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   VGH Hessen, 21.02.2008 - 3 UE 191/07.A   

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https://dejure.org/2008,547
VGH Hessen, 21.02.2008 - 3 UE 191/07.A (https://dejure.org/2008,547)
VGH Hessen, Entscheidung vom 21.02.2008 - 3 UE 191/07.A (https://dejure.org/2008,547)
VGH Hessen, Entscheidung vom 21. Februar 2008 - 3 UE 191/07.A (https://dejure.org/2008,547)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 60 Abs 1 AufenthG 2004, § 60 Abs 11 AufenthG 2004, § 60 Abs 2 AufenthG 2004, § 60 Abs 3 AufenthG 2004, § 60 Abs 4 AufenthG 2004
    (Zum Abschiebungsschutz tschetschenischer Volkszugehöriger aus Tschetschenien in der Russischen Föderation unter Berücksichtigung der EGRL 83/2004 - Qualifikationsrichtlinie)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Änderungen der Prüfungsmaßstäbe hinsichtlich der Zuerkennung von Flüchtlingsschutz; Prüfungsmaßstab hinsichtlich einer Verfolgungswahrscheinlichkeit; Differenzierung zwischen örtlich und regional begrenzter Gruppenverfolgung; Politische Verfolgung tschetschenischer ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 60 Abs. 1; RL 2004/83/EG Art. 4 Abs. 3; RL 2004/83/EG Art. 4 Abs. 4; RL 2004/83/EG Art. 8 Abs. 1; RL 2004/83/EG Art. 8 Abs. 2; AufenthG § 60 Abs. 7; RL 2004/83/EG Art. 15 Bst. c
    Russland, Tschetschenien, Tschetschenen, Anerkennungsrichtlinie, Verfolgungsbegriff, Vorverfolgung, Wahrscheinlichkeitsmaßstab, herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, beachtlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Gruppenverfolgung, interne Fluchtalternative, interner ...

  • Judicialis

    AufenthG § 60 Abs. 1; ; AufenthG § ... 60 Abs. 2; ; AufenthG § 60 Abs. 3; ; AufenthG § 60 Abs. 4; ; AufenthG § 60 Abs. 5; ; AufenthG § 60 Abs. 7; ; AufenthG § 60 Abs. 11; ; QRL Art. 1; ; QRL Art. 2; ; QRL Art. 4; ; QRL Art. 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tschetschenische Volkszugehörige in der Russischen Föderation, Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie: Existenzmöglichkeiten; Gruppenverfolgung; inländische Fluchtalternative; interner Schutz; maßgeblicher Zeitpunkt; örtlich Begrenzte Gruppenverfolgung; russische ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Abschiebungsschutz für Flüchtlinge aus Tschetschenien

  • 123recht.net (Pressemeldung, 21.2.2008)

    Gericht billigt Abschiebung nach Tschetschenien // Rückkehr "ohne Gefahr für Leib und Leben"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2008, 828 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (19)

  • VGH Hessen, 02.02.2006 - 3 UE 3021/03

    Örtlich begrenzte Gruppenverfolgung tschetschenischer Volkszugehöriger in der

    Auszug aus VGH Hessen, 21.02.2008 - 3 UE 191/07
    Insoweit hat sich die Sicherheitslage in Tschetschenien sowohl im Vergleich zum Ausreisezeitpunkt der Kläger im Herbst 2000 als auch zum vormaligen Entscheidungszeitpunkt des Senats am 2. Februar 2006 - 3 UE 3021/03.A - maßgeblich verändert.

    Mit Urteil vom 2. Februar 2006 - 3 UE 3021/03.A - hat der Senat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 2003 - 1 E 519/02.A (3) - zurückgewiesen.

    Bei der Verfolgung der Kläger habe es sich allenfalls um eine örtlich begrenzte Gruppenverfolgung gehandelt, wobei das BVerwG in seinem die Entscheidung des Senats vom 2. Februar 2006 - 3 UE 3021/03.A aufhebenden Beschluss vom 04. Januar 2007 - 1 B 47.06 - zutreffend darauf hingewiesen habe, dass dann möglicherweise zwar bis zur Ausreise die dort lebenden Tschetschenen als zur verfolgten Gruppe gehörig zu zählen gewesen seien, wer jedoch - wie vorliegend - aus dem Ausland zurückkehre, könne von vornherein nicht (mehr) zur verfolgten Gruppe gezählt werden, da nach den tatsächlichen Verhältnissen eine Rückkehr nicht ausschließlich nach Tschetschenien in Betracht komme, und es daher auf die weiteren Voraussetzungen für eine etwaige inländische Fluchtalternative außerhalb Tschetscheniens nicht ankomme.

    Hierzu hatte der Senat in dem aufgehobenen Urteil vom 2. Februar 2006 - 3 UE 3021/03.A - ausgeführt: .

    Insoweit hat sich die Situation in Tschetschenien sowohl im Vergleich zum Ausreisezeitpunkt der Kläger im Herbst 2000, als auch zum vormaligen Entscheidungszeitpunkt des Senats am 2. Februar 2006 (3 UE 3021/03.A) maßgeblich verändert.

    Sprechen bei Rückkehr der Kläger in ihr Heimatland Tschetschenien stichhaltige Gründe dagegen, dass sie erneut, wie im Herbst 2000, von Verfolgung bedroht sein werden, kommt es auf die Frage, ob sie im Zeitpunkt der Entscheidung in anderen Regionen der Russischen Föderation internen Schutz finden können (Art. 8 QRL), nicht mehr an, auch wenn aufgrund der eingeholten Stellungnahmen überwiegend viel dafür spricht, dass sich insoweit an der Einschätzung des Senats in seiner Entscheidung vom 2. Februar 2006 - 3 UE 3021/03.A - nichts geändert hat, was entscheidungserheblich jedoch allenfalls für diejenigen Tschetschenen ist, bei denen aufgrund bestehender oder vormals bestehender Beziehungen zu den Rebellen keine stichhaltigen Gründe dagegen sprechen, dass sie erneut von Verfolgung bedroht sein werden.

  • OVG Bremen, 23.03.2005 - 2 A 116/03

    Russland, Tschetschenien, Tschetschenen, Gruppenverfolgung, 2.

