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Rechtsprechung
   OLG Rostock, 09.02.2004 - 3 U 85/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,7021
OLG Rostock, 09.02.2004 - 3 U 85/03 (https://dejure.org/2004,7021)
OLG Rostock, Entscheidung vom 09.02.2004 - 3 U 85/03 (https://dejure.org/2004,7021)
OLG Rostock, Entscheidung vom 09. Februar 2004 - 3 U 85/03 (https://dejure.org/2004,7021)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftungsfreistellung eines Kraftfahrzeugvermieters hinsichtlich eines fahrlässigen Bedienungsfehlers des Fahrzeugmieters; Fahrlässiger Bedienungsfehler durch falsches Betanken eines Fahrzeugs; Darlegungslast und Beweislast bezüglich des Vertretens eines durch ...

  • Judicialis

    BGB § 535; ; AKB § 12

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 535; VVG § 61; AGBG § 5; AKB § 12
    Zur Haftung des Mieters eines LKW für durch fehlerhaftes Betanken verursachten Motorschaden bei im Mietvertrag vereinbarter Haftungsbeschränkung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 19.01.2005 - XII ZR 107/01

    Umfang der Haftungsfreistellung bei Anmietung eines Kraftfahrzeugs

    Auszug aus OLG Rostock, 09.02.2004 - 3 U 85/03
    Eine umfassende Haftungsfreistellung, die Schäden infolge eines Bedienungsfehlers erfasst, ist gleichwohl sinnvoll, denn der Mieter ist mit dem Fahrzeug nicht so vertraut wie der Halter, der es ständig benutzt, so dass das sein Risiko, das Fahrzeug auf diese Weise zu beschädigen bedeutend höher ist als das des Eigentümers (vgl. OLG Stuttgart ZMR 2001, 540; nicht rechtskräftig: Az. der Revision XII ZR 107/01).
  • OLG Stuttgart, 29.03.2001 - 19 U 222/00

    Autovermietung - Formularklausel - Haftungsfreistellung - "nach den Grundsätzen

    Auszug aus OLG Rostock, 09.02.2004 - 3 U 85/03
    Eine umfassende Haftungsfreistellung, die Schäden infolge eines Bedienungsfehlers erfasst, ist gleichwohl sinnvoll, denn der Mieter ist mit dem Fahrzeug nicht so vertraut wie der Halter, der es ständig benutzt, so dass das sein Risiko, das Fahrzeug auf diese Weise zu beschädigen bedeutend höher ist als das des Eigentümers (vgl. OLG Stuttgart ZMR 2001, 540; nicht rechtskräftig: Az. der Revision XII ZR 107/01).
  • OLG Dresden, 13.09.2002 - 10 UF 504/02

    Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz

    Auszug aus OLG Rostock, 09.02.2004 - 3 U 85/03
    Erschöpft sich die Berufung in einem Angriff auf die Beweiswürdigung, so muss sie schlüssig konkrete Anhaltspunkte aufzeigen, die Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen begründen, die also solche Zweifel an der aufgrund der Beweiserhebung getroffenen Tatsachenfeststellung aufkommen lassen, dass sich ein Neueinstieg in die Beweisaufnahme aufdrängt (OLG Dresden NJW-RR 2003, 210 f.).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.07.2003 - 7 Sa 631/03

    Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber für entweder durch die oder

    Auszug aus OLG Rostock, 09.02.2004 - 3 U 85/03
    Insofern hält der Senat das von der Klägerin überreichte Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 07.07.2003 (Az.: 7 Sa 631/03) nicht für einschlägig.
  • BGH, 01.10.1975 - VIII ZR 130/74

    Haftungsfreistellung und Beweislastumkehr bei Kfz.-Miete

    Auszug aus OLG Rostock, 09.02.2004 - 3 U 85/03
    Die Haftungsfreistellung greift nur bei einer entsprechenden Beweislastverteilung, da sie andernfalls bei Unaufklärbarkeit des Geschehens nicht zu Gunsten des Mieters wirkte (vgl. BGH NJW 1986, 1608; BGHZ 65, 118 = NJW 1976, 44).
  • OLG Düsseldorf, 28.10.2008 - 4 U 12/08

