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   OLG Hamburg, 09.02.2017 - 3 U 208/15   

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OLG Hamburg, 09.02.2017 - 3 U 208/15 (https://dejure.org/2017,29900)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 09.02.2017 - 3 U 208/15 (https://dejure.org/2017,29900)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 09. Februar 2017 - 3 U 208/15 (https://dejure.org/2017,29900)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Objektive Preisvergleiche

    § 3 UWG, § 5 Abs 1 UWG, § 8 Abs 1 UWG, § 8 Abs 3 Nr 1 UWG
    Wettbewerbsverstoß im Internet: Werbung eines Online-Vergleichsportals mit "objektiven Preisvergleichen" bei nichtgenannter Beschränkung auf die Benennung von Vertragspartnern

  • webshoprecht.de

    Wettbewerbsverstoß durch Werbung eines Online-Vergleichsportals mit objektiven Preisvergleichen

  • damm-legal.de

    Wirbt ein Vergleichsportal mit "objektiven Preisvergleichen", müssen alle relevanten Angebote berücksichtigt werden

  • JurPC

    Objektive Preisvergleiche

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerbswidrigkeit der Werbung eines Online-Vergleichsportals mit "objektiven Preisvergleichen"

  • suchmaschinen-und-recht.de

    Irreführende Werbung eines Online-Vergleichsportals mit Aussage "objektive Preisvergleiche"

  • kanzlei.biz

    Angebot eines "objektiven Preisvergleichs" in Online-Vergleichsportal

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Objektive Preisvergleiche

  • rechtsportal.de

    Wettbewerbswidrigkeit der Werbung eines Online-Vergleichsportals mit "objektiven Preisvergleichen"

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: "Objektive Preisvergleiche"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Wirbt ein Vergleichsportal mit "objektiven Preisvergleichen", müssen alle relevanten Angebote berücksichtigt werden

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Irreführung durch Online-Vergleichsportal wenn mit objektiven Preisvergleichen geworben wird aber nur Vertragspartner gelistet sind

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Irreführende Werbung eines Online-Vergleichsportals mit "objektiven Preisvergleichen"

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Werbung eines Online-Vergleichsportals mit objektiven Preisvergleichen

  • dlapiper.com (Kurzinformation)

    Rein provisionsabhängige Preisvergleichsportale müssen diesen Umstand offenlegen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Irreführende Werbung eines Online-Vergleichsportal mit "objektive Preisvergleiche"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2018, 346
  • BB 2017, 1986
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 06.10.2011 - I ZR 42/10

    Falsche Suchrubrik

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.02.2017 - 3 U 208/15
    Ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen (BGH GRUR 2012, 286 (287) - Falsche Suchrubrik; BGH, GRUR 2010, 454 (455) - Klassenlotterie).

    Ein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung kann sich daraus ergeben, dass die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht (BGH, GRUR 2012, 286 (287) - Falsche Suchrubrik; BGH, GRUR 2001, 260 (261) - Vielfachabmahner).

    Ein Indiz für ein missbräuchliches Vorgehen kann ferner darin gesehen werden, dass der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend das für sich gesehen nicht schutzwürdige Ziel verfolgt, den Gegner mit möglichst hohen Prozesskosten zu belasten (BGH, GRUR 2012, 286 (287) - Falsche Suchrubrik; BGH, GRUR 2000, 1089 (1091) - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung).

    Für die Annahme einer missbräuchlichen Rechtsverfolgung kann ferner sprechen, dass der Abmahnende systematisch überhöhte Abmahngebühren oder Vertragsstrafen verlangt (BGH, GRUR 2012, 286 (287) - Falsche Suchrubrik).

  • BGH, 06.04.2000 - I ZR 76/98

    Mehrfachverfolgung von Wettbewerbsverstößen; Wettbewerbsklagen von

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.02.2017 - 3 U 208/15
    Ein Indiz für ein missbräuchliches Vorgehen kann ferner darin gesehen werden, dass der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend das für sich gesehen nicht schutzwürdige Ziel verfolgt, den Gegner mit möglichst hohen Prozesskosten zu belasten (BGH, GRUR 2012, 286 (287) - Falsche Suchrubrik; BGH, GRUR 2000, 1089 (1091) - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung).

