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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 29.04.2010 - 3 U 77/09   

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https://dejure.org/2010,3683
OLG Hamburg, 29.04.2010 - 3 U 77/09 (https://dejure.org/2010,3683)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.04.2010 - 3 U 77/09 (https://dejure.org/2010,3683)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29. April 2010 - 3 U 77/09 (https://dejure.org/2010,3683)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Markenverletzung: Prüfungspflicht eines Internet-Serviceproviders bezüglich der kennzeichenrechtlichen Zulässigkeit der von ihm verwalteten Domains

  • Justiz Hamburg

    § 1004 Abs 1 BGB, § 14 MarkenG
    Markenverletzung: Prüfungspflicht eines Internet-Serviceproviders bezüglich der kennzeichenrechtlichen Zulässigkeit der von ihm verwalteten Domains

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung eines Domain-Registrars für Markenverletzungen

Kurzfassungen/Presse (4)

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Störerhaftung beim Domainparking

  • ra-dr-graf.de (Kurzmitteilung)

    Zur Störerhaftung beim Domain-"Parking"

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Registrar haftet nicht zwingend als Störer für Rechtsverletzungen von Kunden

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Registrar haftet nicht als Störer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2010, 470
  • K&R 2010, 606
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01

    Internet-Versteigerung

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.04.2010 - 3 U 77/09
    Nach dem Urteil des BGH vom 11. März 2004 (BGHZ 158, 236 - Internet-Versteigerung I) muss die Beklagte immer dann, wenn sie auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren.

    Um die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung als Störer die Verletzung von Prüfpflichten voraus, deren Umfang im Einzelfall nach Zumutbarkeitskriterien zu bestimmen ist (siehe nochmals: BGHZ 148, 13, 17 ff. - ambiente.de; BGHZ 158, 236, 251 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 2008, 702, 706 - Internet-Versteigerung III).

  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 251/99

    Ambiente.de

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.04.2010 - 3 U 77/09
    Der Registrar ist mithin, was die Registrierung des Domainnamens angeht, technisch notwendig Partner der Registry, so dass es nahe liegt, für den Fall von Rechtsverletzungen durch den Domainnamen die vom BGH in der Entscheidung ambiente.de für die DENIC aufgestellten Haftungsregelungen anzuwenden (BGHZ 148, 13, GRUR 2001, 1038).

    Um die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung als Störer die Verletzung von Prüfpflichten voraus, deren Umfang im Einzelfall nach Zumutbarkeitskriterien zu bestimmen ist (siehe nochmals: BGHZ 148, 13, 17 ff. - ambiente.de; BGHZ 158, 236, 251 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 2008, 702, 706 - Internet-Versteigerung III).

  • OLG Hamburg, 04.11.1999 - 3 U 274/98

    Rechtstellung des Betreibers eines "Domain-Name-Servers"; Inanspruchnahme auf

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.04.2010 - 3 U 77/09
    So hat der Senat schon im Jahre 1999 - Urteil vom 4.11.99 - 3 U 274/98 - (OLG Report Hamburg 2000, 103) für den Fall des verbotenen Glückspiel ausgesprochen, dass es dem Betreiber eines Domain-Name-Servers - ausweislich des Whois-Auszuges stellt die Beklagte für die Domainanschrift ... auch die Nameservers "... und ... de" zur Verfügung - , der zugleich "technical contact" und auch "billing contact" ist - letzteres folgt hier für die Beklagte aus den bereits zitierten Regeln der EURid -, zumutbar ist, ihm bekannt gegebene eindeutig rechtswidrige Internet-Angebote mit seinen technischen Möglichkeiten zu unterbinden und zukünftig zu verhindern.
  • BGH, 01.04.2004 - I ZR 317/01

    Internet-Glücksspielveranstaltung eines ausländischen Unternehmens

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.04.2010 - 3 U 77/09
    Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfpflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGHZ 158, 343 350 - Schöner Wetten und BGH WRP 2006, 1109, Tz. 32 - Rechtsanwalts-Ranglisten).
  • OLG Hamburg, 27.02.2003 - 3 U 7/01

