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Rechtsprechung
   OLG Köln, 09.01.2007 - 3 U 158/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,8758
OLG Köln, 09.01.2007 - 3 U 158/05 (https://dejure.org/2007,8758)
OLG Köln, Entscheidung vom 09.01.2007 - 3 U 158/05 (https://dejure.org/2007,8758)
OLG Köln, Entscheidung vom 09. Januar 2007 - 3 U 158/05 (https://dejure.org/2007,8758)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Deckungsbeitragsausgleich für Mindermengen einer Bierbezugsverpflichtung als Schadensersatz

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    BGB §§ 138, 305, 309 Nr. 5, 310 Abs. 1
    Deckungsbeitragsausgleich für Mindermengen einer Bierbezugsverpflichtung als Schadensersatz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Deckungsbeitragsausgleichszahlungen aus einem Darlehensvertrag und Bierlieferungsvertrag; Unterschreitung des vertraglich vereinbarten Mindestabsatzes; Zulässigkeit eines Vertragsstrafeversprechen bzw. einer Vereinbarung eines pauschalierten ...

  • Judicialis

    BGB § 138; ; BGB § 305; ; BGB § 309 Nr. 5; ; BGB § 310 Abs. 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 138 § 305 § 309 Nr. 5 § 310 Abs. 1
    Bierbezugsverpflichtung mit jährlichen Mindestabnahmemengen - Deckungsbeitragsausgleich für Mindermengen als pauschalierter Schadensersatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 05.04.2001 - VII ZR 135/00

    Zulässigkeit einer Drittwiderklage gegen den am Prozeß bisher nicht beteiligten

    Auszug aus OLG Köln, 09.01.2007 - 3 U 158/05
    Die Vereinbarung einer Bezugsdauer von 10 Jahren ist als Gegenleistung zur Gewährung eines Darlehens durch die Brauerei regelmäßig nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urt. v. 25.4.2001, VII ZR 135/00, NJW 2001, 2331).
  • BGH, 25.04.2001 - VIII ZR 135/00

    Formularmäßige Vereinbarung einer zehnjährigen Bierbezugsverpflichtung

    Auszug aus OLG Köln, 09.01.2007 - 3 U 158/05
    Die Vereinbarung einer Bezugsdauer von 10 Jahren ist als Gegenleistung zur Gewährung eines Darlehens durch die Brauerei regelmäßig nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urt. v. 25.4.2001, VII ZR 135/00, NJW 2001, 2331).
  • BGH, 06.05.1999 - V ZB 1/99

    Berufung gegen zweites Versäumnisurteil

    Auszug aus OLG Köln, 09.01.2007 - 3 U 158/05
    Nachdem in erster Instanz der Einspruch des Beklagten zu 2) gegen den Vollstreckeckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 12.9.2003 verworfen wurde, kann trotz des Prüfungsumfangs des § 514 Abs. 2 ZPO die Berufung darauf gestützt werden, die Klage sei nicht schlüssig (vgl. BGH, Beschl. v. 6.5.1999, V ZB 1/99, NJW 1999, 2599; OLG Hamm Urt. v. 10.9.2001- 8 U 180/00, OLGR Hamm 2002, 38).
  • OLG Hamm, 10.09.2001 - 8 U 180/00

    Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil, durch das ein Einspruch gegen einen

    Auszug aus OLG Köln, 09.01.2007 - 3 U 158/05
    Nachdem in erster Instanz der Einspruch des Beklagten zu 2) gegen den Vollstreckeckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 12.9.2003 verworfen wurde, kann trotz des Prüfungsumfangs des § 514 Abs. 2 ZPO die Berufung darauf gestützt werden, die Klage sei nicht schlüssig (vgl. BGH, Beschl. v. 6.5.1999, V ZB 1/99, NJW 1999, 2599; OLG Hamm Urt. v. 10.9.2001- 8 U 180/00, OLGR Hamm 2002, 38).
  • LG Köln, 15.03.2011 - 21 O 95/10

