Weitere Entscheidung unten: LSG Rheinland-Pfalz, 17.02.2009

Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 19.07.2007 - 3 U 292/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,13984
OLG Hamburg, 19.07.2007 - 3 U 292/06 (https://dejure.org/2007,13984)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.07.2007 - 3 U 292/06 (https://dejure.org/2007,13984)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19. Juli 2007 - 3 U 292/06 (https://dejure.org/2007,13984)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch eines Pharmaunternehmens bzgl. der Werbung eines Konkurrenten für ein Arzneimittel zur Behandlung der Multiplen Sklerose (MS) ohne Hinweis auf die eingeschränkte Indikation des Präparats; Verpflichtung zur Übereinstimmung der ...

  • Judicialis

    HWG § 3 a; ; UWG § 3; ; UWG § 4 Nr. 11; ; UWG § 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HWG § 3a; UWG § 3; UWG § 4 Nr. 11; UWG § 8
    Wettbewerbswidrige Arzneimittelwerbung: Bezugnahme nur auf Anwendungsgebiet ohne Hinweis auf konkrete Anwendung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2008, 97
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Hamburg, 31.10.2013 - 3 U 171/12

    Canesten - Wettbewerbswidrige Heilmittelwerbung: Werbung für ein die Zulassung

    Der Begriff "Anwendungsgebiete" ist gleichbedeutend mit dem in der medizinischen Wissenschaft gebräuchlichen Begriff der Indikation und bezeichnet die dem Arzneimittel gegebene Zweckbestimmung, insbesondere die körperlichen und seelischen Zustände, die durch das betreffende Arzneimittel beeinflusst werden sollen (Senat GRUR-RR 2008, 97, juris-Rn. 33 f.; Doepner, Heilmittelwerbegesetz, 2. Auflage, § 4 HWG Rz. 36 m. w. Nw.).

    Die in der Werbung angegebenen bzw. kommunizierten Indikationen müssen jedenfalls inhaltlich mit denjenigen übereinstimmen, die für das betreffende Präparat durch die zuständige Bundesoberbehörde registriert oder zugelassen sind (Senat GRUR-RR 2008, 97, juris-Rn. 34; Doepner a.a.O.).

  • OLG Hamburg, 23.04.2009 - 3 U 211/08

    Wettbewerbswidrige Arzneimittelwerbung: Irreführende Werbung außerhalb der

    Wie der Senat an anderer Stelle bereits ausgeführt hat, werden Ärzte nach aller Lebenserfahrung mit einer Fülle von Arzneimittelwerbung gleichsam überhäuft und bleiben die Wahrnehmungen hiervon - da Ärzte in erster Linie Patienten behandeln und nicht Werbebroschüren studieren - notwendigerweise bruchstückhaft und unvollständig (vgl. Senat, Urt. v. 19.7.2007, Az. 3 U 292/06, GRUR-RR 2008, 97, 99).
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Rechtsprechung
   LSG Rheinland-Pfalz, 17.02.2009 - L 3 U 292/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,39534
LSG Rheinland-Pfalz, 17.02.2009 - L 3 U 292/06 (https://dejure.org/2009,39534)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17.02.2009 - L 3 U 292/06 (https://dejure.org/2009,39534)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17. Februar 2009 - L 3 U 292/06 (https://dejure.org/2009,39534)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Hinterbliebenenleistungen - Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft - Tod des versicherten Partners vor dem 01.01.2005 - kein Anspruch - keine allgemeine rechtliche Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe - Bedeutung des Art. 6 Abs. 1 GG - keine ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01

    Lebenspartnerschaftsgesetz

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 17.02.2009 - L 3 U 292/06
    Das Bundesverfassungsgericht habe in einem Normenkontrollverfahren festgestellt, dass das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.02.2001 mit dem Grundgesetz vereinbar sei (Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 17.07.2002 - Az.: 1 BvF 1/01 und 1 BvF 2/01) in einem derartigen Normenkontrollverfahren prüfe das Bundesverfassungsgericht die Gültigkeit des gesamten Gesetzes und jeder einzelnen seiner Bestimmungen unter allen rechtlichen Aspekten, auch soweit sie von den Antragstellern nicht geltend gemacht worden sind.

    Die Geschlechtsverschiedenheit gehört zu den prägenden Merkmalen der Ehe (vgl. BVerfGE 105, 313, 345f).