    Auszug aus VGH Hessen, 21.02.2008 - 3 UE 191/07
    Angesichts dieses trotz der weitgehenden Behinderung unabhängiger Berichterstattung durch die Behörden in vielen Einzelheiten dokumentierten Vorgehens gegen die Zivilbevölkerung in Tschetschenien und der dabei erfolgenden massenhaften und massiven Verletzung asylrechtlich geschützter Rechtsgüter ist davon auszugehen, dass tschetschenische Volkszugehörige in Tschetschenien unabhängig davon, ob bei ihnen der konkrete Verdacht der Unterstützung von separatistischen Gruppierungen bestand, unmittelbar und jederzeit damit rechnen mussten, selbst Opfer der Übergriffe der russischen Armeeeinheiten zu werden, weshalb davon auszugehen ist, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise der Kläger einer gegen sie als tschetschenische Volkszugehörige gerichteten - örtlich begrenzten - Gruppenverfolgung unterlagen (ebenso OVG Bremen, Urteil vom 23. März 2005 Az.: 2 A 116/03.A; VG Kassel, Urteil vom 15.04.2003 Az.: 2 E 802/02.A unter Hinweis auf weitere erstinstanzliche Rechtsprechungen; die Frage der Vorverfolgung offen lassend Bay. VGH, Urteil vom 31.01.2005 Az.: 11 B 02.31597; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.07.2005 Az.: 11 A 2307/03.A; OVG des Saarlands, Urteil vom 23.06.2005 Az.: 2 R 17.03; anderer Auffassung insoweit auch das Vorliegen einer regionalen Gruppenverfolgung verneinend: Thüringer OVG, Urteil vom 16.12.2004 - 3 KO 1003/04 -).

    Der Senat hält hierbei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen (Urteil vom 23. März 2005 - 2 A 116/03.A -) auch das für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Kriterium der Verfolgungsdichte für gegeben.

    Er legt zugrunde, dass aufgrund der in den bezeichneten Berichten seit Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges geschilderten unzähligen und durchgehenden und ihrer Intensität nach asylerheblichen Vorkommnisse gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung eine derartige Verfolgungsdichte besteht, dass jeder Tschetschene und jede Tschetschenin im Alter der Kläger ein den genannten Vergleichsfällen entsprechendes Verfolgungsschicksal für sich befürchten musste (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 185.94 - NVwZ 95, 175) und es den Tschetschenen bei objektiver Betrachtung der in Tschetschenien aus den genannten Vorkommnissen herzuleitenden Gefährdungslage nicht zumutbar war, dort zu verbleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1991 - 9 C 154.80 - NVwZ 92, 578; BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991 - 2 BvR 902/85, 518.89, BVerfGE 83, 219; OVG Bremen, Urteil vom 23.03.2005 - 2 A 116/03.A - in juris-online).

    Vorherige Schätzungen waren von einer durch Flüchtlinge, Auswanderung und Kriegsopfer erheblich gesunkenen Einwohnerzahl für Tschetschenien ausgegangen und hatten zwischen 450.000 bis 800.000 Tschetschenen in Tschetschenien geschwankt (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 27.11.2002, 16.02.2004, 13.12.2004, 30.08.2005; OVG Bremen, Urteil vom 23. März 2005, a.a.O.).

  • BVerwG, 04.01.2007 - 1 B 47.06

    Russland, Tschetschenien, Tschetschenen, Revisionsverfahren, rechtliches Gehör,

    Auszug aus VGH Hessen, 21.02.2008 - 3 UE 191/07
    Auf die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 2. Februar 2006 hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Januar 2007 - BVerwG 1 B 47.06 - das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Februar 2006 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.

    Unter zeitlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten hat der relevante Prüfungsumfang der Verfolgungssituation des Flüchtlings durch die Regelungen der QRL maßgebliche Änderungen, insbesondere hinsichtlich der richterrechlich entwickelten Kriterien einer örtlich oder regional begrenzten Verfolgung (vgl. BVerwGE 105, 204; BVerwG Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 231; BVerwGE 105, 204; BVerwG, Beschluss vom 04.01.2007, 1 B 47.06) erfahren, da es auf diese Differenzierungen nach Inkrafttreten der QRL nicht mehr ankommt.

    Die Differenzierung zwischen örtlich und regional begrenzter Gruppenverfolgung, die zur Konsequenz hatte, dass Flüchtlinge, die "lediglich" einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung ausgesetzt waren, mit Verlassen des Verfolgungsgebiets, spätestens aber mit Rückkehr aus dem Ausland, mangels Orts- bzw. Gebietsbezug voraussetzungsgemäß nicht mehr von Verfolgung betroffen seien und ihnen daher eine Rückkehr in andere Gebiete des Heimatstaates ohne weitere asyl- bzw. flüchtlingsrechtliche Prüfung einer inländischen Fluchtalternative zuzumuten war (BVerwG, Beschluss vom 04.01.2007, 1 B 47.06, Rdnr. 5), ist mit den Vorgaben der QRL nicht - mehr - zu vereinbaren.

    Bei der Verfolgung der Kläger habe es sich allenfalls um eine örtlich begrenzte Gruppenverfolgung gehandelt, wobei das BVerwG in seinem die Entscheidung des Senats vom 2. Februar 2006 - 3 UE 3021/03.A aufhebenden Beschluss vom 04. Januar 2007 - 1 B 47.06 - zutreffend darauf hingewiesen habe, dass dann möglicherweise zwar bis zur Ausreise die dort lebenden Tschetschenen als zur verfolgten Gruppe gehörig zu zählen gewesen seien, wer jedoch - wie vorliegend - aus dem Ausland zurückkehre, könne von vornherein nicht (mehr) zur verfolgten Gruppe gezählt werden, da nach den tatsächlichen Verhältnissen eine Rückkehr nicht ausschließlich nach Tschetschenien in Betracht komme, und es daher auf die weiteren Voraussetzungen für eine etwaige inländische Fluchtalternative außerhalb Tschetscheniens nicht ankomme.

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus VGH Hessen, 21.02.2008 - 3 UE 191/07
    Der vom Bundesverfassungsgericht so bezeichneten "Zwiegesichtigkeit eines Staates" (BVerfGE 80, 315 ff.) trägt Art. 8 QRL Rechnung, indem er den Flüchtling ohne weitere Differenzierung nur dann auf eine interne Schutzmöglichkeit bei Rückkehr in sein Heimatland verweist, wenn dort für ihn keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht und von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält, wobei sich nach Art. 8 Abs. 2 QRL eine rein generalisierende Prüfung verbietet.

    Soweit nach der bisherigen Rechtsprechung für die Beurteilung der Frage, ob einem Flüchtling nach den Maßstäben des § 60 Abs. 1 AufenthG Schutz zu gewähren ist, unterschiedliche Maßstäbe anzulegen waren, je nach dem, ob dieser seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist (vgl. BVerfGE 80, 315 = NVwZ 1990, 151 = NJW 1990, 974), nimmt zwar die QRL eine entsprechende Unterscheidung ebenfalls auf, allerdings mit Verschiebungen des Prüfungsumfangs hinsichtlich der vorverfolgt ausgereisten Personen sowie hinsichtlich des anzustellenden Prüfungsumfangs im Zeitpunkt der Ausreise.

    Der von dem Bundesverfassungsgericht so bezeichneten "Zwiegesichtigkeit des Staates" (BVerfGE 80, 315 ff.) trägt Art. 8 QRL Rechnung, indem dem Flüchtling ohne Differenzierung nach regional oder örtlich begrenzter Verfolgung eine Rückkehr in einen anderen Landesteil seines Heimatstaates nur dann, und zwar im Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Antrag, zugemutet wird, wenn dort für ihn keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht und von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält, wobei sich nach Art. 8 Abs. 2 QRL eine rein generalisierende Prüfung verbietet.