    Vor allem ist aber auf das Verhalten des Gläubigers bei der Verfolgung dieses und anderer Verstöße abzustellen; auch das Verhalten sonstiger Anspruchsberechtigter ist in die Betrachtung miteinzubeziehen (BGH, GRUR 2012, 730 (731) - Bauheizgerät; BGH, GRUR 2000, 1089 (1091) - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung).

  • BGH, 17.10.2013 - I ZR 173/12

    Förderung des Wettbewerbs eines anderen Unternehmens mit Werbung auf der eigenen

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.02.2017 - 3 U 208/15
    Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Beteiligten ist nach der Rechtsprechung jedenfalls dann gegeben, wenn sie die gleichen oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 2) innerhalb desselben Endabnehmerkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, d.h. in seinem Absatz behindern oder stören kann (vgl. BGH, GRUR 2006, 1042 (1043) - Kontaktanzeigen; GRUR 2007, 978 (979) - Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer), wobei unerheblich ist, ob sich der Kundenkreis und das Angebot von Waren und Dienstleistungen völlig oder nur teilweise decken (BGH, GRUR 2007, 1079 (1081) - Bundesdruckerei; BGH, WRP 2014, 552 Rn. 15 - Werbung für Fremdprodukte).

    Das bedeutet, dass die beteiligten Unternehmen auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt tätig sein müssen (BGH, GRUR 2007, 1079 (1081) - Bundesdruckerei; BGH, WRP 2014, 552 Rn. 15 - Werbung für Fremdprodukte).

  • BGH, 15.12.2011 - I ZR 174/10

    Bauheizgerät

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.02.2017 - 3 U 208/15
    Die Annahme eines derartigen Rechtsmissbrauchs, durch die die im Interesse eines möglichst lückenlosen Rechtsschutzes in Kauf genommene Möglichkeit einer Mehrfachverfolgung eingeschränkt wird, erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände (BGH, GRUR 2012, 730 (731) - Bauheizgerät).

    Vor allem ist aber auf das Verhalten des Gläubigers bei der Verfolgung dieses und anderer Verstöße abzustellen; auch das Verhalten sonstiger Anspruchsberechtigter ist in die Betrachtung miteinzubeziehen (BGH, GRUR 2012, 730 (731) - Bauheizgerät; BGH, GRUR 2000, 1089 (1091) - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung).

  • BGH, 29.03.2007 - I ZR 122/04

    Bundesdruckerei

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.02.2017 - 3 U 208/15
    Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Beteiligten ist nach der Rechtsprechung jedenfalls dann gegeben, wenn sie die gleichen oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 2) innerhalb desselben Endabnehmerkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, d.h. in seinem Absatz behindern oder stören kann (vgl. BGH, GRUR 2006, 1042 (1043) - Kontaktanzeigen; GRUR 2007, 978 (979) - Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer), wobei unerheblich ist, ob sich der Kundenkreis und das Angebot von Waren und Dienstleistungen völlig oder nur teilweise decken (BGH, GRUR 2007, 1079 (1081) - Bundesdruckerei; BGH, WRP 2014, 552 Rn. 15 - Werbung für Fremdprodukte).

    Das bedeutet, dass die beteiligten Unternehmen auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt tätig sein müssen (BGH, GRUR 2007, 1079 (1081) - Bundesdruckerei; BGH, WRP 2014, 552 Rn. 15 - Werbung für Fremdprodukte).

