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   OLG Celle, 02.02.2022 - 3 U 51/21   

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OLG Celle, 02.02.2022 - 3 U 51/21 (https://dejure.org/2022,3002)
OLG Celle, Entscheidung vom 02.02.2022 - 3 U 51/21 (https://dejure.org/2022,3002)
OLG Celle, Entscheidung vom 02. Februar 2022 - 3 U 51/21 (https://dejure.org/2022,3002)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 275 BGB; § ... 285 BGB; § 355 BGB; § 356b Abs. 2 BGB; § 357 Abs. 4 BGB; § 357 Abs. 7 BGB; § 358 Abs. 4 BGB; § 361 BGB; § 492 BGB; § 494 BGB; Art. 247 § 3 Nr. 11 BGBEG; Art. 10 Abs. 2 RL 48/2008/EG; Art. 23 RL 48/2008/EG; Art. 24 RL 48/2008/EG; § 92 Abs. 1 ZPO
    Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Widerruf; Unzureichende Widerrufsbelehrung; Antrag auf Erledigungsfeststellung; Veräußerung eines finanzierten Fahrzeugs; Voraussetzungen für ein Leistungsverweigerungsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 92 Abs. 1
    Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Widerruf; Unzureichende Widerrufsbelehrung; Antrag auf Erledigungsfeststellung; Veräußerung eines finanzierten Fahrzeugs; Voraussetzungen für ein Leistungsverweigerungsrecht

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kreditwiderruf trotz Pkw-Verkauf

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (30)

  • BGH, 26.10.2021 - XI ZR 608/20

    Die Rechtsfolgen des Widerrufs eines mit einem Kaufvertrag verbundenen

    Auszug aus OLG Celle, 02.02.2022 - 3 U 51/21
    aa) Grundsätzlich stand der Beklagten ein entsprechendes Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Anspruch auf Rückzahlung der bis zum Widerruf erbrachten Zahlungen zu, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat, der Kläger den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat oder ihr das finanzierte Fahrzeug in den Annahmeverzug begründender Weise angeboten worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 - XI ZR 608/20, Rn. 14, juris).

    Die Rechtsfolgen des Widerrufs, insbesondere auch im Hinblick auf eine diesbezügliche Wertersatzpflicht, ergeben sich aus dem nationalen Recht, dessen Auslegung nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften, der Gesetzgebungsgeschichte und der Systematik der aufeinander bezogenen Normen eindeutig ist (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, Rn. 22 ff, 29 ff., juris; BGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 a.a.O. Rn. 19).

    Die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im Auslegungswege findet ihre Grenzen an dem nach der innerstaatlichen Rechtstradition methodisch Erlaubten (BGH, Urteil vom 28. Juni 2017 - IV ZR 440/14 -, BGHZ 215, 126-139 Rn. 24; BGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 a.a.O. Rn. 20; BVerfG a.a.O).

    Ein solcher Anspruch setzt bezogen auf den Teil der Forderung, der sich auf die Rückforderung der vor Widerruf an die Beklagte geleisteten Zahlungen bezieht, voraus, dass der Kläger die von ihm selbst aus dem Rückgewährschuldverhältnis geschuldete Leistung der Beklagten in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 a.a.O. Rn. 18).

  • BGH, 27.10.2020 - XI ZR 525/19

    Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten

    Auszug aus OLG Celle, 02.02.2022 - 3 U 51/21
    Eine andere Auslegung käme daher selbst dann nicht in Betracht, wenn der nationale Gesetzgeber mit seinem Regelungskonzept zulasten des Darlehensnehmers hinter den Anforderungen der Verbraucherkreditrichtlinie, die allerdings keine konkreten Vorgaben zu den Rechtsfolgen des Widerrufs eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags enthält (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 a.a.O. Rn. 39), zurückgeblieben wäre.

    Dies ist bei einem - wie hier - Vertrag über die Lieferung einer Ware die Vorschrift des § 357 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 a.a.O. Rn. 22) und damit auch die Wertersatzpflicht nach § 357 Abs. 7 BGB.