    Unter Geltung der QRL entfällt nämlich bei der Prüfung des internen Schutzes hinsichtlich der dort zu beachtenden existentiellen Gefährdungen die bisher von der Rechtsprechung geforderte vergleichende Betrachtung - eine inländische Fluchtalternative konnte bisher bei Vorliegen existentieller Gefährdungen dort nur dann angenommen werden, wenn diese so am Herkunftsort nicht bestünden (BVerfGE 80, 315 ff.) -, da eine derartige vergleichende Betrachtung Art. 8 QRL fremd ist.

  • BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84

    Asylrecht - Asylbewerber - Politische Verfolgung - Anerkennung -

    Auszug aus VGH Hessen, 21.02.2008 - 3 UE 191/07
    Es musste mehr als überwiegend wahrscheinlich sein, dass keine erneute Verfolgung droht (BVerwGE 70, 169 ).
  • OVG Thüringen, 16.12.2004 - 3 KO 1003/04

    Asylrecht aus Kartenart 1, 4; Asylrecht, Verwaltungsprozessrecht; Russische

    Auszug aus VGH Hessen, 21.02.2008 - 3 UE 191/07
    Angesichts dieses trotz der weitgehenden Behinderung unabhängiger Berichterstattung durch die Behörden in vielen Einzelheiten dokumentierten Vorgehens gegen die Zivilbevölkerung in Tschetschenien und der dabei erfolgenden massenhaften und massiven Verletzung asylrechtlich geschützter Rechtsgüter ist davon auszugehen, dass tschetschenische Volkszugehörige in Tschetschenien unabhängig davon, ob bei ihnen der konkrete Verdacht der Unterstützung von separatistischen Gruppierungen bestand, unmittelbar und jederzeit damit rechnen mussten, selbst Opfer der Übergriffe der russischen Armeeeinheiten zu werden, weshalb davon auszugehen ist, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise der Kläger einer gegen sie als tschetschenische Volkszugehörige gerichteten - örtlich begrenzten - Gruppenverfolgung unterlagen (ebenso OVG Bremen, Urteil vom 23. März 2005 Az.: 2 A 116/03.A; VG Kassel, Urteil vom 15.04.2003 Az.: 2 E 802/02.A unter Hinweis auf weitere erstinstanzliche Rechtsprechungen; die Frage der Vorverfolgung offen lassend Bay. VGH, Urteil vom 31.01.2005 Az.: 11 B 02.31597; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.07.2005 Az.: 11 A 2307/03.A; OVG des Saarlands, Urteil vom 23.06.2005 Az.: 2 R 17.03; anderer Auffassung insoweit auch das Vorliegen einer regionalen Gruppenverfolgung verneinend: Thüringer OVG, Urteil vom 16.12.2004 - 3 KO 1003/04 -).
  • BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85

    Jeziden

    Auszug aus VGH Hessen, 21.02.2008 - 3 UE 191/07
    Er legt zugrunde, dass aufgrund der in den bezeichneten Berichten seit Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges geschilderten unzähligen und durchgehenden und ihrer Intensität nach asylerheblichen Vorkommnisse gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung eine derartige Verfolgungsdichte besteht, dass jeder Tschetschene und jede Tschetschenin im Alter der Kläger ein den genannten Vergleichsfällen entsprechendes Verfolgungsschicksal für sich befürchten musste (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 185.94 - NVwZ 95, 175) und es den Tschetschenen bei objektiver Betrachtung der in Tschetschenien aus den genannten Vorkommnissen herzuleitenden Gefährdungslage nicht zumutbar war, dort zu verbleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1991 - 9 C 154.80 - NVwZ 92, 578; BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991 - 2 BvR 902/85, 518.89, BVerfGE 83, 219; OVG Bremen, Urteil vom 23.03.2005 - 2 A 116/03.A - in juris-online).
  • VGH Bayern, 31.08.2007 - 11 B 02.31724

    Russland, Tschetschenen, Tschetschenien, Anerkennungsrichtlinie,

    Auszug aus VGH Hessen, 21.02.2008 - 3 UE 191/07
    Dabei geht auch der Bay.VGH in seinem Urteil vom 31. August 2007 (11 B 02.31724 in juris-online) davon aus, dass russische Staatsangehörige in aller Regel nicht ohne Vorlage eines russischen oder sowjetischen Reisespasses wieder in die Russische Föderation einreisen können, so dass für die Kläger - die Klägerin zu 1. hat nach ihren Angaben ihren Pass in Gudermes bei ihrer Mutter gelassen, die Kläger zu 2. und 3. besaßen im Zeitpunkt der Ausreise noch keine eigenen Pässe, sondern waren in den Pass ihrer Mutter mit eingetragen - durch die russische Auslandsvertretung ein Rückreisedokument ausgestellt werden müsste.
  • BVerwG, 11.03.2003 - 1 B 47.03

    Versäumung der Beschwerdefrist

    Auszug aus VGH Hessen, 21.02.2008 - 3 UE 191/07
    Zu dieser Einschätzung hinsichtlich der anzuwendenden Prognosemaßstäbe, des maßgeblichen Zeitpunktes der Entscheidung sowie des für das Vorliegen eines internen Schutzes anzulegenden Prüfprogramms gelangt der Senat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 4. Januar 2007 - 1 B 47.03 - sowie unter Auseinandersetzung mit den von der Beklagten eingeführten Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte mit ihren Schriftsätzen vom 13. Oktober 2003 (Bl. 105 GA), 05. März 2007 (Bl. 307 GA) und 04. Dezember 2007 (Bl. 653 GA) unter Bezugnahme auf den Schriftsatz des Beteiligten vom 22. Februar 2007 (Bl. 301 GA) sowie die dort gemachten Ausführungen.
  • VGH Bayern, 31.01.2005 - 11 B 02.31597

    inländische Fluchtalternative für politisch unverdächtige, gesunde und

    Auszug aus VGH Hessen, 21.02.2008 - 3 UE 191/07
    Angesichts dieses trotz der weitgehenden Behinderung unabhängiger Berichterstattung durch die Behörden in vielen Einzelheiten dokumentierten Vorgehens gegen die Zivilbevölkerung in Tschetschenien und der dabei erfolgenden massenhaften und massiven Verletzung asylrechtlich geschützter Rechtsgüter ist davon auszugehen, dass tschetschenische Volkszugehörige in Tschetschenien unabhängig davon, ob bei ihnen der konkrete Verdacht der Unterstützung von separatistischen Gruppierungen bestand, unmittelbar und jederzeit damit rechnen mussten, selbst Opfer der Übergriffe der russischen Armeeeinheiten zu werden, weshalb davon auszugehen ist, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise der Kläger einer gegen sie als tschetschenische Volkszugehörige gerichteten - örtlich begrenzten - Gruppenverfolgung unterlagen (ebenso OVG Bremen, Urteil vom 23. März 2005 Az.: 2 A 116/03.A; VG Kassel, Urteil vom 15.04.2003 Az.: 2 E 802/02.A unter Hinweis auf weitere erstinstanzliche Rechtsprechungen; die Frage der Vorverfolgung offen lassend Bay. VGH, Urteil vom 31.01.2005 Az.: 11 B 02.31597; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.07.2005 Az.: 11 A 2307/03.A; OVG des Saarlands, Urteil vom 23.06.2005 Az.: 2 R 17.03; anderer Auffassung insoweit auch das Vorliegen einer regionalen Gruppenverfolgung verneinend: Thüringer OVG, Urteil vom 16.12.2004 - 3 KO 1003/04 -).
  • BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 43.96

