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   VGH Hessen, 18.05.2006 - 3 UE 177/04.A   

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VGH Hessen, 18.05.2006 - 3 UE 177/04.A (https://dejure.org/2006,3758)
VGH Hessen, Entscheidung vom 18.05.2006 - 3 UE 177/04.A (https://dejure.org/2006,3758)
VGH Hessen, Entscheidung vom 18. Mai 2006 - 3 UE 177/04.A (https://dejure.org/2006,3758)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 60 Abs 1 AufenthG 2004
    Örtlich begrenzte politische Verfolgung tschetschenischer Volkszugehöriger

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung eines tschetschenischen Volkszugehörigen als Asylberechtigter; Anforderungen an die Gefahr einer politischen Verfolgung; Möglichkeit einer politischen Verfolgung von tschetschenischen Volkszugehörigen seit Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges im ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 60 Abs. 1
    Russland, Tschetschenien, Tschetschenen, Gruppenverfolgung, 2. Tschetschenienkrieg, Folter, Filtrationslager, extralegale Hinrichtungen, Brandstiftung, Verfolgungsdichte, Situation bei Rückkehr, nichtstaatliche Verfolgung, Rebellen, Schutzfähigkeit, interne ...

  • Judicialis

    AufenthG § 60 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 56, 255 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (37)

  • VGH Bayern, 31.01.2005 - 11 B 02.31597

    inländische Fluchtalternative für politisch unverdächtige, gesunde und

    Auszug aus VGH Hessen, 18.05.2006 - 3 UE 177/04
    Angesichts dieses trotz der weitgehenden Behinderung unabhängiger Berichterstattung durch die Behörden in vielen Einzelheiten dokumentierten Vorgehens gegen die Zivilbevölkerung in Tschetschenien und der dabei erfolgenden massenhaften und massiven Verletzung asylrechtlich geschützter Rechtsgüter ist davon auszugehen, dass tschetschenische Volkszugehörige in Tschetschenien unabhängig davon, ob bei ihnen der konkrete Verdacht der Unterstützung von separatistischen Gruppierungen bestand unmittelbar und jederzeit damit rechnen mussten, selbst Opfer der Übergriffe der russischen Armeeeinheiten zu werden, weshalb davon auszugehen ist, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers einer gegen sie als tschetschenische Volkszugehörige gerichteten Gruppenverfolgung unterlagen (ebenso OVG der freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 23. März 2005 - 2 A 116/03.A - VG Kassel, Urteil vom 15.04.2003 - 2 E 802/02.A - unter Hinweis auf weitere erstinstanzliche Rechtsprechungen; die Frage der Vorverfolgung offen lassend bzw. eine inländische Fluchtalternative bejahend Bay. VGH, Urteil vom 31.01.2005 - 11 B 02.31597 - OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.07.2005 - 11 A 2307/03.A - OVG des Saarlands, Urteil vom 23.06.2005 - 2 R 17.03 - OVG Schleswig, Beschluss vom 07.10.2004 - 1 LA 79/04 - anderer Auffassung insoweit auch das Vorliegen einer regionalen Gruppenverfolgung verneinend: Thüringer OVG, Urteil vom 16.12.2004 - 3 KO 1003/04 -).

    In den Gebieten Tschetscheniens, in denen sich russische Truppen aufhalten (dies betrifft mit Ausnahme der schwer zugänglichen Gebirgsregionen das gesamte Territorium der Teilrepublik), ist die Sicherheit der Zivilbevölkerung wegen ständiger Razzien, Guerillaaktivitäten, Geiselnahmen, "Säuberungsaktionen", Plünderungen und Übergriffen (durch russische Soldaten und Angehörige der Truppe von Ramsan Kadyrow) nicht gewährleistet (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand 30.08.2005; Bay. VGH, Urteil vom 31.01.2005 - 11 B 02.31597 -).

    In einer Entschließung, die das Parlament von Kabardino-Balkarien 1994 verabschiedete und 1997 abänderte, wurde russischen Bürgern aus anderen Regionen der Föderation, die keine engen familiären Beziehungen zu Bewohnern Kabardino-Balkariens haben, der Aufenthalt und die Niederlassung in dieser Teilrepublik ausdrücklich untersagt, dieses Verbot ist nach wie vor in Kraft (vgl. UNHCR, Stellungnahme über Asylsuchende der Russischen Förderation im Zusammenhang mit der Lage in Tschetschenien, Januar 2002; Bay. VGH, Urteil vom 31.01.2005 - 11 B 02.31597 -).