    Vereinbarkeit eines Bierlieferungsvertrags mit den guten Sitten

    Soweit die Klägerin die Deckungsbeitragsklausel (§ 3 Abs. 1 bis 3) bemängelt, ist diese ebenfalls nicht zu beanstanden, denn die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens wird nicht explizit ausgeschlossen, und auch der Höhe nach ist der pauschalierte Schadensersatz nicht übersetzt (vgl. OLG Köln, OLGR 2007, 524ff.).
  • OLG Köln, 20.10.2011 - 7 U 65/11

    Wirksamkeit eines Bierlieferungsvertrages

    Die Mindestlaufzeit von 10 Jahren ist nicht zu beanstanden (vgl. schon Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 09.01.2007 3 U 58/05, OLGR Köln 2007, 524 -526).
  • OLG Düsseldorf, 13.11.2009 - 22 U 71/09

    Wirksamkeit der Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung bei Unterschreitung

    Eine unzumutbare Benachteiligung des Klägers könnte indes vorliegen, wenn die festgelegte Mindestabnahmemenge realistisch vom Kläger nicht zu erreichen gewesen wäre (vgl. BGH wie vor, Rn. 18, OLG Köln, Urteil vom 09.01.2007, Aktenzeichen 3 U 158/05 zitiert nach juris, Rn. 20; Bühler, a.a.O., Rn. 314).
  • OLG Frankfurt, 08.11.2012 - 22 U 127/10

    Vertraglich vereinbarter Mindermengenausgleich bei Bezugsverpflichtung

    Es kann für die Entscheidung des vorliegenden Falles dahingestellt bleiben, ob die Klausel betreffend die Leistung von Schadensersatz in § 6 des Vertrags vom 26.06.2003 wirksam ist oder nicht (zum Meinungsstand bzgl. derartiger Klauseln vgl. einerseits OLG Köln, 3 U 158/05, Urteil vom 09.01.2007, und andererseits OLG Frankfurt, 11 U 24/07, Urteil vom 13.11.2007, beide zitiert nach juris).
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Rechtsprechung
   OLG Rostock, 10.07.2006 - 3 U 158/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,9857
OLG Rostock, 10.07.2006 - 3 U 158/05 (https://dejure.org/2006,9857)
OLG Rostock, Entscheidung vom 10.07.2006 - 3 U 158/05 (https://dejure.org/2006,9857)
OLG Rostock, Entscheidung vom 10. Juli 2006 - 3 U 158/05 (https://dejure.org/2006,9857)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Rückzahlungsansprüche auf Grund einer Insolvenzanfechtung von Zahlungen der Gemeinschuldnerin an den Sozialversicherungsträger; Voraussetzungen der Zahlungsunfähigkeit; Anforderungen an die sog. kongruente Deckung; Indizwirkung der Nichtabführung von ...

  • Judicialis

    InsO § 133; ; InsO § 130; ; InsO § 131; ; InsO § 143 Abs. 1; ; InsO § 130 Abs. 1; ; InsO § 130 Abs. 2; ; InsO § 17 Abs. 2; ; InsO § 17 Abs. 2 Satz 1; ; StGB § 266a

  • rechtsportal.de

    Insolvenzanfechtung - Kongruente Deckung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Dresden, 28.08.2000 - 7 W 1396/00

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus OLG Rostock, 10.07.2006 - 3 U 158/05
    Ähnlich hat das OLG Celle befunden, dass die beharrliche Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen über einen längeren Zeitraum (sechs Monate) im Rahmen der Glaubhaftmachung eines Insolvenzgrundes bei Antragstellung genügen müsse (OLG Celle, Beschl. vom 09.02.2000 - 2 W 101/99 - NZI 2000, 214; dem folgend OLG Dresden Beschl. vom 28.08.2000 - 7 W 1396/00 - ZInsO 2000, 560; OLG Naumburg Beschl. vom 22.02.2000 - 5 W 1/00 - MDR 2000, 1153 = KTS 2000, 440).