    Regionale Gruppenverfolgung - Örtlich begrenzte Gruppenverfolgung -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2005 - 11 A 2307/03

    Russland, Tschetschenien, Interne Fluchtalternative, Anerkennungsrichtlinie,

  • EuGH, 20.09.1988 - 190/87

    Oberkreisdirektor des Kreises Borken u.a. / Moormann

  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

  • BVerwG, 18.10.1983 - 9 C 158.80

    Asylsuchender - Drittstaat - Politische Verfolgung - Asylberechtigter -

  • VG Weimar, 14.06.2002 - 2 E 802/02

    Fünfmonatige Tätigkeit als Inoffizieller Mitarbeiter des

  • BVerwG, 23.07.1991 - 9 C 154.90

    Asylrecht - Ausreisedruck - Drittverfolgungsmaßnahmen auf den Staat - Fortbestand

  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung -

  • BVerwG, 01.02.2007 - 1 C 24.06

    Flüchtlingsanerkennung; begründete Furcht vor Verfolgung; Gruppenverfolgung;

  • VGH Hessen, 24.04.2008 - 3 UE 410/06

    Flüchtlingseigenschaft tschetschenischer Volkszugehöriger; Prognosemaßstab bei

    Der Senat hat sich in seinem Grundsatzurteil vom 21. Februar 2008 - 3 UE 191/07.A - mit den Veränderungen, die sich aus der Umsetzung bzw. dem Inkrafttreten der QRL sowie der Sicherheitslage tschetschenischer Flüchtlinge aus Tschetschenien befasst und ausgeführt: .

    Gleiches hat für die tatsächlichen Verhältnisse in der Russischen Föderation und dort insbesondere in Tschetschenien zu gelten, die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahmen in den Verfahren 3 UE 455/06.A, 3 UE 457/06.A sowie 3 UE 191/07.A - die im Rahmen der Beweisaufnahmen eingeholten Stellungnahmen sind auch zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht worden - entscheidende Veränderung erfahren haben.

    Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass die Kläger im Zeitpunkt der maßgeblichen Entscheidung einer gedachten Rückkehr (§ 77 AsylVfG, Art. 8 Abs. 3 QRL) weder in ihre Heimatregion Tschetschenien zurückkehren können, da gemäß Art. 4 Abs. 4 QRL keine stichhaltigen Gründe dagegen sprechen, dass sie nicht erneut von Verfolgung oder einem Schaden bedroht sein werden (vgl. zur allgemeinen Sicherheitslage in Tschetschenien heute sowie zu den Rückkehrmöglichkeiten ethnischer Tschetschenen aus Tschetschenien in ihr Heimatland, soweit sie ohne Bezug zu den Rebellen sind, rechtskräftiges Urteil des Senats vom 21.02.2008, 3 UE 191/07.A) und ihnen nach den Maßstäben des Art. 8 QRL auch keine Möglichkeit internen Schutzes in anderen Regionen der Russischen Föderation zur Verfügung steht.

    Zwar mag für tschetschenische Volkszugehörige, die in Tschetschenien geboren worden sind und dort bis zu ihrer Ausreise gelebt haben, die jedoch nicht in das Fadenkreuz der russischen Sicherheitskräfte geraten sind, eine Rückkehr nach Tschetschenien möglich sein, wie der Senat in seiner Grundsatzentscheidung vom 21. Februar 2008 (3 UE 191/07.A) ausgeführt hat.

    Auch das Auswärtige Amt, das grundsätzlich eine Rückkehr von Tschetschenen nach Tschetschenien für möglich hält, geht davon aus, dass die Rückkehr in ein normales Leben nur für Personen möglich ist, die nicht aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen haben (Auswärtiges Amt, 06.08.2007 an Hess. VGH in 3 UE 191/07.A).

    Der Gutachter Prof. Dr. Luchterhandt führt aus, es sei nicht nur wahrscheinlich, sondern selbstverständlich, dass bekannte oder gar prominente Funktionäre oder Parteigänger Präsident Maschadows und der "Tschetschenischen Republik Ickeria" im Falle einer Rückkehr aus der Diaspora nach Russland und speziell nach Tschetschenien nicht nur routinemäßig behandelt, sondern angefangen bei den Einreiseformalitäten von dem in solchen Fällen zuständigkeitshalber eingeschalteten FSB, also von dem Inlandsgeheimdienst, einer sorgfältigen Überprüfung und Kontrolle unterzogen würden (vgl. Prof. Dr. Luchterhandt, 08.08.2007 an Hess. VGH in 3 UE 191/07.A).

    Eine Amnestie, die von der Staatsduma der Russischen Föderation im September 2006 beschlossen worden sei, sei für einige Personen in den oben genannten Kategorien anwendbar gewesen, die Amnestiefrist sei jedoch im Januar 2007 abgelaufen und daher für zukünftig zurückkehrende Personen nicht anwendbar (UNHCR an Hess. VGH, 08.10.2007 in u. a. 3 UE 191/07.A).

    Der Senat hat dabei zur allgemeinen Sicherheitslage für rückkehrende Tschetschenen in seiner Entscheidung vom 21. Februar 2008 - 3 UE 191/07.A - im Wesentlichen ausgeführt:.

    Die Rückkehr in ein normales Leben sei allerdings nur für Personen möglich, die nicht aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen hätten (vgl. Auswärtiges Amt an Hess. VGH vom 06.08.2007, a.a.O.).

    Von möglichem Interesse sei allerdings diese Altersgruppe für die tschetschenischen Kämpfer, die durch agitatorische Arbeit unter Jugendlichen versuchten, ihnen ihre ideologischen Wertvorstellungen zu vermitteln und sie auf ihre Seite zu ziehen (vgl. Auswärtiges Amt an Hess. VGH vom 06.08.2007, a.a.O.).

    Im Übrigen gebe es in der tschetschenischen Republik kaum alleinstehende Frauen, da sie auch als Witwen in der Familie der Verwandten lebten (vgl. Auswärtiges Amt an Hess. VGH vom 06.08.2007, a.a.O.).