    Zusätzlich ergibt sich aus dem Bericht von Memorial "Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation, Juni 2003 bis Mai 2004", dass ein Betroffener sein subjektives Recht, an einem Ort seiner Wahl innerhalb der Russischen Föderation einen Wohnsitz zu begründen oder sich dort vorübergehend niederzulassen, in Kabardino-Balkarien auch gerichtlich nicht mit der erforderlichen Gewissheit durchsetzen kann (vgl. auch Bay. VGH, Urteil vom 31. Januar 2005 - 11 B 02.31597 -).

    Ähnlich wie in Kabardino-Balkarien stellt sich die Situation in den Regionen Krasnodar und Stawropol dar, die ebenfalls wegen Verstößen gegen verfassungs- und förderationsrechtliche Bestimmungen über die Freizügigkeit durch den Ombudsmann der Russischen Föderation mehrfach zur Verantwortung gezogen wurden (vgl. UNHCR, Stellungnahme über Asylsuchende aus der Russischen Förderation im Zusammenhang mit der Lage in Tschetschenien, Januar 2002; so auch Bay. VGH, Urteil vom 31.01.2005 - 11 B 02.31597 -).

    Ob das z. B. bei Kindern, bei Alten, Kranken oder behinderten Personen bzw. bei solchen Menschen der Fall ist, die aus sonstigen Gründen (z. B. weil sie für andere sorgen müssen und deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können) auch nur für eine beschränkte Zeit nicht ohne Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge in menschwürdiger Weise existieren könnten, kann nicht mit Allgemeingültigkeit für alle Fälle entschieden werden (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 31.01.2005 - 11 B 02.31597).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem bereits mehrfach zitierten Urteil vom 31. Januar 2005 - 11 B 02.31597 - zutreffend ausgeführt, dass ein Tschetschene, soweit er über gültige Ausweispapiere als auch eine Registrierung an dem Ort, an dem er sich aufhält, verfügt, der russischen Staatsgewalt keine Handhabe dafür gibt, ihn mit asylrechtlich relevanten Maßnahmen zu überziehen.

    Ein solches erhöhtes Besorgnispotenzial ist bei Tschetschenen aufgrund der aus der Mitte dieses Volkes heraus begangenen schweren Terrorakte und angesichts der Verflechtung nicht weniger Angehöriger dieser Ethnie mit der organisierten Kriminalität nicht in Abrede zu stellen (vgl. insgesamt Bay. VGH, Urteil vom 31.01.2005 - 11 B 02.31597).

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs geht auch der Senat davon aus, dass die von Menschenrechtsorganisationen pauschal aufgestellte Behauptung, im Zusammenhang mit Kontroll- und Durchsuchungsmaßnahmen komme es "nicht selten zu tätlichen Übergriffen und anderen Einschüchterungsversuchen durch die Polizei" (vgl. amnesty international an Bay. VGH vom 16.04.2004) nicht den Schluss zulässt, dass Tschetschenen, die über gültige Papiere und eine ordnungsgemäße Anmeldung verfügen und die auch keinen sonstigen Anlass für ein polizeiliches oder sicherheitsbehördliches Einschreiten geben, insoweit in höherem Maße unter Berücksichtigung der asylrelevanten Verfolgungshandlungen als sonstige Bewohner der Russischen Föderation gefährdet sind (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 31.01.2005, a. a. O.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation [Tschetschenien] vom 30.08.2005).

    Hinsichtlich des von dem Kläger behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals wird auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen, allein aufgrund seiner tschetschenischen Volkszugehörigkeit hat er allenfalls eine intensive Befragung zu befürchten, die konkrete Gefahr menschenrechtswidriger Übergriffe besteht demgegenüber jedoch nicht (vgl. auch Bay. VGH, Urteil vom 31.01.2005 - 11 B 02.31597).

    Dass Angehörige dieser Volksgruppe nicht nur im Bürgerkriegsgebiet mit Hausdurchsuchungen und einer Verbringung auf Polizeireviere rechnen müssen, trifft nach dem Vorgesagten unabhängig davon zu, ob diese Anordnung jedenfalls ergangen ist und sie heute noch fort gilt; entscheidend fällt bei der Gefährdungsprognose insoweit ins Gewicht, dass kein Fall neuerer Zeit dokumentiert ist, in dem sich ein Tschetschene, der über eine Anmeldung und ordnungsgemäß Papiere verfügte, aus solchem Anlass Maßnahmen ausgesetzt gesehen hat, die über das nach rechtsstaatlichen Kriterien zulässige strafprozessuale Instrumentarium hinausgingen (vgl. insgesamt zu Vorgesagtem Bay. VGH, Urteil vom 31.01.2005 - 11 B 02.31597 -).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2005 - 11 A 2307/03

    Russland, Tschetschenien, Interne Fluchtalternative, Anerkennungsrichtlinie,

    Auszug aus VGH Hessen, 18.05.2006 - 3 UE 177/04
    Kennzeichen einer "regionalen" oder "örtlich begrenzten" Gruppenverfolgung ist es, dass der unmittelbar oder mittelbar verfolgende Staat die gesamte, durch ein Kennzeichen oder mehrere Merkmale oder Umstände verbundene Gruppe im Blick hat, sie aber - als "mehrgesichtiger Staat" - beispielsweise aus Gründen politischer Opportunität nicht oder jedenfalls derzeit nicht landesweit verfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204 [207 ff.] m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2005 - 11 A 2307/03.A).