    Nach der allgemeinen Erfahrung ist nicht zu vermuten, dass er den Sozialversicherer als Ersten nicht mehr befriedige (BGH Urt. vom 25.10.2001, a.a.O.; BGH Urt. vom 20.11.2001 - IX ZR 48/01 - BGHZ 149, 178 = ZIP 2002, 87 = NJW 2002, 515 = ZInsO 2002, 29; BGH Urt. vom 27.05.2003 - IX ZR 169/02 - ZIP 2003, 1506 = ZInsO 2003, 764 = NJW 2003, 3347; OLG Celle Beschl. vom 09.02.2000, a.a.O.; OLG Dresden Beschl. vom 28.08.2000, a.a.O.; OLG Naumburg Beschl. vom 22.02.2000, a.a.O.).

    Auch das OLG Dresden (Beschl. vom 28.08.2000, a.a.O.) und das OLG Celle (Beschl. vom 09.02.2000, a.a.O.) sowie der Bundesgerichtshof (Urt. vom 27.05.2003, a.a.O.) ordnen die Vortrags- und Beweislast für eine Zahlungsunwilligkeit dem Schuldner bzw. dem Anfechtungsgegner zu.

    Darüber hinaus führt das OLG Dresden (Beschl. vom 28.08.2000, a.a.O.) zutreffend aus, dass gerade der Umstand, dass der Schuldner leistet, aber nie die vollständige Befriedigung erreicht, gegen einen Zahlungsunwillen spricht, denn mit der Teilzahlung demonstriert er seinen Zahlungswillen.

  • BGH, 24.05.2005 - IX ZR 123/04

    Begriff der Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus OLG Rostock, 10.07.2006 - 3 U 158/05
    Daher könne nicht starr auf einen festen Prozentsatz der Verbindlichkeiten abgestellt werden, den der Schuldner nicht erfüllt hat (BGH Urt. vom 24.05.2005 - IX ZR 123/04 - ZIP 2005, 1426 = ZInsO 2005, 807 = NJW 2005, 3062).

    Er hat diese bei 10 % für grundsätzlich gegeben angenommen, betont jedoch, dass diese bei Vorliegen besonderer Umstände höher oder niedriger liegen kann (BGH Urt. vom 24.05.2005, a.a.O.; BGH Urt. vom 08.12.2005, a.a.O.).

    Ein Unternehmen aber, welches dauerhaft eine geringfügige Liquiditätslücke aufweist, erscheine nicht erhaltungswürdig (BGH Urt. vom 24.05.2005, a.a.O.).

    Dafür erscheinen drei Wochen erforderlich, aber auch ausreichend (BGH Urt. vom 24.05.2005, a.a.O. ).

  • OLG Celle, 09.02.2000 - 2 W 101/99

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde;

    Auszug aus OLG Rostock, 10.07.2006 - 3 U 158/05
    Ähnlich hat das OLG Celle befunden, dass die beharrliche Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen über einen längeren Zeitraum (sechs Monate) im Rahmen der Glaubhaftmachung eines Insolvenzgrundes bei Antragstellung genügen müsse (OLG Celle, Beschl. vom 09.02.2000 - 2 W 101/99 - NZI 2000, 214; dem folgend OLG Dresden Beschl. vom 28.08.2000 - 7 W 1396/00 - ZInsO 2000, 560; OLG Naumburg Beschl. vom 22.02.2000 - 5 W 1/00 - MDR 2000, 1153 = KTS 2000, 440).

    Nach der allgemeinen Erfahrung ist nicht zu vermuten, dass er den Sozialversicherer als Ersten nicht mehr befriedige (BGH Urt. vom 25.10.2001, a.a.O.; BGH Urt. vom 20.11.2001 - IX ZR 48/01 - BGHZ 149, 178 = ZIP 2002, 87 = NJW 2002, 515 = ZInsO 2002, 29; BGH Urt. vom 27.05.2003 - IX ZR 169/02 - ZIP 2003, 1506 = ZInsO 2003, 764 = NJW 2003, 3347; OLG Celle Beschl. vom 09.02.2000, a.a.O.; OLG Dresden Beschl. vom 28.08.2000, a.a.O.; OLG Naumburg Beschl. vom 22.02.2000, a.a.O.).