    Personen, die Opfer von Übergriffen von russischen oder tschetschenischen Sicherheitskräften geworden seien, könnten sich an die zuständigen Rechtsschutzorgane und Gerichte wenden, jedoch seien die Erfolgsaussichten immer noch gering (Auswärtiges Amt an Hess. VGH vom 06.08.2007, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 09.04.2008 - 3 UE 460/06

    Russland; Gruppenverfolgung armenischer Tschetschenen; individuelle Verfolgung;

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in der Gerichtsakte befindlichen Schriftstücke, den Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Aktenheft) sowie auf die den Beteiligten mitgeteilten Erkenntnisse zur Situation in der Russischen Föderation (Erkenntnisquellenliste Russische Föderation - Tschetschenien -, Stand: Januar 2008), zu denen auch die im Rahmen der Beweisaufnahmen in den Verfahren 3 UE 191/07.A, 3 UE 455/06.A und 3 UE 457/06.A eingeholten Auskünfte gehören, Bezug genommen.

    Der Senat hat sich in seinem Grundsatzurteil vom 21. Februar 2008 - 3 UE 191/07.A - mit den Veränderungen, die sich aus der Umsetzung bzw. dem Inkrafttreten der QRL ergeben, sowie der Sicherheitslage tschetschenischer Flüchtlinge aus Tschetschenien befasst und ausgeführt: .

    Gleiches hat für die tatsächlichen Verhältnisse in der Russischen Föderation und dort insbesondere in Tschetschenien zu gelten, die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahmen in den Verfahren 3 UE 455/06.A, 3 UE 457/06.A sowie in dem Verfahren 3 UE 191/07.A - die im Rahmen der Beweisaufnahme eingeholten Stellungnahmen sind auch zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht worden - entscheidungserhebliche Veränderung erfahren haben.

    Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kläger im Zeitpunkt der maßgeblichen Entscheidung einer gedachten Rückkehr (§ 77 AsylVfG, Art. 8 Abs. 3 QRL) weder in ihre Heimatregion Tschetschenien zurückkehren können, da gemäß Art. 4 Abs. 4 QRL keine stichhaltigen Gründe dagegen sprechen, dass sie nicht erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht sein werden (vgl. zur allgemeinen Sicherheitslage in Tschetschenien heute sowie zu den Rückkehrmöglichkeiten ethnischer Tschetschenen aus Tschetschenien in ihr Heimatland, soweit sie ohne Bezug zu den Rebellen sind, Urteil des Senats vom 21. Februar 2008, 3 UE 191/07.A) und ihnen nach den Maßstäben des Art. 8 QRL auch keine Möglichkeit internen Schutzes in anderen Regionen der Russischen Föderation zur Verfügung steht.

    Auch das Auswärtige Amt, das grundsätzlich eine Rückkehr von Tschetschenen nach Tschetschenien für möglich hält, geht davon aus, dass die Rückkehr in ein normales Leben nur für Personen möglich ist, die nicht aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen haben (Auswärtiges Amt, 06.08.2007 an Hess. VGH in 3 UE 191/07.A).

    Der Gutachter Prof. Dr. Luchterhandt führt aus, es sei nicht nur wahrscheinlich, sondern selbstverständlich, dass bekannte oder gar prominente Funktionäre oder Parteigänger Präsident Maschadows und der "Tschetschenischen Republik Ickeria" im Falle einer Rückkehr aus der Diaspora nach Russland und speziell nach Tschetschenien nicht nur routinemäßig behandelt, sondern angefangen bei den Einreiseformalitäten, von dem in solchen Fällen zuständigkeitshalber eingeschalteten FSB, also von dem Inlandsgeheimdienst, einer sorgfältigen Überprüfung und Kontrolle unterzogen würden (vgl. Prof. Dr. Luchterhandt, 08.08.2007 an Hess. VGH in 3 UE 191/07.A).

    Eine Amnestie, die von der Staatsduma der Russischen Föderation im September 2006 beschlossen worden sei, sei für einige Personen in den oben genannten Kategorien anwendbar, die Amnestiefrist sei jedoch im Januar 2007 abgelaufen und daher für zukünftig zurückkehrende Personen nicht - mehr -anwendbar (UNHCR an Hess. VGH, 08.10.2007 in u. a. 3 UE 191/07.A).

    Die Rückkehr in ein normales Leben sei allerdings nur für Personen möglich, die nicht aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen hätten (vgl. Auswärtiges Amt an Hess. VGH vom 06.08.2007, a.a.O.).

    Von möglichem Interesse sei allerdings diese Altersgruppe für die tschetschenischen Kämpfer, die durch agitatorische Arbeit unter Jugendlichen versuchten, ihnen ihre ideologischen Wertvorstellungen zu vermitteln und sie auf ihre Seite zu ziehen (vgl. Auswärtiges Amt an Hess. VGH vom 06.08.2007, a.a.O.).

    Im Übrigen gebe es in der tschetschenischen Republik kaum alleinstehende Frauen, da sie auch als Witwen in der Familie der Verwandten lebten (vgl. Auswärtiges Amt an Hess. VGH vom 06.08.2007, a.a.O.).

    Personen, die Opfer von Übergriffen von russischen oder tschetschenischen Sicherheitskräften geworden seien, könnten sich an die zuständigen Rechtsschutzorgane und Gerichte wenden, jedoch seien die Erfolgsaussichten immer noch gering (Auswärtiges Amt an Hess. VGH vom 06.08.2007, a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.07.2008 - 2 L 23/06

    Rückkehrgefährdung von Tschetschenen

    Der Senat teilt die Ansicht des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ( Urt.v. 21.02.2008 - 3 UE 191/07.A -, Juris), dass damit eine Prognoseregelung nur für vorverfolgte Personen getroffen wird, während für unverfolgt ausgereiste Flüchtlinge es bei der Prüfung bleibt, ob der Flüchtling heute bei Rückkehr in sein Heimatland erwartbar Verfolgungsmaßnahmen oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erleiden wird oder hiervon unmittelbar bedroht ist.

    Der letztgenannte Maßstab entspricht dabei dem in der Rechtsprechung entwickelten Maßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" in Anlehnung an die britische Rechtsprechung des "real risk", wobei auch ein Verfolgungsrisiko von unter 50 % als beachtlich wahrscheinliches Risiko angesehen werden kann (vgl. HessVGH, Urt.v. 21.02.2008, a.a.O.).

    Der Senat teilt die Auffassung des HessVGH in seinem Urteil vom 21.02.2008 (a.a.O.), dass sich die Situation in Tschetschenien im Vergleich zum Ausreisezeitpunkt des Klägers im Herbst 2003 entscheidend verändert hat.

    Unter Würdigung dieser Erkenntnismittel kommt der Senat - wie auch der HessVGH in seinem Urteil vom 21.02.2008 (a.a.O.) - zu dem Ergebnis, dass die Sicherheitslage in Tschetschenien zwar nach wie vor problematisch ist, für Rückkehrer ohne Bezug zu dem Maschadow-Regime bzw. den tschetschenischen Rebellen jedoch gleichwohl stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass diese (erneut) von asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen bedroht sein werden.

