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   OLG Köln, 09.06.2015 - 3 U 48/15   

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OLG Köln, 09.06.2015 - 3 U 48/15 (https://dejure.org/2015,49248)
OLG Köln, Entscheidung vom 09.06.2015 - 3 U 48/15 (https://dejure.org/2015,49248)
OLG Köln, Entscheidung vom 09. Juni 2015 - 3 U 48/15 (https://dejure.org/2015,49248)
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  • BGH, 26.02.2015 - III ZB 55/14

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

    Auszug aus OLG Köln, 09.06.2015 - 3 U 48/15
    Schließlich gehört zu einer wirksamen Fristenkontrolle auch eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft nochmals und abschließend selbständig überprüft wird (st. Rspr.; zuletzt, BGH, Beschluss vom 26.02.2015 - III ZR 55/14, WM 2015, 782 Rn. 8, mwN).

    Es muss nämlich eindeutig feststehen, welche Fachkraft zu einem bestimmten Zeitpunkt jeweils ausschließlich für die Fristenkontrolle zuständig ist (vgl. BGH, WM 2015, 782 Rn. 10, mwN).

    Sie dient nicht allein dazu, zu überprüfen, ob sich aus den Eintragungen noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben, sondern soll auch feststellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht (BGH, WM 2015, 782 Rn. 18).

  • LG Aachen, 03.03.2015 - 10 O 193/08

    Forderungsanspruch eines Insolvenzverwalters über das Vermögen einer Firma

    Auszug aus OLG Köln, 09.06.2015 - 3 U 48/15
    Die Berufung des Beklagten zu 1 gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 03.03.2015 - 10 O 193/08 - wird als unzulässig verworfen.

    Der Kläger beantragt, das Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten zu 1 zurückzuweisen und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen 10 O 193/08 als unzulässig zu verwerfen.

  • BVerfG, 29.12.1994 - 2 BvR 106/93

    Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verzögerung der

    Auszug aus OLG Köln, 09.06.2015 - 3 U 48/15
    Ist eine Verzögerung des Postlaufs vorhersehbar oder bestehen Zweifel an der ordnungsgemäßen Postbeförderung aufgrund eines Poststreiks, muss der Eingang des Schriftstücks durch Nachfrage bei dem Berufungsgericht geklärt werden (BVerfG, Beschluss vom 29.12.1994 - 2 BvR 106/93, NJW 1995, 1210; BGH, Beschluss vom 09.12.1992 - VIIII ZB 30/92, NJW 1993, 1332; Gehrlein in MünchKomm/ZPO, aaO; § 233 Rn. 41).
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   SG Lüneburg, 25.04.2017 - S 3 U 48/15   

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