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   OLG Schleswig, 18.09.2014 - 3 U 82/13   

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OLG Schleswig, 18.09.2014 - 3 U 82/13 (https://dejure.org/2014,29640)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 18.09.2014 - 3 U 82/13 (https://dejure.org/2014,29640)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 18. September 2014 - 3 U 82/13 (https://dejure.org/2014,29640)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 745, 2038 Abs. 2, 2040
    Darlehenskündigung ggü. einem Miterben durch Mehrheitsbeschluss möglich

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Mehrheitsverhältnisse bei Kündigung eines Darlehensvertrages durch eine Erbengemeinschaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 745; BGB § 2038; BGB § 2040
    Miterben; ordnungsgemäße Verwaltung

  • rechtsportal.de

    BGB § 745 ; BGB § 2038 ; BGB § 2040
    Anforderungen an die Mehrheitsverhältnisse bei Kündigung eines Darlehensvertrages durch eine Erbengemeinschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Darlehenskündigung gegenüber einem Miterben - mittels eines Mehrheitsbeschlusses

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verfügungen über Nachlassgegenstände können Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung sein

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Erbengemeinschaft kann mit Stimmenmehrheit ein Darlehen kündigen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verfügungen über Nachlassgegenstände können Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung sein

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Darlehenskündigung gegenüber einem Miterben durch Mehrheitsbeschluss

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 712
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 11.11.2009 - XII ZR 210/05

    Wirksame Kündigung eines Mietverhältnisses über eine zum Nachlass gehörende Sache

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.09.2014 - 3 U 82/13
    Die Kündigung einer zum Nachlass gehörigen Forderung stellt eine Verfügung dar (BGH NJW 2010, 765, 766 Rn. 13 f zum Mietvertrag; OLG Frankfurt FamRZ 2012, 247 zum Darlehensvertrag; Lohmann in Beck´scher Onlinekommentar Bamberger/Roth, Stand 01.05.2014, § 2038 Rn. 5; Weidlich in Palandt, 73. Aufl. 2014, § 2040 Rn. 2; Werner in Staudinger, Bearb. 2010, § 2040 Rn. 6).

    In einer Entscheidung aus dem Jahre 2009 (NJW 2010, 765) hat der BGH dann für den Fall der Kündigung eines Mietverhältnisses einen Vorrang des § 2040 BGB ausdrücklich verneint.

    Die Verfügung sei dann rückabzuwickeln, zudem bestünden Schadensersatzansprüche gegen die Mehrheitserben (BGH NJW 2010, 765, 767 Rn. 26 - 31; bestätigend BGH NJW 2011, 61; ebenso OLG Brandenburg NJW-RR 2012, 336; zur Entwicklung der Rechtsprechung s. Bamberger/Roth/Lohmann, § 2040 Rn. 2).

    Bei einem durch die Erben begründeten Mietverhältnis mit einem Dritten gälte nichts anderes, weil die auf Grund dieses Vertrages entstehende Mietzinsforderung im Wege der Surrogation nach § 2041 BGB ebenfalls in den Nachlass fiele (BGH NJW 2010, 765, 767 Rn. 28).

    Maßstab ist der objektive Standpunkt eines verständigen, vernünftig und wirtschaftlich denkenden Betrachters (BGH NJW 2010, 765, 767 f Rn. 32; Frieser/Tschichoflos § 2038 Rn. 16; jurisPk-BGB/Schütte § 2038 Rn. 16, 30).

    Auch in der Entscheidung BGH NJW 2010, 765 (dort Seite 767, Rn. 32) stellt der BGH die Prüfung der Wirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung ausschließlich unter den Obersatz, ob es sich um eine ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahme gehandelt habe (Seite 767 Rn. 32).

  • BGH, 28.09.2005 - IV ZR 82/04

    Pflicht zur Mitwirkung an der Umstrukturierung des Nachlasses

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.09.2014 - 3 U 82/13
    Es steht im Grundsatz nicht im Streit, dass eine Verfügung zugleich eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung sein kann (BGH NJW-RR 2010, 1312, 1313 Rn. 3; BGH NJW 2006, 439, 440; Schütte in jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 2038 Rn. 16).

