Rechtsprechung
OLG Celle, 26.05.2004 - 3 U 287/03 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Haftung des Insolvenzverwalters: Auslegung einer Insolvenzverwaltererklärung als Schuldbeitritt
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 61 KO; § 61 InsO
Auslegung von vertraglichen Willenserklärungen mit rechtserheblichem Inhalt; Schuldbeitritt eines Verwalters durch Übernahme für die Bezahlung von erbrachten Leistungen durch eine Erklärung eines Insolvenzverwalter; Aufkommen für Verbindlichkeiten durch eine vorhandene ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Auslegung von vertraglichen Willenserklärungen mit rechtserheblichem Inhalt; Schuldbeitritt eines Verwalters durch Übernahme für die Bezahlung von erbrachten Leistungen durch eine Erklärung eines Insolvenzverwalter; Aufkommen für Verbindlichkeiten durch eine vorhandene ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 133; InsO § 61 S. 1
Erklärung einer Insolvenzverwalterin als Schuldbeitritt - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Haftung des Insolvenzverwalters
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Eine Willenserklärung darf durch Auslegung nicht sinn- oder wirkungslos werden! (IBR 2004, 1119)
Verfahrensgang
- LG Hannover, 30.10.2003 - 14 O 31/03
- OLG Celle, 26.05.2004 - 3 U 287/03
Papierfundstellen
- MDR 2004, 1080
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 18.05.1998 - II ZR 19/97
Auslegung einer vertraglichen Bestimmung
Auszug aus OLG Celle, 26.05.2004 - 3 U 287/03
Bei der Auslegung des vom früheren Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin W. unterzeichneten Schreibens der Beklagten ist in erster Linie der Wortlaut der Erklärung und der diesem zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen (BGH XI ZR 136/01 vom 23. April 2002; BGHZ 121, 13, 16; BGH WM 1998, 776 f.; WM 2000, 1195 f.), wobei die Auslegung zu berücksichtigen hat, dass vertragliche Willenserklärungen nach dem Willen der Parteien in aller Regel einen rechtserheblichen Inhalt haben sollen und daher im Zweifel nicht so ausgelegt werden dürfen, dass sie sich als sinnlos oder wirkungslos erweisen (BGH WM 1998, 1535, 1536).Im Übrigen stünde eine solche Auslegung im Widerspruch zu dem - gerade bei der Erklärung einer Anwältin Bedeutung erlangenden - Grundsatz, dass vertragliche Willenserklärungen nach dem Willen der Parteien in aller Regel einen rechtserheblichen Inhalt haben sollen und daher im Zweifel nicht so ausgelegt werden dürfen, dass sie sich als sinnlos oder wirkungslos erweisen (BGH WM 1998, 1535; XI ZR 136/01 vom 23. April 2002).
- BGH, 03.04.2000 - II ZR 194/98
Auslegung eines Vertrages; Aufhebung und Zurückverweisung wegen eines …
Auszug aus OLG Celle, 26.05.2004 - 3 U 287/03
Bei der Auslegung des vom früheren Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin W. unterzeichneten Schreibens der Beklagten ist in erster Linie der Wortlaut der Erklärung und der diesem zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen (BGH XI ZR 136/01 vom 23. April 2002; BGHZ 121, 13, 16; BGH WM 1998, 776 f.; WM 2000, 1195 f.), wobei die Auslegung zu berücksichtigen hat, dass vertragliche Willenserklärungen nach dem Willen der Parteien in aller Regel einen rechtserheblichen Inhalt haben sollen und daher im Zweifel nicht so ausgelegt werden dürfen, dass sie sich als sinnlos oder wirkungslos erweisen (BGH WM 1998, 1535, 1536). - BGH, 10.12.1992 - I ZR 186/90
Fortsetzungszusammenhang - Vertragsstrafevereinbarung
Auszug aus OLG Celle, 26.05.2004 - 3 U 287/03
Bei der Auslegung des vom früheren Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin W. unterzeichneten Schreibens der Beklagten ist in erster Linie der Wortlaut der Erklärung und der diesem zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen (BGH XI ZR 136/01 vom 23. April 2002; BGHZ 121, 13, 16; BGH WM 1998, 776 f.; WM 2000, 1195 f.), wobei die Auslegung zu berücksichtigen hat, dass vertragliche Willenserklärungen nach dem Willen der Parteien in aller Regel einen rechtserheblichen Inhalt haben sollen und daher im Zweifel nicht so ausgelegt werden dürfen, dass sie sich als sinnlos oder wirkungslos erweisen (BGH WM 1998, 1535, 1536). - BGH, 27.11.1997 - IX ZR 141/96
Umfang des Schadensersatzanspruchs gegen einen Rechtsanwalt
Auszug aus OLG Celle, 26.05.2004 - 3 U 287/03
Bei der Auslegung des vom früheren Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin W. unterzeichneten Schreibens der Beklagten ist in erster Linie der Wortlaut der Erklärung und der diesem zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen (BGH XI ZR 136/01 vom 23. April 2002; BGHZ 121, 13, 16; BGH WM 1998, 776 f.; WM 2000, 1195 f.), wobei die Auslegung zu berücksichtigen hat, dass vertragliche Willenserklärungen nach dem Willen der Parteien in aller Regel einen rechtserheblichen Inhalt haben sollen und daher im Zweifel nicht so ausgelegt werden dürfen, dass sie sich als sinnlos oder wirkungslos erweisen (BGH WM 1998, 1535, 1536). - BGH, 23.04.2002 - XI ZR 136/01
Ermittlung ausländischen Rechts; maßgebliche Rechtsbestimmungen bei …
Auszug aus OLG Celle, 26.05.2004 - 3 U 287/03
Im Übrigen stünde eine solche Auslegung im Widerspruch zu dem - gerade bei der Erklärung einer Anwältin Bedeutung erlangenden - Grundsatz, dass vertragliche Willenserklärungen nach dem Willen der Parteien in aller Regel einen rechtserheblichen Inhalt haben sollen und daher im Zweifel nicht so ausgelegt werden dürfen, dass sie sich als sinnlos oder wirkungslos erweisen (BGH WM 1998, 1535; XI ZR 136/01 vom 23. April 2002).