    Allerdings folgt dies nicht bereits aus dem Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 17.07.2002 (1 BvF 1/01 und 1 BvF 2/01) in einem Normenkontrollverfahren die Vereinbarkeit des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.02.2001 mit dem Grundgesetz bestätigt hat.

    Denn durch die Anknüpfung an die Ehe macht das Gesetz Rechte oder Pflichten nicht vom Geschlecht einer Person, sondern von der Geschlechtskombination einer Personenverbindung abhängig (vgl. BVerfGE 105, 313, 351 f; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 20.09.2007 - Az.: 2 BvR 855/06, NJW 2008, 209).

    Dieser verfassungsrechtliche Förderauftrag berechtigt den Gesetzgeber, die Ehe als die förmlich eingegangene Lebensgemeinschaft von Frau und Mann gegenüber anderen Lebensformen herauszuheben und zu begünstigen (vgl. BVerfGE 105, 313, 348).

    Der Gesetzgeber hat vielmehr an die Rechtsinstitute Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft, die der verfassungsrechtlichen Wertung aus Art. 6 Abs. 1 GG folgend zwischen diesen Formen der Partnerschaft differenzieren (vgl. BVerfGE 105, 313, 350 f).

  • BVerfG, 20.09.2007 - 2 BvR 855/06

    Versagung des Verheiratetenzuschlags bei eingetragener Lebenspartnerschaft

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 17.02.2009 - L 3 U 292/06
    Denn durch die Anknüpfung an die Ehe macht das Gesetz Rechte oder Pflichten nicht vom Geschlecht einer Person, sondern von der Geschlechtskombination einer Personenverbindung abhängig (vgl. BVerfGE 105, 313, 351 f; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 20.09.2007 - Az.: 2 BvR 855/06, NJW 2008, 209).

    Eine erweiternde Auslegung dieser verfassungsrechtlichen Vorschrift scheidet aus (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 20.09.2007, a.a.O.).

    Allerdings darf die Art und Weise der Unterscheidung im Hinblick auf die tatsächlichen Lebensverhältnisse und die auferlegten Rechtspflichten im Vergleich beider Gruppen nicht unverhältnismäßig ausfallen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.09.2007, a.a.O.).

    Die Verfassung selbst bildet mit Art. 6 Abs. 1 GG den sachlichen Differenzierungsgrund, der die bis 31.12.2004 vorgelegene Ungleichbehandlung von Witwern eines Versicherten und den hinterbliebenen Lebenspartnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigt (vgl. erneut BVerfG, Beschluss vom 20.09.2007, a.a.O.).

  • BVerwG, 25.07.2007 - 6 C 27.06

    Ärzteversorgung; Hinterbliebenenversorgung; Witwe; Witwer; Lebenspartner;

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 17.02.2009 - L 3 U 292/06
    Eine entsprechende Analogie ist unzulässig (BSG, Urteil vom 13.12.2005 - Az.: B 4 RA 14/05 R m.w.N.; vgl. auch BFH, Urteil vom 30.11.2004 - Az.: VIII R 61/04 sowie BVerwGE 129, 129).

    Die Anknüpfung allein an das Bestehen einer Ehe für die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung bis zum 31.12.2004 knüpfte an den in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden typischen Befund an, dass in der Ehe ein Ehegatte namentlich wegen der Aufnahme der Kindererziehung und hierdurch bedingte Einschränkung bei der eigenen Erwerbstätigkeit regelmäßig einen höheren Versorgungsbedarf hat als ein überlebender Lebenspartner, der typischerweise ohne Weiteres in der Lage ist, jeweils eine eigene Versorgung aufzubauen (vgl. hierzu BVerwGE 129, 129 zu Leistungen des ärztlichen Versorgungswerks hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 06.05.2008, a.a.O.).

  • BVerfG, 06.05.2008 - 2 BvR 1830/06

    Versagung des Verheiratetenzuschlags bei eingetragener Lebenspartnerschaft

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 17.02.2009 - L 3 U 292/06
    Eine allgemeine Gleichstellung der Lebenspartnerschaft ist im Übrigen auch nicht durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.2004 erfolgt, wenngleich die Unterschiede zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft durch dieses Gesetz geringer geworden sind (vgl. zu dem Ganzen BVerfG, Beschluss vom 06.05.2008 - Az.: 2 BvR 1830/06, NJW 2008, 2325 zum Verheiratetenzuschlag bei Beamten).

