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   OLG Frankfurt, 30.06.2005 - 3 UF 238/03   

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https://dejure.org/2005,11727
OLG Frankfurt, 30.06.2005 - 3 UF 238/03 (https://dejure.org/2005,11727)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30.06.2005 - 3 UF 238/03 (https://dejure.org/2005,11727)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30. Juni 2005 - 3 UF 238/03 (https://dejure.org/2005,11727)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 123 BGB, § 138 BGB, § 1408 BGB, § 242 BGB, § 313 BGB
    Ehevertrag: Wirksamkeit eines Ehevertrages, der Gütertrennung ebenso wie den Ausschluss von Versorgungsausgleich und Nachehelichenunterhalt vorsieht

  • Judicialis

    BGB § 123; ; BGB § 138; ; BGB § 1408

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 123; BGB § 138; BGB § 1408
    Gründe zur Unwirksamkeit eines Ehevertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Möglichkeit der Heilung einer falschen Adressangabe im Antragsschriftsatz durch Bekanntgabe der richtigen Adresse im Termin; Sittenwidrigkeit eines umfassenden Ausschlusses nachehelichen Unterhalts durch einen Ehevertrag; Möglichkeit der Berufung auf einen Ehevertrag im ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.02.2004 - XII ZR 265/02

    Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.06.2005 - 3 UF 238/03
    Sittenwidrigkeit wäre nur zu bejahen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesamten Scheidungsfolgenrechtes ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass der Nachteil für den anderen Ehegatten durch andere Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (FamRZ 2004, 601 f, 606).

    Einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten kennt das geltende Recht nicht (s.o.; BGH FamRZ 2004, 601, 604).

    Es wird grundsätzlich als zulässig angesehen, solche Gefahren von vornherein aus der gemeinsamen Verantwortung der Ehegatten füreinander herauszunehmen (vgl BGH FamRZ 2004, 601, 605).

  • BGH, 12.01.2005 - XII ZR 238/03

    Zur Wirksamkeit von Eheverträgen bei kinderloser Ehe

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.06.2005 - 3 UF 238/03
    Zwar hat der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass der Unterhalt wegen Krankheit und wegen Alters zum unmittelbaren Kernbereich der gesetzlichen Scheidungsfolgen gehört (vgl. BGH FamRZ 2005, 26; FamRZ 2005, 691-693; FamRZ 2005, 185 f).

    Auch im Rahmen der Ausübungskontrolle genügt es für die Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben nicht, dass die Parteien faktisch einen Globalverzicht bezüglich der Scheidungsfolgen vereinbart haben (vgl. BGH FamRZ 2005, 691ff).

    Aus dieser Ehe waren keine Kinder hervorgegangen und die Ehegatten waren bei Eheschließung 44 und 46 Jahre alt (FamRZ 2005, 691 f).

  • BGH, 06.10.2004 - XII ZB 57/03

    Anpassung des ehevertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.06.2005 - 3 UF 238/03
    Zwar hat der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass der Unterhalt wegen Krankheit und wegen Alters zum unmittelbaren Kernbereich der gesetzlichen Scheidungsfolgen gehört (vgl. BGH FamRZ 2005, 26; FamRZ 2005, 691-693; FamRZ 2005, 185 f).
  • BGH, 06.10.2004 - XII ZB 110/99

    Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle eines notariellen Ehevertrages

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.06.2005 - 3 UF 238/03
    Zwar hat der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass der Unterhalt wegen Krankheit und wegen Alters zum unmittelbaren Kernbereich der gesetzlichen Scheidungsfolgen gehört (vgl. BGH FamRZ 2005, 26; FamRZ 2005, 691-693; FamRZ 2005, 185 f).
  • BGH, 17.03.2004 - VIII ZR 107/02

    Abweisung einer Klage bei unklarer Anschrift des Klägers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.06.2005 - 3 UF 238/03
    Eine andere rechtliche Würdigung folgt nicht aus der von der Antragsgegnerin zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (FamRZ 2004, 943).
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