    Schon in Entscheidungen aus den Jahren 2005 (NJW 2006, 439) und 2006 (NJW 2007, 150) hat der BGH Zweifel an der h. M. angedeutet.

    Sehr wohl Verwaltungsmaßnahmen im Sinne der Vorschrift sind jedoch Maßnahmen, die die Auseinandersetzung nur vorbereiten (BGH NJW 2006, 439, 440 Rn. 14, 16).

    Ebenso wenig ergibt sich ein solches aus dem von Rißmann und Tschichoflos a. a. O. in Bezug genommenen Urteil BGH NJW 2006, 439.

    Dort heißt es, dass auch Verfügungen über Nachlassgegenstände Verwaltungsmaßnahmen darstellen könnten, nur müsse neben der Ordnungsmäßigkeit die Erforderlichkeit einer solchen Verwaltungsmaßnahme durch besondere Umstände belegt sein, um eine Mitwirkungspflicht zu begründen (BGH NJW 2006, 439, 440 Rn. 12).

  • BGH, 19.09.2012 - XII ZR 151/10

    Erbengemeinschaft: Ermächtigung eines Teilhabers zur Einziehung einer

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.09.2014 - 3 U 82/13
    Im Falle der Interessenkollision, etwa bei der Entscheidung über die Einziehung einer gegen den Miterben selbst gerichteten Forderung, ist der Betreffende analog § 34 BGB nicht stimmberechtigt (BGH NJW 2013, 166, 167 Rn. 16; Palandt/Weidlich, § 2038 Rn. 9; Staudinger/Werner, § 2038 Rn. 36).

    Auch die Einziehung einer Forderung aufgrund Mehrheitsbeschlusses hat der BGH mittlerweile für wirksam erachtet, sofern es sich um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung im Sinne § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB handele (BGH NJW 2013, 166, 167 Rn. 12 f = ZEV 2013, 81).

    Teilweise wird die Entwicklung ohne eigene Stellungnahme referiert (Bamberger/Roth/Lohmann, § 2040 Rn. 2, aber wohl ablehnend, vgl. § 2038 Rn. 7; Rißmann a.a.O.; Leipold, Anm. zu BGH ZEV 2013, 81, 82 - 84; soweit die Entscheidung dort kritisiert wird, bezieht sich dies auf andere rechtliche Fragen).

    In BGH NJW 2013, 166, 167 Rn. 13 a. E. heißt es, dass die Wirksamkeit des Mehrheitsbeschlusses über eine Verfügung, dem der BGH Außenwirkung beimaß, allein (!) unter der Voraussetzung stehe, dass es sich um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung handele.

  • OLG Frankfurt, 29.07.2011 - 2 U 255/10

    Nachlassverwaltung durch einzelnen Miterben nach § 2038 BGB auch bei Verfügung

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.09.2014 - 3 U 82/13
    Die Kündigung einer zum Nachlass gehörigen Forderung stellt eine Verfügung dar (BGH NJW 2010, 765, 766 Rn. 13 f zum Mietvertrag; OLG Frankfurt FamRZ 2012, 247 zum Darlehensvertrag; Lohmann in Beck´scher Onlinekommentar Bamberger/Roth, Stand 01.05.2014, § 2038 Rn. 5; Weidlich in Palandt, 73. Aufl. 2014, § 2040 Rn. 2; Werner in Staudinger, Bearb. 2010, § 2040 Rn. 6).

    Das OLG Brandenburg hat diese Rechtsprechung auf die Kündigung von Verträgen über ein Giro- und ein Sparkonto ausgedehnt (NJW-RR 2012, 336) und das OLG Frankfurt in der im angefochtenen Urteil zitierten Entscheidung auf die Kündigung eines Darlehens (FamRZ 2012, 247).

    Der Senat kann offenlassen, ob die vom Landgericht aufgegriffene Argumentation des OLG Frankfurt trägt, dass zwischen der kostenneutralen und deshalb wirtschaftlich vernünftigen Kündigung und etwa entstehenden Kosten bei der Anspruchsdurchsetzung zu unterscheiden sei (FamRZ 2012, 247, 248 f).