    Es ist lediglich erforderlich, dass der Darlehensgeber den Verbraucher über eine mögliche Wertersatzpflicht unterrichtet (vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2021 - 3 U 47/20, Rn. 59, juris; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 a.a.O. Rn. 31 ff.; BGH, Urteil vom 10. November 2020 - XI ZR 426/19, Rn. 25, juris).

    Demgegenüber ist die sogenannte Wertverzehrmethode, die eine lineare Teilwertabschreibung aus dem Verhältnis der während der Vertragszeit gezogenen Nutzungen zu der Gesamtnutzungsdauer der Sache vornimmt und damit im Ergebnis einen Nutzungswertersatz darstellt, nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 525/19, Rn. 40, juris).

  • OLG Stuttgart, 02.11.2021 - 6 U 32/19

    Pflichtangaben in Verbraucherdarlehensvertrag zu Verzugszinssatz bei

    Auszug aus OLG Celle, 02.02.2022 - 3 U 51/21
    Aber selbst wenn anzunehmen wäre, nicht nur § 494 Abs. 4 S. 2 BGB, sondern auch § 494 Abs. 4 S. 1 BGB gelte für Zinsen und Kosten, fiele der Verzugszins nicht darunter, denn mit Zinsen und Kosten im Sinne des § 494 Abs. 4 S. 2 BGB sind nur preisbestimmende Faktoren gemeint (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 2. November 2021 - 6 U 32/19, Rn. 34, juris; MüKoBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl. 2019, BGB § 494 Rn. 37).

    Das Gesetz sieht aber gerade nicht für sämtliche nach § 492 Abs. 2 BGB notwendigen Angaben Sanktionen vor und lässt sich deshalb entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht dahin verallgemeinern, dass der Unternehmer, der über seine Rechte gegenüber dem Darlehensnehmer unzureichend informiert, diese Rechte verliert (OLG Stuttgart, Urteil vom 2. November 2021 a.a.O. Rn. 35).

    Das Oberlandesgericht Stuttgart hat dahingehend zwar mit Urteil vom 2. November 2021 (Az.: 6 U 32/19) entschieden, dass bei der Berechnung des Wertverlusts auf den Nettoverkaufswert abzustellen sei, da sich die Umsatzsteuer für den Verkäufer, auf den bei verbundenen Verträgen abzustellen sei, als durchlaufender Posten darstelle, da er den Steuerbetrag im Falle des Widerrufs gem. § 17 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 3 UStG berichtigen könne.

  • BGH, 16.05.2017 - XI ZR 586/15

    Zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage in Widerrufsfällen

    Auszug aus OLG Celle, 02.02.2022 - 3 U 51/21
    Die Rechtsstellung des Klägers ist schutzwürdig betroffen, wenn der Beklagte geltend macht, aus dem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch gegen den Kläger ergeben (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, Rn 15, juris).

    Denn das klägerische Begehren, nicht mehr zur Leistung von Vertragszins und vertragsgemäßer Tilgung verpflichtet zu sein, lässt sich mit einer Klage auf Leistung nach § 355 Abs. 3, § 358 Abs. 4 S. 1 BGB nicht abbilden (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 a.a.O. Rn. 16).

  • BVerfG, 17.11.2017 - 2 BvR 1131/16

    Vertretbare Handhabung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3

    Auszug aus OLG Celle, 02.02.2022 - 3 U 51/21
    Die Entscheidung darüber, ob im Rahmen des nationalen Rechts ein Spielraum für eine richtlinienkonforme Auslegung oder Rechtsfortbildung besteht, obliegt den nationalen Gerichten (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. November 2017 - 2 BvR 1131/16, Rn. 37, juris).
  • BGH, 07.11.2001 - VIII ZR 213/00

