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   OLG Hamm, 24.05.2016 - II-3 UF 139/15   

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OLG Hamm, 24.05.2016 - II-3 UF 139/15 (https://dejure.org/2016,39450)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.05.2016 - II-3 UF 139/15 (https://dejure.org/2016,39450)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24. Mai 2016 - II-3 UF 139/15 (https://dejure.org/2016,39450)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Maßstab für die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf den nicht mit der Kindesmutter verhei-rateten Kindesvater bzw. die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den bisher nicht mit sorgebe-rechtigten Kindesvater

  • IWW

    FamFG § 58 Abs. 1, § 59 Abs. 1, § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 1, § 155a Abs. 3;; BGB § 1626a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 S. 1 u. 2, Abs. 3, § 1671 Abs. 2 S. 2 Nr. 2,; § 1696 Abs. 1 S. 1 u. 2; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht verheirateter Eltern bei fehlender Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht verheirateter Eltern bei fehlender Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Anforderungen an die gemeinsame Sorge nicht verheirateter Eltern

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Kindeswohl: Anforderungen an gemeinsame Sorge nicht verheirateter Eltern

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anforderungen an die gemeinsame Sorge nicht verheirateter Eltern

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zu den Anforderungen an die gemeinsame Sorge nicht verheirateter Eltern

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Voraussetzungen für gemeinsames Sorgerecht nicht verheirateter Eltern

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an die gemeinsame Sorge nicht verheirateter Eltern präzisiert

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Alleinsorge eines Elternteils bei Fehlen einer Konsensmöglichkeit der Eltern

  • anwaltauskunft.de (Kurzinformation)

    Gefährdung des Kindeswohls: kein gemeinsames Sorgerecht

  • haerlein.de (Pressemitteilung)

    Was nicht miteinander verheiratete Eltern über die elterliche Sorge wissen sollten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • OLG Hamm, 08.09.2015 - 3 UFH 3/15

    Ablehnung eines Antrags des Kindesvaters auf vorläufige Untersagung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 24.05.2016 - 3 UF 139/15
    am ##.##.2006, in dem Verfahren II-3 UFH 3/15 mit Beschluss vom 08.09.2015 zurückgewiesen.

    Wegen der Begründung wird auf den Inhalt des Senatsbeschlusses in dem beigezogenen Verfahren II-3 UFH 3/15 verwiesen.

    Das Jugendamt der Stadt H hat im Beschwerdeverfahren unter dem 12.01.2016 schriftlich berichtet und auf seine Stellungnahme vom 31.08.2015 in dem einstweiligen Anordnungsverfahren II-3 UFH 3/15 OLG Hamm verwiesen.

    Hierfür spricht nicht nur, dass der Kindesvater in dem einstweiligen Anordnungsverfahren II-3 UFH 3/15 vor dem Senat vergeblich versucht hat, den Umzug der Kindesmutter mit D nach L zu verhindern.

    der Schulsorge wäre die Umschulung des Kindes nach L im September 2015 bei etwaigem gemeinsamen elterlichen Sorgerecht nicht ohne familiengerichtliche Entscheidung möglich gewesen, wie sich schon an dem vom Kindesvater zur Verhinderung des Umzugs angestrengten einstweiligen Anordnungsverfahren II-3 UFH 3/15 zeigt.

  • OLG Celle, 16.01.2014 - 10 UF 80/13

    Voraussetzungen für die Beibehaltung der Alleinsorge seitens der mit dem

    Auszug aus OLG Hamm, 24.05.2016 - 3 UF 139/15
    Ebenso wenig enthalte § 1626a BGB eine gesetzliche Vermutung oder ein Leitbild dafür, dass die gemeinsame elterliche Sorge gegenüber der Alleinsorge vorzugswürdig sei; die Vorschrift beinhalte lediglich die Vermutung, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht widerspreche, wenn keine Gründe ersichtlich seien, die dem entgegenstünden (vgl. OLG Stuttgart, NJW 2015, S. 642-643 und OLG Frankfurt, NJW 2014, S. 2201 - entgegen OLG Nürnberg, a.a.O., OLG Celle, FamRZ 2014, S. 857).

