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   OLG Brandenburg, 18.08.2010 - 3 U 165/09   

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OLG Brandenburg, 18.08.2010 - 3 U 165/09 (https://dejure.org/2010,13470)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.08.2010 - 3 U 165/09 (https://dejure.org/2010,13470)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18. August 2010 - 3 U 165/09 (https://dejure.org/2010,13470)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche der Gesellschafter einer Projekt-GmbH gegen die finanzierende Bank wegen Scheiterns der Finanzierung eines Vorhabens mit acht neuen Wohneinheiten für den sozialen Wohnungsbau

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1
    Ansprüche der Gesellschafter einer Projekt-GmbH gegen die finanzierende Bank wegen Scheiterns der Finanzierung eines Vorhabens mit acht neuen Wohneinheiten für den sozialen Wohnungsbau

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03

    Zur Schadensersatzfeststellungsklage von Dr. Kirch gegen die Deutsche Bank AG und

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.08.2010 - 3 U 165/09
    Der Bürgschaftsgläubiger, der seine Pflichten aus dem Darlehensvertrag verletzt, verwirkt lediglich seinen Anspruch gegen den Bürgen (BGH, WM 2004, S. 1676), haftet ihm aber nicht darüberhinausgehend auf Schadenersatz (vgl. BGH, NJW 2006, S. 830, Rn. 59).

    40 Ein Dritter wird nur dann in die aus einem Vertrag folgenden Sorgfalts- und Schutzpflichten einbezogen, wenn er mit der Hauptleistung nach dem Inhalt des Vertrages bestimmungsgemäß in Berührung kommen soll und den Gefahren von (Schutz-) Pflichtverletzungen ebenso ausgesetzt ist wie der Gläubiger selbst, oder die Umstände des Einzelfalles ansonsten konkrete Anhaltspunkte für den Parteiwillen ergeben, dem Schutz- und Sicherheitsbedürfnis des Dritten Rechnung zu tragen (st. Rspr. vgl. BGHZ 75, S. 321, 324f; 138, S. 257, 260f; 181, S. 12, 15f; NJW 2006, S. 830, dort Rn. 52).

    Ein Darlehensvertrag zwischen einer Bank und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung entfaltet, wie der Bundesgerichtshof in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 24.1.2006 (Az.: XI ZR 384/03, sog. Kirch-Urteil, NJW 2006, S. 830ff) zutreffend ausgeführt hat, grundsätzlich keine Schutzwirkung zugunsten eines Gesellschafters und/oder Geschäftsführers.

    Dieser wird von der Darlehensgewährung in der Regel nur mittelbar betroffen (BGH, NJW 2006, S. 830, dort Rn. 53 zum Fall des Alleingesellschafter-Geschäftsführers; s. auch Bruchner/Krepold in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., Bd. 2, § 79 Rn. 192; Büttner/Tonner, BKR 2005, S. 344, 346).

    41 Es tritt hinzu, dass in der Regel den Gesellschaftern ein etwaiger Schadenersatzanspruch der Gesellschaft mittelbar über den von diesem Anspruch abhängenden Wert ihrer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung ohnehin zugute kommt (s. BGH, NJW 2006, S. 830, dort Rn. 58).

    Wie bereits ausgeführt, können im Fall der Bürgschaft Pflichtverletzungen des Hauptgläubigers zudem den Verwirkungseinwand des Bürgen rechtfertigen; der Annahme einer Haftung aus Verletzung eines Darlehensvertrages mit Schutzwirkung zugunsten des Bürgen bedarf es zum Schutz des Bürgen nicht (BGH, NJW 2006, S. 830, dort Rn. 59).

