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   OLG Hamburg, 28.09.2006 - 3 U 259/05   

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https://dejure.org/2006,10859
OLG Hamburg, 28.09.2006 - 3 U 259/05 (https://dejure.org/2006,10859)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.09.2006 - 3 U 259/05 (https://dejure.org/2006,10859)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 28. September 2006 - 3 U 259/05 (https://dejure.org/2006,10859)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unmittelbare Vergleichbarkeit des Verhältnisses des jeweiligen Studienarms zum jeweiligen Kontrollarm beim Test zweier Arzneimittel im Rahmen gesonderter Zulassungsstudien jeweils gegen dieselbe Kontrollmedikation; Möglichkeit des Entstehens eines falschen Eindrucks ...

  • Judicialis

    HWG § 3; ; UWG § 3; ; UWG § 5 Abs. 1; ; UWG § 6 Abs. 2; ; UWG § 8 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Irreführende vergleichende Werbung durch ungeeignete Gegenüberstellung von Zulassungsstudien für am Markt konkurrierende Arzneimittel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.09.2002 - I ZR 89/00

    Thermal Bad

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.09.2006 - 3 U 259/05
    Für die Beantwortung der Frage, ob eine Werbung als irreführend anzusehen ist, ist auf das Verständnis des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsadressaten der Werbung abzustellen (BGH GRUR 2003, 247, 248 - Thermal Bad; BGH NJW 2004, 439 - Mindestverzinsung; BGH WRP 2005, 480, 483 - Epson Tinte).

    Die Verkehrsanschauung orientiert sich am Wortsinn der Werbeaussage, d. h. am allgemeinen Sprachgebrauch und am allgemeinen Sprachverständnis (BGH GRUR 2003, 247, 248 - Thermal Bad; Baumbach/Hefermehl-Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl. 2004, § 5 Rn. 2.65).

  • BGH, 16.12.2004 - I ZR 222/02

    Epson-Tinte

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.09.2006 - 3 U 259/05
    Für die Beantwortung der Frage, ob eine Werbung als irreführend anzusehen ist, ist auf das Verständnis des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsadressaten der Werbung abzustellen (BGH GRUR 2003, 247, 248 - Thermal Bad; BGH NJW 2004, 439 - Mindestverzinsung; BGH WRP 2005, 480, 483 - Epson Tinte).
  • BGH, 02.10.2003 - I ZR 252/01

    Mindestverzinsung

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.09.2006 - 3 U 259/05
    Für die Beantwortung der Frage, ob eine Werbung als irreführend anzusehen ist, ist auf das Verständnis des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsadressaten der Werbung abzustellen (BGH GRUR 2003, 247, 248 - Thermal Bad; BGH NJW 2004, 439 - Mindestverzinsung; BGH WRP 2005, 480, 483 - Epson Tinte).
  • OLG Hamburg, 28.03.2024 - 3 U 52/22
    Wie im Urteil des Senats vom 28.09.2006 - 3 U 259/05, Magazindienst 2007, 1070, juris Rn. 88 lägen die Voraussetzungen für einen zulässigen mittelbaren Vergleich von Studien vor.

    Insoweit ist nach der Rechtsprechung des Senats zwischen einem unmittelbaren und einem mittelbaren Vergleich von Studienergebnissen zu unterscheiden (Urteil vom 28.09.2006 - 3 U 259/05, Magazindienst 2007, 1070, juris Rn. 71 ff. zum unmittelbaren Vergleich und Rn. 86 ff. zum mittelbaren Vergleich).

  • LG Hamburg, 03.03.2009 - 312 O 677/08

    Wettbewerbswidrigkeit einer Werbung mit dem "günstigsten Preis"

    Für die Beantwortung der Frage, ob eine Arzneimittelwerbung als irreführend anzusehen ist, ist auf das Verständnis des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsadressaten der Werbung abzustellen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 25.08.2005, Az. 3 U 29/05; Urteil vom 28.09.2006, Az. 3 U 259/05 jeweils m.w.N).

    Die Verkehrsanschauung dieses Personenkreises orientiert sich grundsätzlich am Wortsinn der Werbeaussage, d.h. am allgemeinen Sprachgebrauch und am allgemeinen Sprachverständnis (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 28.09.2006, Az. 3 U 259/05 m.w.N).

  • LG Hamburg, 26.05.2009 - 312 O 412/08

    Die Parteien sind unmittelbare Wettbewerber beim Vertrieb von Arzneimitteln zur

    Zur Prüfung der Frage, ob der Inhalt einer Werbeaussage irreführend bzw. wissenschaftlich gesichert in diesem Sinne ist, ist auf das Verständnis des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnitts-adressaten der Werbung abzustellen (vgl. Hans. OLG Hamburg, Urteil vom 25.08.2005, Az. 3 U 29/05; Urteil vom 28.09.2006, Az. 3 U 259/05, jeweils m.w.N.).

    Die Verkehrsanschauung der Ärzte orientiert sich grundsätzlich am Wortsinn der Werbeaussage, d.h. am allgemeinen Sprachgebrauch und am allgemeinen Sprachverständnis (vgl. Hans. OLG Hamburg, Urteil vom 28.09.2006, Az. 3 U 259/05, m.w.N.).

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