    Die Anknüpfung allein an das Bestehen einer Ehe für die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung bis zum 31.12.2004 knüpfte an den in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden typischen Befund an, dass in der Ehe ein Ehegatte namentlich wegen der Aufnahme der Kindererziehung und hierdurch bedingte Einschränkung bei der eigenen Erwerbstätigkeit regelmäßig einen höheren Versorgungsbedarf hat als ein überlebender Lebenspartner, der typischerweise ohne Weiteres in der Lage ist, jeweils eine eigene Versorgung aufzubauen (vgl. hierzu BVerwGE 129, 129 zu Leistungen des ärztlichen Versorgungswerks hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 06.05.2008, a.a.O.).

  • BSG, 13.12.2005 - B 4 RA 14/05 R

    Hinterbliebenenrentenanspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung für Partner

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 17.02.2009 - L 3 U 292/06
    Dieser Ausschluss von eingetragenen Lebenspartnern aus dem Anwendungsbereich der unfallrechtlichen Hinterbliebenenversicherung sei auch nicht verfassungswidrig gewesen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 13.12.2005 - Az.: B 4 RA 14/05 R - zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung).

    Eine entsprechende Analogie ist unzulässig (BSG, Urteil vom 13.12.2005 - Az.: B 4 RA 14/05 R m.w.N.; vgl. auch BFH, Urteil vom 30.11.2004 - Az.: VIII R 61/04 sowie BVerwGE 129, 129).

  • BSG, 29.01.2004 - B 4 RA 29/03 R

    Ablehnung einer Zusicherung - Verwaltungsakt - Klagebefugnis - Feststellung eines

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 17.02.2009 - L 3 U 292/06
    Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), welches u.a. eine Diskriminierung wegen des Geschlechts verbietet, vermittelt im vorliegenden Fall keine Rechtsposition, die über den Schutzbereich des Art. 3 GG hinausgehen könnte (vgl. auch BSGE 92, 113 = SozR 4-2600 § 46 Nr. 1).
  • EuGH, 01.04.2008 - C-267/06

    EIN GLEICHGESCHLECHTLICHER LEBENSPARTNER KANN ANSPRUCH AUF EINE WITWERRENTE AUS

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 17.02.2009 - L 3 U 292/06
    Sie ist jedoch schon sachlich nicht anzuwenden, weil die staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit ausdrücklich aus diesem Anwendungsbereich ausgeschlossen worden sind (vgl. Art. 3 Abs. 3 der genannten Richtlinie; vgl. hierzu auch Urteil des EuGH vom 01.04.2008 - Az.: C-267/06 Rn. 42).
  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 17.02.2009 - L 3 U 292/06
    Er ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen oder mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seiner Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt (BVerfGE 76, 256, 329; 83, 89, 107 f; 103, 310, 318; 107, 218, 244).
  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 17.02.2009 - L 3 U 292/06
    Er enthält neben dem Grundrecht als Abwehrrecht im klassischen Sinne eine Institutsgarantie für die Ehe und verpflichtet als Wert entscheidende Grundsatznorm den Staat, die Ehe zu schützen und zu fördern (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfGE 87, 1, 35).
  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 17.02.2009 - L 3 U 292/06
    Er ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen oder mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seiner Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt (BVerfGE 76, 256, 329; 83, 89, 107 f; 103, 310, 318; 107, 218, 244).
  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

  • BVerwG, 26.01.2006 - 2 C 43.04

    Eingetragene Lebenspartnerschaft; Familienzuschlag der Stufe 1; analoge Anwendung

  • BFH, 30.11.2004 - VIII R 61/04

    Kein Kindergeld für Kind der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerin

  • BSG, 28.10.1966 - 2 RU 152/66

    Elternrente - Tod des Versicherten vor Juli 1963

  • BSG, 05.11.1965 - 5 RKn 147/64

    Hinterbliebenenrente - Tod des Versicherten vor Juli 1963

  • BSG, 30.06.1965 - 2 RU 175/63

    Unfall infolge eines Arbeitsunfalls - Anwendbarkeit von § 555 RVO -

  • Drs-Bund, 05.12.2000 - BT-Drs 14/4875
  • BAG, 15.09.2009 - 3 AZR 294/09

    Hinterbliebenenversorgung - Eingetragene Lebenspartner

    Im Übrigen wurden eingetragene Lebenspartner erst durch das Überarbeitungsgesetz im Unterhaltsrecht weitergehend Ehegatten gleichgestellt (vgl. LSG Rheinland-Pfalz 17. Februar 2009 - L 3 U 292/06 - juris Rn. 35).
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