    Daher erfordert das Bestehenbleiben der Alleinsorge der Kindesmutter nach § 1626a BGB - über eine schwerwiegende und nachhaltige Störung der elterlichen Kommunikation hinausgehend - die Feststellung, dass den Kindeseltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind erheblich belastet würde, wenn seine Eltern gezwungen würden, die elterliche Sorge gemeinsam zu tragen (vgl. OLG Celle, FamRZ 2014, S. 857).

    Die (fortbestehende) Alleinsorge der Kindesmutter (zumindest in Teilbereichen des Sorgerechts) ist nach alldem trotz der Vermutung des § 1626a Abs. 2 S. 2 BGB zum Kindeswohl vorzuziehen in Fällen, in denen die gemeinsame elterliche Sorge prognostisch praktisch nicht funktionieren würde, weil trotz der entsprechenden Verpflichtung tatsächlich keine Konsensmöglichkeit besteht, insbesondere bei gravierenden Kommunikationsdefiziten, bzw. wenn mit erheblicher Gewissheit zu erwarten ist, dass zwischen den Eltern auch zukünftig in den Kindesangelegenheiten keine Kooperation stattfindet, und sich dieser Umstand erheblich belastend auf das Kind auswirken würde (vgl. Palandt-Brudermüller, a.a.O., § 1671 Rdnr. 15 ff.; BGH, NJW 2000, S. 203, NJW 2008, S. 994; OLG Naumburg, FamRZ 2009, S. 792; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2009, S. 433; OLG Celle, FamRZ 2014, S. 857).

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 420/09

    Elternrecht des Vaters

    Auszug aus OLG Hamm, 24.05.2016 - 3 UF 139/15
    "... Anders als nach der Übergangsregelung des BVerfG im Beschluss vom 21. Juli 2010 (BVerfGE 127, 132-165) ist keine positive Feststellung erforderlich, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl entspricht.

    Tragen die Eltern ihren Konflikt auf dem Rücken des Kindes aus, kann das Kind in seiner Beziehungsfähigkeit beeinträchtigt und in seiner Entwicklung gefährdet sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 420/09).

    Dem kann - unabhängig von der genauen rechtstheoretischen Einordnung des § 1626a BGB - jedenfalls dadurch Rechnung getragen werden, dass aufgrund der lediglich erforderlichen negativen Kindeswohlprüfung die Zugangsvoraussetzungen zu einer gemeinsamen elterlichen Sorge nicht zu hoch angesetzt werden dürfen, wie auch bereits vor Neufassung des § 1626a BGB von der Rechtsprechung postuliert worden ist (vgl. BVerfG, FamRZ 2010, S. 1403 ff., Rn 75; OLG Hamm, FamRZ 2012, S. 560-562).

  • BGH, 12.12.2007 - XII ZB 158/05

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei völliger Zerrüttung der

    Auszug aus OLG Hamm, 24.05.2016 - 3 UF 139/15
    Ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge lasse sich aus der Gesetzesbegründung nicht herleiten und widerspreche zudem der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs in sorgerechtlichen Verfahren (vgl. BVerfG, FamRZ 2007, S. 1876; BGH, FamRZ 2008, S. 592).

    Die (fortbestehende) Alleinsorge der Kindesmutter (zumindest in Teilbereichen des Sorgerechts) ist nach alldem trotz der Vermutung des § 1626a Abs. 2 S. 2 BGB zum Kindeswohl vorzuziehen in Fällen, in denen die gemeinsame elterliche Sorge prognostisch praktisch nicht funktionieren würde, weil trotz der entsprechenden Verpflichtung tatsächlich keine Konsensmöglichkeit besteht, insbesondere bei gravierenden Kommunikationsdefiziten, bzw. wenn mit erheblicher Gewissheit zu erwarten ist, dass zwischen den Eltern auch zukünftig in den Kindesangelegenheiten keine Kooperation stattfindet, und sich dieser Umstand erheblich belastend auf das Kind auswirken würde (vgl. Palandt-Brudermüller, a.a.O., § 1671 Rdnr. 15 ff.; BGH, NJW 2000, S. 203, NJW 2008, S. 994; OLG Naumburg, FamRZ 2009, S. 792; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2009, S. 433; OLG Celle, FamRZ 2014, S. 857).

