 notwendigen und nach wie vor wohl nicht in Angriff genommenen zahnärztlichen "Nachbesserungen" sind vielmehr erst durch ein vorangegangenes fehlerhaftes Vorgehen des Beklagten zu 2) notwendig geworden, das von ihm nach den genannten schadensrechtlichen Normen zu verantworten ist; auf die eigene Durchführung der notwendigen zahnärztlichen Nachbearbeitungen zur Abwendung von Schadensersatzforderungen besteht - nach statthafter Beendigung des Dienstverhältnisses durch die Patientin unter Berücksichtigung des anzuerkennenden Bedürfnisses eines vertrauensvollen Arzt-Patienten-Verhältnisses - kein Anspruch (vgl. OLG Oldenburg, VersR 2008, 781 mit Hinweis auf Schellenberg, aaO).

    Alternativ dazu steht dem Patienten ein Anspruch auf Rückerstattung des bereits gezahlten Honorars zu, wenn und soweit der Zahnersatz für ihn aufgrund eines Behandlungsfehlers unbrauchbar ist (vgl. OLG Oldenburg, VersR 2008, 781 m.w.N.; OLG Köln, OLG, MedR 1994, 67 f.; vgl. a. zum Fortfall des Honoraranspruchs, wenn die zahnärztliche Leistung für den Patienten kein Interesse hat : OLG Hamm, U.v. 02.11.2005 - 3 U 290/04 m.w.N.).

  • BGH, 20.09.1988 - VI ZR 296/87

    Vertragsparteien des privaten Krankenhausvertrages; Anforderungen an den

    Auszug aus OLG Hamm, 16.03.2009 - 3 U 155/08
    Nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen zur Bestimmung des Vertragspartners von Kassen- wie Privatpatienten bei ambulanten Behandlungen in einer Klinik (VersR 1988, 1270 ff.; VersR 2006, 798 ff.) tritt der Kassen- wie Privatpatient, der sich in einem Krankenhaus ambulant behandeln lässt, grundsätzlich nur in vertragliche Beziehungen zu dem (Chef-)Arzt, der die Ambulanz betreibt und aufgrund der Abmachung mit dem Krankenhausträger liquidationsberechtigt ist.

    Soweit für Privatpatienten eine entsprechende gesetzliche Regelung der Zuständigkeit für die ambulante ärztliche Versorgung fehlt, in die die Behandlungsbeziehungen eingebettet wären, liegt es in Ermangelung ausdrücklicher Vereinbarungen zur rechtlichen Gestaltung der Behandlungsbeziehungen nahe, die für den Kassenpatienten vorgeprägten Zuständigkeitsregelungen auch als gewollten Inhalt der Vereinbarungen zwischen Privatpatient und (chef)ärztlichem Betreiber einer Ambulanz anzusehen (BGH, VersR 1988, 1270 ff.).

  • BGH, 09.12.1974 - VII ZR 182/73

    Zahnprothetische Behandlung als Dienstvertrag

    Auszug aus OLG Hamm, 16.03.2009 - 3 U 155/08
    Abgesehen davon, dass für das vertragliche Behandlungsverhältnis der Parteien Dienstvertragsrecht gilt (vgl. : BGH, VersR 1975, 347, OLG Oldenburg 1995, VersR 1997, 60 f.), dem das aus dem Bereich des Werkvertragsrechts stammende Nachbesserungsrecht grundsätzlich fremd ist, durfte die Klägerin das von einer Vertrauensstellung geprägte Dienstverhältnis höherer Art zu dem behandelnden Zahnarzt gemäß § 627 I BGB jederzeit kündigen (vgl. etwa : OLG Sachsen-Anhalt, AZR 2008, 45 ff.; Schellenberg, VersR 2007, 1343 ff.).
  • OLG Frankfurt, 26.05.1995 - 24 U 371/93

    Zahnarzthaftung ; Prothese; Brücke; Kunstfehler; Umfang des Schadenersatzes

    Auszug aus OLG Hamm, 16.03.2009 - 3 U 155/08
    Die zahnärztlichen Sorgfaltspflichten im Rahmen des Behandlungsverhältnisses zu seinem Patienten gebieten es jedoch, eine den Regeln der zahnärztlichen Kunst entsprechende prothetische Versorgung des Patienten sicherzustellen ; unter verschiedenen womöglich den gleichen Erfolg versprechenden therapeutischen Möglichkeiten muss er diejenige wählen, welche seinen Patienten in möglichst geringem Maße gefährdet oder belastet (BGH MDR 1988, 40; OLG Frankfurt, OLGR 1995, 134).
  • OLG Hamm, 02.11.2005 - 3 U 290/04

    Positive Vertragsverletzung eines zahnärztlichen Behandlungsvertrags; Indikation

    Auszug aus OLG Hamm, 16.03.2009 - 3 U 155/08
    Alternativ dazu steht dem Patienten ein Anspruch auf Rückerstattung des bereits gezahlten Honorars zu, wenn und soweit der Zahnersatz für ihn aufgrund eines Behandlungsfehlers unbrauchbar ist (vgl. OLG Oldenburg, VersR 2008, 781 m.w.N.; OLG Köln, OLG, MedR 1994, 67 f.; vgl. a. zum Fortfall des Honoraranspruchs, wenn die zahnärztliche Leistung für den Patienten kein Interesse hat : OLG Hamm, U.v. 02.11.2005 - 3 U 290/04 m.w.N.).
  • OLG Oldenburg, 05.09.1995 - 5 U 75/95

    Zahnprothese; Dienstvertragsrecht; Schmerzensgeld; Fehlerhafte Zahnprothetik;

    Auszug aus OLG Hamm, 16.03.2009 - 3 U 155/08
    Abgesehen davon, dass für das vertragliche Behandlungsverhältnis der Parteien Dienstvertragsrecht gilt (vgl. : BGH, VersR 1975, 347, OLG Oldenburg 1995, VersR 1997, 60 f.), dem das aus dem Bereich des Werkvertragsrechts stammende Nachbesserungsrecht grundsätzlich fremd ist, durfte die Klägerin das von einer Vertrauensstellung geprägte Dienstverhältnis höherer Art zu dem behandelnden Zahnarzt gemäß § 627 I BGB jederzeit kündigen (vgl. etwa : OLG Sachsen-Anhalt, AZR 2008, 45 ff.; Schellenberg, VersR 2007, 1343 ff.).
  • BGH, 07.07.1987 - VI ZR 146/86

    Pflichten des Arztes bei mehreren Behandlungsalternativen mit unterschiedlichem

    Auszug aus OLG Hamm, 16.03.2009 - 3 U 155/08
    Die zahnärztlichen Sorgfaltspflichten im Rahmen des Behandlungsverhältnisses zu seinem Patienten gebieten es jedoch, eine den Regeln der zahnärztlichen Kunst entsprechende prothetische Versorgung des Patienten sicherzustellen ; unter verschiedenen womöglich den gleichen Erfolg versprechenden therapeutischen Möglichkeiten muss er diejenige wählen, welche seinen Patienten in möglichst geringem Maße gefährdet oder belastet (BGH MDR 1988, 40; OLG Frankfurt, OLGR 1995, 134).
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