Rechtsprechung
OLG Celle, 23.01.2008 - 3 U 180/07 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Mithaftung für einen Bankkredit: Sittenwidrige Überforderung bei Mitschuldnerschaft für einen Kredit des Stiefsohnes unter dessen Besicherung mit einer Lebensversicherung
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 138 BGB; § 139 BGB; § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB
Eigenes Interesse eines Mithaftenden für den einem Dritten zugewandten Kredit an der jeweiligen Darlehenssumme und dessen Eigenschaft als echter Mitschuldner; Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung durch einen wie ein Bürge haftenden ... - IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Eigenes Interesse eines Mithaftenden für den einem Dritten zugewandten Kredit an der jeweiligen Darlehenssumme und dessen Eigenschaft als echter Mitschuldner; Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung durch einen wie ein Bürge haftenden ...
- Judicialis
BGB § 138
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 138
Krasse wirtschaftliche Überforderung eines wie ein Bürge haftender Mitdarlehensnehmer - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- zbb-online.com (Leitsatz)
BGB §§ 488, 138
Keine Sittenwidrigkeit der Abtretung von Lebensversicherungsansprüchen eines Mitdarlehensnehmers zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs
Verfahrensgang
- LG Hannover, 07.06.2007 - 3 O 107/06
- OLG Celle, 23.01.2008 - 3 U 180/07
Papierfundstellen
- ZIP 2008, 637
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 14.11.2000 - XI ZR 248/99
Wirksamkeit der bürgschaftlichen Mithaftung eines Ehegatten
Auszug aus OLG Celle, 23.01.2008 - 3 U 180/07
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist als echter Mitdarlehensnehmer ungeachtet der Bezeichnung im Vertrag derjenige anzusehen, der für den Darlehensgeber erkennbar ein eigenes sachliches oder auch persönliches Interesse an der Kreditaufnahme hat sowie als im Wesentlichen gleichberechtigter Partner über die Auszahlung bzw. Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden darf (vgl. BGHZ 146, 37, 41 m. w. N.). - BGH, 19.06.2002 - IV ZR 168/01
Sittenwidrigkeit einer Sicherungsgrundschuld unter Ehegatten
Auszug aus OLG Celle, 23.01.2008 - 3 U 180/07
Der Bundesgerichtshof hat es unter Berücksichtigung dieser Interessenlage ausdrücklich abgelehnt, die Grundsätze über sittenwidrige Ehegattenbürgschaften auch auf die Fälle zu übertragen, in denen ein Ehegatte oder sonst Mithaftender die Hauptschuld lediglich durch Bewilligung einer Grundschuld sichert (vgl. BGHZ 152, 147 ff.). - BGH, 25.01.2005 - XI ZR 325/03
Abgrenzung von Mitdarlehensnehmerschaft und Mithaftungsübernahme
Auszug aus OLG Celle, 23.01.2008 - 3 U 180/07
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH WM 2005, 418 ff.) ist die Frage, ob die Klägerin als echte Darlehensnehmerin für die Rückführung des Kredits haftet oder ob sie sich - wie eine Bürgin - auf die Grundsätze der Sittenwidrigkeit von Bürgschaftsverpflichtungen naher Angehöriger berufen kann, davon abhängig, ob die Klägerin als gleichberechtigte Vertragspartnerin neben ihrem Ehemann einen eigenen Anspruch auf Auszahlung der Darlehensvaluta hatte und deshalb gleichgründig zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sein sollte.
- OLG Saarbrücken, 20.12.2012 - 8 U 376/11
Bankkreditvertrag: Abgrenzung zwischen Mitdarlehensnehmer und Mithaftender bei …
Dementsprechend hat bereits das Oberlandesgericht Celle (ZIP 2008, 637 ff. Rdnr. 23 ff., zit. nach juris) eine Frau, die gemeinsam mit ihrem Ehemann einen Darlehensvertrag unterzeichnet hatte, dessen Valuta dem Sohn ihres Ehemanns zugewandt werden sollte, als echte Mitdarlehensnehmerin angesehen.