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   OLG Frankfurt, 11.09.1998 - 3 VAs 33/98   

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OLG Frankfurt, 11.09.1998 - 3 VAs 33/98 (https://dejure.org/1998,8948)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11.09.1998 - 3 VAs 33/98 (https://dejure.org/1998,8948)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11. September 1998 - 3 VAs 33/98 (https://dejure.org/1998,8948)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1999, 91
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Frankfurt, 12.08.2002 - 3 VAs 11/02

    Strafvollstreckung im Heimatland eines Verurteilten: Statthaftigkeit und

    Im Gegensatz zur Entscheidung der Bewilligungsbehörde über das Ersuchen selbst, die für den Verurteilten als solche - jedenfalls nach §§ 23 ff. EGGVG - nicht justiziabel ist (vgl. BVerfG, NStZ 1998, 141; OLG Stuttgart, NStZ 1990, S.133; Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 1998, Art. 3 ÜberstÜbk, Rdn.2g) handelt es sich bei der Entscheidung der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde um einen Rechtsakt auf dem Gebiet der Strafrechtspflege zur Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Außenwirkung i.S.d. § 23 Abs. 1 EGGVG, so dass das Verfahren gem. §§ 23 ff. EGGVG - mangels anderer Rechtsbehelfe - eröffnet ist (vgl. hierzu die st. Rspr. des Senats, z.B. Beschluss v. 22.07.1998 - 3 VAs 26/98 sowie Beschluss v. 11.09.1998 - 3 VAs 33/98, in: NJW 1999, S.92 und mittlerweile überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur: BVerfG, NStZ 1998, 141; OLG Hamburg, StV 1999, 105 f.; Schomburg/Lagodny, a.a.O., Art. 3 ÜberstÜbk, Rdn.2l; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 23 EGGVG, Rdn.16 m.w.N.).

    Bei der Ermessensentscheidung sind die Interessen des Verurteilten an der sozialen Wiedereingliederung in seinem Heimatland und das öffentliche Interesse der Strafrechtspflege gegeneinander abzuwägen (vgl. Senatsbeschluss v. 11.09.1998 - 3 VAs 33/98, in: NJW 1999, S.92 und überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur: BVerfG, NStZ 1998, 141; OLG Hamm, NStZ-RR 1996, S.63; Vogler/Wilkitzki, IRG-Kommentar, § 71 Rdn.3, in: Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen Bd.1, 2 Aufl., 2002).

    Da bei der Entscheidung über die Überstellung eines ausländischen Verurteilten neben dessen Grundrechtsposition ebenso das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu berücksichtigen ist, ist die Vollstreckungsbehörde auch gehalten, die nach deutschem Recht maßgeblichen Strafzwecke in die Abwägung einzustellen und darf dabei auch die Vollstreckungspraxis des Heimatlandes des Verurteilten einbeziehen (vgl. BVerfG, NJW 1997, 3014, 3015 und st. Rspr. des Senats: Beschluss v. 22.07.1998 - 3 VAs 26/98 sowie Beschluss v. 11.09.1998 - 3 VAs 33/98, NJW 1999, S.92).

    Die Anwendung des Übereinkommens darf indes nicht dazu führen, dass einem im Inland Verurteilten ausländischen Gefangenen durch die Überstellung über sein Wiedereingliederungsinteresse hinausgehende Vorteile zukommen, die ihm nach inländischer Rechtspraxis verwehrt wären, nämlich die im vorliegenden Fall eine den inländischen Strafzwecken zuwiderlaufende und den Verurteilten zudem gegenüber anderen Strafgefangenen bevorzugende vorzeitige Entlassung in die Freiheit (vgl. Senatsbeschluss v. 11.09.1998 - 3 VAs 33/98, NJW 1999, S.92).

  • KG, 01.10.2009 - 1 Zs 2179/09

    Vollstreckung der Freiheitsstrafe im Ausland: Abwägung zwischen dem

    6 b) Sie haben sich aber weder mit dem belgischen Recht, das der dortigen Vollstreckung zugrunde läge, noch mit der insbesondere maßgeblichen Vollstreckungs praxis des zu ersuchenden Staates (vgl. dazu BVerfG, a.a.O.; Senat, Beschluss vom 2. Juni 2009 - 4 VAs 5/09 - OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 1999, 91; 2002, 310; Hans. OLG Hamburg NStZ 1999, 197; OLG Hamm StV 2000, 379; OLG Celle StV 2000, 380) konkret befasst.
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