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   OLG Koblenz, 09.06.2020 - 3 U 762/19   

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https://dejure.org/2020,15875
OLG Koblenz, 09.06.2020 - 3 U 762/19 (https://dejure.org/2020,15875)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 09.06.2020 - 3 U 762/19 (https://dejure.org/2020,15875)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 09. Juni 2020 - 3 U 762/19 (https://dejure.org/2020,15875)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 185 Abs 1 BGB, § 329 BGB, § 362 Abs 2 BGB, § 611 Abs 1 BGB, § 22 Abs 2 InsO
    Zahlungsansprüche des Insolvenzverwalters aus erbrachter Arbeitnehmerüberlassung; Direktzahlungsbefugnis des Entleihers bezüglich Sozialversicherungsbeiträge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Erfüllungswirkung von Zahlungen des auf die Sozialversicherungsbeiträge entfallenden Anteils der Vergütung aus Arbeitnehmerüberlassung unmittelbar an den Sozialversicherungsträger Fortbestand der Direktzahlungsbefugnis nach Bestellung eines 'starken' ...

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Erfüllungswirkung der Direktzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für Leiharbeitnehmer durch den Entleiher in der Insolvenz des Verleihers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Risiko der doppelten Inanspruchnahme des Entleihers bei erlaubter Arbeitnehmerüberlassung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2020, 1724
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 14.07.2005 - IX ZR 142/02

    Zulässigkeit der Aufrechnung in der Insolvenz des Arbeitnehmer-Verleihers

    Auszug aus OLG Koblenz, 09.06.2020 - 3 U 762/19
    Eine Vereinbarung in einem Arbeitnehmerüberlassungsrahmenvertrag, nach der sich der Entleiher verpflichtet, den auf die Sozialversicherungsbeiträge entfallenden Vergütungsanteil unmittelbar an den Sozialversicherungsträger zu zahlen, stellt auch unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 2. Dezember 2004 - IX ZR 200/03 - und vom 14. Juli 2005 - IX ZR 142/02 - aufgestellten Grundsätze eine wirksame Erfüllungsübernahme im Sinne des § 329 BGB dar.

    2) Im Urteil vom 14.07.2005 (IX ZR 142/02) hat der Bundesgerichtshof diese Auffassung bestätigt und die sich daraus im Regelfall ergebende Gefahr der doppelten Inanspruchnahme des Entleihers mit der gesetzgeberischen Entscheidung begründet, das Insolvenzrisiko für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Fällen der entgeltlichen Arbeitnehmerüberlassung nicht den Sozialversicherungsträgern, sondern den Entleihern aufzuerlegen (Rn. 16).

    Denn der Befreiungsanspruch gehört gemäß § 35 Abs. 1 InsO zur Insolvenzmasse und dient daher zur Befriedigung sämtlicher Insolvenzgläubiger (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2005, IX ZR 142/02, juris Rn. 15; BeckOK-InsO/Jilek, Stand: 15.10.2019, § 35, Rn. 15).

    Selbst wenn man von einer aufrechenbaren Gegenforderung ausgehen würde, wäre die Aufrechnung jedenfalls gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 2 InsO unzulässig, weil der Forderungsübergang betreffend die Zahlungen ab dem 01.02.2014 erst nach Insolvenzeröffnung stattgefunden hätte (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2005, IX ZR 142/02, juris Rn. 10 ff.).

  • BGH, 15.12.2005 - IX ZR 227/04

    Wirksamkeit einer Verfügung über ein Bankguthaben bei Anordnung der vorläufigen

    Auszug aus OLG Koblenz, 09.06.2020 - 3 U 762/19
    Hinsichtlich der Kenntnis kommt es bei juristischen Personen auf das vertretungsberechtigte Organmitglied an, mithin bei der Beklagten auf ihren Geschäftsführer (vgl. BGH, NZI 2006, 175 Rn. 13; BeckOK-InsO/Riewe, § 82 Rn. 15).

    Die Beklagte muss sich auch nicht wegen der Obliegenheit juristischer Personen, für eine möglichst frühzeitige Kenntniserlangung ihrer Vertretungsorgane bezüglich der Insolvenzeröffnung von Vertragspartnern organisatorisch Sorge zu tragen (vgl. BGH, NZI 2006, 175 Rn. 13), eine frühere Kenntnisnahme zurechnen lassen.

  • BGH, 02.12.2004 - IX ZR 200/03

    Einschränkung der Saldotheorie in der Insolvenz des Arbeitnehmerverleihers

    Auszug aus OLG Koblenz, 09.06.2020 - 3 U 762/19
    Eine Vereinbarung in einem Arbeitnehmerüberlassungsrahmenvertrag, nach der sich der Entleiher verpflichtet, den auf die Sozialversicherungsbeiträge entfallenden Vergütungsanteil unmittelbar an den Sozialversicherungsträger zu zahlen, stellt auch unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 2. Dezember 2004 - IX ZR 200/03 - und vom 14. Juli 2005 - IX ZR 142/02 - aufgestellten Grundsätze eine wirksame Erfüllungsübernahme im Sinne des § 329 BGB dar.

    1) Dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.12.2004 (IX ZR 200/03) lag ein Fall zu Grunde, bei dem der Entleiher nach Insolvenz des Verleihers die von diesem (dem Verleiher) geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge ebenfalls unmittelbar an den Sozialversicherungsträger gezahlt hat.

  • BGH, 16.06.2016 - IX ZR 114/15

    Anordnung des Schutzschirmverfahrens für eine insolvente GmbH: Begründung von

    Auszug aus OLG Koblenz, 09.06.2020 - 3 U 762/19
    Diese werden aber gemäß § 55 Abs. 3 Satz 2 InsO für den Insolvenzgeldzeitraum mit Insolvenzeröffnung zu Insolvenzforderungen herabgestuft, wenn sie noch nicht vom Schuldner erfüllt wurden (vgl. MüKo-InsO/Hefermehl, 4. Aufl. 2019 § 55, Rn. 202; BGH, NZI 2016, 779).
  • BGH, 09.12.2004 - IX ZR 108/04

    Anfechtbarkeit der Zahlung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung durch

    Auszug aus OLG Koblenz, 09.06.2020 - 3 U 762/19
    Der Kläger müsse Direktzahlungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10.01.2013, IX ZR 161/11 sowie Urteil vom 09.12.2004, IX ZR 108/04, Rn. 12 ff.) nicht gegen sich gelten lassen.
  • BGH, 10.01.2013 - IX ZR 161/11

    Insolvenzanfechtung: Befriedigung von Altverbindlichkeiten im Eröffnungsverfahren

    Auszug aus OLG Koblenz, 09.06.2020 - 3 U 762/19
    Der Kläger müsse Direktzahlungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10.01.2013, IX ZR 161/11 sowie Urteil vom 09.12.2004, IX ZR 108/04, Rn. 12 ff.) nicht gegen sich gelten lassen.
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