    Auslegung eines vertraglichen Rückgaberechts des Käufers

    Auszug aus OLG Celle, 02.02.2022 - 3 U 51/21
    Dies gilt jedoch nicht für das nach dem Widerruf entstandene Rückabwicklungsverhältnis, das sich als eigenes Rückabwicklungsregime und damit als ein Verhältnis sui generis darstellt (vgl. BeckOGK/Mörsdorf, 1.9.2021, BGB § 355 Rn. 94), in dem die wechselseitigen Pflichten nicht in einem Synallagma stehen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 07. November 2001 - VIII ZR 213/00, Rn. 19, juris für das Rückabwicklungsschuldverhältnis nach den §§ 346 ff. BGB), was sich u. a. an der grundsätzlichen Vorleistungspflicht des Käufers zeigt (MüKoBGB/Fritsche, 8. Aufl. 2019, BGB § 357 Rn. 17).
  • OLG Düsseldorf, 04.11.2021 - 16 U 291/20

    1. Der Darlehensgeber kann im Rückabwicklungsschuldverhältnis, das im Falle des

    Auszug aus OLG Celle, 02.02.2022 - 3 U 51/21
    Mangels entsprechender anderweitiger gesetzlicher Vorgaben muss es daher bei dem gesetzlich vorgesehenen Regelfall einer grundsätzlichen Rückabwicklung der Vertragsbeziehungen im Falle eines wirksamen Widerrufs verbleiben (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. November 2021 - I-16 U 291/20, Rn. 29, juris).
  • BGH, 13.10.2020 - VIII ZR 290/19

    Eigener wirtschaftlicher Wert der Feststellung des Annahmeverzugs im Falle einer

    Auszug aus OLG Celle, 02.02.2022 - 3 U 51/21
    Die teilweise Säumnis des Klägers bezüglich des Antrags auf Feststellung des Annahmeverzugs hat keinen Einfluss auf die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit, da dem betreffenden Antrag ein eigener wirtschaftlicher Wert nicht zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 290/19, Rn. 7, juris m.w.N.).
  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Auszug aus OLG Celle, 02.02.2022 - 3 U 51/21
    Die Rechtsausübung einer Partei stellt sich als unzulässig dar, wenn deren Verhalten nach dem Gesamtbild objektiv widersprüchlich ist, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urteil vom 07. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101-121 Rn. 40; BGH, Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 103/11, Rn. 12, juris m. w. N.).
  • OLG Köln, 08.07.2020 - 13 U 20/19

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Auszug aus OLG Celle, 02.02.2022 - 3 U 51/21
    Vielmehr kann die Klausel - bei der gebotenen Auslegung aus Sicht des Verbrauchers - nicht anders verstanden werden als so, dass die Beklagte für den Fall eines wirksamen Widerrufs auf ihren an sich bestehenden Zinsanspruch aus § 357a Abs. 3 S. 1 BGB verzichtet, der zugunsten des Verbrauchers disponibel ist (so auch OLG Köln, Urteil vom 08. Juli 2020 - 13 U 20/19, Rn. 41, juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 05. November 2019 - XI ZR 11/1, Rn. 23, juris für den Fall der Angabe des Zinssatzes mit 0, 00 EUR unter der Überschrift "Widerrufsfolgen").
  • BGH, 10.10.2008 - V ZR 131/07

    Folgen des Rücktritts bei belastetem Grundstück

  • BVerfG, 16.06.2016 - 1 BvR 873/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • BGH, 28.06.2017 - IV ZR 440/14

    Versicherungsvertrag: Wirksamkeit trotz unterlassener Pflichtmitteilungen des

  • BGH, 10.11.2020 - XI ZR 426/19

    Wegfall der Gesetzlichkeitsfiktion bei Fehlen von Zwischenüberschriften in der

  • OLG Hamm, 27.11.2019 - 31 U 114/18

    Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • OLG Celle, 13.01.2021 - 3 U 47/20