    Benutzung eines Domain-Namens im geschäftlichen Verkehr durch

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.04.2010 - 3 U 77/09
    Wie weit die Prüfungspflichten eines möglichen Störers reichen, beurteilt sich unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung des unmittelbar handelnden Dritten (vgl.: Senat, Urteil v. 27.2.2003 - 3 U 7/01 - GRUR-RR 2003, 332, 333 - nimm.2.com - zur Haftung eines Domain-Name-Servers).
  • OLG Karlsruhe, 22.10.2003 - 6 U 112/03

    Markenrechtsverletzung im Internet: Mitverantwortlichkeit des Registrars von

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.04.2010 - 3 U 77/09
    Auf der gleichen Linie liegt die vom Landgericht bereits erörterte Entscheidung des OLG Karlsruhe (WRP 2004, 507), wo es um die Verlinkung auf eine Seite mit pornographischen Inhalten ging.
  • BGH, 18.10.2001 - I ZR 22/99

    Meißner Dekor

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.04.2010 - 3 U 77/09
    Als Störer kann bei einer Kennzeichenverletzung also auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des absoluten Rechts beiträgt (BGH WRP 2002, 532 Meißner Dekor I).
  • BGH, 30.04.2008 - I ZR 73/05

    Internet-Versteigerung III

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.04.2010 - 3 U 77/09
    Um die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung als Störer die Verletzung von Prüfpflichten voraus, deren Umfang im Einzelfall nach Zumutbarkeitskriterien zu bestimmen ist (siehe nochmals: BGHZ 148, 13, 17 ff. - ambiente.de; BGHZ 158, 236, 251 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 2008, 702, 706 - Internet-Versteigerung III).
  • BGH, 09.02.2006 - I ZR 124/03

    Rechtsanwalts-Ranglisten

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.04.2010 - 3 U 77/09
    Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfpflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGHZ 158, 343 350 - Schöner Wetten und BGH WRP 2006, 1109, Tz. 32 - Rechtsanwalts-Ranglisten).
  • LG Frankfurt/Main, 05.08.2015 - 3 O 306/15

    Keine Übertragung der Haftungsmaßstäbe der Host-Provider auf Registrare

    Auf der anderen Seite ist für die - nachrangig zur DeNIC als Registry stehenden und kommerziell handelnden - Registrare von der Rechtsprechung teilweise die BGH-Rechtsprechung zur DeNIC betreffend die Haftung "für den Domain-Namen" übertragen worden auf die Haftung "für die Inhalte unter der Domain", wobei zum Teil eine Haftung im konkreten Einzelfall abgelehnt (OLG Hamburg CR 2011, 54 [OLG Hamburg 29.04.2010 - 3 U 77/09] ) und zum Teil aufgrund "Offenkundigkeit" angenommen wurde (OLG Saarbrücken MMR 2015, 120 = CR 2015, 317 = K&R 2015, 62; kritisch Brüggemann, jurisPR-ITR 1/2015, Anm. 4; Vorinstanz LG Saarbrücken MMR 2014, 407 mit zust. Anm. J.B. Nordemann; kritisch Marosi, jurisPR-ITR 10/2014, Anm. 5).

    Insoweit ist die Übertragung der Rechtsprechung des BGH zur Haftung der DeNIC als Störer vorliegend näher als derjenigen zur Haftung des Host Providers (ebenso OLG Hamburg CR 2011, 54 [OLG Hamburg 29.04.2010 - 3 U 77/09] ).

    Diese insgesamt komplexe rechtliche Bewertung steht einer "offenkundigen" Rechtsverletzung im Grundsatz entgegen (vgl. zur Bewertung von markenrechtlichen Fragen OLG Hamburg CR 2011, 54, 57 [OLG Hamburg 29.04.2010 - 3 U 77/09] ).