    Auch das OLG Dresden (Beschl. vom 28.08.2000, a.a.O.) und das OLG Celle (Beschl. vom 09.02.2000, a.a.O.) sowie der Bundesgerichtshof (Urt. vom 27.05.2003, a.a.O.) ordnen die Vortrags- und Beweislast für eine Zahlungsunwilligkeit dem Schuldner bzw. dem Anfechtungsgegner zu.

    Das OLG Celle (Beschl. vom 09.02.2000, a.a.O.) weist darauf hin, dass der Sozialversicherer mit Blick auf die Rechtsprechung zur Strafbewehrung der unterlassenen Beitragsabführung durch den Schuldner im Gegenzug zum Kontrahierungszwang recht schnell ein Insolvenzverfahren einleiten könne.

  • BGH, 08.12.2005 - IX ZR 182/01

    Anfechtung der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen

    Auszug aus OLG Rostock, 10.07.2006 - 3 U 158/05
    Eine Inkongruenz der erbrachten Sozialbeiträge wäre nur dann gegeben, wenn die Leistung unter dem Druck einer Vollstreckung oder einer Vollstreckungsandrohung oder nach Stellung eines Insolvenzantrages zur Beseitigung desselben erfolgt oder als mittelbare Zahlung für die Schuldnerin durch einen Dritten erbracht wird (BGH Urt. vom 08.12.2005 - IX ZR 182/01 - ZInsO 2006, 94 = ZIP 2006, 290 = NZI 2006, 159).

    Er hat diese bei 10 % für grundsätzlich gegeben angenommen, betont jedoch, dass diese bei Vorliegen besonderer Umstände höher oder niedriger liegen kann (BGH Urt. vom 24.05.2005, a.a.O.; BGH Urt. vom 08.12.2005, a.a.O.).

    Soweit dieser Betrachtungsweise der Gedanke entgegengehalten wird, dass der Sozialversicherungsträger besonders schutzwürdig im Rahmen der Insolvenzanfechtung sei, da für ihn ein Kontrahierungszwang besteht und er sich nicht ohne weiteres aus dem Vertrag lösen kann, wenn es zu Zahlungsrückständen kommt, bestätigt der Bundesgerichtshof, dass es für Sozialversicherungsträger keine Ausnahmen vom Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters gibt (BGH Urt. vom 08.12.2005, a.a.O.).

  • BGH, 20.11.2001 - IX ZR 48/01

    Insolvenzanfechtung nach erledigtem Eröffnungsantrag; Beseitigung einer einmal

    Auszug aus OLG Rostock, 10.07.2006 - 3 U 158/05
    Nach der allgemeinen Erfahrung ist nicht zu vermuten, dass er den Sozialversicherer als Ersten nicht mehr befriedige (BGH Urt. vom 25.10.2001, a.a.O.; BGH Urt. vom 20.11.2001 - IX ZR 48/01 - BGHZ 149, 178 = ZIP 2002, 87 = NJW 2002, 515 = ZInsO 2002, 29; BGH Urt. vom 27.05.2003 - IX ZR 169/02 - ZIP 2003, 1506 = ZInsO 2003, 764 = NJW 2003, 3347; OLG Celle Beschl. vom 09.02.2000, a.a.O.; OLG Dresden Beschl. vom 28.08.2000, a.a.O.; OLG Naumburg Beschl. vom 22.02.2000, a.a.O.).

    Schließlich bedarf es der Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin oder aber zumindest der Kenntnis von solchen Umständen, die den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit zwingend nahelegen (BGH Urt. vom 20.11.2001, a.a.O.).