    Angesichts dieses trotz der weitgehenden Behinderung unabhängiger Berichterstattung durch die Behörden in vielen Einzelheiten dokumentierten Vorgehens gegen die Zivilbevölkerung in Tschetschenien und der dabei erfolgenden massenhaften und massiven Verletzung asylrechtlich geschützter Rechtsgüter ist davon auszugehen, dass tschetschenische Volkszugehörige in Tschetschenien unabhängig davon, ob bei ihnen der konkrete Verdacht der Unterstützung von separatistischen Gruppierungen bestand unmittelbar und jederzeit damit rechnen mussten, selbst Opfer der Übergriffe der russischen Armeeeinheiten zu werden, weshalb davon auszugehen ist, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers einer gegen sie als tschetschenische Volkszugehörige gerichteten Gruppenverfolgung unterlagen (ebenso OVG der freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 23. März 2005 - 2 A 116/03.A - VG Kassel, Urteil vom 15.04.2003 - 2 E 802/02.A - unter Hinweis auf weitere erstinstanzliche Rechtsprechungen; die Frage der Vorverfolgung offen lassend bzw. eine inländische Fluchtalternative bejahend Bay. VGH, Urteil vom 31.01.2005 - 11 B 02.31597 - OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.07.2005 - 11 A 2307/03.A - OVG des Saarlands, Urteil vom 23.06.2005 - 2 R 17.03 - OVG Schleswig, Beschluss vom 07.10.2004 - 1 LA 79/04 - anderer Auffassung insoweit auch das Vorliegen einer regionalen Gruppenverfolgung verneinend: Thüringer OVG, Urteil vom 16.12.2004 - 3 KO 1003/04 -).

    Maßnahmen, die nicht mit einer Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen der persönlichen Freiheit verbunden sind, bilden nur dann einen Verfolgungstatbestand, wenn sie nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des jeweiligen Landes aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.03.1987 - 9 C 321.85 - in Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 64, S. 17; OVG NRW, Urteil vom 12.07.2005 - 11 A 2307/03.A -).

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus VGH Hessen, 18.05.2006 - 3 UE 177/04
    Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315, 344 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19).

    Hat der Asylsuchende sein Heimatland unverfolgt verlassen, hat er nur dann einen Asylanspruch, wenn ihm aufgrund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51, 64 = EZAR 200 Nr. 18 = NVwZ 1987, 311 = InfAuslR 1987, 56, und 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, a. a. O.; BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90 -, BVerwGE 87, 152 = NVwZ 1991, 382 = InfAuslR 1991, 145 = EZAR 201 Nr. 22).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der insoweit nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts Bindungswirkung im Sinne des § 31 BVerfGG zukommt (BVerwG, 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 ff., 145 f.), setzt die inländische Fluchtalternative voraus, dass der Asylbewerber in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls auch dort keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 ff., 343 f.).

  • BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89

    Unmittelbare Gruppenverfolgung - Mittelbare Gruppenverfolgung - Flächendeckende

    Auszug aus VGH Hessen, 18.05.2006 - 3 UE 177/04
    Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Gebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und in quantitativer und qualitativer Hinsicht so um sich greifen, dass dort für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwG, Urteile vom 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 und vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a. a. O.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der insoweit nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts Bindungswirkung im Sinne des § 31 BVerfGG zukommt (BVerwG, 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 ff., 145 f.), setzt die inländische Fluchtalternative voraus, dass der Asylbewerber in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls auch dort keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 ff., 343 f.).

    Zu diesen existentiellen Gefährdungen können vor allem die nicht mögliche Wahrung eines religiösen oder wirtschaftlichen Existenzminimums gehören (BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990, a. a. O.; Urteil vom 31. März 1992 - 9 C 40.91 -, DVBl. 1992, 1541).

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

    Auszug aus VGH Hessen, 18.05.2006 - 3 UE 177/04
    Asylrecht und damit Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE 54, 341).

    Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a. a. O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -, a. a. O.; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7).

    Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a. a. O.; BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m. w. N.).

