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   OLG Braunschweig, 05.02.2003 - 3 U 266/02   

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OLG Braunschweig, 05.02.2003 - 3 U 266/02 (https://dejure.org/2003,2513)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 05.02.2003 - 3 U 266/02 (https://dejure.org/2003,2513)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 05. Februar 2003 - 3 U 266/02 (https://dejure.org/2003,2513)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Anwendung der Grundsätze über fehlerhafte Gesellschaften auf atypische stille Gesellschaft; Berufungszurückweisung durch Beschluss nach schriftlichem Verfahren

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 242 BGB ; § 235 HGB ; § 522 Abs. 2 ZPO ; § 130a VwGO
    Einlagenrückforderungen eines atypischen stillen Gesellschafters bei Prospekthaftung und Beratungsverschulden; Anwendbarkeit der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auf die atypische stille Gesellschaft; Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der Einlagen einer in ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einlagenrückforderungen eines atypischen stillen Gesellschafters bei Prospekthaftung und Beratungsverschulden; Anwendbarkeit der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auf die atypische stille Gesellschaft; Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der Einlagen einer in ...

  • Judicialis

    BGB § 242; ; HGB § 235; ; ZPO § 522 Abs. 2; ; VwGO § 130 a

  • anwalt-a.de

    Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auf atypisch stille Gesellschaft ("Securenta AG/Göttinger Gruppe III")

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242; HGB § 235; ZPO § 522 Abs. 2
    Stille Gesellschaft: Zur Frage der Rückforderung von Einlagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2003, 1154
  • NZG 2003, 526
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 24.05.1993 - II ZR 136/92

    Aufklärungspflichten gegenüber Arbeitnehmer bei vermögenswirksamen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 05.02.2003 - 3 U 266/02
    Denn da die stille Gesellschaft in Vollzug gesetzt worden ist, finden auf die vorliegende Sache die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft (zur Anwendbarkeit auf die atypische stille Gesellschaft vgl. BGHZ 8, 157; vgl. auch BGH NJW 1992, 2696, 2698, BGH NJW 1993, 2107; vgl. auch OLG Hamm NJW-RR 1999, 1415, 1417; Staub/Zutt HGB 4. Aufl. § 230 Rn,. 69) mit der Folge Anwendung, dass der Kläger nur die Auseinandersetzung nach § 235 HGB verlangen könnte.

    Auch aus der vom Kläger angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 24.5.1993 - II ZR 136/92 = NJW 1993, 2107 ergibt sich nichts, das gegen die Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft sprechen könnte.

    Unter 1. ist bereits ausgeführt, dass sich der Senat mit der Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft nicht in einen Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 24.5.1993 - II ZR 136/92 = NJW 1993, 2107 stellt, sondern in seiner Bewertung darauf aufbaut.

  • BGH, 02.07.2001 - II ZR 304/00

    Beteiligung an einer Publikums- BGB -Gesellschaft; Frist und Adressat für den

    Auszug aus OLG Braunschweig, 05.02.2003 - 3 U 266/02
    Soweit der Kläger demgegenüber aus Gründen des Verbraucherschutzes und aus der hohen Zahl der Anleger beim zugrunde liegenden Anlagemodell eine Ausnahme von der Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft herleiten will, wird auf die Entscheidung des BGH vom 2.7.2001 - II ZR 304/00 = NJW 2001, 2718 hingewiesen, in der die Geltung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auch - dort zum HausTWG - im Zusammenhang mit verbraucherschützenden Gesetzen (vgl. auch OLG Dresden ZIP 2002, 1293) und ausdrücklich auch für eine Publikumsgesellschaft bejaht ist.

    Da die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft gerade auch einen der Billigkeit entsprechenden Ausgleich der Interessen des einzelnen Anlegers mit den Interessen auch der Gesellschaftsgläubiger und der Mitgesellschafter herstellen sollen (vgl. BGH a.a.O. NJW 2001, 2718, 2720) kann der Kläger auch aus § 242 BGB nichts für seine Rechtsposition herleiten.