    In der unerfüllten Ratenvereinbarung lag ein schlichtes Vertrösten, welches ein weiterer Anhaltspunkt für die Zahlungsunfähigkeitserkenntnis des Gläubigers ist (BGH Urt. vom 20.11.2001, a.a.O. ).

  • OLG Naumburg, 22.02.2000 - 5 W 1/00
    Auszug aus OLG Rostock, 10.07.2006 - 3 U 158/05
    Ähnlich hat das OLG Celle befunden, dass die beharrliche Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen über einen längeren Zeitraum (sechs Monate) im Rahmen der Glaubhaftmachung eines Insolvenzgrundes bei Antragstellung genügen müsse (OLG Celle, Beschl. vom 09.02.2000 - 2 W 101/99 - NZI 2000, 214; dem folgend OLG Dresden Beschl. vom 28.08.2000 - 7 W 1396/00 - ZInsO 2000, 560; OLG Naumburg Beschl. vom 22.02.2000 - 5 W 1/00 - MDR 2000, 1153 = KTS 2000, 440).

    Nach der allgemeinen Erfahrung ist nicht zu vermuten, dass er den Sozialversicherer als Ersten nicht mehr befriedige (BGH Urt. vom 25.10.2001, a.a.O.; BGH Urt. vom 20.11.2001 - IX ZR 48/01 - BGHZ 149, 178 = ZIP 2002, 87 = NJW 2002, 515 = ZInsO 2002, 29; BGH Urt. vom 27.05.2003 - IX ZR 169/02 - ZIP 2003, 1506 = ZInsO 2003, 764 = NJW 2003, 3347; OLG Celle Beschl. vom 09.02.2000, a.a.O.; OLG Dresden Beschl. vom 28.08.2000, a.a.O.; OLG Naumburg Beschl. vom 22.02.2000, a.a.O.).

    Das OLG Naumburg (Beschl. vom 22.02.2000, a.a.O.) spricht aus, dass der Insolvenzantragsteller bei der Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes "Zahlungsunfähigkeit" die theoretischen anderen Möglichkeiten der Nichtzahlung nicht ausräumen brauche.

  • BGH, 25.10.2001 - IX ZR 17/01

    Benachteiligung der Gläubiger durch Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

    Auszug aus OLG Rostock, 10.07.2006 - 3 U 158/05
    Gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (BGH Urt. vom 25.10.2001 - IX ZR 17/01 - BGHZ 149, 100 = ZIP 2001, 2235 = ZInsO 2001, 1150).

    Es genügt, wenn es sich um eine Verbindlichkeit auch nur eines Gläubigers handelt, wenn diese nur erheblich ist (BGH Urt. vom 25.10.2001, a.a.O.).

    Nach der allgemeinen Erfahrung ist nicht zu vermuten, dass er den Sozialversicherer als Ersten nicht mehr befriedige (BGH Urt. vom 25.10.2001, a.a.O.; BGH Urt. vom 20.11.2001 - IX ZR 48/01 - BGHZ 149, 178 = ZIP 2002, 87 = NJW 2002, 515 = ZInsO 2002, 29; BGH Urt. vom 27.05.2003 - IX ZR 169/02 - ZIP 2003, 1506 = ZInsO 2003, 764 = NJW 2003, 3347; OLG Celle Beschl. vom 09.02.2000, a.a.O.; OLG Dresden Beschl. vom 28.08.2000, a.a.O.; OLG Naumburg Beschl. vom 22.02.2000, a.a.O.).