  • BGH, 28.04.2006 - LwZR 10/05

    Verfügung über einen Nachlassgegenstand durch Kündigung eines Pachtvertrages über

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.09.2014 - 3 U 82/13
    Schon in Entscheidungen aus den Jahren 2005 (NJW 2006, 439) und 2006 (NJW 2007, 150) hat der BGH Zweifel an der h. M. angedeutet.

    Der BGH hat schon in einer früheren Entscheidung angemerkt, dass es nicht einsichtig sei, dass diese Ausnahmen nur bei Verpflichtungsgeschäften zum Tragen kommen sollten, nicht aber zumindest bei solchen Verfügungen, die sich nicht nachteilig auf den Nachlassbestand auswirkten (BGH NJW 2007, 150, 152 Rn. 22).

    Stützel verweist zur Begründung dieser Auffassung auf eine Urteilspassage (BGH NJW 2007, 150, 151 Rn. 11), in der es heißt, dass nach § 2038 Abs. 1 Hs. 1 BGB jeder Miterbe den anderen gegenüber verpflichtet sei, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich seien.

  • BGH, 20.10.2010 - XII ZR 25/09

    Nießbrauch: Kündigung eines von dem Nießbraucher geschlossenen Mietvertrages nach

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.09.2014 - 3 U 82/13
    Die Verfügung sei dann rückabzuwickeln, zudem bestünden Schadensersatzansprüche gegen die Mehrheitserben (BGH NJW 2010, 765, 767 Rn. 26 - 31; bestätigend BGH NJW 2011, 61; ebenso OLG Brandenburg NJW-RR 2012, 336; zur Entwicklung der Rechtsprechung s. Bamberger/Roth/Lohmann, § 2040 Rn. 2).

    Letztendlich ist noch auf eine zur Bruchteilsgemeinschaft ergangene Entscheidung zu verweisen, in der der BGH eine mehrheitliche, auch nach außen wirkende Beschlussfassung über eine Verfügung für zulässig erachtet, sofern sich die Verfügung als Maßnahme einer ordnungsgemäßen Verwaltung nach § 745 Abs. 1 BGB darstelle (BGH NJW 2011, 61, 20).

  • OLG Brandenburg, 24.08.2011 - 13 U 56/10

    Anforderungen an die Mehrheitsverhältnisse innerhalb einer Erbengemeinschaft bei

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.09.2014 - 3 U 82/13
    Die Verfügung sei dann rückabzuwickeln, zudem bestünden Schadensersatzansprüche gegen die Mehrheitserben (BGH NJW 2010, 765, 767 Rn. 26 - 31; bestätigend BGH NJW 2011, 61; ebenso OLG Brandenburg NJW-RR 2012, 336; zur Entwicklung der Rechtsprechung s. Bamberger/Roth/Lohmann, § 2040 Rn. 2).

    Das OLG Brandenburg hat diese Rechtsprechung auf die Kündigung von Verträgen über ein Giro- und ein Sparkonto ausgedehnt (NJW-RR 2012, 336) und das OLG Frankfurt in der im angefochtenen Urteil zitierten Entscheidung auf die Kündigung eines Darlehens (FamRZ 2012, 247).

  • BGH, 26.04.2010 - II ZR 159/09

    Kündigung eines Mietverhältnisses über ein gemeinschaftliches Grundstück durch

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.09.2014 - 3 U 82/13
    Es steht im Grundsatz nicht im Streit, dass eine Verfügung zugleich eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung sein kann (BGH NJW-RR 2010, 1312, 1313 Rn. 3; BGH NJW 2006, 439, 440; Schütte in jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 2038 Rn. 16).

    Die Zweckmäßigkeit der beschlossenen Maßnahme unterliegt hingegen nicht der gerichtlichen Überprüfung (BGH NJW-RR 2010, 1312, 1314 Rn. 14; Bamberger/Roth/Lohmann, § 2038 Rn. 7; MüKoBGB/Gergen in § 2038 Rn. 39).

