Weitere Entscheidung unten: LSG Bayern, 17.01.2006

Rechtsprechung
   OLG Rostock, 13.06.2005 - 3 U 57/05   

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OLG Rostock, 13.06.2005 - 3 U 57/05 (https://dejure.org/2005,8198)
OLG Rostock, Entscheidung vom 13.06.2005 - 3 U 57/05 (https://dejure.org/2005,8198)
OLG Rostock, Entscheidung vom 13. Juni 2005 - 3 U 57/05 (https://dejure.org/2005,8198)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit der Anmeldung von Forderungen aus unerlaubter Handlung zur Insolvenztabelle; Darlegung der Umstände über eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung bei der Anmeldung einer Forderung zur Tabelle; Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur ...

  • zvi-online.de

    ZPO § 256; InsO §§ 174, 178, 185, 302
    Zulässigkeit der Feststellungsklage eines Gläubigers schon nach Widerspruch des Schuldners gegen Tabellenanmeldung einer Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung

  • Judicialis

    ZPO § 256; ; ZPO § 767; ; InsO § 174 Abs. 2; ; InsO § 175 Abs. 2; ; InsO § 178 Abs. 3; ; InsO § 184; ; InsO § 302 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Insolvenzverfahren: Rechtliches Interesse an der Feststellung, dass es sich bei der zur Tabelle angemeldeten Forderung um eine solche aus vorsätzlich unerlaubter Handlung wegen Vorenthaltens von Arbeitnehemeranteilen zur Sozialversicherung handelt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Celle, 12.03.2003 - 9 U 133/02

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für

    Auszug aus OLG Rostock, 13.06.2005 - 3 U 57/05
    Nicht sachgerecht wäre es, den Streit über die materielle rechtliche Grundlage der angemeldeten Forderung in das Vollstreckungsverfahren zu verlagern; eine derartige Prüfung ist mit der Konzeption des Vollstreckungsverfahrens nicht vereinbar (OLG Celle ZInsO 2003, 280 = ZVI 2004, 46 = OLG Report 2003, 195; BGHZ 152, 148 = NJW 2003, 515 = ZVI 2002, 420 zu § 850 f ZPO).
  • BGH, 26.09.2002 - IX ZB 180/02

    Beruhen des titulierten Anspruchs auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung

    Auszug aus OLG Rostock, 13.06.2005 - 3 U 57/05
    Nicht sachgerecht wäre es, den Streit über die materielle rechtliche Grundlage der angemeldeten Forderung in das Vollstreckungsverfahren zu verlagern; eine derartige Prüfung ist mit der Konzeption des Vollstreckungsverfahrens nicht vereinbar (OLG Celle ZInsO 2003, 280 = ZVI 2004, 46 = OLG Report 2003, 195; BGHZ 152, 148 = NJW 2003, 515 = ZVI 2002, 420 zu § 850 f ZPO).
  • BGH, 18.05.2006 - IX ZR 187/04

    Feststellung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung in

    Die Klärung dieser Frage möglichst noch vor der Entscheidung über die Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 InsO) dürfte regelmäßig im Interesse sowohl des Gläubigers als auch des Schuldners liegen (BT-Drucks. 14/5680, S. 27; vgl. auch OLG Celle ZVI 2004, 46, 48; OLG Rostock ZInsO 2005, 1175, 1176; Hattwig, ZinsO 2004, 636, 638 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Brandenburg, 19.11.2014 - 13 U 18/11

    Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle: Negative Feststellungsklage des

    Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die angemeldete Forderung tatsächlich auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht, trifft hierbei den Gläubiger (ständige Rechtsprechung, vgl. OLG Hamm ZInsO 2011, 2001; KG NZI 2009, 121; OLG Düsseldorf BeckRS 2006, 14191; OLG Rostock ZInsO 2005, 1175; OLG Zweibrücken NJW-RR 2002, 410).
  • FG Hamburg, 02.02.2007 - 2 K 106/06