  • BGH, 27.05.2003 - IX ZR 169/02

    Anfechtbarkeit von Zahlungen zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

    Auszug aus OLG Rostock, 10.07.2006 - 3 U 158/05
    Nach der allgemeinen Erfahrung ist nicht zu vermuten, dass er den Sozialversicherer als Ersten nicht mehr befriedige (BGH Urt. vom 25.10.2001, a.a.O.; BGH Urt. vom 20.11.2001 - IX ZR 48/01 - BGHZ 149, 178 = ZIP 2002, 87 = NJW 2002, 515 = ZInsO 2002, 29; BGH Urt. vom 27.05.2003 - IX ZR 169/02 - ZIP 2003, 1506 = ZInsO 2003, 764 = NJW 2003, 3347; OLG Celle Beschl. vom 09.02.2000, a.a.O.; OLG Dresden Beschl. vom 28.08.2000, a.a.O.; OLG Naumburg Beschl. vom 22.02.2000, a.a.O.).

    Auch das OLG Dresden (Beschl. vom 28.08.2000, a.a.O.) und das OLG Celle (Beschl. vom 09.02.2000, a.a.O.) sowie der Bundesgerichtshof (Urt. vom 27.05.2003, a.a.O.) ordnen die Vortrags- und Beweislast für eine Zahlungsunwilligkeit dem Schuldner bzw. dem Anfechtungsgegner zu.

  • LG Schwerin, 13.10.2005 - 3 O 202/05

    Streit um Rückzahlungen aus einer anfechtbaren Rechtshandlung im

    Auszug aus OLG Rostock, 10.07.2006 - 3 U 158/05
    Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 13.10.2005 - Az: 3 O 202/05 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 73.111,55 EUR nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 09.06.2004 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Schwerin vom 13.10.2005 zu dem Aktenzeichen 3 O 202/05 zu verurteilen, an den Kläger 73.111,55 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 08.06.2004 zu zahlen.

  • LG Rostock, 29.07.2009 - 1 S 51/09

    Arbeitgeberinsolvenz: Anfechtung der Überweisung von Arbeitnehmerbeiträgen zur

    Von einer für die Anfechtung unerheblichen Zahlungsstockung kann nur ausgegangen werden, wenn die Illiquidität den Zeitraum von 3 Wochen nicht übersteigt ( vgl. BGH, NJW 2005, 3062; OLG Rostock, ZInsO 2006, 1109, juris-Rn. 27; Rogge in A. Schmidt, Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 2. Aufl. 2007, § 130 Rn. 12).

    Aber selbst bei Nichtzahlung einer einzigen, nicht unerheblichen Forderung kann Zahlungsunfähigkeit gegeben sein ( vgl. BGH, NJW 2002, 515; OLG Rostock, ZInsO 2006, 1109, juris-Rn. 23; Rogge in A. Schmidt, aaO., § 130 Rn. 12).

    Erhebliche Rückstände gegenüber Sozialversicherungsträgern sprechen - schon wegen der Strafbarkeit nach § 266a StGB - maßgeblich für die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ( vgl. OLG Rostock, ZInsO 2006, 1109, juris-Rn. 26, 29; Rogge in A. Schmidt, aaO., § 130 Rn. 13).

    Auch die fruchtlose Ankündigung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kann auf eine fehlende Zahlungsfähigkeit hindeuten ( vgl. hierzu OLG Rostock, ZInsO 2006, 1109, juris-Rn. 30; Schoppmeyer in Bork, Handbuch des Insolvenzanfechtungsrechts, 2006, Kap. 7 Rn. 102).

    Dass die Nichtzahlung auf einer bloßen Zahlungsunwilligkeit beruht, hat unter diesen Umständen der Gegner darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen ( vgl. OLG Rostock, ZInsO 2006, 1109, juris-Rn. 26).

    Dabei spricht gegen einen bloßen Zahlungsunwillen, wenn der Schuldner Teilzahlungen bewirkt ( vgl. OLG Rostock, ZInsO 2006, 1109, juris-Rn. 26).

