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   OLG Hamburg, 06.07.2006 - 3 U 244/05   

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https://dejure.org/2006,8505
OLG Hamburg, 06.07.2006 - 3 U 244/05 (https://dejure.org/2006,8505)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.07.2006 - 3 U 244/05 (https://dejure.org/2006,8505)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06. Juli 2006 - 3 U 244/05 (https://dejure.org/2006,8505)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    "Gehen Sie auf Nummer sicher" - Aufgrund der Angabe "Gehen Sie auf Nummer sichermit dem Norton Sicherheitspaket!" werden die angesprochenen Verbraucher erwarten,dass ein hiermit beworbener DSL-Internetzugang bei Verwendung des Sicherheitspakets weitgehend sicher ist und ...

  • aufrecht.de

    "Gehen Sie auf Nummer sicher mit dem Norton Sicherheitspaket!" irreführend bei Werbung von Internetzugangsdiensten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassung von in Werbeflyern enthaltenen Aussagen in Bezug auf garantierte Sicherheit mit einem Norton Sicherheitspaket; Maßgeblichkeit des Verständnisses des Aussagen in einem angesprochenen Verkehrskreis für die Beurteilung einer Werbeaussage versteht; Einbeziehung ...

  • online-und-recht.de
  • Judicialis

    UWG § 3; ; UWG § 5 Abs. 1; ; UWG § 8 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 3; UWG § 5 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 1
    Irreführende Bewerbung eines DSL-Internetzugangs unter Verwendung eines bestimmten Sicherheitssoftwarepakets

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MIR 2008, Dok. 017
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Hamburg, 15.01.2004 - 3 U 40/03

    Irreführung der Werbebehauptung "Sorgenfrei ins Internet"

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.07.2006 - 3 U 244/05
    Die Verkehrsanschauung orientiert sich grundsätzlich am Wortsinn der Werbeaussage, d.h. am allgemeinen Sprachgebrauch und am allgemeinen Sprachverständnis (BGH, NJW-RR 2003, 260 - Thermal Bad; OLG Hamburg, NJOZ 2005, 3189 - 1&1 DSL PLUS bietet Ihnen mehr als einen zuverlässigen und sicheren Zugang zum Highspeed-Internet!; OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 333 - Sorgenfrei ins Internet; OLG Hamburg, GRUR-RR 2003, 157 - T-Online: sicher).

    Eine Vielzahl der angesprochenen Verbraucher wird zudem auf der Arbeitsstelle einen PC nutzen und von diesen Gefahren durch entsprechende Sicherheitsanweisungen und -software des Arbeitsgebers Kenntnis erlangt haben (OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 333 - Sorgenfrei ins Internet).

    Angesichts der konkreten Sicherheitsgefahren, die eine Internetnutzung für die Datensicherheit des Computernutzers mit sich bringt, ist die Auslobung, dass die Gefahren bei dem beworbenen Internetzugangs aufgrund der Nutzung der Sicherheitssoftware "Norton Internet Security 2005" ganz weitgehend ausgeschlossen seien, geeignet, den Kaufentschluss der angesprochenen Verbraucher zu beeinflussen (OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 333, 334 -Sorgenfrei ins Internet).

  • BGH, 16.12.2004 - I ZR 222/02

    Epson-Tinte

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.07.2006 - 3 U 244/05
    Maßgebend für die Beurteilung einer Werbeaussage nach §§ 3, 5 UWG ist, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung versteht (BGH, GRUR 2005, 438 - Epson-Tinte).

    Für das Verkehrsverständnis ist die Vorstellung eines normal informierten, situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers maßgebend (BGH, GRUR 2002, 550, 552 - Elternbriefe; BGH, NJW-RR 2003, 260 - Thermal Bad; BGH, GRUR 2005, 438 - Epson-Tinte), wobei maßgeblich ist, wie die Werbung auf Grund ihres Gesamteindruckes verstanden wird.

    Handelt es sich bei der zu beurteilenden Werbung um mehrere Äußerungen, so ist eine isolierte Beurteilung einzelner Aussagen geboten, wenn sie vom Verkehr ohne Zusammenhang mit den übrigen wahrgenommen werden, gehören die einzelnen Angaben aber zu einer in sich geschlossenen Darstellung, so dürfen sie nicht aus dem Zusammenhang gerissen werden (BGH, GRUR 2005, 438 - Epson-Tinte).

  • BGH, 26.09.2002 - I ZR 89/00

    Thermal Bad

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.07.2006 - 3 U 244/05
    Für das Verkehrsverständnis ist die Vorstellung eines normal informierten, situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers maßgebend (BGH, GRUR 2002, 550, 552 - Elternbriefe; BGH, NJW-RR 2003, 260 - Thermal Bad; BGH, GRUR 2005, 438 - Epson-Tinte), wobei maßgeblich ist, wie die Werbung auf Grund ihres Gesamteindruckes verstanden wird.