    Bestehen hierfür Anhaltspunkte, bleibt es bei dem "ernsthaften Hinweis" des Art. 4 Abs. 4 QRL und der darin enthaltenen Vermutungsregel, da dieser Personenkreis mit verfolgungsrelevanten Maßnahmen, die bis hin zu Folterungen und Verschwindenlassen führen können, bei Rückkehr zu rechnen hat und daher keine stichhaltigen Gründe dagegen sprechen, dass er nicht erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht ist (HessVGH, Urt.v. 21.02.2008, a.a.O.).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn von Seiten der Ausländerbehörde bei der Beschaffung der Heimreisedokumente (Passersatzpapiere) gewährleistet wird, dass diese eine ausreichend lange Geltungsdauer haben, die den Kläger in die Lage versetzen, sich in seinem Heimatland auszuweisen bis er dort einen neuen Pass beantragen und erhalten kann (vgl. HessVGH, Urt.v. 21.02.2008, a.a.O.).

    Nach Auffassung des HessVGH (Urt.v. 21.02.2008, a.a.O.) setzt § 60 Abs. 7 AufenthG die Vorgaben des Art. 15c) QRL nicht vollständig und zutreffend um, da er zum einen den Wortlaut des Art. 15c) QRL durch Weglassen des Tatbestandselements "infolge willkürlicher Gewalt" nicht vollständig wiedergebe und zum anderen die Ausschlussklausel des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG auf Grund der Vorgaben der QRL nicht auf Sachverhaltskonstellationen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG /Art. 15c) QRL übertragen werden dürfe.

  • BVerwG, 19.01.2009 - 10 C 52.07

    Flüchtlingsanerkennung; Verfolgungshandlung; zielgerichtete Handlung;

    Im Rahmen der Flüchtlingsanerkennung nach der Qualifikationsrichtlinie kann entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs eine Vorverfolgung nicht mehr wegen einer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Fluchtalternative in einem anderen Teil des Herkunftsstaates verneint werden (ebenso im Ergebnis u.a. VGH Kassel, Urteil vom 21. Februar 2008 - 3 UE 191/07.A - NVwZ-RR 2008, 828; Hailbronner, Ausländerrecht, § 60 Rn. 97; Marx, Handbuch der Flüchtlingsanerkennung § 14 Rn. 62).
  • VGH Hessen, 09.04.2008 - 3 UE 457/06

    Russland; Gruppenverfolgung armenischer Tschetschenen; Fluchtalternative;

    Der Senat hat sich in seinem rechtskräftigen Grundsatzurteil vom 21. Februar 2008 - 3 UE 191/07.A - mit den Veränderungen, die sich aus der Umsetzung bzw. dem Inkrafttreten der QRL ergeben, sowie der Sicherheitslage tschetschenischer Flüchtlinge aus Tschetschenien befasst und ausgeführt: .

    Gleiches hat für die tatsächlichen Verhältnisse in der Russischen Föderation und dort insbesondere in Tschetschenien zu gelten, die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in diesem Verfahren sowie in dem Verfahren 3 UE 191/07.A - die im Rahmen der Beweisaufnahme eingeholten Stellungnahmen sind auch zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht worden - entscheidungserhebliche Veränderung erfahren haben.

    Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest steht, dass die Kläger im Zeitpunkt der maßgeblichen Entscheidung ihrer Rückkehr (§ 77 AsylVfG, Art. 8 Abs. 3 QRL) zwar Schwierigkeiten bei einer Rückkehr nach Tschetschenien selbst haben dürften und in ihrem Fall daher gem. Art. 4 Abs. 4 QRL keine stichhaltigen Gründe dagegen sprechen, dass sie nicht erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht sein werden (vgl. allgemein zur Sicherheitslage in Tschetschenien heute sowie zu den Rückkehrmöglichkeiten ethnischer Tschetschenen aus Tschetschenien in ihr Heimatland, soweit sie ohne Bezug zu den Rebellen sind, Urteil des Senats vom 21.02.2008, 3 UE 191/07.A), ihnen aber nach den Maßstäben des Art. 8 QRL die Möglichkeit internen Schutzes zur Verfügung steht.

    Nach Auswertung dieser Auskünfte sowie dem aus der Erkenntnisquellenliste ersichtlichen Material zur Situation in der Russischen Föderation - Tschetschenien - kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die Kläger als armenische Volkszugehörige aus Tschetschenien bei Rückkehr in ihre Heimatregion Tschetschenien anders als tschetschenische Volkszugehörige (siehe Urteil des Senats vom 21.02.2008, 3 UE 191/07.A) dort auf Grund ihrer ethnischen Zugehörigkeit weiterhin mit vermehrten Überprüfungen und ggf. Drangsalierungen der mittlerweile tschetschenischen Sicherheitskräfte zu rechnen haben.

    Der UNHCR wiederholt in der Beantwortung der Beweisfragen seine bereits in dem Verfahren 3 UE 191/07.A (siehe Urteil vom 21.02.2008) gemachten Ausführungen zur allgemeinen Sicherheitslage tschetschenischer Binnenvertriebener in Tschetschenien und in der übrigen Russischen Föderation und weist im Übrigen darauf hin, dass auch ethnische Armenier ein kaukasisches Aussehen haben und daher gleichfalls Polizeikontrollen und xenophoben Angriffen ausgesetzt sein könnten (UNHCR, 8.10.2007, Bl. 239 ff., 252 GA).

  • BVerwG, 29.05.2008 - 10 C 11.07

    Abschiebungsverbot; Asyl; Aufklärungspflicht; Beweisantrag; Einreiseerlaubnis;

    Diese Auffassung teilt mittlerweile auch das Berufungsgericht, denn es hat seine in der Berufungsentscheidung noch vertretene gegenteilige Rechtsprechung inzwischen aufgegeben (VGH Kassel, Urteil vom 21. Februar 2008 - VGH 3 UE 191/07.A juris Rn. 48).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.07.2008 - 2 L 33/06

    Russland, Wahrscheinlichkeitsmaßstab, herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab,

    Der Senat teilt die Ansicht des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urt. v. 21.02.2008 - 3 UE 191/07.A -, Juris), dass damit eine Prognoseregelung nur für vorverfolgte Personen getroffen wird, während für unverfolgt ausgereiste Flüchtlinge es bei der Prüfung bleibt, ob der Flüchtling heute bei Rückkehr in sein Heimatland erwartbar Verfolgungsmaßnahmen oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erleiden wird oder hiervon unmittelbar bedroht ist.

    Der letztgenannte Maßstab entspricht dabei dem in der Rechtsprechung entwickelten Maßstab der ,,beachtlichen Wahrscheinlichkeit" in Anlehnung an die britische Rechtsprechung des ,,real risk", wobei auch ein Verfolgungsrisiko von unter 50% als beachtlich wahrscheinliches Risiko angesehen werden kann (vgl. HessVGH, Urt. v. 21.02.2008, a. a. O.).