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Auszug aus VGH Hessen, 18.05.2006 - 3 UE 177/04
    Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 - 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8).

    Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a. a. O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -, a. a. O.; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7).

  • BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 43.96

    Regionale Gruppenverfolgung - Örtlich begrenzte Gruppenverfolgung -

    Auszug aus VGH Hessen, 18.05.2006 - 3 UE 177/04
    Zu einer in diesem Sinne verfolgungsbetroffenen Gruppe gehören alle Personen, die der Verfolger für seine Verfolgungsmaßnahmen in den Blick nimmt; dies können entweder sämtliche Träger eines zur Verfolgung anlassgebenden Merkmals - etwa einer bestimmten Ethnie oder Religion - sein oder nur diejenigen von ihnen, die zusätzlich (mindestens) ein weiteres Kriterium erfüllen, beispielsweise in einem bestimmten Gebiet leben oder ein bestimmtes Lebensalter aufweisen; solchenfalls handelt es sich um eine entsprechend - örtlich, sachlich oder persönlich - begrenzte Gruppenverfolgung (BVerwG, Urteile vom 20.06.1995 - 9 C 294.94 -, NVwZ-RR 1996, 97, und vom 30.04.1996 - 9 C 171.95 -, BVerwGE 101, 134 sowie vom 09.09.1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204 = DVBl. 1998, 274).

    Kennzeichen einer "regionalen" oder "örtlich begrenzten" Gruppenverfolgung ist es, dass der unmittelbar oder mittelbar verfolgende Staat die gesamte, durch ein Kennzeichen oder mehrere Merkmale oder Umstände verbundene Gruppe im Blick hat, sie aber - als "mehrgesichtiger Staat" - beispielsweise aus Gründen politischer Opportunität nicht oder jedenfalls derzeit nicht landesweit verfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204 [207 ff.] m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2005 - 11 A 2307/03.A).

  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung -

    Auszug aus VGH Hessen, 18.05.2006 - 3 UE 177/04
    Die Gefahr eigener politischer Verfolgung kann sich aber auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines insoweit asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Schutzsuchende mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsmöglichkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsgutbeeinträchtigungen als eher zufällig anzusehen ist (BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, BVerfGE 83, 216; BVerwG, Urteile vom 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, BVerwGE 79, 79 und vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 ff.).

    Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Gebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und in quantitativer und qualitativer Hinsicht so um sich greifen, dass dort für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwG, Urteile vom 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 und vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a. a. O.).

  • BVerwG, 14.12.1993 - 9 C 45.92

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus VGH Hessen, 18.05.2006 - 3 UE 177/04
    Eine Verfolgung droht bei der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, wenn bei qualifizierender Betrachtungsweise die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (BVerwG, Urteil vom 14.12.1993 - 9 C 45.92 -, DVBl. 1994, 524, 525).

    Sie kann auch dann zu verneinen sein, wenn der Vorverfolgte am Ort der Fluchtalternative keine Verwandten oder Freunde hat, bei denen er Obdach oder Unterstützung finden könnte, und ohne eine solche Unterstützung dort kein Leben über dem Existenzminimum möglich ist (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 - 9 C 45.92 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 166 Seite 403 [407] m. w. N.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 07.10.2004 - 1 LA 79/04

    Verfolgungssitution von Tschetschenen nach Terroranschlag in Beslan

    Auszug aus VGH Hessen, 18.05.2006 - 3 UE 177/04
    Angesichts dieses trotz der weitgehenden Behinderung unabhängiger Berichterstattung durch die Behörden in vielen Einzelheiten dokumentierten Vorgehens gegen die Zivilbevölkerung in Tschetschenien und der dabei erfolgenden massenhaften und massiven Verletzung asylrechtlich geschützter Rechtsgüter ist davon auszugehen, dass tschetschenische Volkszugehörige in Tschetschenien unabhängig davon, ob bei ihnen der konkrete Verdacht der Unterstützung von separatistischen Gruppierungen bestand unmittelbar und jederzeit damit rechnen mussten, selbst Opfer der Übergriffe der russischen Armeeeinheiten zu werden, weshalb davon auszugehen ist, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers einer gegen sie als tschetschenische Volkszugehörige gerichteten Gruppenverfolgung unterlagen (ebenso OVG der freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 23. März 2005 - 2 A 116/03.A - VG Kassel, Urteil vom 15.04.2003 - 2 E 802/02.A - unter Hinweis auf weitere erstinstanzliche Rechtsprechungen; die Frage der Vorverfolgung offen lassend bzw. eine inländische Fluchtalternative bejahend Bay. VGH, Urteil vom 31.01.2005 - 11 B 02.31597 - OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.07.2005 - 11 A 2307/03.A - OVG des Saarlands, Urteil vom 23.06.2005 - 2 R 17.03 - OVG Schleswig, Beschluss vom 07.10.2004 - 1 LA 79/04 - anderer Auffassung insoweit auch das Vorliegen einer regionalen Gruppenverfolgung verneinend: Thüringer OVG, Urteil vom 16.12.2004 - 3 KO 1003/04 -).
  • BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90