    Abgabenordnung/Insolvenzordnung: Zur Restschuldbefreiung bei Steuerhinterziehung

    a) Im Streitfall kann unentschieden bleiben, ob bei bestandskräftig festgesetzter Steuerschuld die Feststellung allein des Rechtsgrundes der Forderung im Sinne der §§ 174 Abs. 2, 175 Abs. 2 InsO von dem Anwendungsbereich des § 251 Abs. 3 AO erfasst ist und ob ein Rechtsschutzbedürfnis des Beklagten zum Erlass eines Feststellungsbescheides im Falle des Bestreitens allein des Schuldners und beschränkt auf den bezeichneten Rechtsgrund der unerlaubten Handlung besteht (vgl. zu letzterem trotz zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtskräftigen Titels bejahend BGH, Urteil vom 18.05.2006, a.a.O.; s.a. BGH, Beschluss vom 18.09.2003, IX ZB 44/03, NZI 2004, 39; so auch OLG Rostock, Beschluss vom 13.06.2005, 3 U 57/05, ZVI 2005, 2005; OLG Hamm, Beschluss vom 15.10.2003, 13 W 42/03, ZIP 2003, 2311; LG Köln, Urteil vom 10.02.2005, 2 O 651/03, NZI 2005, 406; Wimmer in: Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung 4. Aufl. § 179 Rn. 6b, § 302 Rn. 11, 11a; a.A. Uhlenbruck a.a.O. § 302 Rn. 24 zur Feststellungsklage gem. § 184 InsO im Sinne einer Klagelast des Schuldners; vgl. allgemein zur Erforderlichkeit des Feststellungsbescheides gem. § 251 Abs. 3 AO im Falle festgesetzter Steuerschuld BFH, Urteil vom 23.02.2005, IVV E 63/05 [richtig: VII R 63/03 - d. Red.] , BStBl II 2005, 591; s. a. BFH, Urteil vom 07.03.2006, VII R 11/05, BStBl II, 06, 573, 575).
  • KG, 21.11.2008 - 7 U 47/08

    Insolvenzverfahren: Feststellung einer Werklohnforderung als Forderung aus einer

    Die Feststellungsklage ist gemäß §§ 180 Abs. 1, 184 Abs. 1 InsO zulässig (vgl. BGH NZI 2004, 39; OLG Celle, ZinsO 2003, 280; OLG Hamm, ZInsO 2005, 1329/1330; OLG Rostock, ZInsO 2005, 1175 f.; NZI 2007, 358; Braun/Lang, InsO, 3. Aufl., § 302 Rn 6 a.E.).
  • LSG Sachsen, 02.05.2019 - L 9 KR 75/16

    Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

    Die Klärung dieser Frage möglichst noch vor der Entscheidung über die Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 InsO) dürfte regelmäßig im wohlverstandenen Interesse sowohl des Gläubigers als auch des Schuldners liegen (BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04 -, Rn. 10, m. w. N., juris; BT-Drucks. 14/5680, S. 27; BFH, Urteil vom 13. November 2007 - VII R 61/06 -, BFHE 220, 289, BStBl II 2008, 790, Rn. 16, juris, OLG Celle, Beschluss vom 26. September 2006 - 4 W 178/06 -, Rn. 5, juris; OLG Celle ZVI 2004, 46, 48; OLG Rostock, Beschluss vom 13. Juni 2005 - 3 U 57/05 -, Rn. 11, juris).
  • OLG Celle, 26.09.2006 - 4 W 178/06

    Anspruch eines Insolvenzgläubigers aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten

    Hat der Schuldner, der einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat, im Rahmen des insolvenzrechtlichen Anmeldungs- und Prüfungsverfahren der Geltendmachung einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners widersprochen, weil er verhindern will, dass die Forderung von einer am Ende des Verfahrens zu erteilenden Restschuldbefreiung ausgenommen ist, so ist nach nahezu einhelliger Auffassung, die auch vom Senat geteilt wird, ein Rechtschutzbedürfnis für die Erhebung einer Feststellungsklage gegeben, mit der festgestellt werden soll, dass der Widerspruch des Schuldners unbegründet ist und die Forderung damit von einer später zu erteilenden Restschuldbefreiung ausgeschlossen ist (s. für Insolvenzverfahren, die seit dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind OLG Rostock, ZInsO 2005, 1175 = ZVI 2005, 433; LG Dresden, ZInsO 2004, 988; LG Mülhausen, ZInsO 2004, 1046; Hattwig, ZInsO 2004, 636 ff.; Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht/Herchen, § 184 Rz. 13; Kübler/Prütting/Pape, InsO, § 174 Rz. 46).
  • OLG Düsseldorf, 17.10.2006 - 3 WF 192/06

    Anforderungen an die Darlegung von Vorsatz des Schuldners gemäß § 302 Abs. 1 Nr.

    Anders als bei einer Klage auf Feststellung privilegierter Unterhaltsforderungen gem. § 850 d ZPO muss der Gläubiger einer Forderung i.S.v. § 302 Nr. 1 InsO das Vorliegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung darlegen und glaubhaft machen (vgl. OLG Zweibrücken NJW-RR 2002, 410; OLG Rostock ZInsO 2005, 1175).
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Rechtsprechung
   LSG Bayern, 17.01.2006 - L 3 U 57/05   

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https://dejure.org/2006,15005
LSG Bayern, 17.01.2006 - L 3 U 57/05 (https://dejure.org/2006,15005)
LSG Bayern, Entscheidung vom 17.01.2006 - L 3 U 57/05 (https://dejure.org/2006,15005)
LSG Bayern, Entscheidung vom 17. Januar 2006 - L 3 U 57/05 (https://dejure.org/2006,15005)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • Wolters Kluwer