    Die Verkehrsanschauung orientiert sich grundsätzlich am Wortsinn der Werbeaussage, d.h. am allgemeinen Sprachgebrauch und am allgemeinen Sprachverständnis (BGH, NJW-RR 2003, 260 - Thermal Bad; OLG Hamburg, NJOZ 2005, 3189 - 1&1 DSL PLUS bietet Ihnen mehr als einen zuverlässigen und sicheren Zugang zum Highspeed-Internet!; OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 333 - Sorgenfrei ins Internet; OLG Hamburg, GRUR-RR 2003, 157 - T-Online: sicher).

  • OLG Hamburg, 28.04.2005 - 3 U 209/04

    Irreführung durch Werbung mit zuverlässigem und sicherem Internetzugang

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.07.2006 - 3 U 244/05
    Die Verkehrsanschauung orientiert sich grundsätzlich am Wortsinn der Werbeaussage, d.h. am allgemeinen Sprachgebrauch und am allgemeinen Sprachverständnis (BGH, NJW-RR 2003, 260 - Thermal Bad; OLG Hamburg, NJOZ 2005, 3189 - 1&1 DSL PLUS bietet Ihnen mehr als einen zuverlässigen und sicheren Zugang zum Highspeed-Internet!; OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 333 - Sorgenfrei ins Internet; OLG Hamburg, GRUR-RR 2003, 157 - T-Online: sicher).
  • BGH, 18.10.2001 - I ZR 193/99

    Elternbriefe

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.07.2006 - 3 U 244/05
    Für das Verkehrsverständnis ist die Vorstellung eines normal informierten, situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers maßgebend (BGH, GRUR 2002, 550, 552 - Elternbriefe; BGH, NJW-RR 2003, 260 - Thermal Bad; BGH, GRUR 2005, 438 - Epson-Tinte), wobei maßgeblich ist, wie die Werbung auf Grund ihres Gesamteindruckes verstanden wird.
  • OLG Hamburg, 31.10.2002 - 3 U 71/02

    Wettbewerbsrecht: Irreführende Werbeaussage

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.07.2006 - 3 U 244/05
    Die Verkehrsanschauung orientiert sich grundsätzlich am Wortsinn der Werbeaussage, d.h. am allgemeinen Sprachgebrauch und am allgemeinen Sprachverständnis (BGH, NJW-RR 2003, 260 - Thermal Bad; OLG Hamburg, NJOZ 2005, 3189 - 1&1 DSL PLUS bietet Ihnen mehr als einen zuverlässigen und sicheren Zugang zum Highspeed-Internet!; OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 333 - Sorgenfrei ins Internet; OLG Hamburg, GRUR-RR 2003, 157 - T-Online: sicher).
  • BGH, 03.05.2001 - I ZR 318/98

    Das Beste jeden Morgen

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.07.2006 - 3 U 244/05
    Da vorliegend eine Werbung für den Zugang zum Internet den Streitgegenstand bildet, d.h. eine Werbung für eine Dienstleistung des - inzwischen - täglichen Bedarfs, die sich an den privaten Kunden oder Verbraucher richtet, kann der Senat, dessen Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählen, selbst beurteilen, wie diese Werbung von den angesprochenen Verkehrskreisen aufgefasst wird (BGH, GRUR 2002, 182, 184 - Das Beste jeden Morgen).
  • OLG Hamm, 07.12.2006 - 5 U 284/00

    Zur Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes - Voraussetzungen für

    Der Senat teilt die in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 24.05.2006 - 3 U 244/05 -, S. 16 ff.; Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 12.12.2005 - 10 O 670/05 -, dort S. 6 m. w. Nachw.) weitgehend vertretene Auffassung, dass die (kürzere) Verjährungsfrist neuen Rechts in den in Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB angesprochenen Fällen am 01.01.2002 zu laufen begonnen hat.
  • OLG Celle, 30.08.2006 - 3 U 82/06
    Im Verfahren 3 U 244/05 hat der Senat hierzu ausgeführt:.
  • OLG Hamm, 26.10.2006 - 5 U 40/00

    Haustürwiderrufsgesetz a.F. (HWiG a. F.) ist grundsätzlich auch auf

    Der Senat teilt die in der instanzengerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 24.05.2006 - 3 U 244/05 -, S. 16 ff.; Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 12.12.2005 - 10 O 670/05 -, dort S. 6 m. w. Nachw.) weitgehend vertretene Auffassung, dass die (kürzere) Verjährungsfrist neuen Rechts in den in Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB angesprochenen Fällen am 01.01.2002 zu laufen begonnen hat.
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