  • LG Stendal, 27.10.2008 - 21 O 246/07

    Geltendmachung von Rückgewähransprüchen aus einer Anfechtung von Rechtshandlungen

    Denn aus dem Umstand, dass es sich hier bei der Schuldnerin um ein gewerblich tätiges Unternehmen gehandelt hat, hat es ohne Weiteres darauf schließen können und müssen, dass die Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin ihm gegenüber nicht annähernd die einzigen zu bedienenden Schulden gewesen sind (vgl. BGH NJW 2003, 3347, 3350 [BGH 27.05.2003 - IX ZR 169/02] , auch OLG Rostock, Entschiedung vom 10.7.06, Az. 3 U 158/05 zit. n. [...]).
  • LG Bochum, 09.06.2009 - 9 S 174/08

    Notwendigkeit des Vorliegens einer Gläubigerbenachteiligung bei

    Daraus ist nach zutreffender Ansicht des Amtsgerichts aber nicht zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zu schließen, da diese ebenso unstreitig die Rückstände letztlich wieder vollständig ausgeglichen hat und es zu keinem dauerhaften Rückstand gekommen ist, so dass vorliegend auch nicht das von dem Kläger zitierte Urteil des OLG Rostock vom 10.07.2006 (3 U 158/05, ZInsO 2006, 1109-1111) einschlägig ist, da dort dauerhaft ein hoher ein Rückstand beim Sozialversicherungsträger verblieb.
  • LG Hamburg, 13.02.2017 - 336 O 221/17

    Insolvenzanfechtung: Beweisanzeichen für Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bei

    So hat das OLG Rostock (Urteil vom 10. Juli 2006 - 3 U 158/05 - zitiert nach juris -) im dort entschiedenen Fall nicht allein aus dem Umstand, dass über einen langen Zeitraum Sozialversicherungsbeiträge verspätet abgeführt worden waren, auf die Kenntnis der dortigen Beklagten von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der dortigen Schuldnerin geschlossen.
  • LG Wuppertal, 21.11.2008 - 2 O 151/08

    Rückforderung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Zahlung der Beiträge außerhalb

    Diese Voraussetzungen können gegeben sein, wenn Sozialversicherungsbeiträge über einen Zeitraum von einem halben Jahr nicht abgeführt wurden (BGH ZIP 2002, 87; ZIP 2006, 1457; OLG Dresden ZinsO 2000, 560), wenn auf ständig ansteigende Verbindlichkeiten Zahlungen versprochen, aber nur teilweise oder gar nicht erbracht werden (BGH ZIP 2007, 1511; OLG Rostock ZinsO 2006, 1109), wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden und dem Anfechtungsgegner den Umständen nach bewusst ist, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt (vgl. BGH NJW 2003, 3347; ZIP 2004, 669; NZI 2005, 692), wenn sich für den Anfechtungsgegner das typische Bild eines Unternehmens in der Krise ergibt, weil der Schuldner etwa bereits mit Pfändungs- und Einziehungsverfügungen überzogen wurde und einen erfolglosen Vollstreckungsversuch über sich ergehen lassen musste (OLG Brandenburg ZinsO 2007, 40).
  • OLG Naumburg, 09.05.2007 - 5 U 3/07

    Anforderungen an die Vortragslast und Beweislast für die Zahlungsunwilligkeit

    Zahlt ein Schuldner aber seine fälligen Forderungen über einen so langen Zeitraum in laufender Geschäftsbeziehung nicht pünktlich und gleicht er einen zu seinen Lasten bestehenden Saldo in dieser Zeit nie vollständig aus, liegen für den Gläubiger Umstände vor, die den Schluss auf Zahlungsunfähigkeit zwingend nahe legen (für den Fall von Verbindlichkeiten gegenüber einem Sozialversicherungsträger, OLG Rostock, Urteil vom 10. Juli 2006, 3 U 158/05 m.w.N.).
  • LG Krefeld, 09.09.2020 - 7 O 172/19
    Es genügt, wenn es sich um eine Verbindlichkeit auch nur eines Gläubigers handelt, wenn diese nur erheblich ist (vgl. OLG Rostock Urt. v. 10.7.2006 - 3 U 158/05, BeckRS 2006, 08819, beck-online).
  • LG Kaiserslautern, 19.09.2007 - 4 O 19/07