    Eintrittspflicht der Fahrzeugteilversicherung bei einem durch einen Fehler beim

    Es entspricht inzwischen höchstrichterlich bestätigter Rechtsprechung, dass die Versorgung eines Kraftfahrzeuges mit den für die Fortsetzung der Fahrt notwendigen Betriebsmitteln zu den Bedienvorgängen gehört und die Wahl des falschen Kraftstoffs ein nach § 12 Nr. 1 Abs. 2 lit. e) AKB nicht versicherter Bedienungsfehler ist (BGH, Urteil vom 25. Juni 2003, IV ZR 322/02, VersR 2003, 1031; OLG Rostock, Urteil vom 09. Februar 2004, 3 U 85/03, OLGR Rostock 2004, 247).
  • LG Bonn, 28.10.2016 - 1 O 110/15

    Grober Fahrlässigkeit, Autovermietung, Kaskoversicherungsschutz

    Denn die zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1. ausdrücklich getroffene Vereinbarung der Gewährung eines an die Fahrzeugvollversicherung angelehnten Schutzes führt dazu, dass für die Parteien dieses Mietvertrages die gleiche Rechtslage besteht, wie sie bei dem Abschluss eines Kaskoversicherungsvertrages bestünde (vgl. OLG Rostock NJOZ 2004, 1394f. zu § 12 AKB a.F.; OLG Köln NJW-RR 2001, 1176 für einen Mietwagen-Diebstahl).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 24.09.2003 - 3 U 85/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,13124
OLG Stuttgart, 24.09.2003 - 3 U 85/03 (https://dejure.org/2003,13124)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.09.2003 - 3 U 85/03 (https://dejure.org/2003,13124)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24. September 2003 - 3 U 85/03 (https://dejure.org/2003,13124)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Zustandekommen eines Maklervertrages durch die Inanspruchnahme weiterer Maklerdienste nach Zugang eines Provisionsverlangens; Inanspruchnahme weiterer Maklerdienste als konkludente Annahme eines Angebots auf Abschluss eines Maklervertrages

  • zimmermann-notar-rostock.de PDF

    Voraussetzungen für Zustandekommen eines Maklervertrages

  • ra.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 28.11.1990 - IV ZR 258/89

    Zustandekommen eines Maklervertrages; Aushändigung eines Exposés mit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.09.2003 - 3 U 85/03
    In den Fällen, in denen aus der Sicht des Kunden, wie vorliegend, die Möglichkeit besteht, dass der Makler (auch) für die Gegenseite tätig ist, hat dieser nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH unmissverständlich klarzustellen, dass er aufgrund eines eigenständigen Vertrages im Erfolgsfalle (auch) vom Käufer Provision beanspruchen will (BGHZ 95, 393, 398; BGH NJW-RR 1991, 371 f; BGH NJW-RR 1996, 114; BGH NJW-RR 1996, 1459 f; BGH NJW-RR 1997, 506 f; BGH NJW-RR 1999, 361 f; BGH NJW 2000, 282 ff sowie BGH NJW 2002, 817 f und BGH NJW 2002, 1945 f).

    Das Landgericht hat hiernach zutreffend gesehen, dass mangels vorherigem Zugang des Angebots der Klägerin in der Wahrnehmung des Besichtigungstermins am 4.11.2002 noch keine konkludente Vertragsannahme durch die Beklagten gesehen werden kann (vgl. auch BGH NJW-RR 1991, 371 f; OLG Celle MDR 2001, 500 f).

  • BGH, 04.11.1999 - III ZR 223/98

    Auslegung eines Objektnachweises

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.09.2003 - 3 U 85/03
    In den Fällen, in denen aus der Sicht des Kunden, wie vorliegend, die Möglichkeit besteht, dass der Makler (auch) für die Gegenseite tätig ist, hat dieser nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH unmissverständlich klarzustellen, dass er aufgrund eines eigenständigen Vertrages im Erfolgsfalle (auch) vom Käufer Provision beanspruchen will (BGHZ 95, 393, 398; BGH NJW-RR 1991, 371 f; BGH NJW-RR 1996, 114; BGH NJW-RR 1996, 1459 f; BGH NJW-RR 1997, 506 f; BGH NJW-RR 1999, 361 f; BGH NJW 2000, 282 ff sowie BGH NJW 2002, 817 f und BGH NJW 2002, 1945 f).

    Das Mittel der Klarstellung ist ein eindeutiges und ausdrückliches Provisionsverlangen (vgl. nur Schwerdtner, Maklerrecht, 4. Aufl., Rn. 97; BGH NJW 2000, 282 ff und BGH NJW 2002, 817 f).