  • OLG Hamm, 23.07.2013 - 2 UF 39/13

    Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge - nicht zur Regelung von

    Auszug aus OLG Hamm, 24.05.2016 - 3 UF 139/15
    Bei einer Entscheidung nach § 1671 BGB wird davon ausgegangen, dass keine gesetzliche Vermutung dafür bestehe, dass die gemeinsame elterliche Sorge nach der Trennung der Eltern im Zweifel die für das Kind beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung sei, da für die allgemein gehaltene Aussage, dass eine gemeinsame elterliche Sorge nach der Trennung der Eltern dem Kindeswohl prinzipiell förderlicher sei als die Alleinsorge eines Elternteils, in der kinderpsychologischen und familiensoziologischen Forschung auch weiterhin keine empirisch gesicherte Grundlage bestehe (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23. Juli 2013, 2 UF 39/13 -, juris, m. w. N.).

    Verweigert nur ein Elternteil die Kooperation, reicht dies für die Verdrängung des anderen Elternteils aus der gemeinsamen elterlichen Sorge - bzw. im Rahmen des § 1626a BGB für ein Vorenthalten des Kindesvaters von der gemeinsamen elterlichen Sorge - nicht ohne weiteres aus, es sei denn, die Kooperation ist auch unter Berücksichtigung der Kindesbelange unzumutbar, weil der Elternteil für das Versagen seiner Kooperationsbereitschaft nachvollziehbare Gründe hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23. Juli 2013, 2 UF 39/13, juris).

  • OLG Stuttgart, 02.12.2014 - 11 UF 173/14

    Gemeinsame elterliche Sorge bei nicht miteinander verheirateten Eltern

    Auszug aus OLG Hamm, 24.05.2016 - 3 UF 139/15
    Ebenso wenig enthalte § 1626a BGB eine gesetzliche Vermutung oder ein Leitbild dafür, dass die gemeinsame elterliche Sorge gegenüber der Alleinsorge vorzugswürdig sei; die Vorschrift beinhalte lediglich die Vermutung, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht widerspreche, wenn keine Gründe ersichtlich seien, die dem entgegenstünden (vgl. OLG Stuttgart, NJW 2015, S. 642-643 und OLG Frankfurt, NJW 2014, S. 2201 - entgegen OLG Nürnberg, a.a.O., OLG Celle, FamRZ 2014, S. 857).

    Soweit das OLG Stuttgart ausführt, dass die gemeinsame Sorge dann zu verweigern sei, wenn bei bestehender gemeinsamer Sorge nicht verheirateter Eltern nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB ein Antrag auf Alleinsorge Erfolg haben würde (vgl. OLG Stuttgart, NJW 2015, S. 642-643), greift dies nach Auffassung des Senats zu kurz, da Entscheidungen nach § 1671 BGB voraussetzen, dass eine Alleinsorge dem Kindeswohl am besten entspricht.

  • BVerfG, 29.01.2003 - 1 BvL 20/99

    Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder

    Auszug aus OLG Hamm, 24.05.2016 - 3 UF 139/15
    Die danach vorgesehene negative Kindeswohlprüfung bringt die Überzeugung des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass die gemeinsame elterliche Sorge grundsätzlich den Bedürfnissen des Kindes nach Beziehungen zu beiden Elternteilen entspricht und ihm verdeutlicht, dass beide Eltern gleichermaßen bereit sind, für das Kind Verantwortung zu tragen (BVerfGE 107, 150 ff., 155).".

    b) Einigkeit herrscht allerdings darüber, dass auch die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung im Rahmen des § 1626a BGB am Maßstab der Rechtsprechung des BVerfG gemessen (vgl. BVerfGE 107, S. 150 ff., 169) eine hinreichend tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraussetzt und ein Mindestmaß an Übereinstimmung sowie eine grundsätzliche Konsensfähigkeit zwischen ihnen erfordert; hinsichtlich dieses Erfordernisses kann auf die zu § 1671 BGB von der Rechtsprechung entwickelten Sorgekriterien abgestellt werden (insoweit übereinstimmend sämtliche vorgenannten obergerichtlichen Entscheidungen und zuletzt: OLG Hamm, 9.3.2016, II-2 WF 38/16, Rn 17).