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   OLG Bremen, 20.09.2010 - 3 U 77/09   

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https://dejure.org/2010,13773
OLG Bremen, 20.09.2010 - 3 U 77/09 (https://dejure.org/2010,13773)
OLG Bremen, Entscheidung vom 20.09.2010 - 3 U 77/09 (https://dejure.org/2010,13773)
OLG Bremen, Entscheidung vom 20. September 2010 - 3 U 77/09 (https://dejure.org/2010,13773)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    §§ 29 Satz 1, 61, 25 Abs. 1, 6 Abs. 3, 23 VVG
    Kfz-Versicherung; Diebstahl eines Kfz; keine erhebliche Gefahrerhöhung durch Aufbewahrung des Kfz-Scheins hinter der Sonnenblende des Fahrzeugs

  • verkehrslexikon.de

    Keine Gefahrerhöhung durch Verwahrung des Kfz-Scheins im Fahrezug hinter der Sonnenblende

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Grob fahrlässige Herbeiführung eines Versicherungsfalls in der Fahrzeugversicherung durch Aufbewahrung des Kfz-Scheins hinter der Sonnenblende des Fahrzeugs

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Fahrzeugdiebstahl - Kfz-Schein hinter Sonnenblende

  • rechtsportal.de

    Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Fahrzeugversicherung durch Aufbewahrung des Kfz-Scheins hinter der Sonnenblende des Fahrzeugs

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kfz-Schein hinter der Sonnenblende aufbewahrt - Versicherung leistungsfrei?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Diebstahl/ Kaskorecht : Kfz-Schein hinter Sonnenblende keine erhebliche Gefahrenerhöhung!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Diebstahl/ Kaskorecht: Kfz-Schein hinter Sonnenblende keine erhebliche Gefahrenerhöhung

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Celle, 09.08.2007 - 8 U 62/07

    Rückforderung einer geleisteten Versicherungssumme wegen fehlendem Rechtsgrund;

    Auszug aus OLG Bremen, 20.09.2010 - 3 U 77/09
    Die Kammer schließe sich insoweit den Rechtsauffassungen des OLG Celle (Urteil vom 09.08.2007, 8 U 62/07) und des OLG Koblenz (Urteil vom 30.08.2002, 10 U 1415/01) an.

    Gleichwohl ist damit die Erheblichkeitsschwelle insbesondere in Hinblick darauf, dass ein Dieb sich ohnehin veranlasst sehen muss, den Fahrzeugbrief zu fälschen und solche Fälschungen auch regelmäßig vorgenommen werden, nicht überschritten (wie hier OLG Koblenz, aaO; anders OLG Celle, NJW-RR 2008, 545).

  • OLG Koblenz, 30.08.2002 - 10 U 1415/01

    Kaskoversicherung: Leistungsfreiheit des Versicherers wenn der

    Auszug aus OLG Bremen, 20.09.2010 - 3 U 77/09
    Die Kammer schließe sich insoweit den Rechtsauffassungen des OLG Celle (Urteil vom 09.08.2007, 8 U 62/07) und des OLG Koblenz (Urteil vom 30.08.2002, 10 U 1415/01) an.

    Diese Beweiserleichterung gilt jedoch nur, solange nicht die Versicherung konkrete Tatsachen darlegt und beweist, aus denen sich die Annahme der Vortäuschung des Versicherungsfalls ergibt (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 30.08.2002, BeckRS 2002, 30280237 m.w.N.).

  • OLG Hamburg, 04.08.2010 - 5 U 152/09

    Anzeige in redaktioneller Gestalt - Wettbewerbsverstoß durch getarnte Werbung in

    Auszug aus OLG Bremen, 20.09.2010 - 3 U 77/09
    Ebenso erscheint es eher fernliegend, dass der Diebstahlsvorsatz durch einen von außen nicht sichtbaren Fahrzeugschein erst hervorgerufen wird (ebenso OLG Oldenburg, Urteil vom 23.06.2010, 5 U 152/09).
  • BGH, 05.10.1983 - IVa ZR 19/82