    Anforderungen an die Widerrufsinformation beim Abschluss eines

  • EuGH, 24.01.2012 - C-282/10

    Die Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen Regelung

  • BGH, 28.07.2020 - XI ZR 288/19

    Verlust des Anspruchs eines Darlehensgebers auf eine Vorfälligkeitsentschädigung

  • BGH, 15.11.2012 - IX ZR 103/11

    Schadensersatzklage des Insolvenzverwalters wegen unzeitiger Darlehenskündigung

  • BGH, 09.04.2014 - VIII ZR 215/13

    Gebrauchtwagenkaufvertrag: Berechnung des Nutzungswertersatzes bei Rückabwicklung

  • BGH, 19.02.2019 - XI ZR 225/17

    Rechtsstreit über die Wirksamkeit des Widerrufs einer auf den Abschluss eines

  • OLG Schleswig, 29.04.2021 - 5 U 131/20
  • BGH, 27.10.2020 - XI ZR 498/19

    Autokreditwiderruf mittels Widerrufsjoker

  • BGH, 26.06.1991 - VIII ZR 198/90

    Berechnung des Werts nach Wandelung eines Kaufvertrages herauszugebender

  • OLG Frankfurt, 22.09.2020 - 10 U 188/19

    Widerruf Autokredit: EuGH-Urteil greift

  • BGH, 07.06.2001 - I ZR 157/98

    Widerruf der Erledigungserklärung

  • BGH, 19.04.2016 - VI ZR 506/14

    Zulässigkeit einer einheitlichen Feststellungsklage bei bereits bezifferbarem

  • BGH, 10.01.2017 - II ZR 10/15

    Genossenschaftlicher Prüfungsverband: Nähere Ausgestaltung des Prüfungsrecht des

  • BGH, 19.06.2008 - IX ZR 84/07

    Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters auf Herausgabe einer durch den Schuldner

  • BGH, 21.02.1991 - III ZR 204/89

    verzögerter Versorgungsbescheid - multiple Sklerose - § 256 Abs. 1 ZPO, offene

  • BGH, 25.10.2022 - XI ZR 44/22

    Rückabwicklung eines Kfz-Finanzierungsdarlehens: Berechnung des

    (a) Nach einer Auffassung ist der Nettoverkehrswert der finanzierten Ware bei Abschluss des Darlehensvertrags maßgebend (OLG Stuttgart, WM 2022, 771 Rn. 52 f. mwN; wohl auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 13. September 2021 - 23 U 44/19, juris Rn. 47 f.), während nach anderer Auffassung der Bruttoverkehrswert zugrundezulegen ist (OLG Celle, Urteil vom 2. Februar 2022 - 3 U 51/21, juris Rn. 120 ff.; OLG Düsseldorf, BKR 2021, 711 Rn. 67; OLG Frankfurt am Main, ZIP 2020, 2561, 2565; Hampe, BKR 2021, 709, 710).

    Gegen ein Abstellen auf den Nettoverkehrswert spricht entscheidend, dass dies zu einer Bereicherung des Verbrauchers führen würde, die weder in § 357 Abs. 7 BGB aF angelegt ist noch sachlich gerechtfertigt ist (vgl. OLG Celle, Urteil vom 2. Februar 2022 - 3 U 51/21, juris Rn. 123).

  • BGH, 14.02.2023 - XI ZR 152/22

    Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers bei einem mit einem im

    Die Vorleistungspflicht des Verbrauchers aus § 358 Abs. 4 Satz 1 aF i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB und das darauf bezogene Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers entfielen mit dem unmöglichkeitsbedingten Erlöschen der Rückgewährpflicht des Verbrauchers (OLG Celle, Urteil vom 2. Februar 2022 - 3 U 51/21, juris Rn. 79 ff.; OLG Stuttgart, WM 2022, 771 Rn. 39 und ZIP 2022, 790, 791 f.; BeckOGK/Mörsdorf, 1.6.2022, BGB, § 357a Rn. 11 ff.; BeckOK BGB/Müller-Christmann, 64. Ed. 1.8.2022, § 357a Rn. 4; Fischer, Widerrufsfolgen zwischen Rechtszuweisung und Vollharmonisierung, 2020, S. 328 ff.; Förderer, Der Anspruchsausschluss nach § 361 Abs. 1 BGB im Lichte des unionsrechtlichen Verbots des Rechtsmissbrauchs, 2021, S. 188; Freitag/Rösch, WM 2023, 253, 261; Allmendinger, EWiR 2022, 545, 546).
  • OLG Saarbrücken, 04.08.2022 - 4 U 60/21