  • BGH, 25.09.1985 - IVa ZR 22/84

    Maklertätigkeit ohne Provisionsversprechen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.09.2003 - 3 U 85/03
    In den Fällen, in denen aus der Sicht des Kunden, wie vorliegend, die Möglichkeit besteht, dass der Makler (auch) für die Gegenseite tätig ist, hat dieser nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH unmissverständlich klarzustellen, dass er aufgrund eines eigenständigen Vertrages im Erfolgsfalle (auch) vom Käufer Provision beanspruchen will (BGHZ 95, 393, 398; BGH NJW-RR 1991, 371 f; BGH NJW-RR 1996, 114; BGH NJW-RR 1996, 1459 f; BGH NJW-RR 1997, 506 f; BGH NJW-RR 1999, 361 f; BGH NJW 2000, 282 ff sowie BGH NJW 2002, 817 f und BGH NJW 2002, 1945 f).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn der so angesprochene Interessent vor Inanspruchnahme der Maklerdienste ausdrücklich erklärt, eine Willenserklärung dieses Inhalts nicht abgeben zu wollen (vgl. nur BGHZ 95, 393 ff; BGH NJW 2002, 1945 f; Schwerdtner; a. a. O., Rn. 99, 107, 111, 116 ff).

  • BGH, 11.04.2002 - III ZR 37/01

    Zustandekommen eines Maklervertrages zwischen dem Verkäufermakler und dem Käufer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.09.2003 - 3 U 85/03
    In den Fällen, in denen aus der Sicht des Kunden, wie vorliegend, die Möglichkeit besteht, dass der Makler (auch) für die Gegenseite tätig ist, hat dieser nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH unmissverständlich klarzustellen, dass er aufgrund eines eigenständigen Vertrages im Erfolgsfalle (auch) vom Käufer Provision beanspruchen will (BGHZ 95, 393, 398; BGH NJW-RR 1991, 371 f; BGH NJW-RR 1996, 114; BGH NJW-RR 1996, 1459 f; BGH NJW-RR 1997, 506 f; BGH NJW-RR 1999, 361 f; BGH NJW 2000, 282 ff sowie BGH NJW 2002, 817 f und BGH NJW 2002, 1945 f).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn der so angesprochene Interessent vor Inanspruchnahme der Maklerdienste ausdrücklich erklärt, eine Willenserklärung dieses Inhalts nicht abgeben zu wollen (vgl. nur BGHZ 95, 393 ff; BGH NJW 2002, 1945 f; Schwerdtner; a. a. O., Rn. 99, 107, 111, 116 ff).

  • BGH, 06.12.2001 - III ZR 296/00

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Maklerprovision

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.09.2003 - 3 U 85/03
    In den Fällen, in denen aus der Sicht des Kunden, wie vorliegend, die Möglichkeit besteht, dass der Makler (auch) für die Gegenseite tätig ist, hat dieser nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH unmissverständlich klarzustellen, dass er aufgrund eines eigenständigen Vertrages im Erfolgsfalle (auch) vom Käufer Provision beanspruchen will (BGHZ 95, 393, 398; BGH NJW-RR 1991, 371 f; BGH NJW-RR 1996, 114; BGH NJW-RR 1996, 1459 f; BGH NJW-RR 1997, 506 f; BGH NJW-RR 1999, 361 f; BGH NJW 2000, 282 ff sowie BGH NJW 2002, 817 f und BGH NJW 2002, 1945 f).

    Das Mittel der Klarstellung ist ein eindeutiges und ausdrückliches Provisionsverlangen (vgl. nur Schwerdtner, Maklerrecht, 4. Aufl., Rn. 97; BGH NJW 2000, 282 ff und BGH NJW 2002, 817 f).

