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   OLG Celle, 03.03.2016 - 3 U 202/15   

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OLG Celle, 03.03.2016 - 3 U 202/15 (https://dejure.org/2016,8443)
OLG Celle, Entscheidung vom 03.03.2016 - 3 U 202/15 (https://dejure.org/2016,8443)
OLG Celle, Entscheidung vom 03. März 2016 - 3 U 202/15 (https://dejure.org/2016,8443)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 185/16

    Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife bejaht

    (3) Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, inwieweit die Beklagte die Möglichkeit hat, gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 BauSparkG ihre Allgemeinen Bausparbedingungen mit aufsichtsrechtlicher Genehmigung auch mit Wirkung für bestehende Verträge zu ändern, ungeachtet des Umstandes, dass es sich insoweit ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfs zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen um eine subsidiäre Maßnahme handelt (vgl. BT-Drucks. 11/8089, S. 19 li. Sp.; OLG Celle, Beschluss vom 3. März 2016 - 3 U 202/15, juris Rn. 37; Freise/Bonke, ZBB 2016, 196, 198; Herresthal, ZIP 2016, 1257, 1261 f.).
  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 272/16

    Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife bejaht

    (3) Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, inwieweit die Beklagte die Möglichkeit hat, gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 BauSparkG ihre Allgemeinen Bausparbedingungen mit aufsichtsrechtlicher Genehmigung auch mit Wirkung für bestehende Verträge zu ändern, ungeachtet des Umstandes, dass es sich insoweit ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfs zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen um eine subsidiäre Maßnahme handelt (vgl. BT-Drucks. 11/8089, S. 19 li. Sp.; OLG Celle, Beschluss vom 3. März 2016 - 3 U 202/15, juris Rn. 37; Freise/Bonke, ZBB 2016, 196, 198; Herresthal, ZIP 2016, 1257, 1261 f.).
  • OLG Frankfurt, 17.08.2016 - 19 U 3/16

    Auslegung von § 489 I Nr. 2 BGB - Abgrenzung zu OLG Stuttgart, Urt. v. 4.5.2016,

    Dieser Schutzgedanke gilt auch für Kreditinstitute (vgl. auch OLG Hamm; u. a. Beschl. v. 22.2.2016 - I-31 U 234/15, Rn. 12 ff., juris; OLG Celle, Beschl. v. 3.3.2016 - 3 U 202/15 -, Rn 29 ff., juris; OLG Köln, Beschl. v. 11.1.2016 - 13 U 151/15; OLG Stuttgart WM 2013, 508 Rn. 7 [OLG Stuttgart 14.10.2011 - 9 U 151/11] ; Staudinger/Mülbert, BGB, 2015, § 488 Rn. 549; Edelmann/Suchowerskyi, BB 2015, 1800 ff.; Rollmann EWiR 2016, 0mlor/Meier, EWiR 2016, 324; a. A. Weber, ZIP 2015, 961, 965, ders. BB 2015, 2185, 2186, der die Anwendbarkeit dieser Norm zwar nicht auf Verbraucher beschränken, jedoch im Sinne des Verbraucherschutzes dahin gehend teleologisch reduzieren will, dass nur der Bausparer kündigen können soll, da diesem die wirtschaftliche Übermacht der Bausparkassen gegenüber stehe).

    Bei einem Bauspardarlehen liegt nach Auffassung des Senats der vollständige Empfang der Darlehensvaluta im Sinne dieser Norm bereits mit der erstmaligen Zuteilungsreife vor (so auch OLG Hamm; Beschl. v. 22.2.2016/22.6.2016 - 31 U 234/15, Rn. 12 ff., juris; dass. Beschl. v. 29.2.2016 - I-31 U 175/15 -, Rn. 20 ff., juris; OLG Celle, Beschl. v. 3.3.2016 - 3 U 202/15 -, Rn 29 ff., juris; dass., Beschl. v. 29.2.2016 - 3 U 196/15 -, Rn. 20 ff., juris; OLG Köln, Beschl. v. 11.1.2016 - 13 U 151/15; OLG Koblenz, Beschl. v. 18.1.2016 - 8 U 1064/15; Staudinger/Mülbert, BGB, 2015, § 488 Rn. 549; Edelmann/Suchowerskyi, BB 2015, 1800 ff.; Rollmann EWiR 2016).

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   OLG Celle, 30.03.2016 - 3 U 202/15   

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   LSG Berlin-Brandenburg, 03.05.2018 - L 3 U 202/15   

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LSG Berlin-Brandenburg, 03.05.2018 - L 3 U 202/15 (https://dejure.org/2018,88214)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03.05.2018 - L 3 U 202/15 (https://dejure.org/2018,88214)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03. Mai 2018 - L 3 U 202/15 (https://dejure.org/2018,88214)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 03.05.2018 - L 3 U 202/15
    Ob der Gesundheitsschaden eines Versicherten durch einen Arbeitsunfall wesentlich verursacht wurde, entscheidet sich - bei Vorliegen einer Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne - danach, ob das Unfallereignis selbst - und nicht nur eine andere, unfallunabhängige Ursache - wesentliche Bedingung für den Eintritt des Gesundheitsschadens war (BSG, Urteil vom 09. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R -, zitiert nach juris Rn. 13 ff.).

    Bei der Abwägung kann der Schwere des Unfallereignisses Bedeutung zukommen (vgl. Urteil des BSG vom 09. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R -, zitiert nach juris Rn. 15).

  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - äußere

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 03.05.2018 - L 3 U 202/15
    Dementsprechend führt etwa das beabsichtigte Anheben des Steines und die damit einhergehende Kraftanstrengung aufgrund der mit ihr verbundenen Gegenkräfte zu einer zeitlich begrenzten, äußeren Einwirkung auf bestimmte Teile bzw. Organe des Körpers des Klägers (BSG, Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R -, zitiert nach juris Rn. 12 ff.).
  • BSG, 29.11.2011 - B 2 U 10/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - Einwirkung auf

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 03.05.2018 - L 3 U 202/15
    Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung genügt vielmehr ein alltäglicher Vorgang, wie das Stolpern über die eigenen Füße oder das Aufschlagen auf den Boden, weil auch hierdurch ein Teil der Außenwelt auf den Körper einwirkt (vgl. BSG, Urteil vom 29. November 2011 - B 2 U 10/11 R -, zitiert nach juris Rn. 14).
  • BSG, 02.04.2009 - B 2 U 29/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallmechanismus -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 03.05.2018 - L 3 U 202/15
    Für einen Arbeitsunfall ist danach erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (etwa Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 02. April 2009 - B 2 U 29/07 R -, zitiert nach juris Rn. 15).
  • BSG, 27.06.2006 - B 2 U 20/04 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtstatsachen zur Auslegung einer Rechtsnorm:

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 03.05.2018 - L 3 U 202/15
    Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (etwa BSG, Urteil vom 27. Juni 2006 - B 2 U 20/04 R -, zitiert nach juris Rn. 15).
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