    Verbraucherdarlehensvertrag zur Finanzierung eines Kraftfahrzeug: Erforderliche

    Abgesehen davon, dass das klägerische Begehren, nicht mehr zu Zins- und Tilgungsleistungen aus dem mit dem Fahrzeugkauf verbundenen Darlehensvertrag verpflichtet (gewesen) zu sein, sich mit einer Klage auf Leistung nach §§ 355 Abs. 3, 358 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht abbilden lässt (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15 -, juris Rn. 16; OLG Celle, Urteil vom 02.02.2022 - 3 U 51/21 -, juris Rn. 30 ff.), fehlt es in Fällen der hier in Rede stehenden Art an der Zumutbarkeit einer vorrangig zu erhebenden Leistungsklage (a.A. - für einen positiven Feststellungsantrag - OLG Stuttgart, Urteil vom 19.07.2022 - 6 U 90/20 -, juris Rn. 26).

    Die im streitgegenständlichen Darlehensvertrag vom 09.01.2018 enthaltene Regelung zum Verzugszins wird diesen Vorgaben nicht gerecht (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2022 - XI ZR 179/21 -, juris; OLG Celle, Urteil vom 02.02.2022 - 3 U 51/21 -, juris).

    Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rechtsfolgen des § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB einerseits und des § 356b Abs. 2 BGB andererseits nebeneinander bestehen oder ob es sich bei den in § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB geregelten Folgen um hinreichende Sanktionen im Sinne des Art. 23 der Verbraucherkreditrichtlinie handelt, die eine Widerruflichkeit des Vertrages ausschließen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 02.02.2022 - 3 U 51/21 -, juris Rn. 62).

    Aber selbst wenn man eine prinzipielle Geltung auch des Satzes 1 der Vorschrift des § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB für Zinsen bejahen wollte, wären hiermit nur solche Zinsen gemeint, die zu den preisbestimmenden Faktoren gerechnet werden können und den Preis des Kredits bestimmen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 02.02.2022 - 3 U 51/21 -, juris Rn. 64; OLG Stuttgart, Urteil vom 02.11.2021 - 6 U 32/19 -, juris Rn. 34).

    Über den von der Beklagten hilfsweise für den Fall, dass der Zahlungsantrag zu 1 zumindest teilweise als begründet erachtet werde, aufgerechneten Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen bzw. Wertersatz in Höhe der vereinbarten Soll-Zinsen (in Höhe von 2.135,94 EUR, Bl. 289 d. A.) ist nicht zu entscheiden (zur Verneinung derartiger Ansprüche, wenn der Darlehensgeber in den Allgemeinen Darlehensbedingungen - wie auch hier in Ziffer IX.5 - für den Fall des Widerrufs innerhalb der Widerrufsfrist auf die ihm zustehenden Soll-Zinsen verzichtet hat, OLG Celle, Urteil vom 02.02.2022 - 3 U 51/21 -, juris Rn. 130).

  • OLG Saarbrücken, 04.08.2022 - 4 U 44/21

    Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs einer Vertragserklärung zum Abschluss

    Abgesehen davon, dass das klägerische Begehren, nicht mehr zu Zins- und Tilgungsleistungen aus dem mit dem Fahrzeugkauf verbundenen Darlehensvertrag verpflichtet (gewesen) zu sein, sich mit einer Klage auf Leistung nach §§ 355 Abs. 3, 358 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht abbilden lässt (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15 -, juris Rn. 16; OLG Celle, Urteil vom 02.02.2022 - 3 U 51/21 -, juris Rn. 30 ff.), fehlt es in Fällen der hier in Rede stehenden Art an der Zumutbarkeit einer vorrangig zu erhebenden Leistungsklage (a.A. - für einen positiven Feststellungsantrag - OLG Stuttgart, Urteil vom 19.07.2022 - 6 U 90/20 -, juris Rn. 26).