  • OLG Dresden, 19.06.2002 - 8 U 630/02

    Bankenhaftung; Kapitalanlage

    Auszug aus OLG Braunschweig, 05.02.2003 - 3 U 266/02
    Soweit der Kläger demgegenüber aus Gründen des Verbraucherschutzes und aus der hohen Zahl der Anleger beim zugrunde liegenden Anlagemodell eine Ausnahme von der Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft herleiten will, wird auf die Entscheidung des BGH vom 2.7.2001 - II ZR 304/00 = NJW 2001, 2718 hingewiesen, in der die Geltung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auch - dort zum HausTWG - im Zusammenhang mit verbraucherschützenden Gesetzen (vgl. auch OLG Dresden ZIP 2002, 1293) und ausdrücklich auch für eine Publikumsgesellschaft bejaht ist.

    Soweit ersichtlich ist die Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft bei Publikumsgesellschaften allgemein wie auch bei atypisch stillen Gesellschaften in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nach wie vor so weitgehend anerkannt, dass eine einheitliche Rechtsprechung nicht gefährdet erscheint (vgl. aus neuester Zeit OLG Stuttgart ZIP 2002, 1885; OLG Dresden ZIP 2002, 1293).

  • BVerwG, 14.03.2002 - 1 C 15.01

    Vereinfachtes Berufungsverfahren; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung;

    Auszug aus OLG Braunschweig, 05.02.2003 - 3 U 266/02
    Aus der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2002 - 1 C 15/01 = NVwZ 2002, 993 ergibt sich nichts Gegenteiliges, und zwar schon deshalb nicht, weil dort ausdrücklich hervorgehoben ist, dass in dem dort zu entscheidenden Fall Art. 6 Abs. 1 EMRK keine Anwendung gefunden hat.
  • BSG, 21.06.1994 - 9 BV 38/94

    Berufungsverfahren - Beschluß - mündliche Verhandlung - Anwendung des Art 6 Abs 1

    Auszug aus OLG Braunschweig, 05.02.2003 - 3 U 266/02
    Dies kann ihm jetzt nicht einen erneuten Anspruch auf eine mündliche Verhandlung in der Berufungsinstanz eröffnen (vgl. BVerwG 22.01.1998 - 2 C 4/97 = NVwZ 1999, 404; BSG 21.6.1995 - 9 BV 38/94, juris).
  • OLG Schleswig, 29.08.2002 - 5 U 8/02

    Hinweispflicht auf Risiken einer atypisch stillen Beteiligung

    Auszug aus OLG Braunschweig, 05.02.2003 - 3 U 266/02
    Soweit das OLG Schleswig (ZIP 2002, 1725; ZIP 2003, 74) die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft bei Einlagenrückforderungen eines atypischen stillen Gesellschafters bei Prospekthaftung und Beratungsverschulden unter bestimmten Voraussetzungen nicht anwenden will, sieht der Senat darin eine Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die dem Senat keine Veranlassung gibt, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in Frage zu stellen und erneut überprüfen zu lassen.
  • BGH, 29.06.1970 - II ZR 158/69

    Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auf typische stille

    Auszug aus OLG Braunschweig, 05.02.2003 - 3 U 266/02
    Fälle dieser Art bilden der Gesetzesverstoß (BGHZ 62, 234, 241; 75, 214, 218), eine besonders grobe Sittenwidrigkeit oder der Umstand, dass sich ein Gesellschafter durch Drohung oder Täuschung einen überaus günstigen Gewinn- und Liquidationsanteil zugestehen lässt und ein deswegen in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellender Schadensersatzanspruch keinen genügenden Ausgleich ermöglicht (BGHZ 55, 5, 9 f.).
  • OLG Stuttgart, 29.07.2002 - 6 U 40/02

    Finanzierung einer Beteiligung an einer Immobilienfonds-GbR durch Bankdarlehen:

    Auszug aus OLG Braunschweig, 05.02.2003 - 3 U 266/02
    Soweit ersichtlich ist die Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft bei Publikumsgesellschaften allgemein wie auch bei atypisch stillen Gesellschaften in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nach wie vor so weitgehend anerkannt, dass eine einheitliche Rechtsprechung nicht gefährdet erscheint (vgl. aus neuester Zeit OLG Stuttgart ZIP 2002, 1885; OLG Dresden ZIP 2002, 1293).
  • BGH, 25.03.1974 - II ZR 63/72