    Es kommt auch letztlich nicht darauf an, dass die Anerkennung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als sonstiges Recht weitgehend lediglich zur Ausfüllung einer in der Vergangenheit erkannten, heute zumindest teilweise nicht mehr bestehenden, überwiegend nur bestimmte Fallgruppen betreffenden Rechtsschutzlücke beruhte und dem Grundsatz der Subsidiarität des deliktischen Unternehmensschutzes gegenüber anderen Anspruchsgrundlagen zuwiderläuft (s. hierzu etwa BGH, NJW 2006, S. 830, dort Rn. 93, und OLG Celle, WM 2007, S. 740; s. auch G. Schiemann in Erman, BGB, 12. Aufl, § 823, Rn. 49f, 61).

    Der gegenteiligen, nicht näher begründeten Auffassung des OLG München, auf die sich die Klägerin stützt (NJW-RR 1991, S. 928) ist der Bundesgerichtshof ausdrücklich entgegengetreten (NJW 2006, S. 830, dort Rn. 91).

    Im übrigen fehlt es, abgesehen von der bloßen unsubstantiierten Behauptung, die Beklagte habe "bewusst" die Interessen der Klägerin und des Zedenten verletzt, an jedem Vortrag zur subjektiven Seite des Anspruchs (vgl. auch insoweit den parallel gelagerten Fall BGH, NJW 2006, S. 830, dort Rn. 112).

    Die Entscheidung im vorliegenden Fall beruht im Wesentlichen auf der Anwendung der in höchstrichterlicher Rechtsprechung, insbesondere im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.01.2006 (NJW 2006, S. 830), entwickelten Grundsätze.

  • OLG München, 02.04.1990 - 17 U 2411/89

    Kundenkonkurs durch unberechtigte Kreditkündigung L

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.08.2010 - 3 U 165/09
    Insoweit nimmt die Klägerin die Entscheidung des Oberlandesgerichts München, ZIP 1990, S. 1552 (= NJW-RR 1991, S. 928) für ihren Rechtsstandpunkt in Anspruch.

    Dabei kann offenbleiben, ob eine unberechtigte Kündigung bzw. vertragswidrige Nichtvalutierung eines Darlehens einen betriebsbezogenen Eingriff in dieses Recht darstellen kann (insoweit grds. verneinend OLG Celle, WM 2007, S. 740, ohne Begründung anders OLG München, NJW-RR 1991, S. 928).

    Der gegenteiligen, nicht näher begründeten Auffassung des OLG München, auf die sich die Klägerin stützt (NJW-RR 1991, S. 928) ist der Bundesgerichtshof ausdrücklich entgegengetreten (NJW 2006, S. 830, dort Rn. 91).

    Soweit das Oberlandesgericht München sein Urteil vom 02.04.1990 (NJW-RR 1991, S. 928) auf Grundsätze gestützt hat, die mit der vom Senat vertretenen Rechtsauffassung nicht in Einklang stehen, hat sich der Bundesgerichtshof bereits in der vorgenannten Entscheidung mit ihnen befasst und sie für unzutreffend erachtet.

  • OLG Celle, 15.02.2007 - 3 W 5/07

    Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen ein Geldinstitut wegen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.08.2010 - 3 U 165/09
    Dabei kann offenbleiben, ob eine unberechtigte Kündigung bzw. vertragswidrige Nichtvalutierung eines Darlehens einen betriebsbezogenen Eingriff in dieses Recht darstellen kann (insoweit grds. verneinend OLG Celle, WM 2007, S. 740, ohne Begründung anders OLG München, NJW-RR 1991, S. 928).

    Es kommt auch letztlich nicht darauf an, dass die Anerkennung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als sonstiges Recht weitgehend lediglich zur Ausfüllung einer in der Vergangenheit erkannten, heute zumindest teilweise nicht mehr bestehenden, überwiegend nur bestimmte Fallgruppen betreffenden Rechtsschutzlücke beruhte und dem Grundsatz der Subsidiarität des deliktischen Unternehmensschutzes gegenüber anderen Anspruchsgrundlagen zuwiderläuft (s. hierzu etwa BGH, NJW 2006, S. 830, dort Rn. 93, und OLG Celle, WM 2007, S. 740; s. auch G. Schiemann in Erman, BGB, 12. Aufl, § 823, Rn. 49f, 61).

