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   VGH Hessen, 20.06.2003 - 3 UE 371/03   

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VGH Hessen, 20.06.2003 - 3 UE 371/03 (https://dejure.org/2003,9222)
VGH Hessen, Entscheidung vom 20.06.2003 - 3 UE 371/03 (https://dejure.org/2003,9222)
VGH Hessen, Entscheidung vom 20. Juni 2003 - 3 UE 371/03 (https://dejure.org/2003,9222)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 24 Abs 1 Nr 5 BauGB, § 24 Abs 3 S 1 BauGB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausübung eines Vorkaufsrechts; Grundstück im räumlichen Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans ; Rechtfertigung durch Wohl der Allgemeinheit; Dem Flächennutzungsplan entsprechende Verwendung

  • Judicialis

    BauGB § 24 Abs. 1 Nr. 5; ; BauGB § 24 Abs. 3 S. 1; ; BauGB § 35

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vorkaufsrecht bei Flächennutzungsplan

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 53, 255 (Ls.)
  • BauR 2004, 1664 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • VGH Baden-Württemberg, 25.06.2009 - 5 S 574/08

    Zur Ausübung des allgemeinen (Flächennutzungsplan-)Vorkaufsrechts nach § 24 Abs 1

    Auch aus dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20.06.2003 (- 3 UE 371/03 - juris) folge nichts anderes.

    Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch von denjenigen, die den Urteilen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20.06.2003 - 3 UE 371/03 - (BRS 66 Nr. 123) und des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 09.03.2006 - Au 5 K 05.18 -) zugrunde lagen, wo jeweils gerade von einer angestrebten Verwendung entsprechend dem Flächennutzungsplan ausgegangen wurde.

    Soweit die Beklagte darauf abhebt, dass das Flächennutzungsplan-Vorkaufsrecht zeitlich nicht begrenzt sei, trifft dies zwar auf seine Entstehung und die spätere grundsätzliche Berechtigung zu seiner Ausübung zu; auch kommt es nicht darauf an, ob bzw. wann das Grundstück letztlich Wohnbauzwecken zugeführt wird (vgl. Stock, a.a.O., § 24 Rn. 33; hierzu auch HessVGH, Urt. v. 20.06.2003 - 3 UE 371/03 -, BRS 66 Nr. 123; BVerwG, Urt. v. 15.03.1995 - 4 B 33.95 -, Buchholz 406.11 § 24 BauGB Nr. 6).

    Daran ändert auch nichts, dass das in Rede stehende Grundstück teilweise objektiv für eine Wohnnutzung in Frage kommt (anders wohl HessVGH, Urt. v. 20.06.2003, a.a.O., Beschl. v. 23.08.2002 - 3 UZ 2064/02 - ebenso VG Augsburg, Urt. v. 09.03.2006, a.a.O.)- .

  • VG Karlsruhe, 24.01.2008 - 2 K 2600/07

    Vorkaufsrecht der Gemeinde; unzulässiger Vorratserwerb

    Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht aus dem von ihr angeführten Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20.06.2003 (- 3 UE 371/03 - juris).
  • VGH Hessen, 24.11.2020 - 3 A 828/20

    Rechtfertigung der Ausübung eines Vorkaufsrecht

    Dies habe der Hessische Verwaltungsgerichtshof auch in seinem Beschluss vom 20. Juni 2003 - 3 UE 371/03 - entsprechend judiziert.

    Die Beklagte weist allerdings zu echt darauf hin, dass der Senat in seiner Entscheidung vom 20. Juni 2003 ( 3 UE 371/03 juris Rdnr. 28 ff.) noch die Auffassung vertreten hat, die Gemeinwohlrechtfertigung sei regelmäßig bei der Ausübung eines Vorkaufsrechts zugunsten eines Flächennutzungsplans bereits dann anzunehmen, wenn eine den jeweiligen Darstellungen entsprechende Verwendungsabsicht bestehe, wobei das in § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB genannte Wohl der Allgemeinheit das Bestehen weitergehender Planungsabsichten als im Flächennutzungsplan dargestellt, nicht erfordere und eine Einschränkung des auf einem Flächennutzungsplan beruhenden Vorkaufsrechts über die Dauer des Planungsverfahrens nicht geboten sei.