  • BGH, 11.06.1992 - I ZR 226/90

    Therapeutische Äquivalenz - Anlehnende Werbung

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.09.2014 - 3 U 82/13
    Der Teilerfolg hinsichtlich einer Nebenentscheidung des angefochtenen Urteils ändert nichts an der Erfolgslosigkeit des Rechtsmittels in der Hauptsache und hat deshalb nach h. M. auf die Kostenentscheidung in der Berufung keinen Einfluss (BGH NJW 1992, 2969, 2970; Schulz in MüKoZPO, 4. Aufl. 2013, § 97 Rn. 5; Bork in Stein/Jonas, 22. Aufl. 2004, § 97 Rn. 3; a. A. Schneider in Prütting/Gehrlein, 5. Aufl. 2013, § 97 Rn. 3, allerdings mit Hinweis auf § 92 Abs. 2 ZPO).
  • BGH, 24.09.1959 - II ZR 46/59

    Fortführung eines Handelsgeschäfts durch eine Erbengemeinschaft; Bestellung eines

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.09.2014 - 3 U 82/13
    Duldet ein Miterbe die Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen durch die anderen, so kann dies als stillschweigende Bevollmächtigung der handelnden Erben verstanden werden (BGH NJW 1959, 2114, 2115 - im Fall verneinend - Rißmann in Damrau, 2. Aufl. 2011, § 2038 Rn. 10; Tschichoflos in Frieser, 4. Aufl. 2013, § 2038 Rn. 32; Staudinger/Werner, § 2038 Rn. 9; Rißmann in ders., Die Erbengemeinschaft 2009, § 4 Rn. 60), ebenso aber auch als Stimmenthaltung (Gergen in MüKoBGB, 6. Aufl. 2013, § 2038 Rn. 38; Lange/Kuchinke, 4. Aufl. 1995, § 43 II 2 d).
  • BGH, 12.06.1989 - II ZR 246/88

    Entlastung von Gesellschaftsorganen; Mitwirkung an der Abstimmung;

  • BGH, 27.02.2014 - III ZB 99/13

    Kostenfestsetzungsverfahren: Fortführung durch Miterben nach dem Tod des

  • OLG München, 06.08.2018 - 34 Wx 196/18

    Übertragung von Teileigentum und von Anteilen an einer Gesellschaft bürgerlichen

    Verfügungen, mit denen ein Mehrheitsbeschluss umgesetzt wird, können im Außenverhältnis auch dann wirksam sein, wenn sie - entgegen der in § 2040 Abs. 1 BGB für Verfügungen grundsätzlich geforderten Einstimmigkeit - nicht von sämtlichen Mitgliedern der Erbengemeinschaft vorgenommen werden; in höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkannt ist die Wirksamkeit jedenfalls dann, wenn es sich um die Kündigung eines Mietverhältnisses über eine zum Nachlass gehörende Sache oder allgemeiner um die Ausübung eines Gestaltungsrechts im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses (z.B. eines Darlehensvertrags) handelt (BGH NJW 2007, 150; NJW 2010, 765/767; ZEV 2015, 339 mit OLG Schleswig ZEV 2015, 101/103 ff m. Anm. Eberl-Borges; OLG Nürnberg MDR 2014, 1097/1098; enger: MüKo/Gergen BGB 7. Aufl. § 2038 Rn. 51 - 53).

    Jedenfalls kommt ein erhebliches Eigeninteresse des Beteiligten zu 1 und damit ein in seiner Person bestehender Interessenkonflikt in Betracht, der den Ausschluss seines Stimmrechts entsprechend § 34 BGB zur Folge haben könnte (vgl. BGH NJW 2013, 166/167; ZEV 2015, 339 mit OLG Schleswig ZEV 2015, 101/103).

  • LG Kiel, 08.11.2013 - 13 O 228/12

    Darlehensvertrag zwischen dem Erblasser und einem Miterben: Darlehenskündigung

    Az beim OLG Schleswig 3 U 82/13.
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 18.06.2015 - 3 U 82/13 Kart   

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OLG Hamburg, 18.06.2015 - 3 U 82/13 Kart (https://dejure.org/2015,60480)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.06.2015 - 3 U 82/13 Kart (https://dejure.org/2015,60480)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18. Juni 2015 - 3 U 82/13 Kart (https://dejure.org/2015,60480)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

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