  • BGH, 08.11.2005 - XI ZR 34/05

    Anwendung des VerbrkrG auf die Mithaftungsübernahme des geschäftsführenden

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.08.2010 - 3 U 165/09
    Das Halten von GmbH-Anteilen ist jedoch keine gewerbliche Tätigkeit, sondern reine Vermögensverwaltung, und die Geschäftsführung einer solchen Gesellschaft ist keine selbstständige, sondern eine angestellte berufliche Tätigkeit (BGH, NJW 2006, S. 431 und S. 830 ff., dort Rn. 91 mwN, 223).

    Nur diese, nicht aber Gesellschafter oder Geschäftsführer, sind Kaufmann i.S.d. § 1 HGB oder Unternehmer i.S.d. § 14 BGB (BGH, NJW 2006, S. 431; S. 830, dort Rn. 91 mwN).

  • BGH, 20.02.1979 - VI ZR 189/78

    Einlösung eines Wechsels - Schadensersatz wegen falscher Auskünfte einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.08.2010 - 3 U 165/09
    Schließlich ist auch im Rahmen des § 826 nur der unmittelbar Geschädigte ersatzberechtigt, der mittelbar Geschädigte nur dann, wenn Bewusstsein und Wille zur Schädigung sich gerade auch auf diesen erstrecken (vgl. OLG Hamm, NJW 1979, S. 1599).
  • BGH, 12.11.1979 - II ZR 174/77

    Geschäftsführerhaftung in der GmbH & Co. KG

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.08.2010 - 3 U 165/09
    40 Ein Dritter wird nur dann in die aus einem Vertrag folgenden Sorgfalts- und Schutzpflichten einbezogen, wenn er mit der Hauptleistung nach dem Inhalt des Vertrages bestimmungsgemäß in Berührung kommen soll und den Gefahren von (Schutz-) Pflichtverletzungen ebenso ausgesetzt ist wie der Gläubiger selbst, oder die Umstände des Einzelfalles ansonsten konkrete Anhaltspunkte für den Parteiwillen ergeben, dem Schutz- und Sicherheitsbedürfnis des Dritten Rechnung zu tragen (st. Rspr. vgl. BGHZ 75, S. 321, 324f; 138, S. 257, 260f; 181, S. 12, 15f; NJW 2006, S. 830, dort Rn. 52).
  • BGH, 06.07.2004 - XI ZR 254/02

    Verwirkung des Anspruchs des Bürgschaftsgläubigers; Kündigung eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.08.2010 - 3 U 165/09
    Der Bürgschaftsgläubiger, der seine Pflichten aus dem Darlehensvertrag verletzt, verwirkt lediglich seinen Anspruch gegen den Bürgen (BGH, WM 2004, S. 1676), haftet ihm aber nicht darüberhinausgehend auf Schadenersatz (vgl. BGH, NJW 2006, S. 830, Rn. 59).
  • BGH, 12.12.1991 - IX ZR 178/91

    Bindungswirkung eines außergerichtlichen Sanierungsvergleichs

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.08.2010 - 3 U 165/09
    Genauso wenig ist ein Kreditgeber dazu verpflichtet, einem von der Mehrheit der Gläubiger ausgearbeiteten Plan zur außergerichtlichen Sanierung des Schuldnerunternehmens unter teilweisem Verzicht auf seine Rechte zuzustimmen (s. zusammenfassend Wagner in: Münchener Kommentar, § 826 BGB, Rn. 98, s. auch BGH, NJW 1992, S. 967).
  • OLG Brandenburg, 24.04.2017 - 1 U 12/15

    Darlehensvertrag zwischen einer Bank und einer GmbH: Schutzwirkung zu Gunsten des