  • VG Ansbach, 12.05.2015 - AN 3 K 13.01946

    Ausübung eines Vorkaufsrechts; Wohl der Allgemeinheit; maßgeblicher Zeitpunkt für

    Es genüge, wenn im Einzelfall dem jeweils angegebenen, sich im gesetzlichen Zulässigkeitsrahmen bewegenden Verwendungszweck entsprochen werde (BVerwG, Beschluss vom 15.2.1990, Az.: 4 B 425.89; Hessischer VGH, Beschluss vom 20.6.2003, Az.: 3 UE 371/03).

    Dies erscheint auch vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nachvollziehbar, da der verkaufsbereite Grundstückseigentümer mit der Ausübung des Vorkaufsrechts, da er den vereinbarten Kaufpreis enthält, weniger belastet wird als der nur gegen Entschädigung enteignete verkaufsunwillige Grundstückseigentümer (vgl. Hess. VGH, B.v. 20.6.2003 - 3 UE 371/03 - juris Rn.26; BVerwG, B.v. 15.2.1990 - 4 B 245/89 - juris Rn. 9).

  • VGH Bayern, 03.02.2015 - 15 B 13.100

    Allgemeines Vorkaufsrecht der Gemeinde

    Zwar gibt auch das Verwaltungsgericht diese Grundsätze in seiner Entscheidung wieder (UA unter II. 3., S. 13 unten/S. 14 oben), lässt es anschließend jedoch unter Hinweis auf ein älteres Judiz (HessVGH, B.v. 20.6.2003 - 3 UE 371/03 - BRS 66 Nr. 123 = juris Rn. 28 - 30) genügen, wenn die Gemeinde das Grundstück entsprechend "zu verwenden beabsichtigt".

    Der Einwand des Klägers, für das im Flächennutzungsplan hier vorgesehene Bauland bestehe kein Bedarf, durfte vom Verwaltungsgericht deshalb nicht mit dem schlichten Hinweis auf die der Gemeinde obliegende städtebauliche Planung beiseitegeschoben werden (UA S. 16 oben; so allerdings auch noch HessVGH, B.v. 20.6.2003 - 3 UE 371/03 - juris Rn. 30 a.E.).

  • VG Gießen, 22.06.2009 - 1 K 1880/08

    Gemeindliches Vorkaufsrecht

    Es genügt, wenn im Einzelfall dem jeweils angegebenen, sich im gesetzlichen Zulässigkeitsrahmen bewegenden Verwendungszweck entsprochen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.02.1990 - 4 B 425.89 -, BauR 1991, 191; Hess. VGH, Beschluss vom 20.06.2003 - 3 UE 371/03 -, BRS 66 Nr. 123).

    In Fällen der Vorkaufsrechtsausübung im Bereich eines Flächennutzungsplans genügt dabei in der Regel die entsprechende Planungsabsicht der Gemeinde; weitere Konkretisierungen sind in diesem Planungsstadium mangels Vorliegens eines konkreten Bebauungsplansentwurfs noch gar nicht möglich (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 20.06.2003, a.a.O.).

  • VG Würzburg, 19.05.2015 - W 4 K 14.688

    Rechtswidrige Ausübung des Vorkaufsrechts mangels hinreichend konkreter

    Entscheidend ist vielmehr der jeweilige Einzelfall (vgl. VGH Kassel, B. v. 20.6.2003 - 3 UE 371/03 - juris).
  • VG München, 22.01.2015 - M 11 K 14.1495

    Allgemeines Vorkaufsrecht; Wohl der Allgemeinheit (verneint, keine konkreten

    Entscheidend sind hier die Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalles (VGH Kassel v. 20.6.2003 - 3 UE 371/03 - juris).
  • VG Würzburg, 05.08.2014 - W 4 K 14.270

    Vorkaufsrecht; Flächennutzungsplan; Wohl der Allgemeinheit

    Entscheidend ist vielmehr der jeweilige Einzelfall (vgl. VGH Kassel v. 20.6.2003 Az. 3 UE 371/03 - juris).
  • VG München, 14.08.2012 - M 1 K 12.1175

    Vorkaufsrecht; Flächennutzungsplan; Wohl der Allgemeinheit

    Entscheidend sind vielmehr die Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls (VGH Kassel vom 20.6.2003 Az: 3 UE 371/03 juris).
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