  • BGH, 28.04.2010 - XII ZB 81/09

    Gemeinsame elterliche Sorge: Berücksichtigung des Kindeswohls und der

    Auszug aus OLG Hamm, 24.05.2016 - 3 UF 139/15
    Maßgebliche Kriterien im Rahmen der Kindeswohlentscheidung sind die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens (vgl. BGH, FamRZ 2010, S. 1060 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 18. November 2013 - 8 UF 169/12 -, juris; Palandt-Götz, BGB, 75. Aufl., § 1671 Rn. 26 ff.).

    Auch das Bedürfnis des Kindes nach einem intensiven Umgang mit beiden Elternteilen ist als Element des Kindeswohls im Rahmen der Entscheidung (nach § 1671 BGB und entsprechend übertragen auch auf § 1626a BGB anwendbar) zu berücksichtigen und in die vom Familiengericht vorzunehmende umfassende Abwägung einzubeziehen (vgl. BGH, FamRZ 2010, S. 1060 ff.).

  • BGH, 29.09.1999 - XII ZB 3/99

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung des alleinigen

    Auszug aus OLG Hamm, 24.05.2016 - 3 UF 139/15
    Die (fortbestehende) Alleinsorge der Kindesmutter (zumindest in Teilbereichen des Sorgerechts) ist nach alldem trotz der Vermutung des § 1626a Abs. 2 S. 2 BGB zum Kindeswohl vorzuziehen in Fällen, in denen die gemeinsame elterliche Sorge prognostisch praktisch nicht funktionieren würde, weil trotz der entsprechenden Verpflichtung tatsächlich keine Konsensmöglichkeit besteht, insbesondere bei gravierenden Kommunikationsdefiziten, bzw. wenn mit erheblicher Gewissheit zu erwarten ist, dass zwischen den Eltern auch zukünftig in den Kindesangelegenheiten keine Kooperation stattfindet, und sich dieser Umstand erheblich belastend auf das Kind auswirken würde (vgl. Palandt-Brudermüller, a.a.O., § 1671 Rdnr. 15 ff.; BGH, NJW 2000, S. 203, NJW 2008, S. 994; OLG Naumburg, FamRZ 2009, S. 792; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2009, S. 433; OLG Celle, FamRZ 2014, S. 857).
  • OLG Frankfurt, 25.08.2008 - 5 UF 155/05

    Gemeinsame elterlichen Sorge: Aufhebung bei mangelnder Kooperationsbereitschaft

    Auszug aus OLG Hamm, 24.05.2016 - 3 UF 139/15
    Die (fortbestehende) Alleinsorge der Kindesmutter (zumindest in Teilbereichen des Sorgerechts) ist nach alldem trotz der Vermutung des § 1626a Abs. 2 S. 2 BGB zum Kindeswohl vorzuziehen in Fällen, in denen die gemeinsame elterliche Sorge prognostisch praktisch nicht funktionieren würde, weil trotz der entsprechenden Verpflichtung tatsächlich keine Konsensmöglichkeit besteht, insbesondere bei gravierenden Kommunikationsdefiziten, bzw. wenn mit erheblicher Gewissheit zu erwarten ist, dass zwischen den Eltern auch zukünftig in den Kindesangelegenheiten keine Kooperation stattfindet, und sich dieser Umstand erheblich belastend auf das Kind auswirken würde (vgl. Palandt-Brudermüller, a.a.O., § 1671 Rdnr. 15 ff.; BGH, NJW 2000, S. 203, NJW 2008, S. 994; OLG Naumburg, FamRZ 2009, S. 792; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2009, S. 433; OLG Celle, FamRZ 2014, S. 857).
  • OLG Naumburg, 30.06.2008 - 8 UF 12/08

    Aufhebung der elterlichen Sorge wegen Kommunikationsdefiziten unter den Eltern

  • BGH, 15.11.2007 - XII ZB 136/04

    Voraussetzungen und Umfang der Ersetzung der Sorgeerklärung

  • OLG Hamm, 18.11.2013 - 8 UF 169/12

    Übertragung der elterlichen Sorge auf den nichtehelichen Kindesvater allein, da

  • OLG Dresden, 14.05.2013 - 21 UF 787/12

    Polygraph; Lügendetektor

  • OLG Frankfurt, 28.02.2014 - 6 UF 326/13

    Abänderung einer ablehnenden Entscheidung auf Herstellung gemeinsamer elterlicher