    Die im streitgegenständlichen Darlehensvertrag gemäß Darlehensantrag vom 20.09.2018 (vgl. Anlage B 1, Anlagenband Beklagte) - im Klage-/Berufungsantrag zu 1 ist offenbar versehentlich das Datum 13.09.2019 genannt - enthaltene Regelung zum Verzugszins wird diesen Vorgaben nicht gerecht (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2022 - XI ZR 179/21 -, juris; OLG Celle, Urteil vom 02.02.2022 - 3 U 51/21 -, juris).

    Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rechtsfolgen des § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB einerseits und des § 356b Abs. 2 BGB andererseits nebeneinander bestehen oder ob es sich bei den in § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB geregelten Folgen um hinreichende Sanktionen im Sinne des Art. 23 der Verbraucherkreditrichtlinie handelt, die eine Widerruflichkeit des Vertrages ausschließen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 02.02.2022 - 3 U 51/21 -, juris Rn. 62).

    Aber selbst wenn man eine prinzipielle Geltung auch des Satzes 1 der Vorschrift des § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB für Zinsen bejahen wollte, wären hiermit nur solche Zinsen gemeint, die zu den preisbestimmenden Faktoren gerechnet werden können und den Preis des Kredits bestimmen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 02.02.2022 - 3 U 51/21 -, juris Rn. 64; OLG Stuttgart, Urteil vom 02.11.2021 - 6 U 32/19 -, juris Rn. 34).

  • OLG Celle, 25.03.2022 - 3 U 130/21

    Wirksamkeit des Widerrufs einer auf den Abschluss eines

    (2) Folge der fehlerhaften Pflichtangaben ist, dass die Widerrufsfrist gem. § 356b Abs. 2 BGB vorliegend nicht zu laufen begonnen hat (vgl. dazu bereits Senatsurteil vom 2. Februar 2022 - 3 U 51/21 -, juris).

    Selbst wenn man eine andere Auslegung für zutreffend hielte, verblieben jedoch aus den o. a. Gründen Zweifel, die gem. § 305 c Abs. 2 BGB bei der Auslegung hier gegebener, aus anderen Verfahren (z. B. 3 U 51/21) senatsbekannter Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten der Beklagten gingen.

  • OLG Celle, 25.05.2022 - 3 U 154/21
    bb) Folge der fehlerhaften Pflichtangaben ist, dass die Widerrufsfrist gem. § 356b Abs. 2 BGB vorliegend nicht zu laufen begonnen hat ( Senatsurteil vom 2. Februar 2022 - 3 U 51/21 - ).

    Insbesondere ergibt sich eine unzulässige Rechtsausübung des Klägers in Gestalt der Verwirkung entgegen der Auffassung der Beklagten nicht daraus, dass der Kläger das Fahrzeug auch nach dem Widerruf im täglichen Gebrauch noch genutzt und später dann weiterverkauft hat (vgl. a. Senatsurteil vom 2. Februar 2022 - 3 U 51/21 - ).

    (f) Der Senat hält die letztgenannte Auffassung für vorzugswürdig (vgl. Senatsurteil vom 2. Februar 2022 - 3 U 51/21 ).

  • KG, 21.06.2023 - 26 U 7/20

    Zulässigkeit der Berufung des Klägers nach übereinstimmender

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sehe die Verbraucherkreditrichtlinie keine zeitliche Beschränkung der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher für den Fall vor, dass ihm diese Informationen nicht erteilt worden sei, so dass eine solche Beschränkung mithin auch nicht in einem Mitgliedsstaat durch die nationalen Rechtsvorschriften auferlegt werde (EuGH, Urteil vom 09.09.2021 a. a. O., juris Rn. 118; OLG Celle, Urteil vom 02.02.2022 - 3 U 51/21, juris Rn.69).

    Zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte nicht mehr schutzwürdig darauf vertrauen können, dass der Kläger seine Rechte aus dem Widerruf nicht wahrnehmen werde (OLG Celle, Urteil vom 02.02.2022 - 3 U 51/21, juris Rn. 109).

  • OLG Stuttgart, 22.03.2022 - 6 U 326/18

    Wegfall des Leistungsverweigerungsrechts des Darlehnsgebers wegen Unmöglichkeit

    Selbst wenn ein Rückerwerb des Fahrzeugs durch den Kläger trotz des Zeitablaufs theoretisch möglich sein sollte, wäre ihm dies gemessen an § 275 Abs. 2 BGB nach den Umständen unzumutbar (vgl. Senat, Urteil vom 2. November 2021 - 6 U 32/19 -, Rn. 45 f; OLG Celle, Urteil vom 02. Februar 2022 - 3 U 51/21 -, Rn. 96, juris).

    Wird der Darlehensnehmer von der Verpflichtung zur Herausgabe des Fahrzeugs nach § 275 BGB frei, führt dies nicht zu einem dauerhaften Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers (so aber Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 357 Rn. 5), vielmehr entfällt dieses Gegenrecht mit Eintritt der Unmöglichkeit (Senat, Urteile vom 2. November 2021 - 6 U 32/19 -, Rn. 45 f., juris und vom 21. Dezember 2021 - 6 U 129/21 -, Rn. 39, juris; OLG Celle, Urteil vom 2. Februar 2022 - 3 U 51/21 -, Rn. 76 ff., juris).

  • OLG München, 08.08.2022 - 19 U 686/22

    Wirksamkeit eines Widerrufs bei einem Verbraucherdarlehensvertrag und die sich

    Der Kläger hat nicht vorgetragen, noch ist sonst ersichtlich, dass er interessiert, willens und tatsächlich in der Lage wäre, das Fahrzeug in absehbarer Zeit von der Verkäuferin erneut zurück zu erwerben (dafür, dass ihm dies gemessen an § 275 Abs. 2 BGB nach den Umständen grundsätzlich unzumutbar sein soll: OLG Stuttgart, Urteil v. 22.03.2022, Az. 6 U 326/18, juris Rz. 41; Urteil v. 02.11.2021, Az. 6 U 32/19, juris Rz. 46; OLG Celle, Urteil v. 02.02.2022, Az. 3 U 51/21, juris Rz. 95 ff.; anders OLG Braunschweig, Beschluss v. 11.07.2022, Az. 4 U 639/21, juris Rz. 32: Kläger müsste für Berufung auf subjektive Unmöglichkeit zunächst vortragen und beweisen, dass die Verkäuferin nicht zum Rückverkauf des Fahrzeuges bereit ist).

    Die Ansicht einiger anderer Oberlandesgerichte, wonach das Leistungsverweigerungsrecht des Unternehmers bei Unmöglichkeit der Herausgabe des Fahrzeugs durch den Verbraucher entfallen soll (OLG Stuttgart, Urteil v. 22.03.2022, Az. 6 U 326/18, juris Rz. 42; Urteil v. 02.11.2021, Az. 6 U 32/19, juris Rz. 44; OLG Celle, Urteil v. 02.02.2022, Az. 3 U 51/21, juris Rz. 76 ff.; OLG Braunschweig, Beschluss v. 11.07.2022, Az. 4 U 639/21, juris Rz. 33), überzeugt den Senat nicht.

    Dann würde man ihn mit einem "ewigen" Leistungsverweigerungsrecht und der daraus folgenden Sperrung der Rückabwicklung unbillig belasten (diesbezüglich korrekt OLG Celle, Urteil v. 02.02.2022, Az. 3 U 51/21, juris Rz. 90).