    Politische Verfolgung von Tamilen in Sri Lanka

  • OVG Thüringen, 16.12.2004 - 3 KO 1003/04

    Asylrecht aus Kartenart 1, 4; Asylrecht, Verwaltungsprozessrecht; Russische

  • OVG Bremen, 23.03.2005 - 2 A 116/03

    Russland, Tschetschenien, Tschetschenen, Gruppenverfolgung, 2.

  • VG Weimar, 14.06.2002 - 2 E 802/02

    Fünfmonatige Tätigkeit als Inoffizieller Mitarbeiter des

  • BVerwG, 24.03.1987 - 9 C 321.85

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

  • BVerwG, 31.03.1992 - 9 C 40.91

    Materielles Asylrecht; Begriff der politischen Verfolgung; Inländische

  • BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81

    Vereinbarkeit der Zuständigkeitsreglung der Verwaltungsgerichte in Asylsachen mit

  • BVerwG, 18.01.1994 - 9 C 48.92

    Ausländer - Politisch Verfolgter - Asylrecht - Bürgerkriegsgebiet

  • BVerwG, 26.10.1993 - 9 C 50.92

    Staatliche Eingriffe in Rechtsgüter - Politische Verfolgung - Strafnormen -

  • BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86

    Asylanerkennung - Nachfluchtgründe - Bindung an BVerfG - Kausalität - Verfolgung

  • BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84

    Asylrecht - Asylbewerber - Politische Verfolgung - Anerkennung -

  • BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85

    Asylrecht - PLO - Quasi-Staatlichkeit - Krieg - Bürgerkrieg - Revolution -

  • BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82

    Anerkennung eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit als

  • BVerwG, 08.09.1992 - 9 C 62.91

    Asylrecht - Verfolgungsprognose - Tamilen

  • BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 32.87

    Türkisches Staatsschutzstrafrecht - Asylrechtsrelevanz - Politische Motivation

  • BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87

    Mittelbare staatliche Verfolgung - Gruppenverfolgung - Ahmadis - Moslems -

  • BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85

    Intensität - Schwere - Objektive Beurteilung - Beschränkungen der

  • BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85

    Jeziden

  • BVerwG, 18.10.1983 - 9 C 473.82

    Asylerheblichkeit - Verfolgungsmaßnahmen - Politische Beweggründe -

  • BVerwG, 20.06.1995 - 9 C 294.94

    Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter - Ermittlung des Umfangs

  • BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85

    Feststellung des asylerheblichen Sachverhalts - Überzeugungsmaßstab -

  • BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83

    Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen - Mitwirkungspflicht - Asylbewerber -

  • BVerwG, 26.06.1984 - 9 C 185.83

    Persönliche Merkmale - Motivierung - Asylerhebliche Verfolgung -

  • BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81

    Asylrechtsstreitigkeiten - Örtliche Zuständigkeit - Umfang der gerichtlichen

  • BVerwG, 30.04.1996 - 9 C 171.95

    Asylrecht: Asylberechtigung von Kurden aus der Türkei, Nachfluchtgrund einer

  • BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 30.87

    Existenzgrundlage des Asylbewerbers - Verfolgung - Menschenwürdiges

  • VG Karlsruhe, 13.02.2007 - A 11 K 11438/05

    Abschiebungsverbot für tschetschenische Asylbewerber.