    Der Senat teilt die Auffassung des HessVGH in seinem Urteil vom 21.02.2008 (a. a. O.), dass sich die Situation in Tschetschenien im Vergleich zum Ausreisezeitpunkt der Kläger im März 2003 (und auch zum vormaligen Entscheidungszeitpunkt des Senats (31.03.2006) entscheidend verändert hat.

    Unter Würdigung dieser Erkenntnismittel kommt der Senat - wie auch der HessVGH in seinem Urteil vom 21.02.2008 (a. a. O.) - zu dem Ergebnis, dass die Sicherheitslage in Tschetschenien zwar nach wie vor problematisch ist, für Rückkehrer ohne Bezug zu dem Maschadow-Regime bzw. den tschetschenischen Rebellen jedoch gleichwohl stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass diese (erneut) von asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen bedroht sein werden.

    Bestehen hierfür Anhaltspunkte, bleibt es bei dem ,,ernsthaften Hinweis" des Art. 4 Abs. 4 QRL und der darin enthaltenen Vermutungsregel, da dieser Personenkreis mit verfolgungsrelevanten Maßnahmen, die bis hin zu Folterungen und Verschwindenlassen führen können, bei Rückkehr zu rechnen hat und daher keine stichhaltigen Gründe dagegen sprechen, dass er nicht erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht ist (HessVGH, Urt. v. 21.02.2008, a. a. O.).

    Nach Auffassung des HessVGH (Urt. v. 21.02.2008, a. a. O.) setzt § 60 Abs. 7 AufenthG die Vorgaben des Art. 15 c) QRL nicht vollständig und zutreffend um, da er zum einen den Wortlaut des Art. 15 c) QRL durch Weglassen des Tatbestandselements ,,infolge willkürlicher Gewalt" nicht vollständig wiedergebe und zum anderen die Ausschlussklausel des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG auf Grund der Vorgaben der QRL nicht auf Sachverhaltskonstellationen des § 60 Abs. 7 Satz 2/Art. 15 c) QRL AufenthG übertragen werden dürfe.

  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.2019 - A 11 S 2376/19

    Afghanistan; Zumutbarkeit der Niederlassung in einem sicheren Landesteil

    Während manche Oberverwaltungsgerichte ausdrücklich oder der Sache nach vom Mindeststandard des Art. 3 EMRK ausgehen (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 16.07.2019 - 11 B 18.32129 -, juris Rn. 45; OVG NRW Beschluss vom 14.03.2019 - 13 A 2600/18.A -, juris Rn. 14; Hess. VGH, Urteil vom 21.02.2008 - 3 UE 191/07.A -, juris Rn. 48) bzw. einen über das Fehlen einer existenziellen Notlage i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinausgehenden Maßstab anlegen (OVG NRW, Urteil vom 26.08.2014 - 13 A 2998/11.A -, juris Rn. 190; Hess. VGH, Urteil vom 25.08.2011 - 8 A 1657/10.A -, juris Rn. 91; siehe auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.03.2012 - A 11 S 3177/11 -, juris Rn. 30), halten andere die Frage des Maßstabs für ungeklärt (Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 21.09.2015 - 9 LB 20/14 -, juris Rn. 49).
  • OVG Bremen, 29.04.2010 - 2 A 315/08

    Notwendigkeit einer bestimmten Verfolgungsdichte für die Annahme einer örtlich

    Der Hessische Verwaltungsgerichtshof schloss sich in der Folgezeit dieser Bewertung an (vgl. Hess. VGH , Urt. v. 21.02.2008 - 3 UE 191/07.A).

    Die Einwohnerzahl ist in dem Urteil vom 31.05.2006 unter Auswertung der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen plausibel hergeleitet worden und in der Folgezeit auch von anderen Obergerichten übernommen worden (vgl. Hess. VGH , Urt. v. 21.02.2008 - 3 UE 191/07.A).

    Entsprechendes gilt für Ermittlungs- und Strafverfahren, die nicht in Anknüpfung an ein in § 60 Abs. 1 AufenthG genanntes Merkmale eingeleitet werden, sondern lediglich im Widerspruch zu elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen durchgeführt werden oder Ausdruck eines korrupten oder maroden Polizei- oder Strafverfolgungssystems sind (ebenso: Hess VGH , Urt. v. 21.2.2008 - 3 UE 191/07.A -, [...]Rz. 83).

  • OVG Saarland, 26.03.2009 - 3 A 36/08

    Russland, Berufungszulassungsantrag, grundsätzliche Bedeutung, Kumyken,

    2 0 0 8 - 1 1 B 08.30038 und vom 24.4.2007 - 11 B 03.30133-; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.7.2008 - 2 L 33/06 - Hess.VGH, Urteil vom 21.2.2008 - 3 UE 191/07.A - OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.1.2007 - 13 LA 67/06 -, jeweils zitiert nach Juris,.

    in dem Gutachten vom 8.8.2007 an den Hessischen VGH zu 3 UE 191/07.A.

    etwa Auskunft vom 8.10.2007 an den Hessischen VGH zu 3 UE 191/07.A.

    in der Stellungnahme vom 27.4.2007 an den Hess. VGH zu 3 UE 191/07 .A,.

  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.2012 - A 3 S 1876/09

    Verfolgung von Russen aus Tschetschenien in den anderen Teilen der russischen

  • VGH Hessen, 10.04.2008 - 3 UE 455/06

    Verfolgungssituation für tscherkessische Volkszugehörige in der russischen

  • VGH Hessen, 28.01.2009 - 6 A 1867/07

    Abschiebungsschutz für iranische Christen

  • VGH Hessen, 23.07.2008 - 6 UE 154/07

    Abschiebungsschutz für einen iranischen Asylkläger

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2009 - 3 B 16.08

    Ausländerrecht: Rückkehrpflicht von Tschetschenen in die Russische Förderation;

  • VG Wiesbaden, 14.03.2011 - 3 K 1465/09

    Opfer von Menschenhandel in Nigeria

  • VG Berlin, 18.03.2008 - 38 X 87.08

    Frage des Abschiebungsschutzes für Tschetschenien

  • VG Berlin, 12.03.2008 - 38 X 33.08

    Abschiebungsschutz für Tschetschenen mit ausführlicher Erörterung der

  • VG Berlin, 12.03.2008 - 38 X 7.08

    Frage der Verfolgungsgefahr für Tschetschenen

  • VGH Bayern, 27.04.2010 - 11 B 07.30511

    Tschetschenische bzw. inguschische Volkszugehörige aus Tschetschenien

  • OVG Hamburg, 27.11.2009 - 2 Bf 337/02

    Verfolgung tschetschenischer Volkszugehöriger; Beurteilung nach der

  • OVG Sachsen, 20.11.2014 - A 3 A 519/12

    Folgeantrag eines türkischen Asylbewerbers wegen exilpolitischen Aktivitäten

  • VG Weimar, 02.02.2009 - 7 K 20045/06

    Russland, Tschetschenien, Tschetschenen, Verfolgungsbegriff, Gruppenverfolgung,

  • VG Weimar, 14.01.2009 - 7 K 20229/05

    Russland, Tschetschenien, Tschetschenen, Anerkennungsrichtlinie,

  • VG Chemnitz, 24.07.2008 - A 4 K 585/03

    Guinea-Bissau, Mandingo, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene

  • OVG Sachsen, 22.03.2012 - A 3 A 428/11

    Ausschlussgründe, Einzelfallwürdigung, PKK

  • VG Leipzig, 09.01.2009 - A 1 K 30123/06

    Russland, Dagestan, Islamisten, Awaren, Glaubwürdigkeit, interne

  • VG Regensburg, 10.12.2008 - RO 9 K 08.30142

    Russland, Wahrscheinlichkeitsmaßstab, herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab,