    Anerkennung eines Arbeitsunfalls und der daraus resultierenden Entschädigungspflicht; Zugehörigkeit zum versicherten Personenkreis auf Grund der Ausübung einer Tätigkeit als "Wie-Beschäftigter"; Wirtschaftlicher Nutzen der Tätigkeit für das Unternehmen bei geringfügiger ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Versicherungsschutz als Wie-Beschäftigter - ernstlicher Nutzen auch bei geringfügiger Hilfe - messbare Arbeitsleistung - Handlungstendenz

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 2 S. 1
    Versicherungsschutz Wie-Beschäftigter in der gesetzlichen Unfallversicherung

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 05.07.2005 - B 2 U 22/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Wie-Beschäftigter -

    Auszug aus LSG Bayern, 17.01.2006 - L 3 U 57/05
    Verfolgt sie dagegen wesentlich allein eigene Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung tätig geworden (BSG, Urteile vom 01.07.1997 - 2 RU 32/96 - und vom 05.07.2005 - B 2 U 22/04 R - m.w.N; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung § 2 SGB VII A 275).

    Davon zu unterscheiden sind die unerheblichen Beweggründe für den Entschluss, tätig zu werden (BSG, Urteil vom 15.07.2005 - B 2 U 22/04 R m.w.N.), also aufgrund welcher Motive der Kläger im Vorfeld der zum Unfall führenden Tätigkeit handelte.

  • BSG, 01.07.1997 - 2 RU 32/96

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozeßführungsbefugnis - Sozialhilfeträger -

    Auszug aus LSG Bayern, 17.01.2006 - L 3 U 57/05
    Verfolgt sie dagegen wesentlich allein eigene Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung tätig geworden (BSG, Urteile vom 01.07.1997 - 2 RU 32/96 - und vom 05.07.2005 - B 2 U 22/04 R - m.w.N; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung § 2 SGB VII A 275).
  • BSG, 27.03.1990 - 2 RU 32/89

    Hilfeleistung - Kollegiale Hilfeleistung

    Auszug aus LSG Bayern, 17.01.2006 - L 3 U 57/05
    Wie bei allen Zurechnungsentscheidungen sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu beachten (BSG, Urteil vom 27.03.1990 - 2 RU 32/89).
  • LSG Bayern, 28.07.2020 - L 3 U 117/18

    Kein Versicherungsschutz bei Tätigkeit ohne wirtschaftlichen Wert an einem

    Maßgeblich ist allerdings, dass die Tätigkeit wirtschaftlich als Arbeit anzusehen ist und dadurch einen wirtschaftlichen Wert darstellt (BayLSG, Urteil vom 17.01.2006 - L 3 U 57/05, juris Rn. 15; Schwerdtfeger, a.a.O., Rn. 647), damit eine Ähnlichkeit zu der Arbeit eines Beschäftigten festgestellt werden kann (vgl. Kruschinsky, a.a.O., Rn. 812 unter Berufung auf BSG, Urteil vom 20.01.1987 - 2 RU 15/86, juris Rn. 13: Entlastung des Unternehmers von einem Teil der Arbeit, die er sonst selbst oder durch Beschäftigte hätte verrichten müssen).
  • LSG Sachsen, 09.12.2010 - L 2 U 219/09

    Versicherter Personenkreis - kein Versicherungsschutz als "Wie-Beschäftigter" -

    Die Kläger stützen sich auf das Urteil des Bayerischen LSG vom 17.01.2006 - L 3 U 57/05 -, Breithaupt 2006, S. 285.
  • LSG Bayern, 08.02.2012 - L 2 U 226/10

    § 105 Abs. 2 SGB VII ist nicht anwendbar bei Schädigungen unversicherter

    Der Bevollmächtigte hat auf Urteile des Bayer. Landessozialgerichts vom 11.12.2007 (L 3 U 299/06) und 17.01.2006 (L 3 U 57/05) verwiesen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.07.2007 - L 9 U 358/04
    Vielmehr kann daraus viel eher der Schluss gezogen werden, dem Verstorbenen sei es viel weniger darum gegangen, die Zwecke des Unternehmens der Eheleute Wagner zu unterstützen, denn um sein eigenunternehmerisches Interesse an dem Holz des zu fällenden Baumes (insoweit liegt ein entscheidender Unterschied etwa zu der vom bayrischen Landessozialgericht in seinem Urteil vom 17. Januar 2006, L 3 U 57/05 zu entscheidenden Sachverhaltskonstellation).
  • SG Augsburg, 25.10.2006 - S 8 U 8/05
    Nach ständiger Rechtsprechung ist hierbei wesentlich darauf abzustellen, mit welcher Handlungstendenz der Verunfallte tätig war, ob er also mit fremdwirtschaftlichem Interesse handelte, um dem fremden Unternehmen zu dienen, ober aber ob er aus eigenwirtschaftlichen Interessen handelte (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2005, Az. B 2 U 22/04 R; BSG, Urteil vom 13.09.2005, Az. B 2 U 6/05 R; BayLSG, Urteil vom 22.10.2002, Az. L 3 U 39/02; BayLSG, Urteil vom 17.01.2006, Az. L 3 U 57/05).
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