    Insolvenzverfahren: Ununterbrochene Duldung der Kontoüberziehung über sechs

    Für die Beklagte müsste auf der Hand gelegen haben, dass die gewerblich tätige Schuldnerin nicht nur ihr als Sozialversicherungsträger gegenüber, sondern auch gegenüber anderen Gläubigern Verbindlichkeiten haben wird, zumal die für den Arbeitnehmer abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge wegen der Strafandrohung von § 266 a StGB üblicherweise vorrangig bedient werden (OLG Stuttgart, BeckRS 2003, Urteil vom 11.11.2003, Az. 12 U 125/03, Ziff. B. I. 2. b) bb) (2); OLG Rostock, ZinsO 2006, 1109 ff., zitiert nach juris, dort Rn. 26 ff. m. w. N.; BGH ZinsO 2003, 755 ff., zitiert nach juris, dort Rn. 19).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 12.07.2006 - 3 U 158/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,15120
OLG Brandenburg, 12.07.2006 - 3 U 158/05 (https://dejure.org/2006,15120)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12.07.2006 - 3 U 158/05 (https://dejure.org/2006,15120)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12. Juli 2006 - 3 U 158/05 (https://dejure.org/2006,15120)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Betriebskostennachzahlung; Prüffähigkeit von Betriebskostenabrechnungen; Unterbleiben der Verteilung der Kosten der Heizung und Warmwasserversorgung nach dem erfassten Wärmeverbrauch bzw. Warmwasserverbrauch; Unzulässigkeit bloßer Globalangaben im Hinblick ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    BGB § 195; ; BGB § 197 a.F.; ; BGB § 535 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    BGB § 535 Abs. 2
    Prüffähigkeit von Betriebskostenabrechnungen - Verwirkung eines Rechts

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.10.2005 - XII ZR 224/03

    Nachforderung von Mietzins bei widerspruchslos über längere Zeit hingenommener

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.07.2006 - 3 U 158/05
    Danach ist ein Recht verwirkt, wenn der Berechtigte es für längere Zeit nicht geltend gemacht und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2005 - XII ZR 224/03 = NJW 2006, 219).
  • BGH, 08.03.2006 - VIII ZR 78/05

    Abrechnung von Betriebskosten im Wohnraummietrecht

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.07.2006 - 3 U 158/05
    Rechnet der Vermieter über Betriebskosten in gemischt genutzten Abrechnungseinheiten ab, ist - soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben - ein Vorwegabzug der auf die Gewerbe- oder Wohnraumflächen entfallenden Kosten für alle oder einzelne Betriebskostenarten jedenfalls dann nicht geboten, wenn diese Kosten nicht zu einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung des Abrechnungsempfängers führen (vgl. BGH, Urteil vom 8.3.2006 - VIII ZR 78/05 = NJW 2006, 1419).
  • OLG Düsseldorf, 08.06.2000 - 10 U 94/99

    Zur Umlagefähigkeit von Beleuchtungskosten, Instandhaltungs- bzw.

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.07.2006 - 3 U 158/05
    Auch zweitinstanzlich hat der Beklagte keinen Kostenansatz der Klägerin konkret, das heißt unter Verwertung der ihm einsehbaren und damit innerhalb seines Wahrnehmungsbereichs liegenden Abrechnungsgrundlagen angegriffen (vgl. auch OLG Düsseldorf, NZM 2000, 762).
  • BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 371/04

    Anforderungen an die Form einer Nebenkostenabrechnung; Zusammenfassung von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.07.2006 - 3 U 158/05
    Die Abrechnungen enthalten jeweils die Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angaben und Erläuterungen der zu Grunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Beklagten und den Abzug seiner Vorauszahlungen (vgl. zu diesen Voraussetzungen einer Betriebskostenabrechnung aus jüngerer Zeit etwa BGH, Urteil vom 20.07.2005 - VIII ZR 371/04 = NJW 2005, 3135 m.w.N.).
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