  • OLG Saarbrücken, 04.08.2022 - 4 U 92/21

    Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines Autokreditvertrags

    Die im streitgegenständlichen Darlehensvertrag vom 21.09.2015 enthaltene Regelung zum Verzugszins wird diesen Vorgaben nicht gerecht (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2022 - XI ZR 179/21 -, juris; OLG Celle, Urteil vom 02.02.2022 - 3 U 51/21 -, juris).

    Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rechtsfolgen des § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB einerseits und des § 356b Abs. 2 BGB andererseits nebeneinander bestehen oder ob es sich bei den in § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB geregelten Folgen um hinreichende Sanktionen im Sinne des Art. 23 der Verbraucherkreditrichtlinie handelt, die eine Widerruflichkeit des Vertrages ausschließen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 02.02.2022 - 3 U 51/21 -, juris Rn. 62).

    Aber selbst wenn man eine prinzipielle Geltung auch des Satzes 1 der Vorschrift des § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB für Zinsen bejahen wollte, wären hiermit nur solche Zinsen gemeint, die zu den preisbestimmenden Faktoren gerechnet werden können und den Preis des Kredits bestimmen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 02.02.2022 - 3 U 51/21 -, juris Rn. 64; OLG Stuttgart, Urteil vom 02.11.2021 - 6 U 32/19 -, juris Rn. 34).

  • OLG Saarbrücken, 04.08.2022 - 4 U 98/21

    Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs einer Vertragserklärung zum Abschluss

  • OLG Saarbrücken, 14.07.2022 - 4 U 113/21

    Weiternutzung und Verkauf eines Fahrzeugs nach Widerruf

  • OLG Brandenburg, 04.05.2022 - 4 U 65/21

    Parallelentscheidung zu OLG Brandenburg 4 U 74/21 v. 04.05.2022

  • OLG Celle, 03.08.2022 - 3 U 20/22

    Örtliche Zuständigkeit; einheitlicher Erfüllungsort; negative Feststellungsklage;

  • OLG Celle, 17.05.2023 - 3 U 67/22

    Negative Feststellungsklage; Vorleistungspflicht; Leistungsverweigerungsrecht;

  • OLG Braunschweig, 11.07.2022 - 4 U 639/21

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages; Inanspruchnahme von Rechten aus

  • OLG Frankfurt, 22.03.2023 - 17 U 159/21

    Widerruf eines Darlehensvertrags zur Fahrzeug-Finanzierung im Falle der

  • OLG Braunschweig, 20.12.2022 - 4 U 57/21

    Widerruf; Verbraucher; Verbraucherdarlehensvertrag; negative Feststellungsklage;

  • OLG Stuttgart, 03.05.2022 - 6 U 287/21

    Pflichtangaben beim Abschluss eines Verbraucherdarlehnvertrags zum

  • OLG Stuttgart, 22.03.2022 - 6 U 552/19

    Wegfall des Leistungsverweigerungsrechts des Darlehnsgebers wegen Unmöglichkeit

  • KG, 06.03.2023 - 26 U 37/21

    Berufung: Beschwer des Klägers einer negativen Feststellungsklage bei einer

  • OLG Stuttgart, 26.07.2022 - 6 U 604/20

    Rückabwicklung eines finanzierten PKW-Kaufs: Erforderlichkeit von Angaben zum

  • OLG Brandenburg, 30.03.2022 - 4 U 213/20

    Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs;

  • OLG Brandenburg, 13.04.2022 - 4 U 273/20

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines

  • OLG Stuttgart, 12.04.2022 - 6 U 522/19

    Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags zur Fahrzeugkauf-Finanzierung

  • OLG Stuttgart, 22.03.2022 - 6 U 562/19

    Wegfall des Leistungsverweigerungsrechts des Darlehnsgebers wegen Unmöglichkeit

  • OLG Stuttgart, 22.03.2022 - 6 U 536/19

    Leistungsverweigerungsrecht des Darlehnsgebers bei Rückabwicklung eines

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