    21 Nach Auswertung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel geht das Gericht aber mit den Oberverwaltungsgerichten der Freien Hansestadt Bremen (Urt. v. 31.05.2006 - 2 A 112/06.A - Urt. v. 30.03.2005 - 2 A 114/03.A; Urt. v. 23.03.2005 - 2 A 11603.A -) und des Landes Sachsen-Anhalt (Urt. v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 -, aufgehoben durch BVerwG, Urt. v. 01.02.2007 - 1 C 24.06 -) und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Urt. v. 18.05.2006 - 3 UE 177/04.A -, s. dazu BVerwG, Beschl. v. 05.01.2007 - 1 B 121/06 - Hess. VGH, Urt. v. 02.02.2006 - 3 UE 3021/03.A -) und in Abweichung zu seiner früheren Kammerrechtsprechung (vgl. Urt. v. 10.03.2004 - A 11 12494/03 und A 11 12230/03 -) davon aus, dass tschetschenische Volkszugehörige seit Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges im September 1999 in Tschetschenien einer gegen tschetschenische Volkszugehörige als Gruppe gerichteten politischen Verfolgung ausgesetzt sind (s.a. OVG Schl.-H., Urt. v. 24.04.2003 - 1 LB 212/01 und 1 LB 213/01 - für den Entscheidungszeitpunkt; VG Berlin, Urt. v. 25.10.2006 - VG 33 X 83.02 - www.asyl.net; offen gelassen von VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.2006 - A 3 S 46/06 - Bay. VGH, Urt. v. 19.06.2006 - 11 B 02.31598 - Urt. v. 31.01.2005 - 11 B 02.31597 - OVG NRW, Urt. v. 12.07.2005 - 11 A 2307/03.A - OVG Schl.-H., Beschl. v. 31.07.2006 - 1 LB 124/05 - Urt. v. 03.11.2005 - 1 LB 211/01 und 1 LB 259/01 - OVG Saarl., Beschl. v. 29.05.2006 - 3 Q 1/06 - Urt. v. 23.06.2005 - 2 R 17/03 - OVG Nds., Beschl. v. 24.01.2006 - 13 LA 398/05 - Beschl. v. 09.07.2003 - 13 LA 118/03 - Beschl. v. 03.07.2003 - 13 LA 90/03 - ablehnend nur Thür.

    Fest steht, dass die Opfer häufig nicht erkennen können, wer die Täter sind (vgl. auch Hess. VGH, Urt. v. 18.05.2006 - 3 UE 177/04.A - OVG Sachs.-Anh., Urt. v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - Memorial, Menschen aus Tschetschenien in der RF Juli 2005 - Juli 2006).

    Während in bestimmten Orten und Regionen eine Registrierung für Tschetschenien nur unter ganz besonders erschwerten Bedingungen möglich ist - abgesehen von den bereits als Schutzalternative ausgeschlossenen Gegenden sind dies insbesondere Moskau, St. Petersburg und die Regionen Krasnodar und Stawropol (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 18.05.2006 - 3 UE 177/04.A) - ist eine Registrierung in anderen Gebieten abhängig von der individuellen Durchsetzungsfähigkeit und den Möglichkeiten des Schutzsuchenden sowie seiner persönlichen Beziehungen und Anknüpfungspunkte außerhalb der tschetschenischen Republik im Einzelfall auch durchsetzbar.

    Eine solche inländische Schutzalternative kann auch nicht mit dem pauschalen Hinweis angenommen werden, dass - entgegen der Einschätzung von Memorial, wonach die Registrierung für Tschetschenen immer ein großes Problem ist (Menschen aus Tschetschenien in der RF Juli 2005 - Juli 2006, S. 27) - in nicht näher zu bezeichnenden anderen Gebieten der Russischen Föderation möglicherweise eine Registrierung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen problemlos zu erlangen ist, denn grundsätzlich kann von einer in ihrer Heimatregion verfolgten Person nicht verlangt werden, in ihrem Herkunftsland ohne weitere Orientierung "herumzuvagabundieren", bis sie schließlich, ggfs. nach mehreren erfolglosen Versuchen, einen sicheren Ort ausfindig macht (so zutreffend Hess. VGH, Urt. v. 18.05.2006 - 3 UE 177/04.A).

    Es kommt mithin nicht darauf an, ob unabhängig von Besonderheiten des Einzelfalls tschetschenischen Volkszugehörigen generell eine kurzzeitige Rückkehr nach Tschetschenien gegenwärtig nicht zuzumuten ist (so Hess. VGH, Urt. v. 18.05.2006 - 3 UE 177/04.A - OVG Sachs.-Anh., Urt. v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - a.A. Bay. VGH, Urt. v. 19.06.2006 - 11 B 02.31598 - OVG Schl.-H., Beschl. v. 31.07.2006 - 1 LB 124/05 -).

  • VG Karlsruhe, 13.02.2007 - A 11 K 11805/05

    Abschiebungsverbot für tschetschenische Volkszugehörige.