  • BGH, 28.01.2016 - I ZR 231/14

    Richtlinie 2005/29/EG Art. 7 Abs. 4; UWG § 5a Abs. 2 und 3

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.02.2017 - 3 U 208/15
    Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, muss das Verhalten der Antragsgegnerin allerdings sowohl nach dem zur Zeit der beanstandeten Werbung geltenden Recht als auch nach dem zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltenden Recht wettbewerbswidrig sein (vgl. BGH, GRUR 2016, 399 Rn. 10 - MeinPaket.de; BGH, GRUR 2016, 403 Rn. 9 - Fressnapf).
  • BGH, 04.02.2016 - I ZR 194/14

    Fressnapf - Wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen: Voraussetzungen der

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.02.2017 - 3 U 208/15
    Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, muss das Verhalten der Antragsgegnerin allerdings sowohl nach dem zur Zeit der beanstandeten Werbung geltenden Recht als auch nach dem zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltenden Recht wettbewerbswidrig sein (vgl. BGH, GRUR 2016, 399 Rn. 10 - MeinPaket.de; BGH, GRUR 2016, 403 Rn. 9 - Fressnapf).
  • BGH, 10.04.2014 - I ZR 43/13

    Wettbewerbsverstoß durch irreführende Internet-Werbung für "nickelfreie"

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.02.2017 - 3 U 208/15
    Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, WRP 2014, 1307 Rn. 32 - nickelfrei) ist ein konkretes Wettbewerbsverhältnis nicht nur dann gegeben, wenn zwei Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen suchen, sondern es besteht vielmehr auch dann, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt wird.
  • BGH, 22.10.2009 - I ZR 58/07

    Klassenlotterie

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.02.2017 - 3 U 208/15
    Ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen (BGH GRUR 2012, 286 (287) - Falsche Suchrubrik; BGH, GRUR 2010, 454 (455) - Klassenlotterie).
  • BGH, 24.03.2011 - I ZR 108/09

    TÜV - Markenrechtsverletzung: Alternative Klagehäufung; Verstoß gegen das

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.02.2017 - 3 U 208/15
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH wird jedoch der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH, GRUR 2003, 716 - Reinigungsarbeiten; BGH, GRUR 2011, 521 (522) - TÜV I).
  • BGH, 03.05.2007 - I ZR 19/05

    Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer

  • BGH, 13.07.2006 - I ZR 241/03

    Prostitutionswerbung und Jugendschutz

  • BGH, 20.10.1999 - I ZR 167/97

    Orient-Teppichmuster - Irreführung/Beschaffenheit; Mitgliederzahl; Bestimmtheit

  • BGH, 24.05.2000 - I ZR 222/97

    Falsche Herstellerpreisempfehlung

  • BGH, 20.12.2001 - I ZR 215/98

    Scanner-Werbung

  • BGH, 03.04.2003 - I ZR 1/01

    "Reinigungsarbeiten"; Bindung an Unterlassungsanträge

  • BGH, 24.06.2004 - I ZR 26/02

    Zur Zulässigkeit von Werbeblockern - Fernsehfee

  • BGH, 05.10.2000 - I ZR 237/98

    Vielfachabmahner - Mißbräuchliche Rechtsausübung

  • OLG Bamberg, 10.08.2016 - 8 U 24/16

    Wirksamkeit der Kündigung eines Bausparvertrags nach Eintritt der Zuteilungsreife

    Diese von zahlreichen Obergerichten (bspw. OLG Celle, Beschluss vom 17.02.2016, 3 U 208/15; OLG Köln, Urteil vom 15.02.2016, 13 U 151/15; OLG Hamm, Beschluss vom 30.12.2015, 31 U 191/15; OLG Koblenz, Beschluss vom 18.01.2016, 8 U 1064/15) und von Teilen der Literatur (vgl. u. a. Edelmann/Suchowerskyj, BB 2015, 1800 ff.) für eine analoge Anwendung herangezogenen Argumente überzeugen den Senat nicht.

    Die Frage, ob Bausparverträge nach Eintritt der Zuteilungsreife die seit mehr als 10 Jahren nicht mehr (mit Ausnahme der Zinsgutschriften) bespart wurden, in (analoger) Anwendung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB von der Bausparkasse gekündigt werden können, beantworten Obergerichte unterschiedlich (wie hier: OLG Stuttgart, a. a. O.; abweichend zu hiesiger Entscheidung: OLG Köln, Urteil vom 15.02.2016, Az.: 13 U 151/15; OLG Celle, Beschlüsse vom 15.02.2016, Az.: 3 U 163/15, und vom 17.02.2016, Az.: 3 U 208/15; OLG Hamm, Beschluss vom 30.12.2015, Az.: 31 U 191/15).

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