    Die Erstreckung des Schutzbereichs eines Vertrags auf Dritte setzt voraus, dass der Dritte mit der Hauptleistung des Vertrags nach dessen Inhalt bestimmungsgemäß in Berührung kommen soll und den Gefahren von (Schutz-) Pflichtverletzungen ebenso ausgesetzt ist wie der Gläubiger selbst oder die Umstände des Einzelfalls konkrete Anhaltspunkte für den Willen der Vertragsparteien ergeben, dem Schutz- und Sicherungsbedürfnis des Dritten Rechnung zu tragen (BGH, NJW 2006, 830, 835; Brdbg. OLG, Urteil vom 18.08.2010, 3 U 165/09, zitiert nach juris; Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 328, Rdnr. 17 ff.).
  • LG Hagen, 30.04.2014 - 10 O 52/12

    Keine Kündigung zur Unzeit von Kreditvertrag bei Rückzahlungsfrist von 14 Tagen

    Dies gilt auch dann, wenn Pflichtverletzungen aus dem Darlehensverhältnis zur Insolvenz der GmbH geführt haben (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18.10.2010, AZ: 3 U 165/09; OLG Hamm Urteil vom 07.12.1998, AZ: 31 U 38/98; OLG Celle, Beschluss vom 15.02.2007, AZ: 3 W 5/07).
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Rechtsprechung
   LSG Bayern, 28.09.2010 - L 3 U 165/09   

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https://dejure.org/2010,28821
LSG Bayern, 28.09.2010 - L 3 U 165/09 (https://dejure.org/2010,28821)
LSG Bayern, Entscheidung vom 28.09.2010 - L 3 U 165/09 (https://dejure.org/2010,28821)
LSG Bayern, Entscheidung vom 28. September 2010 - L 3 U 165/09 (https://dejure.org/2010,28821)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 2108 - arbeitstechnische Voraussetzung - Einwirkungen - Heben und Tragen schwerer Lasten - Deutsche Wirbelsäulenstudie - Heizungsbauer

  • Wolters Kluwer

    Bei der Berechnung der Gesamtbelastungsdosis nach dem Mainz-Dortmunder-Dosis-Model ist der eventuelle Zeitdruck bei den Bewegungsabläufen unbeachtlich; Grundsätze zur Anerkennung einer Berufskrankheit nach Anl. 1 Nr. 2108 BKV in der gesetzlichen Unfallversicherung; ...

  • rechtsportal.de

    BKV Anl. 1 Nr. 2108
    Anerkennung einer Berufskrankheit nach BKV Anl. 1 Nr. 2108 in der gesetzlichen Unfallversicherung; Ermittlung der Gesamtbelastungsdosis beim Heben und Tragen schwerer Lasten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 30.10.2007 - B 2 U 4/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit - bandscheibenbedingte

    Auszug aus LSG Bayern, 28.09.2010 - L 3 U 165/09
    In Fortführung von BSG mit Urteil vom 30.10.2007 - B 2 U 4/06 R ist dies als unkritisch anzusehen.

    In Berücksichtigung des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30.10.2007 - B 2 U 4/06 R zur "Deutschen Wirbelsäulenstudie" hat die Beklagte ausgehend von folgenden Tätigkeiten des Klägers unter Zugrundelegung des MDD eine Gesamtbelastungsdosis von 11, 3 MNh errechnet:.

    33 Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich mit Urteil vom 30.10.2007 - B 2 U 4/06 R eingehend zur Bestimmung des Ausmaßes der erforderlichen Einwirkungen bei der Berufskrankheit nach der Nummer 2108 der Anlage zur BKV auf der Basis der Deutschen Wirbelsäulenstudie geäußert.

  • BSG, 27.06.2000 - B 2 U 29/99 R

    Anerkennung der Parkinson-Erkrankung als Berufskrankheit, objektive Beweislast

    Auszug aus LSG Bayern, 28.09.2010 - L 3 U 165/09
    Dabei müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß im Sinne des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden, während für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht grundsätzlich die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit, ausreicht (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.2000 - B 2 U 29/99 R).
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