    22 Nach Auswertung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel geht das Gericht aber mit den Oberverwaltungsgerichten der Freien Hansestadt Bremen (Urt. v. 31.05.2006 - 2 A 112/06.A - Urt. v. 30.03.2005 - 2 A 114/03.A; Urt. v. 23.03.2005 - 2 A 11603.A -) und des Landes Sachsen-Anhalt (Urt. v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 -, aufgehoben durch BVerwG, Urt. v. 01.02.2007 - 1 C 24.06 -) und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Urt. v. 18.05.2006 - 3 UE 177/04.A -, s. dazu BVerwG, Beschl. v. 05.01.2007 - 1 B 121/06 - Hess. VGH, Urt. v. 02.02.2006 - 3 UE 3021/03.A -) und in Abweichung zu seiner früheren Kammerrechtsprechung (vgl. Urt. v. 10.03.2004 - A 11 12494/03 und A 11 12230/03 -) davon aus, dass tschetschenische Volkszugehörige seit Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges im September 1999 in Tschetschenien einer gegen tschetschenische Volkszugehörige als Gruppe gerichteten politischen Verfolgung ausgesetzt sind (s.a. OVG Schl.-H., Urt. v. 24.04.2003 - 1 LB 212/01 und 1 LB 213/01 - für den Entscheidungszeitpunkt; VG Berlin, Urt. v. 25.10.2006 - VG 33 X 83.02 - www.asyl.net; offen gelassen von VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.2006 - A 3 S 46/06 - Bay. VGH, Urt. v. 19.06.2006 - 11 B 02.31598 - Urt. v. 31.01.2005 - 11 B 02.31597 - OVG NRW, Urt. v. 12.07.2005 - 11 A 2307/03.A - OVG Schl.-H., Beschl. v. 31.07.2006 - 1 LB 124/05 - Urt. v. 03.11.2005 - 1 LB 211/01 und 1 LB 259/01 - OVG Saarl., Beschl. v. 29.05.2006 - 3 Q 1/06 - Urt. v. 23.06.2005 - 2 R 17/03 - OVG Nds., Beschl. v. 24.01.2006 - 13 LA 398/05 - Beschl. v. 09.07.2003 - 13 LA 118/03 - Beschl. v. 03.07.2003 - 13 LA 90/03 - ablehnend nur Thür.

    Fest steht, dass die Opfer häufig nicht erkennen können, wer die Täter sind (vgl. auch Hess. VGH, Urt. v. 18.05.2006 - 3 UE 177/04.A - OVG Sachs.-Anh., Urt. v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - Memorial, Menschen aus Tschetschenien in der RF Juli 2005 - Juli 2006).

    Während in bestimmten Orten und Regionen eine Registrierung für Tschetschenien nur unter ganz besonders erschwerten Bedingungen möglich ist - abgesehen von den bereits als Schutzalternative ausgeschlossenen Gegenden sind dies insbesondere Moskau, St. Petersburg und die Regionen Krasnodar und Stawropol (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 18.05.2006 - 3 UE 177/04.A) - ist eine Registrierung in anderen Gebieten abhängig von der individuellen Durchsetzungsfähigkeit und den Möglichkeiten des Schutzsuchenden sowie seiner persönlichen Beziehungen und Anknüpfungspunkte außerhalb der tschetschenischen Republik im Einzelfall auch durchsetzbar.

    Eine solche inländische Schutzalternative kann auch nicht mit dem pauschalen Hinweis angenommen werden, dass - entgegen der Einschätzung von Memorial, wonach die Registrierung für Tschetschenen immer ein großes Problem ist (Menschen aus Tschetschenien in der RF Juli 2005 - Juli 2006, S. 27) - in nicht näher zu bezeichnenden anderen Gebieten der Russischen Föderation möglicherweise eine Registrierung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen problemlos zu erlangen ist, denn grundsätzlich kann von einer in ihrer Heimatregion verfolgten Person nicht verlangt werden, in ihrem Herkunftsland ohne weitere Orientierung "herumzuvagabundieren", bis sie schließlich, ggfs. nach mehreren erfolglosen Versuchen, einen sicheren Ort ausfindig macht (so zutreffend Hess. VGH, Urt. v. 18.05.2006 - 3 UE 177/04.A).

    37 Nach diesen Maßstäben kommt es vorliegend nicht darauf an, ob es der Klägerin zumutbar wäre, sich zur Erfüllung der gesetzlichen Registrierungsvoraussetzungen, namentlich zur Erlangung eines gültigen russischen Inlandspasses, vorübergehend nach Tschetschenien zu begeben (siehe dazu ablehnend Hess. VGH, Urt. v. 18.05.2006 - 3 UE 177/04.A - OVG Sachs.-Anh., Urt. v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - a.A. Bay. VGH, Urt. v. 19.06.2006 - 11 B 02.31598 - OVG Schl.-H., Beschl. v. 31.07.2006 - 1 LB 124/05 -), denn selbst ein russischer Inlandspass bewahrt die Klägerin angesichts ihrer persönlichen Situation nicht vor existentiellen Gefahren in den potentiellen Schutzgebieten.