    Begriff der groben Fahrlässigkeit; Ersatzpflicht des Versicherers bei

    Auszug aus OLG Bremen, 20.09.2010 - 3 U 77/09
    Da es hierfür typischerweise keine Zeugen gibt, reicht es aus, wenn der Versicherungsnehmer Anzeichen beweist, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines Diebstahls belegen (vgl. schon BGH, Urteil vom 05.10.1983, BeckRS 1983, 30374866).
  • BGH, 06.03.1996 - IV ZR 383/94

    Leistungsfreiheit des Versicherers wegen grob fahrlässiger Herbeiführung eines

    Auszug aus OLG Bremen, 20.09.2010 - 3 U 77/09
    Mit Hinblick auf die zumindest nicht ungewöhnliche, wenn auch durchaus kritisch zu sehende Praxis, den Fahrzeugschein im PKW aufzubewahren, dürfte dies jedenfalls im Regelfall keine deutliche Unterschreitung üblicher Sicherheitsstandards darstellen (so im Ergebnis auch BGH NJW-RR 1996, 734).
  • LG Köln, 15.01.2009 - 24 O 365/08

    Inanspruchnahme eines Kraftfahreugversicherers durch den Eigentümer eines

    Auszug aus OLG Bremen, 20.09.2010 - 3 U 77/09
    Dies setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer den vertraglich vorausgesetzten Sicherheitsstandard deutlich unterschreitet, ihm dies auch in besonderem Maße vorwerfbar ist und das Versäumnis für die Entwendung des Fahrzeugs ursächlich ist (vgl. LG Köln, Urteil vom 15.01.2009, 24 O 365/08).
  • OLG Bamberg, 23.03.1995 - 1 U 152/94

    Kraftfahrzeug; Diebstahl; Fahrzeugschein; Beweispflicht; Handschuhfach

    Auszug aus OLG Bremen, 20.09.2010 - 3 U 77/09
    Auf den Umstand, dass es im Rahmen des § 61 VVG a.F. Sache des Versicherers ist, zu beweisen, dass das Kfz ohne den Schein im Auto nicht entwendet worden wäre, (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 23.03.1995, 1 U 152/94; OLG Jena, Urteil vom 05.08.1999, 4 U 135/98) mit den entsprechenden damit einhergehenden Beweisschwierigkeiten, kommt es deshalb nicht entscheidend an.
  • OLG Jena, 05.08.1998 - 4 U 135/98

    Nichtvorfinden eines vor einer Stunde auf einem öffentlichen Parkplatz

    Auszug aus OLG Bremen, 20.09.2010 - 3 U 77/09
    Auf den Umstand, dass es im Rahmen des § 61 VVG a.F. Sache des Versicherers ist, zu beweisen, dass das Kfz ohne den Schein im Auto nicht entwendet worden wäre, (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 23.03.1995, 1 U 152/94; OLG Jena, Urteil vom 05.08.1999, 4 U 135/98) mit den entsprechenden damit einhergehenden Beweisschwierigkeiten, kommt es deshalb nicht entscheidend an.
  • OLG Celle, 21.12.2010 - 8 U 87/10

    Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers bei Aufbewahrung des Fahrzeugscheins

    Ob der Senat angesichts der Urteile der Oberlandesgerichte Oldenburg vom 23. Juni 2010 (5 U 153/09) und Bremen vom 20. September 2010 (3 U 77/09) unverändert bei seiner bisherigen Rechtsprechung (z. B. VersR 2008, 204) bleibt, wonach die dauerhafte Aufbewahrung des Fahrzeugscheins im Fahrzeug eine nicht nur unerhebliche Gefahrerhöhung darstellt, bedarf keiner Entscheidung.

    Zu ergänzen ist, dass vor kurzem auch das OLG Bremen mit Urteil vom 20. September 2010 (3 U 77/09) die Auffassung vertreten hat, dass das Belassen des Kfz-Scheins (dort hinter der Sonnenblende) allenfalls eine unerhebliche Gefahrerhöhung darstelle.

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