    Stille Gesellschaft und Rechtsberatungsgesetz

    Auszug aus OLG Braunschweig, 05.02.2003 - 3 U 266/02
    Fälle dieser Art bilden der Gesetzesverstoß (BGHZ 62, 234, 241; 75, 214, 218), eine besonders grobe Sittenwidrigkeit oder der Umstand, dass sich ein Gesellschafter durch Drohung oder Täuschung einen überaus günstigen Gewinn- und Liquidationsanteil zugestehen lässt und ein deswegen in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellender Schadensersatzanspruch keinen genügenden Ausgleich ermöglicht (BGHZ 55, 5, 9 f.).
  • BGH, 29.11.1952 - II ZR 15/52

    Anspruch auf Auseinandersetzung einer Gesellschaft; Beteiligung eines weiteren

    Auszug aus OLG Braunschweig, 05.02.2003 - 3 U 266/02
    Denn da die stille Gesellschaft in Vollzug gesetzt worden ist, finden auf die vorliegende Sache die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft (zur Anwendbarkeit auf die atypische stille Gesellschaft vgl. BGHZ 8, 157; vgl. auch BGH NJW 1992, 2696, 2698, BGH NJW 1993, 2107; vgl. auch OLG Hamm NJW-RR 1999, 1415, 1417; Staub/Zutt HGB 4. Aufl. § 230 Rn,. 69) mit der Folge Anwendung, dass der Kläger nur die Auseinandersetzung nach § 235 HGB verlangen könnte.
  • BGH, 04.07.2002 - V ZR 75/02

    Voraussetzungen der Zulassung der Revision wegen eines wesentlichen

  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

  • BGH, 29.06.1992 - II ZR 284/91

    Abgrenzung der atypischen stillen Gesellschaft von sonstigen Rechtsverhältnissen

  • BVerwG, 22.01.1998 - 2 C 4.97

    Fortsetzungsfeststellungsklage

  • BGH, 24.09.1979 - II ZR 95/78

    Stille Beteiligung an Apotheke

  • OLG Hamm, 02.03.1999 - 27 U 257/98

    Anfechtung der Einlagerückzahlung an stillen Gesellschafter durch den

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89

    Volljährigenadoption

  • OLG Jena, 12.10.2006 - 6 W 452/06

    Freigabeverfahren nach AktG

    Nach bestrittener, wenngleich überwiegender Auffassung sollten auch die Erfolgsaussichten der Klage Berücksichtigung finden (so OLG Düsseldorf ZIP 1999, 793, 797; OLG Frankfurt/M ZIP 2000, 1928, 1933; AG 2003, 573, 574; Grunewald aaO § 319 Rn 38; Habersack aaO; Koppensteiner in Kölner Komm z AktG 3. Aufl. § 319 Rn 31; wohl auch Riegger/Schockenhoff ZIP 1997, 2105, 2108 ff; dagegen: OLG Stuttgart AG 2003, 456, 460; Fuhrmann/Linnerz ZIP 2004, 2306, 2308 m.w.N).
  • OLG Braunschweig, 03.09.2003 - 3 U 252/02

    Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises für Aktien; Beendigung der Beteiligung

    Zudem sieht der Senat in dieser Entscheidung des OLG Schleswig und den inzwischen ergangenen Folgeentscheidungen eine Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die dem Senat jedoch keine Veranlassung gibt, diese Rechtsprechung seinerseits in Frage zu stellen (vgl. auch Beschluss des Senats vom 5.2.2003 - 3 U 266/02 = NZG 2003, S. 526 (527)).
  • KG, 15.02.2007 - 2 W 15/07

    Aktienrecht: Abwägungsentscheidung im Rahmen eines Freigabeverfahrens;

    Jedoch ist überwiegend anerkannt, dass die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage bei dieser Bewertung nicht außer Betracht bleiben dürfen (OLG Düsseldorf ZIP 1999, 793, 797; OLG Frankfurt AG 2003, 573, 574).
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