Rechtsprechung
OLG Nürnberg, 06.08.2002 - 3 U 856/02 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erstattung vereinnahmter Beträge aus einer Vemögensberatung; Prüfung der Schlüssigkeit einer Klage im Zivilprozess; Fälschung von Unterschriften auf Verkaufsanträgen; Vertrag über die Vermittlung von Vermögensanlagen; Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung in ...
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Vermögensanlagen - Haupt- oder Nebenpflichtverletzung bei Vermittlung
- Judicialis
BGB § 278
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 278
Umfang der Haftung für den Erfüllungsgehilfen wegen Verletzung einer vertraglichen Haupt- oder Nebenpflicht - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
Verfahrensgang
- LG Regensburg, 08.02.2002 - 4 O 1567/01
- OLG Nürnberg, 06.08.2002 - 3 U 856/02
- BGH - III ZR 311/02
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 05.10.1979 - I ZR 140/77
Voraussetzungen - Handelsvertreter - Verrichtungsgehilfe - Unternehmer
Auszug aus OLG Nürnberg, 06.08.2002 - 3 U 856/02
Auf das weitere Problem, ob der Beklagte zu 1) wegen seiner Bezeichnung als "freier Handelsvertreter" in dem mit der Beklagten zu 2) geschlossenen Vertrag überhaupt Verrichtungsgehilfe i.S.d. § 831 BGB sein kann (verneinend z.B. BGH in GRUR 80, 116 ff) muß nicht eingegangen werden, da bereits die anderen Voraussetzungen des § 831 BGB nicht vorliegen. - OLG Düsseldorf, 20.03.1997 - 24 U 39/96
Auszug aus OLG Nürnberg, 06.08.2002 - 3 U 856/02
Denn über § 278 BGB kann der Pflichtenkreis eines Vertragspartners nicht erweitert werden, vielmehr muß auch vom Erfüllungsgehilfen eine für das Vertragsverhältnis typische Haupt- oder Nebenpflicht verletzt worden sein, damit die Einstandspflicht des eigentlichen Vertragspartners für das fremde Verschulden überhaupt diskutiert werden kann (so auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 97, 1097 f). - BGH, 14.02.1989 - VI ZR 121/88
Begriff der Leute; Handeln in Ausführung; Haftung für Verhalten eines …
Auszug aus OLG Nürnberg, 06.08.2002 - 3 U 856/02
Auch dort muß ein unmittelbarer innerer Zusammenhang zwischen der dem Gehilfen aufgetragenen Verrichtung nach ihrer Art und ihrem Zweck und der Straftat bestehen (siehe Staudinger a.a.O., Rn. 79 zu § 831 BGB, OLG Hamm in VersR 2000, 213 sowie BGH NJW-RR 89, 723 f).
- OLG Hamm, 20.08.1999 - 20 U 51/99
Haftung des Versicherers für deliktisches Handeln eines Filialleiters
Auszug aus OLG Nürnberg, 06.08.2002 - 3 U 856/02
Auch dort muß ein unmittelbarer innerer Zusammenhang zwischen der dem Gehilfen aufgetragenen Verrichtung nach ihrer Art und ihrem Zweck und der Straftat bestehen (siehe Staudinger a.a.O., Rn. 79 zu § 831 BGB, OLG Hamm in VersR 2000, 213 sowie BGH NJW-RR 89, 723 f). - BGH, 19.09.1966 - VII ZR 186/64
Verjährung von Ansprüchen aus positiver Vertragsverletzung
Auszug aus OLG Nürnberg, 06.08.2002 - 3 U 856/02
So ist auch in der Rechtsprechung bei vorsätzlichen unerlaubten Handlungen eine Haftung für den Erfüllungsgehilfen meist nur dann bejaht worden, wenn dieser ebenso wie der eigentliche Vertragspartner mit der Verwahrung oder Bewachung von Vermögensgegenständen beauftragt war (siehe Beispiele bei BGH VersR 1966, 1154;… BGH VersR 1981, 732 sowie OLG Hamburg, VersR 1983, 352 sowie die Beispiele bei Staudinger a.a.O. Rn. 45 zu § 278 BGB). - BGH, 17.03.1981 - VI ZR 287/79
Anspruch auf Schadensersatz wegen eines durch Diebstahl bedingt entstandenen …
Auszug aus OLG Nürnberg, 06.08.2002 - 3 U 856/02
So ist auch in der Rechtsprechung bei vorsätzlichen unerlaubten Handlungen eine Haftung für den Erfüllungsgehilfen meist nur dann bejaht worden, wenn dieser ebenso wie der eigentliche Vertragspartner mit der Verwahrung oder Bewachung von Vermögensgegenständen beauftragt war (siehe Beispiele bei BGH VersR 1966, 1154; BGH VersR 1981, 732 sowie OLG Hamburg, VersR 1983, 352 sowie die Beispiele bei Staudinger a.a.O. Rn. 45 zu § 278 BGB). - OLG Hamburg, 09.07.1981 - 6 U 111/80
Vertragliche Übernahme einer selbstständigen Garantie für das Verhalten eigener …
Auszug aus OLG Nürnberg, 06.08.2002 - 3 U 856/02
So ist auch in der Rechtsprechung bei vorsätzlichen unerlaubten Handlungen eine Haftung für den Erfüllungsgehilfen meist nur dann bejaht worden, wenn dieser ebenso wie der eigentliche Vertragspartner mit der Verwahrung oder Bewachung von Vermögensgegenständen beauftragt war (siehe Beispiele bei BGH VersR 1966, 1154; BGH VersR 1981, 732 sowie OLG Hamburg, VersR 1983, 352 sowie die Beispiele bei Staudinger a.a.O. Rn. 45 zu § 278 BGB).