  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.2006 - A 3 S 46/06

    Inländische Fluchtalternative für russischstämmige Familienangehörige aus

    Selbst wenn dabei mit dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH, Urteil vom 18.05.2006 - 3 UE 177/04.A - ) und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Bay.VGH, Urteil vom 31.01.2005 - 11 B 02.31597 - ) die Regionen Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Krasnodar und Stawropol als Orte/Räume einer inländischen Fluchtalternative ebenso ausgenommen werden wie die russische Hauptstadt Moskau und Petersburg, hat zumindest die Klägerin zu 2 gegenwärtig die Möglichkeit, in der tschetschenischen Diaspora innerhalb Russlands eine Registrierung zu erhalten und mit ihrer Registrierung für die ganze Familie das soziale und wirtschaftliche Existenzminimum zu sichern, denn sie verfügt über einen neuen gültigen russischen Inlandspass, der u.a. Voraussetzung für eine Registrierung ist.

    Denn für ihn als Angehörigen einer grundsätzlich registrierungsberechtigten Ehefrau ist auch ohne gültigen Pass eine Aufenthaltsnahme in einer als Ort des internen Schutzes in Betracht kommenden anderen Region der Russischen Föderation möglich und zumutbar (vgl. hierzu auch Hess.VGH, Urteil vom 18.05.2006 - 3 UE 177/04.A- Nr. 53 des Dokuments; für den Fall eines 35jährigen allein stehenden Mannes).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2009 - 3 B 16.08

    Ausländerrecht: Rückkehrpflicht von Tschetschenen in die Russische Förderation;

    Ob ein solches erhöhtes Besorgnispotenzial aufgrund der Tschetschenen angelasteten schweren Terrorakte und angesichts einer vermuteten Verflechtung nicht weniger Angehöriger dieser Ethnie mit der organisierten Kriminalität festgestellt werden kann (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 18. Mai 2006 - 3 UE 177/04.A, juris), kann offen bleiben, denn derartige Kontrollen haben an Intensität abgenommen und erfolgen seit Anfang 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit (vgl. AA, Lagebericht vom 22. November 2008, S. 26 f.).
  • VG Stuttgart, 15.03.2007 - 18 K 1953/06

    Zumutbare inländische Fluchtalternative für unverfolgt aus der Russischen

    Selbst wenn mit dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH, Urteil vom 18.05.2006 - 3 UE 177/04.A -, Juris) und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Bay.VGH, Urteil vom 31.01.2005 - 11 B 02.31597 -, Juris) die Regionen Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Krasnodar und Stawropol als Orte/Räume einer inländischen Fluchtalternative ebenso ausgenommen werden wie die Städte Moskau und St. Petersburg, haben Tschetschenen nach den vorliegenden Erkenntnismitteln die Möglichkeit, in der tschetschenischen Diaspora in anderen Teilen Russlands, insbesondere im Gebiet Rostow, in der Wolgaregion, Karatschajewo-Tscherkessien, Dagestan und Nordossetien (vgl. AA, Lagebericht vom 18.08.2006) das soziale und wirtschaftliche Existenzminimum zu sichern (so jedenfalls für Tschetschenen mit Inlandspass auch VGH Baden-Württemberg, a.a.O.).
  • VG Bremen, 14.02.2007 - 6 K 2356/01

    Zur innerstaatlichen Fluchtalternative nach § 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. Art. 8

    Andererseits wird die Ansicht vertreten, Tschetschenen könne nicht zugemutet werden, auch nur vorübergehend zur Ausstellung des Inlandspasses nach Tschetschenien zurückzukehren, da nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden könne, dass sie dort keinen asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein würden (Hess. VGH, Urt. v. 18.05.2006 - 3 UE 177/04.A).
  • VG Lüneburg, 16.01.2007 - 2 A 188/04

    Russland, Tschetschenen, Tschetschenien, Gruppenverfolgung, Verfolgungsdichte,

    Dem Kläger steht nach Auffassung der Kammer keine inländische Fluchtalternative in der Russischen Föderation zur Seite (so im Ergebnis auch: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 31.3.2006 - 2 L 40/06 -, V.n.b.; Hess. VGH, Urteil v. 18.5.2006 - 3 UE 177/04.A -, zitiert nach juris; OVG Bremen, Urteil v. 31.5.2006 - 2 A 112/06.A -, V.n.b.; VG Weimar, Urteil v. 10.7.2006 - 7 K 20562/02.We -, V.n.b.).
  • VG Bremen, 04.03.2008 - 6 K 391/02

    Russland, Tschetschenien, Tschetschenen, Gruppenverfolgung,

    Andererseits wird die Ansicht vertreten, Tschetschenen könne nicht zugemutet werden, auch nur vorübergehend zur Ausstellung des Inlandspasses nach Tschetschenien zurückzukehren, da nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden könne, dass sie dort keinen asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein würden (Hess. VGH, Urt. v. 18.05.2006 - 3 UE 177/04.A).
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