  • OVG Sachsen, 04.02.2011 - A 3 A 706/09

    Türkei, Kurde, posttraumatische Belastungsstörung, Anforderungen an ärztliches

  • OVG Sachsen, 08.07.2010 - A 3 B 503/07

    Rückkehrgefährdung für Kurden, die in Flüchtlingslagern im Nordirak lebten

  • VG Bayreuth, 18.11.2019 - B 9 K 17.32494

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • OVG Sachsen, 12.12.2011 - A 3 A 292/10

    Zum Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs 2 S 1 Nr 2 und 3 AsylVfG

  • VGH Bayern, 29.01.2010 - 11 B 07.30343

    Tschetschenische Asylbewerber

  • VG Bayreuth, 18.04.2019 - B 9 K 17.32494

    Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären

  • VG Greifswald, 31.08.2016 - 3 A 344/16

    Asylrecht (Afghanistan)

  • OVG Bremen, 26.03.2010 - 2 A 208/07

    Divergenz; Tschetschenien; Gruppenverfolgung; Flüchtlingsschutz;

  • VGH Bayern, 12.01.2009 - 11 B 06.30900

    Tschetschenischer Asylbewerber; keine Vorverfolgung wegen fehlendem zeitlichem

  • VG Stuttgart, 25.04.2008 - 9 K 6051/07

    Bindung der Ausländerbehörde an Entscheidung des Bundesamtes

  • VGH Bayern, 21.06.2010 - 11 B 08.30103

    Tschetschenischer Volkszugehöriger; keine individuelle Vorverfolgung; inländische

  • VGH Bayern, 16.06.2008 - 11 B 07.30185

    Tschetschenisch/inguschetische Familie; Jurist aus Moskau; Verfolgungsschicksal

  • VG Berlin, 15.05.2008 - 38 X 20.08

    Asylklage eines russischen Staatsangehörigen tschetschenischer

  • VG Leipzig, 02.01.2012 - A 5 K 245/10
  • OVG Sachsen, 07.02.2011 - A 5 A 152/09

    Tschetschenien, grundsätzliche Bedeutung, rechtliches Gehör

  • OVG Sachsen, 18.03.2010 - A 5 B 649/07

    Rechtliches Gehör, Überraschungsentscheidung, grundsätzliche Bedeutung,

  • VG Stuttgart, 25.04.2008 - A 9 K 5936/07

    § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG 2004 europarechtskonform

  • VG Freiburg, 26.06.2008 - A 1 K 2160/07

    Politische Verfolgung in Togo nach den Parlamentswahlen im Oktober 2007

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2008 - 2 B 9.06

    Kolumbien, Drohungen, GRE, Studenten, Plan Columbia, Drohbriefe, Glaubwürdigkeit,

  • VGH Bayern, 27.01.2010 - 11 B 09.30281

    Tschetschenische Asylbewerberin

  • VGH Bayern, 24.11.2009 - 11 B 06.30899

    Kumykische Volkszugehörige aus Tschetschenien

  • VG Darmstadt, 11.12.2008 - 7 K 882/08

    Widerruf der Asylanerkennung einer vorverfolgt ausgereisten türkischen

  • VG Greifswald, 11.10.2017 - 3 A 1275/16

    Asylrecht: Verfolgung aufgrund der Tätigkeit als Lehrer in einer ausländischen

  • VG Greifswald, 31.08.2016 - 3 A 244/16

    Asylanerkennung eines Afghanen; Abschiebungshindernis wegen Verfolgung durch

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2008 - 2 B 15.07

    Kolumbien, Union Patriotica, UP, Mitglieder, Glaubwürdigkeit, Übergriffe,

  • VG Bayreuth, 02.04.2019 - B 9 K 17.31707

    Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären

  • VG Stuttgart, 17.11.2009 - A 3 K 3092/09

    Russische Föderation, Tschetschenien, Regionale Gruppenverfolgung, Asylverfahren,

  • VG Bayreuth, 05.02.2019 - B 9 K 18.31599

    Unglaubhaftes Vorbringen zum Fluchtgrund

  • VG Stade, 21.07.2015 - 3 A 2633/13
  • VG Bremen, 22.05.2019 - 1 K 3059/17
  • VG Kassel, 20.02.2014 - 6 K 274/12
  • VG Frankfurt/Main, 24.06.2011 - 1 K 383/11

    Flüchtlingsanerkennung, Russische Föderation, Tschetschenen, Tschetschenien,

  • VG Frankfurt/Main, 15.06.2011 - 1 K 342/11

    Zum Verhältnis von Asylanerkennung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • VGH Bayern, 05.07.2010 - 11 B 09.30114

    Tschetschenische Volkszugehörige aus Tschetschenien; unsubstantiierte

  • VG Schleswig, 21.03.2016 - 1 A 109/13

    Asylrecht - Hauptsacheverfahren

  • VG Wiesbaden, 27.04.2015 - 5 K 1532/14

    Äthiopien, OLF, Oromo, UOSG, Exilpolitik, TBO/UOSG

  • VG Wiesbaden, 22.10.2013 - 5 K 1230/12
  • VG Ansbach, 07.07.2008 - AN 10 K 07.30741

    Keine erneute persönliche Anhörung gemäß § 25 Abs. 2 AsylVfG bei isolierter

  • VG Gießen, 19.02.2009 - 3 K 1604/08

    Iran, Glaubwürdigkeit, Oppositionelle, Verdacht der Unterstützung,

  • VG Augsburg, 10.07.2008 - Au 2 K 08.30066

    Russische Föderation; Asylfolgeantrag; gegenüber 2002 keine Verschlechterung der

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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 02.12.2003 - 3 UE 191/07   

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https://dejure.org/2003,41073
VGH Hessen, 02.12.2003 - 3 UE 191/07 (https://dejure.org/2003,41073)
VGH Hessen, Entscheidung vom 02.12.2003 - 3 UE 191/07 (https://dejure.org/2003,41073)
VGH Hessen, Entscheidung vom 02. Dezember 2003 - 3 UE 191/07 (https://dejure.org/2003,41073)
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