  • BGH, 17.09.1998 - III ZR 174/97

    Anforderungen an die Darlegung der Erteilung einer Vollmacht; Abschluß eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.09.2003 - 3 U 85/03
    In den Fällen, in denen aus der Sicht des Kunden, wie vorliegend, die Möglichkeit besteht, dass der Makler (auch) für die Gegenseite tätig ist, hat dieser nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH unmissverständlich klarzustellen, dass er aufgrund eines eigenständigen Vertrages im Erfolgsfalle (auch) vom Käufer Provision beanspruchen will (BGHZ 95, 393, 398; BGH NJW-RR 1991, 371 f; BGH NJW-RR 1996, 114; BGH NJW-RR 1996, 1459 f; BGH NJW-RR 1997, 506 f; BGH NJW-RR 1999, 361 f; BGH NJW 2000, 282 ff sowie BGH NJW 2002, 817 f und BGH NJW 2002, 1945 f).
  • OLG Celle, 14.12.2000 - 11 U 67/00

    Maklercourtage ; Maklervertrag; Konkludenter Vertragsschluss; Exposé ;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.09.2003 - 3 U 85/03
    Das Landgericht hat hiernach zutreffend gesehen, dass mangels vorherigem Zugang des Angebots der Klägerin in der Wahrnehmung des Besichtigungstermins am 4.11.2002 noch keine konkludente Vertragsannahme durch die Beklagten gesehen werden kann (vgl. auch BGH NJW-RR 1991, 371 f; OLG Celle MDR 2001, 500 f).
  • BGH, 30.04.2003 - III ZR 318/02

    Doppeltätigkeit eines Maklers; Kenntnis der Vertragsparteien

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.09.2003 - 3 U 85/03
    Von einer Pflichtwidrigkeit und einer Verwirkung des Provisionsanspruchs des Maklers kann nicht schon dann ausgegangen werden, wenn der Makler für beide Vertragsseiten, wie vorliegend nach den von der Klägerin entfalteten Tätigkeiten anzunehmen, Vermittlungstätigkeiten erbracht hat und die Doppeltätigkeit der jeweils anderen Seite klar erkennbar war (BGH NJW-RR 1998, 992 f; BGH Beschluss vom 30.4.2003 - III ZR 318/02).
  • BGH, 25.02.1999 - III ZR 191/98

    "wesentliche Maklerleistung"

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.09.2003 - 3 U 85/03
    Keine Bedenken bestehen gegen das Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzungen einer Mitursächlichkeit der Vermittlungsleistungen der Klägerin (vgl. auch BGHZ 141, 40 ff), eines wirksamen Abschlusses des Hauptvertrages und dessen Kongruenz mit der vermittelten Vertragsgelegenheit (vgl. dazu nur Palandt/Sprau, a. a. O., § 652 Rn. 43).
  • BGH, 20.06.1996 - III ZR 219/95

    Voraussetzungen für ein Zustandekommen eines Nachweismaklervertrages bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.09.2003 - 3 U 85/03
    In den Fällen, in denen aus der Sicht des Kunden, wie vorliegend, die Möglichkeit besteht, dass der Makler (auch) für die Gegenseite tätig ist, hat dieser nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH unmissverständlich klarzustellen, dass er aufgrund eines eigenständigen Vertrages im Erfolgsfalle (auch) vom Käufer Provision beanspruchen will (BGHZ 95, 393, 398; BGH NJW-RR 1991, 371 f; BGH NJW-RR 1996, 114; BGH NJW-RR 1996, 1459 f; BGH NJW-RR 1997, 506 f; BGH NJW-RR 1999, 361 f; BGH NJW 2000, 282 ff sowie BGH NJW 2002, 817 f und BGH NJW 2002, 1945 f).
  • BGH, 09.01.1997 - III ZR 162/95

    Entgegennahme von Diensten als Übertragung der Leistung im Sinne des § 653 BGB

  • BGH, 05.02.1962 - VII ZR 248/60

    Verwirkung des Mäklerlohns

  • BGH, 10.07.1985 - IVa ZR 15/84

    Zustandekommen eines Maklervertrages durch Antwort auf unverlangt gegebenen

  • BGH, 04.10.1995 - IV ZR 163/94

    Provisionszahlunganspruch eines Immobilienmaklers wegen Mitwirkung am Verkauf

  • BGH, 26.03.1998 - III ZR 206/97

    Verflechtung des Maklers mit dem Verkäufer bei Vorliegen einer Abschlußvollmacht

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   OLG Hamm, 19.11.2003 - 3 U 85/03   

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https://dejure.org/2003,61420
OLG Hamm, 19.11.2003 - 3 U 85/03 (https://dejure.org/2003,61420)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.11.2003 - 3 U 85/03 (https://dejure.org/2003,61420)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19. November 2003 - 3 U 85/03 (https://dejure.org/2003,61420)
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