  • OLG Hamm, 09.03.2016 - 2 WF 38/16

    Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung; gemeinsame Sorgeerklärung; tragfähige soziale

  • OLG Nürnberg, 09.12.2013 - 7 UF 1195/13

    Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern: Antrag des bisher

  • OLG Brandenburg, 19.09.2013 - 9 UF 96/11

    Elterliche Sorge: Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern

  • AG Gelsenkirchen-Buer, 17.06.2015 - 18 F 246/13

    Sorgerecht

  • OLG Karlsruhe, 07.08.2013 - 11 Wx 7/13

    Vornamenswahl für ein Kind: Wahl des Familiennamens der Mutter als dritter

  • OLG Frankfurt, 07.10.2013 - 5 UF 88/13
  • BVerfG, 29.05.2006 - 1 BvR 430/03

    Verfassungsmäßigkeit der Ablehnung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf

  • OLG Karlsruhe, 10.06.2020 - 20 UF 14/20

    Elterliche Sorge: Übertragung des Sorgerechts auf beide Elternteile bei negativer

    Da § 1626 a BGB eine Prognoseentscheidung und nicht wie § 1671 BGB die nachträgliche Feststellung eines Scheiterns der Elternverantwortung erfordert, kann es im Einzelfall hinzunehmen sein, dass gewissermaßen erst nach einer Zeit der Erprobung festzustellen ist, dass die erstmals angeordnete gemeinsame elterliche Sorge tatsächlich nicht funktioniert (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24.05.2016 - II - 3 UF 139/15 -, juris, Rn. 48).

    Dies gilt aber jedenfalls dann nicht, wenn die anzustellende Prognose ergibt, dass die gemeinsame elterliche Sorge praktisch nicht funktionieren würde, weil trotz der entsprechenden Verpflichtung tatsächlich keine Konsensmöglichkeit besteht bzw. wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass zwischen den Eltern auch künftig keine Kooperation stattfindet und sich dieser Umstand erheblich belastend auf das Kind auswirken würde (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24.05.2016 - II - 3 UF 139/15 -, juris, Rn. 50 mwN; OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.10.2013 - 5 UF 88/13 -, juris).

  • OLG Hamm, 08.09.2015 - 3 UFH 3/15
    Den am 17.08.2015 bei ihm eingegangenen einstweiligen Anordnungsantrag hat das Familiengericht zu Recht gem. den §§ 50 Abs. 1 S. 2, 64 Abs. 3 FamFG an den Senat abgegeben, weil dieser für die Entscheidung im Hinblick auf das hier parallel anhängige Hauptsache-Beschwerdeverfahren 18 F 246/13 Amtsgericht - Familiengericht - Gelsenkirchen = II-3 UF 139/15 OLG Hamm zuständig ist.

    aa) Aus dem im Hauptsacheverfahren 18 F 246/13 Amtsgericht - Familiengericht - Gelsenkirchen = II-3 UF 139/15 erstinstanzlich eingeholten familienpsychologischen Sachverständigengutachten der D vom 02.07.2014 ergibt sich, dass beide Kindeseltern - mit Ausnahme ihrer das Kind A belastenden trennungsbedingten Kommunikationsstörung - uneingeschränkt erziehungsfähig sind, jedoch das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind wegen der engen Bindungen an die Kindesmutter und des Kontinuitätsgrundsatzes bei dieser verbleiben sollte.

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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 28.07.2015 - 3 UF 139/15   

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https://dejure.org/2015,43593
OLG Naumburg, 28.07.2015 - 3 UF 139/15 (https://dejure.org/2015,43593)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 28.07.2015 - 3 UF 139/15 (https://dejure.org/2015,43593)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 28. Juli 2015 - 3 UF 139/15 (https://dejure.org/2015,43593)
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Wird zitiert von ...

  • BVerfG, 20.01.2016 - 1 BvR 2742/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Rückübertragung der

    Der Beschluss des Amtsgerichts Burg vom 15. Juni 2015 - 5 F 811/14 UG - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. Juli 2015 - 3 UF 139/15 - verletzen, soweit sie das Sorgerecht betreffen, die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
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